W219 2003414-1•BVwG W219 2003414-1
W219 2003414-1Tribunale amministrativo federale19 set 2014
Anfechtungsgegenstand, Antragserfordernisse, Antragslegimitation,<br/>Aufhebungsantrag, Betriebskosten, Bundesgesetzblatt, Eventualantrag,<br/>Gebührenpflicht, Gesetzprüfungsantrag, Gesetzwidrigkeit,<br/>Gleichheitsgrundsatz, Kundmachung, Pauschalierung, Präjudizialität,<br/>Rechtsverordnung, Rundfunkgebührenbefreiung, sachlicher Grund,<br/>Sachlichkeitsprüfung, verfassungswidrig, Wohnungsaufwand
W219 2003414-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.12.2013, GZ 0001231669, Teilnehmernummer 1040252183, beschlossen:
A)
An den Verfassungsgerichtshof werden die Anträge gestellt,
I. gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG folgende Verordnung bzw. Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben:
a. in den "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") unter "Zu § 48", "Abs. 5 Z 1" die Wortfolge
"(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt.";
b. in eventu in den "Durchführungsbestimmungen" die Wortfolge
"(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1 250,--- S.)";
c. in eventu die "Durchführungsbestimmungen" zur Gänze;
II. gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG folgende Gesetze bzw. gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:
a. in § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, diese Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 365/1989, die Wortfolge
"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
b. in eventu § 48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003;
c. in eventu die §§ 47 bis 51 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003;
d. in eventu das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, zur Gänze sowie die §§ 47 bis 51 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm §25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
I. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden
Verwaltungsgericht beantragte - als "Bezieher von Leistungen nach
pensionsrechtlichen Bestimmungen" - bei der vor dem
Verwaltungsgericht belangten Behörde die Befreiung von der
Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Er legte
der Behörde - neben einer "Verständigung über die Leistungshöhe zum
1. Jänner 2013" der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft betreffend seine Alterspension - insbesondere eine
"Monatsvorschreibung ab 7/2013 für 10/2013" einer Immobilientreuhand
GmbH über "Betriebskosten 48,15 ... Instand. Rückl. 18,00 ...
Heizkosten 30,26 ... Warmwasser 18,40 ... Kaltwasser 22,48 ...
Verwaltung 18,76 ... Summe EUR 172,90" betreffend die
Eigentumswohnung des Beschwerdeführers vor.
2. Am 13.11.2013 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" ein Schreiben, in dem sie dem Beschwerdeführer vorhielt, sein Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze. Bei der Bemessung würde "als Abzugsposten" unter anderem "der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen)" berücksichtigt. Um die "Beilage geeigneter Nachweise" werde gebeten. Im Anhang des Schreibens finden sich folgende Angaben unter dem Titel "Berechnungsgrundlage":
"Einkünfte
Pension € 1.530,95 monatl.
Pension € 30,00 monatl.
[...]
Eigenheimpauschale € 105,38 monatl.
Summe der Einkünfte € 1.560,95 monatl.
Summe der Abzüge € 105,38 monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen € 1.455,57 monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder € 1.406,60 monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 48,97 monatl."
Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Vorhalt mit Schreiben vom 26.11.2013 Stellung und rügte insbesondere, dass die Betriebskosten seiner Eigentumswohnung - die entsprechenden Unterlagen habe er bereits übersandt - nicht berücksichtigt worden seien. Eine Eigenheimpauschale habe keine rechtliche Grundlage.
3. Mit Bescheid vom 04.12.2013 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I Nr. 159/1999 idgF) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970, ab. Das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze. In ihrem letzten Schreiben habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens informiert und ihn aufgefordert, "die noch offenen Fragen zu klären." Auch habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Antrag abgewiesen werde müssen, falls er nicht "die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache" nachreiche. Es folgt die bereits im oben wiedergegebenen Schreiben vom 13.11.2013 enthaltene Aufstellung unter dem Titel "Berechnungsgrundlage", also insbesondere mit dem Ansatz "Eigenheimpauschale € 105,38 monatl.".
