BVwG W156 1427408-1

W156 1427408-1Tribunale amministrativo federale19 set 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Religion

Testo completo

BVwG W156 1427408-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1427408.1.00

Spruch

W156 1427408-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 05.06.2012,

Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG idgF. nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Religion reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 16.12.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete seine Antragstellung im Wesentlichen mit Problemen mit den Mullahs wegen Verteilung christlicher Schriften und damit zusammenhängender, drohender Rache durch die Dorfgemeinschaft und die Mullahs.

2. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

3. Dagegen wurde fristgerecht mit Schreiben vom 13.06.2012 am 20.06.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.

4. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer befragt und gab zusammenfassend folgendes verfahrensrelevante an:

"Ich hatte in Afghanistan ein gutes Leben, ich habe gemeinsam mit meiner Familie (Vater, Mutter, 2 Brüder) ein angenehmes Leben geführt. Mein Vater hat als Bauer gearbeitet. Ich hatte die Möglichkeit, 6 Jahre die Schule zu besuchen. Als es der Familie wirtschaftlich nicht so gut ging, habe ich 2 Jahre als Hirte gearbeitet. Im Winter konnte ich meiner Ortschaft nicht arbeiten, ich habe meinen Vater um Erlaubnis gebeten, nach Kabul gehen zu dürfen, um dort eine Arbeit zu finden. Mein Vater war zuerst dagegen, aber nach vielen Gesprächen, hat er mir die Erlaubnis erteilt. Auf meiner Reise nach Kabul bin ich einige Tage in einem Hotel geblieben, ca. 3 oder 4 Tage später konnte ich in diesem Hotel arbeiten. Nach ca. 1 oder 2 Wochen hatten wir einen Gast, dem ich Tee gebracht habe, dieser Gast hat mich gefragt, woher ich kommen würde und wer ich sei. Als mich der Hotelbesitzer gesehen hat, hat er mich aufgefordert, mit meiner Arbeit weiterzumachen und mich nicht mit dem Gast zu unterhalten. Nach einiger Zeit bin ich wieder zu diesem Gast gekommen, der hat mich dann über meine Arbeit ausgefragt, wie viel ich arbeiten würde und wie viel ich verdienen würde. Dieser Mann war zwischen 28 und 30 Jahre alt, er war Hazara und hatte dunkle Haare. Ich habe ihm erklärt, dass ich im Hotel 100 Afghani am Tag verdienen würde. Nach einem langen Gespräch hat er mir angeboten, für ihn zu arbeiten. Er hat gemeint, dass die Arbeit einfach sei und die Bezahlung besser. Er hat mir seine Telefonnummer gegeben und ist dann weggegangen. Er ist alle 2 oder 3 Wochen ins Hotel gekommen und hat nach mir gesehen. Ich habe ihm damals gesagt, dass ich nur mehr bis Neujahr im Hotel arbeiten würde und dass ich wieder vorhätte, in mein Heimatdorf zurückzukehren. Ca. eine Woche vor Neujahr habe ich ihn kontaktiert und ihm von meiner Heimreise berichtet. Ca. 2 Tage vor meiner Heimreise hat er mir 20 Bücher gegeben und mich gebeten, sie den Schüler jener Schule im Heimatdorf auszuteilen. Ich habe diese Bücher mit nach Hause genommen, pro Tage habe ich ca. 4 - 5 Bücher an die Schüler verteilt. Die Eltern und Lehrer haben erfahren, dass ich diese Bücher verteilt habe.

...

Ich weiß nicht genau, was das für Bücher waren, er hat gemeint, dass das wichtige und wertvolle Bücher seien und ich eine gute Tat verbringen würde, wenn ich sie verteile. Ich wusste damals nicht, dass es andere Glaubensrichtungen und Religionen gibt. Ich wusste, dass Jesus (Anmerkung der Dolmetscher auf Dari: Isar) ein Prophet ist und, dass es viele Propheten gibt. Damals hatte ich keine Informationen darüber, dass Jesus der Sohn Gottes ist oder selbst Gott ist.

... Ich kannte den Inhalt der Bücher nicht. Damals hat es mich auch nicht interessiert und ich wusste auch nicht, dass nach der Verteilung Probleme entstehen würden. Meiner Familie geht es wirtschaftlich nicht sehr gut und die Bezahlung war gut.

...

