W194 2002456-1•BVwG W194 2002456-1
W194 2002456-1Tribunale amministrativo federale19 set 2014
Kognitionsbefugnis, Prüfungsumfang, rückwirkende Feststellung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung
W194 2002456-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 24. Jänner 2014, GZ 0001242647, Teilnehmernummer: XXXX, hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, iVm § 51 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem am 14.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2014, GZ 0001242647, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers aus Befreiung von der Rundfunkgebühr Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen stattgegeben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von den Gebühren bis zum 31.12.2014 befreit sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2014 Beschwerde und begründete diese dahingehend, dass der Beginn der Befreiung und somit die Angabe eines Zeitraumes fehle. Das Vorliegen "eines Zuschussgrundes im Sinne des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes ist bereits seit 2.10.2013 gegeben, daher ist der Zeitraum im Bescheid entsprechend festzulegen". Beweis hierfür sei die Mitteilung über den Leistungsanspruch für Arbeitslosengeld ab 02.10.2013.
4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 18.02.2014, hg. eingelangt am 04.03.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2014 wurde der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen eingeräumt. Insbesondere wurde um Mitteilung ersucht, ab welchem Zeitpunkt im konkreten Fall tatsächlich eine Befreiung von den Rundfunkgebühren gewährt wurde.
6. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.06.2014 langte am 23.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall die Befreiung von den Rundfunkgebühren für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.12.2014 zuerkannt worden sei. Ergänzend wurde angemerkt, dass § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung keine entsprechende Normengrundlage bieten würden, weswegen die beantragte Befreiung nicht bereits mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern vielmehr erst ab Antragstellung gewährt werden könne.
7. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu mit Schreiben vom 04.08.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt eine Stellungnahme, in welcher er insbesondere ausführte, dass der angefochtene Bescheid insofern mangelhaft sei, als kein Zeitraum für die Gebührenbefreiung sondern nur das Ende der Befreiung angegeben sei. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2006/15/0072 sei festzuhalten, dass es sich bei Rückforderungsansprüchen um nichts anderes als "negative Abgabenansprüche" handle. Solche Ansprüche würden kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbinde, verwirklicht werde. Auf die Bescheiderlassung komme es dabei nicht an. Im Sinne dieses Erkenntnisses sei daher der Rückforderungsanspruch seit 02.10.2013, dem Zeitpunkt der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes gegeben.
8. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde am 13.08.2014 zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Dem Antrag legte er insbesondere eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch hinsichtlich Arbeitslosengeld vom 02.10.2013 bis 30.09.2014 bei.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2014, GZ 0001242647, sprach die belangte Behörde aus:
"[...] Ihrem Antrag vom 14.01.2014 auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
wird stattgegeben. Sie sind von den Gebühren bis zum 31.12.2014 befreit.
BEGRÜNDUNG:
Die Befristung für den genannten Zeitraum wurde auf Grund der Art, Dauer und des Überprüfungszeitraumes der genannten Anspruchsberechtigung festgelegt. Da Ihrem Antrag stattgegeben wird, entfällt eine weitergehende Begründung gemäß 58 (2) AVG1991.
[...]".
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde die Befreiung von den Rundfunkgebühren für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.12.2014 zuerkannt.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Zuerkennung der Befreiung für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.12.2014 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den Angaben der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2014.
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:
"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Die insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
Zu Spruchpunkt A)
3.5. Die vorliegende Beschwerde bemängelt nunmehr, dass im angefochtenen Bescheid die Festlegung des Beginns der Befreiung fehle. Zudem wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bereits ab 02.10.2013 vorliegen würden - seit diesem Datum bestehe ein Leistungsanspruch hinsichtlich Arbeitslosengeld -, weswegen der Zeitraum für die Zuerkennung entsprechend festzulegen sei. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2006/15/0072).
Strittig ist folglich ausschließlich der Zeitpunkt des Beginns der Gebührenbefreiung. Während der Beschwerdeführer annimmt, dass es diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung ankommt, geht die belangte Behörde hingegen davon aus, dass auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
Zu den verfahrensgegenständlich relevanten Daten (vgl. II.1.): Der Beschwerdeführer hat seit 02.10.2013 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sein Antrag auf Befreiung datiert vom 14.01.2014 und der angefochtene Bescheid vom 24.01.2014. Tatsächlich wurde die Gebührenbefreiung ab 01.02.2014 gewährt.
3.6. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Beginn der Gebührenbefreiung kann im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden (vgl. VwGH 24.02.2009, Zl. 2006/11/0185): "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis hg. E vom 19. März 1991, 90/04/0287, vom 11. Juli 2001, 2001/03/0001, vom 27. Februar 2002, 98/03/0130, und vom 16. März 2005, 2004/12/0148) ist vom Rechtsgrundsatz auszugehen, wonach Anträge im Allgemeinen nur pro futuro wirken. Soll ein Antrag auch auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt wirken, muss ausdrücklich eine Normengrundlage dafür vorhanden sein. Dies bedeutet, dass Leistungen über Antrag nur pro futuro zu gewähren sind, außer wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine rückwirkende Zuerkennung vorgesehen hat".
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof speziell zur Fernmeldegebührenordnung (idF BGBl. Nr. 365/1989; konkret in Bezug auf einen nach der zitierten Fassung möglichen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr) ausgesprochen (vgl. VwGH 11.07.2001, Zl. 2001/03/0001), dass der in diesem Verfahren geäußerten Meinung des Beschwerdeführers, ihm stünde die in Rede stehende Befreiung schon vor der Stellung seines Antrages, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, "wonach Anträge nur dann auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt (somit pro praeterito) wirken, wenn [...] ausdrücklich eine normative Grundlage hiefür vorhanden ist (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0287, mwH)".
Eine dementsprechend erforderliche normative Grundlage vermag das Bundesverwaltungsgericht vorliegend jedoch nicht zu erblicken. So enthält die Fernmeldegebührenordnung zum zu gewährenden Zeitraum der Gebührenbefreiung folgende Regelungen: Gemäß § 51 Abs. 2 leg.cit. ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. Gemäß § 51 Abs. 4 leg.cit hat im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Zwar besteht eine ausdrückliche Anordnung in Bezug auf den rückwirkenden Entzug bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung, eine vergleichbare Regelung hinsichtlich des Entstehens der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung ist der Fernmeldegebührenordnung jedoch nicht zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie eine rückwirkende Geltung der Gebührenbefreiung nicht anerkannt hat.
Dass die belangte Behörde stattdessen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und die Zuerkennung der Befreiung ab dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten (konkret ab dem 01.02.2014) gewährt hat, ist schon angesichts des Umstandes, dass das RGG in Bezug auf die Gebührenpflicht an sich eine monatliche "Betrachtung" vornimmt (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 und 4 RGG), nicht zu beanstanden.
3.7. Gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer mündlichen Verhandlung absehen. Es hat auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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