4. Dagegen richtet sich die mit 28.12.2013 datierte, bei der belangten Behörde am 30.12.2013 eingelangte Berufung. Der - ohne Zustellnachweis zugestellte - Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 19.12.2013 zugegangen. Zur Begründung der Berufung verweist der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass die von der belangten Behörde angenommene "Eigenheimpauschale" keine Rechtsgrundlage habe und dem Gleichheitssatz widerspreche. Vorgelegt wird gleichzeitig die "Betriebskostenvorschreibung von 2014" für die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in der Höhe von € 194,12 monatlich. Dieser Betrag wäre nach der Ansicht des Beschwerdeführers anstelle einer "Eigenheimpauschale" (€ 105,38) vom Haushaltseinkommen abzuziehen.
5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 03.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.06.2014 insbesondere um Mitteilung, nach welchen gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Regelungen die im vorliegenden Fall in der Höhe von € 105,38 in Anschlag gebrachte Eigenheimpauschale dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurde.
Mit Schriftsätzen vom 16.07.2014 und 23.07.2014 äußerte sich die belangte Behörde dazu wie folgt:
"Als abzugsfähige Posten können gem. § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ... ein
allenfalls zu entrichtender Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, geltend gemacht werden.
Bei Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen berücksichtigt die GIS einen Wohnungsaufwand in pauschalierter Form in der Höhe von EUR 105,38. Grundlage für die ‚Eigenheimpauschale' sind die Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der FGO i.d.F. BGBl. Nr. 365/89. Eine Kopie legen wir diesem Schreiben bei. Der Pauschalbetrag wurde jeweils mittels Dienstanweisung - zuletzt im Jahr 1992 mit ATS 1.450,00 - festgelegt (entspricht EUR 105,38). Grundlage für diese Pauschale waren Erhebungen des Wohnungsaufwandes bei Eigenheimen durch die Statistik Austria. ...
Die Durchführungsbestimmungen zur FGO wurden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung erlassen. Der vollständige Akt zu GZ 120179/III-25/89 ist nicht mehr vorhanden. Die Dienstanweisung, in welcher die Eigenheimpauschale ab dem Jahr 1992 mit ATS 1.450,00 festgesetzt wurde, liegt leider ebenfalls nicht mehr auf, die Berücksichtigung dieser Pauschale wird aber seit 1992 so gehandhabt.
Zur Nachvollziehbarkeit der Angaben (Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) legen wir die Kopie eines zufällig noch vorhandenen Aktes mit der GZ 127059/III-25/89 [Anm.: die erste Seite dieses Aktes ist mit "Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung" überschrieben] bei, der ebenfalls aus dem Jahr 1989 stammt."
II. Rechtslage:
1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003 auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zur Aufhebung beantragte Wortfolge ist hervorgehoben):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise (vgl. für den vollständigen Wortlaut Beilage 1):
"I.
Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die
a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit
oder
b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit
unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter
a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:
...
Zu § 48
...
Abs. 5 Z 1
(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.
(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.
(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)
..."
III. Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 139 B-VG:
1. Antragsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnte, bei der GIS Gebühren Info Service GmbH am 30.12.2013 eingelangte "Berufung", die nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist, zuständig:
Bis 31.12.2013 hatte gemäß § 6 Abs. 1 RGG idF vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Finanzen, BGBl. I Nr. 70/2013, über Berufungen gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz zweiter Halbsatz ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei "sonstigen [dh. nicht aufgelösten] Behörden" anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013, wonach nunmehr gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Verordnungsqualität der Durchführungsbestimmungen zur FGO:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung einer Verwaltungsbehörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet (vgl. VfSlg. 13.632/1993, 17.244/2004, 17.806/2006, 18.495/2008, 18.685/2009). Maßgebend für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Art. 139 B-VG ist weder der formelle Adressatenkreis noch seine äußere Bezeichnung und auch nicht die Art seiner Veröffentlichung; vielmehr kommt es auf den normativen Inhalt des Verwaltungsaktes an (vgl. VfSlg. 18.112/2007 mwN), der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft - vgl. VfSlg. 17.806/2006) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht (vgl. etwa VfSlg. 11.472/1987, 13.632/1993, 17.244/2004, 18.495/2008). Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat (vgl. zB VfSlg. 15.694/1999, 17.244/2004).