Als er mit mir gesprochen hat und ich ihm von meinen finanziellen Problemen erzählt habe, hat er mir diese Arbeit angeboten. Er hat mir auch gesagt, dass ich darüber mit niemanden sonst sprechen sollte. Ich kann aber nicht mit Sicherheit sagen, ob er andere Personen angesprochen hat oder nicht, ich wusste nichts davon.

...

Nachdem die Eltern der Schüler erfahren haben, dass ich die Bücher verteilt habe, wurde die Schule für einen Tag geschlossen. Für eine Besprechung in der Schule wurden die Dorfältesten und die Lehrer geladen, ebenso hatten sie meinen Vater geladen. Als mein Vater nach Hause gekommen ist, hat er geweint, als er mich gesehen hat, ist er auf mich zugekommen und hat begonnen, mich zu schlagen. Meine Mutter hat ihn immer wieder gefragt, was passiert sei, sie ist auch dazwischen gegangen und hat mich befreit. Mein Vater hat sich weinend am Boden gesetzt und hat uns von der Versammlung erzählt. Zu dem Zeitpunkt habe ich das erste Mal erfahren, was das für Bücher waren und was ich getan hatte. Bei dieser Versammlung hatten die Dorfältesten beschlossen, mich der Regierung, nämlich den Mullahs zu übergeben. Am Abend haben sich meine Eltern beraten, damals hat mein Vater beschlossen, dass es für mich besser wäre, wenn ich aus Afghanistan in den Iran flüchte. Am nächsten Morgen bin ich sehr zeitig gemeinsam mit meinem Vater in Richtung des XXXX, ca. 3 Stunden zu Fuß zum Bazar gegangen. Dort hat mein Vater mit dem Schlepper gesprochen, mein Vater ist wieder nach Hause gegangen und ich bin bei dem Schlepper eine Nacht in XXXX geblieben. Am nächsten Tag hat mich der Schlepper gemeinsam mit anderen Personen nach Nimroz gebracht. Ich bin 3 Nächte in dieser Provinz geblieben. Mit Hilfe eines zweiten Schleppers bin ich in den Iran gereist.

...

Ich bin im Herbst 1388 (=Dezember 2009) Richtung Kabul zum Arbeiten gereist und habe dort ca. 3 Monate in diesem Hotel gearbeitet. Ca. 2 Wochen nach meiner Ankunft in diesem Hotel habe ich diesen Mann kennengelernt. Ca. eine Woche vor Neujahr 1389 (=März 2010) habe ich die Bücher erhalten. Zwei Wochen nach Neujahr beginnt in Afghanistan die Schule. Damals habe ich die Bücher verteilt.

...

Personen aus XXXX hatten Kontakt nach Kabul. Mein Vater hat auch erzählt, dass im gesamten Distrikt bekannt sei, was ich getan habe. Sie hätten mich auch in Kabul gefunden. Mein Leben ist in gesamt Afghanistan in Gefahr.

...

Da im gesamte Distrikt XXXX bekannt war, was ich getan hatte, wurde ich von den Ältesten meines Dorfes und mittlerweile des gesamten Distriktes, verfolgt. Mit den Ältesten meine ich, die Mullahs.

...

Mein Vater hat mir erzählt, dass der Leiter des Ältestenrates des Distriktes XXXX ein Schreiben verfasst hatte, in diesem Schreiben wird von meiner Tat berichtet und dass die Behörden, mich festnehmen und der Distriktsleitung oder dem Ältestenrat übergeben müssen.

....

Meinen Eltern ist es nicht möglich, aus dem Heimatdorf zu fliehen oder Afghanistan nach Pakistan oder in den Iran zu verlassen. Sie werden im Dorf wie "Verstoßene" behandelt, niemand darf Kontakt zu meiner Familie aufnehmen. Der Mullah des Dorfes hat gesagt, dass Speisen aus unserem Haus für die anderen Dorfbewohner verboten seien (Haram). Zu meiner Familie haben nur meine beiden Tanten mütterlicherseits und mein Onkel mütterlicherseits Kontakt. Wenn mein Vater nach Pakistan oder in den Iran geht, wird er dort keine Aufenthaltsdokumente erhalten und man wird ihn wieder nach Afghanistan abschieben. Ihm fehlen die finanziellen Mittel für eine Ausreise aus dem Land. Im Heimatdorf hat er ein kleines Grundstück, auf dem er arbeitet und davon leben kann. Auf Nachfrage: Der Ältestenrat des Distriktes hat meinem Vater gesagt, dass er das Dorf nicht verlassen darf. Er muss bis zu seinem Tod in diesem Dorf bleiben. Jene Personen, die für diesen Ältestenrat arbeiten, sind sehr gefährlich. Aus Angst vor ihnen, kann er das Dorf nicht verlassen.

