BVwG W128 2007029-1

W128 2007029-1Tribunale amministrativo federale19 set 2014

Regest

Beschwer, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Studienbeitrag -<br/>Rückerstattung, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W128 2007029-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2007029.1.00

Spruch

W128 2007029-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch CERHA HEMPAEL SPIEGELFELD HLAWATI, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission in Studienangelegenheiten des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 8. Jänner 2010, Z SB 1/12, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin ist seit 4. Juli 2006 zum Bachelorstudium

XXXX an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) zugelassen. Die Wirtschaftsuniversität zählt zu jenen Universitäten, die - nachdem der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg. 19.448/2011 unter anderem § 91 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG 2003), BGBl. I 120/2001 idF BGBl. I 134/2008, als Verfassungswidrig aufgehoben und der Gesetzgeber bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten am 29. Februar 2012 keine Ersatzregelung getroffen hatte - ihre Satzungen dahingehend änderten bzw. ergänzten, dass Bestimmungen eingeführt wurden, die mit Wirksamkeit ab dem Wintersemester 2012/13 eine Studienbeitragspflicht für Studierende vorsahen, die bestimmte, in den jeweiligen Satzungen (über weite Strecken gleichartige) geregelte Voraussetzungen erfüllen.

2. Gestützt auf § 29a Abs. 1 und 4 der Satzung der WU Wien, Mitteilungsblatt der WU Wien vom 17. Dezember 2003, 8. Stück, Nr. 59 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 16. Mai 2012, 33. Stück, Nr. 208, wies die Vizerektorin für Lehre der WU Wien mit Bescheid SB1/12 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/13 zurück und stellte fest, dass diese verpflichtet sei, für das Wintersemester 2012/13 einen Studienbeitrag in der Höhe von €363,36 zu entrichten, weil sie als ordentliche Studierende die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Toleranzsemester überschritten habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Rechtsmittelkommission in Studienangelegenheiten des Senats der WU Wien mit Bescheid vom 8. Jänner 2013 als unbegründet ab.

3. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin begründend aus, dass sie in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sei, insbesondere in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, konkret jenen Bestimmungen der Satzung der WU Wien die eine Studienbeitragspflicht vorsehen.

4. Mit der im Mitteilungsblatt vom 11.Dezember 2013, 11. Stück, Nr. 64 veröffentlichten Änderung der Satzung der WU Wien wurden die inkriminierten Bestimmungen (§§ 29a und 29b) rückwirkend für den Zeitraum 17.05.2012 bis 12.01.2013 aufgehoben.

5. Mit Überweisung vom 16.12.2013 zahlte das Rektorat der WU Wien den - nunmehr ohne Rechtsgrundlage eingehobenen - Studienbeitrag in der Höhe von 362,36 € an die Beschwerdeführerin zurück.

6. Mit Erkenntnis vom 12. März 2014, B258/2013-12 erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleitsteten Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger verletzt worden ist und hob den bekämpften Bescheid auf.

7. Nach Übermittlung des Aktes vom Verfassungsgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG), wurde die Beschwerdeführerin verständigt, dass nach der Zurückzahlung des Studienbeitrages dem ursprünglichen Antrag in vollem Umfang entsprochen wurde und das Verfahren als Gegenstandslos erscheint. Die eingeräumte Stellungnahmefrist von 2 Wochen lies die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

Durch die Aufhebung des Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. März 2014, B 258/2013-12 tritt das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des bekämpften Bescheides.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichts anstrebt. In einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. VwGH vom 28.04.2011, 2010/01/0014).

2.3. Durch die Rücküberweisung des (nunmehr) ohne Rechtsgrundlage eingehobenen Studienbeitrag, in der Höhe von 362,36 €, am 16.12.2013, hat das Rektorat der WU Wien dem ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 8.10.2012 vollinhaltlich entsprochen.

3. Zu Spruchpunkt B); Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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