Alle diese Voraussetzungen sind im Zusammenhang mit den hier (in Teilen) zur Aufhebung beantragten, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") gegeben:
a. Äußerung einer Verwaltungsbehörde:
Die dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegte Kopie der "Durchführungsbestimmungen" enthält keine ausdrückliche Angabe ihres Autors. Die belangte Behörde legte allerdings schlüssig dar, dass sie vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (vgl. Teil 2 lit. L Z 6 der Anlage des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der bei Inkrafttreten der Fernmeldegebührenordnung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 365/1989 am 01.09.1989 geltenden Fassung BGBl. Nr. 78/1987) erlassen wurden. Insbesondere wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Bezeichnung der "Durchführungsbestimmungen" als "Anlage zu GZ 120179/III-25/89" angesichts der Art der Geschäftszahlenbildung auf ihre Herkunft aus der - damals dem genannten Bundesminister unmittelbar zugeordneten - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung schließen lässt. Die Erlassung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wäre außerdem ohne Zweifel aus dem nach den Angaben der belangten Behörde "nicht mehr vorhandenen" vollständigen Akt zu GZ 120179/III-25/89 zu ersehen. Dass dieser Akt nicht mehr vollständig vorhanden sein mag, kann daran, dass die "Durchführungsbestimmungen" Bestandteil der Rechtsordnung wurden (vgl. unten Pkt. c.) und blieben, nichts ändern, zumal nie eine Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" erfolgt ist und die darin verordnete "Eigenheimpauschale" weiterhin in die Entscheidungen der belangten Behörde einfließt.
b. Verbindliche Gestaltung der Rechtssphäre einer allgemein bestimmten Vielzahl von Personen:
Der zur Aufhebung beantragte Teil der "Durchführungsbestimmungen" trifft eine generelle, normative Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung insbesondere von der Entrichtung der Rundfunkgebühr. Konkret wird angeordnet, dass "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" ein pauschaler "Abzugsposten" von dem nach § 48 Abs. 1 bis 4 FGO ermittelten Haushalts-Nettoeinkommen eines Antragstellers zu berücksichtigen ist. Dabei wird keineswegs bloß ein Gesetzestext wiederholt: Der einschlägige § 48 Abs. 5 FGO erwähnt als "abzugsfähige Ausgaben", die der Befreiungswerber geltend machen könne, nämlich ausschließlich "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist" (Z 1 leg.cit) und "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" (Z 2 leg.cit.). Daran, dass die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen"
imperativ formuliert sind (" ... ist ein dem Mietzins vergleichbarer
Aufwand in pauschalierter Form zu berücksichtigen ..."), ist nicht zu zweifeln.
c. Publizität:
Das erforderliche Mindestmaß an Publizität, um Eingang in die Rechtsordnung zu finden, haben die "Durchführungsbestimmungen" schon dadurch erlangt, dass sie den Bediensteten der belangten Behörde bzw. jener Behörden, die zur Vollziehung der FGO früher zuständig waren, bekannt gegeben wurden (vgl. zB VfSlg. 18.495/2008, 17.244/2004 mwN).
Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hätte das Bundesverwaltungsgericht die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" zweifellos anzuwenden: Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde den monatlichen Aufwand des Beschwerdeführers für seine Eigentumswohnung in pauschalierter Form und nicht in Form der tatsächlich zu leistenden "Betriebskosten" berücksichtigt hat. Eben diese Frage der (Art der) Berücksichtigung des Wohnungsaufwandes "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" ist der Regelungsgegenstand der zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen". Dass es sich um eine Rechtsverordnung - an die auch die Gerichte gebunden sind - handelt, wurde bereits oben dargelegt.
IV. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der "Durchführungsbestimmungen"
Das Bundesverwaltungsgericht hält die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" aus folgenden Gründen für gesetzwidrig:
1. Kundmachung in gesetzwidriger Weise
Die zur Aufhebung beantragten, als Rechtsverordnung zu wertenden "Durchführungsbestimmungen" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurden entgegen der Anordnung des § 2 Abs. 1 lit. f des - zum Zeitpunkt der Erlassung im Jahre 1989 in seiner Stammfassung geltenden - BG über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart.
2. Inhaltliche Gesetzwidrigkeit
Die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" widersprechen § 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 FGO. Gemäß § 48 Abs. 1 FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 leg.cit. (das sind zB gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 FGO "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen ..." wie im Falle des Beschwerdeführers) dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Gemäß § 48 Abs. 5 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt,
"... als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
Diese Aufzählung von "abzugsfähigen Ausgaben" ist eindeutig taxativ. Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nimmt diese Regelung ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", Bezug. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig (wenn, was hier nicht strittig ist, das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt).