...

Als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich mehrere Monate keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich habe Kontakt zu einem Freund im Iran aufgenommen. Mit seiner Familie konnte ich den Kontakt zu meinem Vater herstellen, diese hat mir eine Telefonnummer einer Person, die aus meinem Heimatdorf stammt und in Wien lebt, gegeben. Diesen Zeitungsartikel habe ich von diesen Bekannten in Wien erhalten.

....

Übersetzung des vorgelegten Artikels vom Di. 09.08.1391 (=31.

Oktober 2012) der Zeitung Insan aus Kabul:

‚Dolmetscherin gibt an, dass in den ersten beiden Absätzen allgemein über die Feinde des Islam gesprochen wird und dass es viele Verräter gibt, die für das Christentum arbeiten und dass die Bevölkerung aufgefordert wird, vorsichtig zu sein und solchen Personen nicht die Möglichkeit zu geben, voranzukommen. Als Beispiel wird im dritten Absatz auf dem BF hingewiesen:

In letzter Zeit hat z. B. eine Person namens XXXX, Sohn von XXXX,Enkel von XXXX, Bewohner des Dorfes XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, am 23.01.1389 (=12.04.2010) christliche Bücher im Dorf und in der Schule verteilt. Sein Vater und seine Familie haben ihm die Flucht aus dem Dorf ermöglicht. Aus islamischer Sicht und nach den Vorschriften der Scharia ist es die Pflicht eines jeden Moslems und jeder islamischen Regierung, gegen diese Person vorzugehen. Alle Personen werden aufgefordert, den Ältestenrat des Distriktes XXXX sowie die Islamische Republik Afghanistan bei der Festnahme dieser Person zu unterstützen, damit diese Person festgenommen werden kann und im Gericht nach den islamischen Vorschriften seine verdiente Strafe, nämlich den Tod durch Erhängen, erhält. Diese Bestrafung soll als Beispiel anderen Personen, die ebenfalls gegen den Islam agieren, dienen. XXXX, Leiter des Ältestenrates des Distrikts XXXX, Provinz Ghazni.'

Dieser Text ist mit Siegel versehen und mit einer Unterschrift des Leiters des Ältestenrates des Distriktes XXXX."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, am XXXX geboren und hat am 16.12.2011 Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus einer schiitischen Familie, ist Hazara, ledig und gesund.

Im März/April 2011 hat der BF christliche Schriften an seiner Schule an Schüler verteilt und wurde vom Ältestenrat des Distrikts XXXX, der Provinz Ghazni, mit dem Tode bedroht und es wurde in einer Kabuler Zeitung öffentlich aufgefordert, dem "Ältestenrat des Distriktes XXXX sowie die Islamische Republik Afghanistan bei der Festnahme dieser Person zu unterstützen, damit diese Person festgenommen werden kann und im Gericht nach den islamischen Vorschriften seine verdiente Strafe, nämlich den Tod durch Erhängen, erhält."

Zur Lage im Herkunftsland wurde die "Vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan", Stand 01.08.2014, der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das zuletzt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Verteilung von christlichen Schriften) aus folgenden Erwägungen als glaubhaft:

Die Feststellungen hinsichtlich der Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt, dass er in Afghanistan christliche Bücher verteilt hat und ihm deshalb der Tod droht. Es wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine derart widersprüchlichen Angaben gemacht, die der Glaubwürdigkeit entgegenstünden und wurde insbesondere ein Zeitungsartikel vorgelegt, der besagt, dass der BF in Afghanistan wegen Verteilung christlicher Schriften von den Mullahs gesucht wird und ihm als Strafe der Tod droht.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zur Verfolgung aus religiösen Gründen in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen zusammenfassend festgestellt:

"Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

...

Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)"

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.1. Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem vorgelegten Zeitungsausschnitt sowie aus den Feststellungen zur Religionsfreiheit in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Moslem aufgrund seiner Verteilung christlicher Schriften und der ihm somit unterstellten christlichen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem erheblichen Verfolgungsrisiko sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Eine inländische Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279; vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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