Die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" ordnen an, "[i]n Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" einen dem Mietzins vergleichbaren Aufwand in pauschalierter Form - wobei die Höhe der Pauschale jeweils durch Dienstanweisung festgelegt werde - als Abzugspost zu berücksichtigen. Damit fügen sie gewissermaßen der taxativen Aufzählung von abzugsfähigen Ausgaben in § 48 Abs. 5 FGO einen weiteren Punkt hinzu und sind gesetzwidrig, da das Gesetz den Abzug von anderen als den in § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Ausgaben, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, ausschließt. Die Anwendung der zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen" würde daher in bestimmten Fallkonstellationen, in denen gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist, zu deren - gesetzwidriger - Gewährung führen.
3. Anfechtungsumfang (Verordnungsprüfungsantrag)
a. Hauptantrag
Mit der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wäre die behauptete Gesetzwidrigkeit der "Durchführungsbestimmungen", soweit diese im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht präjudiziell sind, beseitigt.
Ein untrennbarer Zusammenhang mit weiteren als den zur Aufhebung beantragten Teilen dürfte nicht bestehen. Die auf die zur Aufhebung beantragte Stelle folgende Wendung "(Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1 250,-- S.)" wird im Hauptantrag nicht zur Aufhebung beantragt, weil damit keine selbständige normative Anordnung getroffen wird, sondern nur auf eine damals bestehende "DA" (Dienstanweisung) hingewiesen wird. Selbständiger normativer Inhalt der (zur Aufhebung beantragten Teile der) "Durchführungsbestimmungen" ist nicht die unmittelbare Festlegung eines bestimmten, in den einzelnen Befreiungsverfahren anzuwendenden Pauschalbetrages, sondern die Anordnung, "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" einen dem Mietzins vergleichbaren Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen, wobei der genaue Pauschalbetrag - und nur dieser - durch getrennt erfolgende "DA" (Dienstanweisung) festgelegt werden solle.
b. Eventualanträge
Sollten weitere oder sämtliche Teile der "Durchführungsbestimmungen" in einem untrennbaren Zusammenhang stehen - etwa dem Gedanken folgend, dass die "Durchführungsbestimmungen" nur als normative Gesamtheit betrachtet werden könnten (vgl. VfSlg. 10.518/1985, 17.244/2004) - und sollte der Hauptantrag wegen zu engen Anfechtungsumfanges unzulässig sein, werden die Eventualanträge gestellt.
Hingewiesen wird schließlich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er zur Auffassung gelangen sollte, dass die "Durchführungsbestimmungen" in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurden, unabhängig vom Anfechtungsumfang gemäß Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben hätte.
V. Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 140 B-VG:
1. Antragsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnte "Berufung", nunmehr Beschwerde, zuständig. Vgl. Pkt. III.1.
Das Bundesverwaltungsgericht wird in der Beschwerdesache über die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Beschwerdeführer im Befreiungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen für seine Eigentumswohnung zu berücksichtigen sind, zu entscheiden haben. Diese Entscheidung wird - ungeachtet der zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen", eventuell nach deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof - jedenfalls (auch) durch die zur Aufhebung beantragten gesetzlichen Bestimmungen der FGO determiniert.
VI. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 5 Z 1 FGO - Gleichheitswidrigkeit
1. Exklusive Berücksichtigung von Aufwendungen für Mietwohnungen
Gemäß § 48 Abs. 1 FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 leg.cit. (das sind zB gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 FGO "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen ..."
wie im Falle des Beschwerdeführers) dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Gemäß § 48 Abs. 5 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt,
"... als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
Diese Aufzählung von "abzugsfähigen Ausgaben" ist eindeutig taxativ. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig (wenn, was hier nicht strittig ist, das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt).
Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nimmt diese Regelung ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", und somit auf Ausgaben, die dem Mieter einer Wohnung entstehen, Bezug. Das Gesetz schließt damit den Abzug anderer Arten von Ausgaben im Zusammenhang mit Wohnungsaufwand, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, aus (vgl. dazu bereits oben Pkt. IV.2.).
Der Gleichheitssatz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (VfSlg. 8169/1977 uva.).
Mit der - was den Wohnungsaufwand betrifft - exklusiven Berücksichtigung von Aufwendungen für Mietwohnungen (und dem damit einhergehenden Ausschluss der Berücksichtigung von Aufwendungen für andere Wohnungsformen) schafft der Gesetzgeber eine Differenzierung, die sachlich nicht begründbar ist. Ob ein Antragsteller um Befreiung von den Rundfunkgebühren in einer Mietwohnung lebt oder nicht, stellt für sich allein keine wesentliche Unterscheidung dar, an die in sachlicher Weise eine Begünstigung bzw. Benachteiligung bei der Gewährung der Befreiung geknüpft werden kann. Die Befreiung setzt (u.a.) voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag unterschreitet, stellt also gewissermaßen auf die "Bedürftigkeit" des Antragstellers aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, genauer: aufgrund seiner Einkommensverhältnisse, ab. Dass dabei vom Haushalts-Nettoeinkommen die (genannten) Aufwendungen für Mietwohnungen in jeder Höhe abzuziehen sind, Aufwendungen im Zusammenhang mit anderen Wohnungsformen dagegen überhaupt nicht, kann nicht sachlich gerechtfertigt werden. Die allenfalls denkbare Sichtweise, dass der Bewohner einer Eigentumswohnung oder eines sonstigen Eigenheimes typischerweise - schon aufgrund des Substanzwertes des Eigenheimes - über ein größeres Vermögen verfügt als der Bewohner einer Mietwohnung, kann an sich in Frage gestellt werden; insbesondere jedoch stellt das Gesetz hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren auf das Vermögen des Antragstellers ja gerade nicht ab, sondern auf das Einkommen.
Bei einer einkommensbezogenen Definition der Befreiungsvoraussetzungen stellt es somit eine sachlich nicht begründbare Differenzierung dar, die im Gesetz genannten Aufwendungen für Mietwohnungen in jeder Höhe zu berücksichtigen, den Aufwand für andere Wohnungsformen jedoch in keiner Weise.
3. Keine gleichheitskonforme Auslegung möglich
Die zur Aufhebung beantragte Regelung nimmt ganz klar (nur) auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", Bezug. Diese Bestimmung ist keiner Auslegung zugänglich, die die gerügte unsachliche Differenzierung gegenüber anderen Wohnungsformen beseitigen würde: Der "Hauptmietzins" einer Mietwohnung ist nach dem Gesetz in unbegrenzter Höhe abzugsfähig (also auch der "Hauptmietzins" einer luxuriösen, sehr teuren Wohnung). Was wäre der äquivalente Abzugsposten im Falle einer ebenso luxuriösen Eigentumswohnung, der durch bloße Auslegung aus dieser Bestimmung abgeleitet werden sollte? Oder wie sollte dem Gesetz durch Auslegung entnommen werden, dass "Hauptmietzinse" für luxuriöse Wohnungen ab einem bestimmten Betrag nicht abzugsfähig sein sollten? Auch der Begriff "Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" mag zwar für den Fall einer Mietwohnung ausreichend bestimmt formuliert sein, lässt sich aber nicht mit der rechtsstaatlich erforderlichen Bestimmtheit so auslegen, um ein Äquivalent für den Fall, dass der Antragsteller in einer Eigentumswohnung oder einem sonstigen Eigenheim lebt, zu ermitteln.
Die vom Beschwerdeführer im Anlassverfahren angestrebte
Berücksichtigung der "Betriebskostenabrechnung" seiner
Eigentumswohnung würde einerseits kein taugliches Äquivalent für die
Berücksichtigung eines "Hauptmietzinses" in jeder Höhe bilden und
andererseits wäre völlig unklar, welche der auf der Abrechnung
enthaltenen Untergliederungen ("Betriebskosten 48,15 ... Instand.
Rückl. 18,00 ... Heizkosten 30,26 ... Warmwasser 18,40 ...
Kaltwasser 22,48 ... Verwaltung 18,76 ... Summe EUR 172,90") als
"Betriebskosten" gelten sollten.
Dass die bekämpften Bestimmungen der FGO mangels Berücksichtigung anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen gleichheitswidrig sind und dass dieser Mangel durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu beheben ist, war offensichtlich auch der Hintergrund, vor dem der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die oben zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen" erließ. Die seit Jahrzehnten geübte Verwaltungspraxis, in Fällen anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen eine "Eigenheimpauschale" in der Höhe von € 105,38 monatlich zu berücksichtigen, geht somit in erkennbarer Weise auf ein Bemühen um eine gleichheitskonforme Handhabung der Bestimmungen über die Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück. Sie kann aber an der dargestellten, vom Verfassungsgerichtshof durch eine Aufhebung wahrzunehmenden Gleichheitswidrigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen nichts ändern.
4. Anfechtungsumfang bzw. Bedenken gegen weitere gesetzliche Bestimmungen (Gesetzesprüfungsantrag)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.740/1997, 17.101/2004 mwH) müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Gesetzesteil möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (s. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.465/1990, VfSlg. 14.802/1997, 16.754/2002 und 18.142/2007).
Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 10.936/1986 und im Ergebnis VfSlg. 10.384/1985). Es ist dem Verfassungsgerichtshof aber verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 8461/1978 dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg. 16.191/2001 mwN).
a. Hauptantrag
Mit der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit der FGO insoweit beseitigt, als Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand weder für Mietwohnungen noch für andere Wohnungsformen zu berücksichtigen wären. Dies würde - bei gleich bleibender Höhe der "Betragsgrenze" des Haushaltseinkommens, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Gewährung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist -, zu einer erheblichen Verkleinerung der Zahl der Gebührenbefreiungen führen. Vgl. daher den ersten Eventualantrag.
b. Eventualanträge
Die mit dem ersten Eventualantrag begehrte Aufhebung insbesondere auch des § 48 Abs. 1 FGO (und aller übrigen, in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 FGO stehenden Teile des § 48 FGO) könnte erforderlich sein, da die dort genannte Betragsgrenze für die Befreiung ("... wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt") vom Gesetzgeber ja im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Aufwendungen für eine (Miet)Wohnung gewählt wurde, sodass § 48 Abs. 5 Z 1 FGO mit dieser Betragsgrenze zweifellos in einem (möglicherweise untrennbaren) Zusammenhang steht. Oder anders ausgedrückt: Das Bestehenbleiben des § 48 Abs. 1 FGO und damit die "Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens für eine Befreiung könnte durch die Aufhebung bloß der Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für (Miet)Wohnungen gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO nicht nur dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, sondern selbst unsachlich und damit gleichheitswidrig sein. Eine Aufhebung in diesem Umfang würde die Zahl der Gebührenbefreiungen erhöhen, da die Unzulässigkeit der Erteilung einer Befreiung bei Überschreiten eines bestimmten Haushalts-Nettoeinkommens entfiele.
Sollten die durch das RGG verwiesenen "Befreiungsbestimmungen" der FGO als insgesamt in einem untrennbaren Zusammenhang stehend gesehen werden, wird der zweite Eventualantrag auf Aufhebung der §§ 47 bis 51 und des § 53 FGO gestellt.
Um dem Verfassungsgerichtshof schließlich eine umfassende Abwägung hinsichtlich des Aufhebungsumfangs im oben (Pkt. VI.3.) beschriebenen Sinn zu ermöglichen, wird mit dem dritten Eventualantrag zusätzlich die Aufhebung des Gebührentatbestandes im RGG (genauer: des RGG, das insgesamt ausschließlich die Einhebung von Rundfunkgebühren regelt, zur Gänze) beantragt: Die Anordnung einer Gebührenpflicht sowie deren genauer Höhe hat der Gesetzgeber ja von vornherein im Bewusstsein getroffen, dass im selben Gesetz (durch Verweis auf Bestimmungen der FGO) Regelungen über eine Befreiung in eben dem gesetzlich angeordneten Umfang enthalten sind. Die "Befreiungsbestimmungen" der FGO stehen also in einem - möglicherweise untrennbaren - Zusammenhang mit der Gebührenpflicht an sich. Nach einer Aufhebung (von Teilen) der "Befreiungsbestimmungen" der FGO wäre das Bestehenbleiben der Gebührenpflicht dem Gesetzgeber möglicherweise nicht zusinnbar bzw. unsachlich und gleichheitswidrig.
VII. Anregung auf Ausdehnung der Anlassfallwirkung
Angeregt wird, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz sowie gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aussprechen, dass die aufgehobene Verordnung sowie das aufgehobene Gesetz nicht mehr, eventualiter in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.
Beilage 1: Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)
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