W117 1428439-1•BVwG W117 1428439-1
W117 1428439-1Tribunale amministrativo federale19 set 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten,<br/>Übergangsbestimmungen
W117 1428439-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben Ende Mai 2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt per Flugzeug von Tschechien kommend ins Bundesgebiet ein, und stellte anlässlich seiner Festnahme (ua. wegen illegalen Aufenthalts) am XXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er auf Nachfrage zunächst keinen Grund und später als Zweck seiner Einreise angab, "er wolle hier sein Glück versuchen und Geld verdienen".
Am selben Tag wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe im Zuge einer Schlägerei den Sohn eines hohen Funktionärs, also eines mächtigen Mannes in seiner Stadt, verletzt. Das Leben sei ihm von diesem sehr schwer gemacht worden und er habe weder normal die Schule weiterbesuchen noch in Ruhe arbeiten können. Im Fall der Rückkehr befürchte er weitere Rache bzw. Verfolgungen durch den Vater des von ihm Verletzten. Dieser könnte den Beschwerdeführer ins Gefängnis oder in große Schwierigkeiten bringen. Staatliche Sanktionen würde er genau genommen nicht erwarten. Der Vater des von ihm Verletzten sei ein Funktionär und könne sich mit der staatlichen Maschinerie an ihm rächen. Wie dieser heiße, wisse er nicht, aber dieser sei der oberste Parteisekretär seiner Heimatstadt.
Im Herkunftsstaat lebten noch seine Eltern, Geschwister oder Kinder habe er nicht und er sei ledig. Er habe die sechsjährige Grundschule und anschließend drei Jahre die Hauptschule besucht und sei zuletzt Arbeiter in einer Druckerei gewesen.
Sein Reisepass sei ihm XXX bzw. das zweite Mal vermutlich XXX von der Stadtverwaltung seiner Heimatstadt ausgestellt worden und befinde sich beim Schlepper. Er habe ein Visum für Tschechien besessen, welches der Schlepper besorgt habe.
Am XXX erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde durch einen Organwalter. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Nach der Wiederholung seiner Personalien gab er an, Staatsangehöriger der VR China und Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen ohne Glaubensbekenntnis zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe nur einen XXX in seiner Heimatstadt ausgestellten Reisepass besessen, welcher sich nun beim Schlepper befinde. Diesen habe er beantragt, weil er mit dem Sohn eines hohen Parteifunktionärs seiner Heimatstadt eine Rauferei gehabt und sich in Gefahr befunden habe. Ende Mai dieses Jahres XXX sei er direkt von Peking nach Tschechien geflogen. Die Kosten der Reise von 91.000 RMB hätte er aus Ersparnissen seiner Eltern beglichen. Ursprünglich hätte er nach Finnland gebracht werden sollen, sei aber aus ihm nicht bekannten Gründen hierher gebracht worden. Das Visum habe er nicht lesen können, möglicherweise sei es ein finnisches gewesen. Er habe sein ganzes Leben an der von ihm angegebenen Adresse in seiner Heimatstadt gewohnt, bis zu seiner Ausreise. Er habe dort mit seinen Eltern und Großeltern gelebt, der Großvater sei aber mittlerweile verstorben. Sein Vater sei Bauarbeiter, seine Mutter Kindermädchen. Die Schule habe er 2008 wegen der Rauferei beendet. Danach habe er als Lehrling in einer Zeitungsdruckerei arbeiten wollen, aber die Familie des bei der Rauferei verletzten Burschen habe das verhindert. Er habe dann von seinen Eltern gelebt, der Zeitungsverlag habe ihm einen Monat lang 2000 RMB bezahlt. Er habe die Arbeitssuche dann aufgegeben und sich auf seine Ausreise konzentriert; "die(se) Leute hätten ihn in China zu nichts kommen lassen." Auf den Vorhalt, dass er sich also von XXX bis zur Ausreise im Mai XXX auf die Ausreise konzentriert habe, verneinte er dies und gab an, zwei Jahre bei diesem Zeitungsverlag gewesen zu sein. Die Familie habe seine Beschäftigung verhindert, aber zwei Jahre gebraucht, um herauszufinden, was er mache. Er habe von November XXX bis August XXX bei diesem Verlag gearbeitet; dieser habe keinen besonderen Namen, er habe Schüler- und Kinderzeitungen hergestellt. Befragt, was er bis zur Ausreise gemacht habe, gab er an, er habe sich fast zwei Jahre lang vor dieser Familie verstecken müssen und sich an verschiedenen Orten in der Umgebung seiner Heimatstadt aufgehalten. Befragt, ob er in China jemals eine strafbare Handlung begangen habe, gab er an, dass er diese Rauferei gehabt habe und nicht wisse, ob dies eine strafbare Handlung sei. Probleme mit den Behörden habe er nicht, nur mit der Familie des Funktionärs. Er habe sich weder jemals politisch betätigt, noch sei er Mitglied einer Partei. Die Frage, ob er im Herkunftsstaat offiziell gesucht werde oder es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, verneinte er und gab, an, dass die Schlägerei keine solchen Auswirkungen gehabt habe, die Familie versuche sich privat an ihm zu rächen.
In Österreich habe er keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen, seine Familienangehörigen befänden sich im Herkunftsstaat.
Zur Aufforderung, seinen Fluchtgrund konkret und detailliert zu schildern, gab er an, im Mai 2008 eine Auseinandersetzung mit einem Klassenkameraden, einem Sohn eines Funktionärs, gehabt zu haben. Der Grund sei ein Mädchen aus ihrer Klasse gewesen, welches den Beschwerdeführer lieber gemocht habe als den genannten Klassenkameraden. Dieser sei das nicht gewohnt gewesen, sondern dass "alle nach seiner Pfeife tanzten". Dieser Klassenkamerad habe den Beschwerdeführer solange schikaniert, bis er diesen geschlagen habe. Bei der Rauferei habe der Beschwerdeführer diesem die Nase eingeschlagen und sich damit den Hass der gesamten Familie zugezogen, welche bei der Schuldirektion durchgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer die Schule nicht mehr habe besuchen dürfen. Im Oktober desselben Jahres habe er die Beschäftigung in dem Zeitungsverlag gefunden und bis XXX dort gearbeitet. Als die Familie des Klassenkameraden herausgefunden habe, wo er arbeite, habe sie dort durchgesetzt, dass er sofort entlassen werde. Es sei ihm dann klar gewesen, dass diese Familie es auf seine Vernichtung abgesehen habe. Er habe es daher vermieden, sich in der Stadt aufzuhalten, und habe sich viele Monate an verschiedenen Orten außerhalb der Stadt versteckt. Immerhin sei es ihm in dieser Zeit gelungen, seine Ausreise zu organisieren. Ohne Mithilfe von Freunden und Verwandten hätte er diese Zeit aber nicht überstehen können. Er wolle auch noch angeben, dass die(se) Leute bezahlte Schläger auf ihn gehetzt hätten, welche ihn mehrmals verprügelt hätten. Einmal sei es besonders schlimm gewesen und sie hätten ihn am Hinterkopf verletzt. Er sei drei bis vier Mal von ihnen angegriffen worden. Zur Aufforderung, die Namen und die Adresse dieser Funktionärsfamilie aufzuschreiben, gab er an, dass er nur die Namen aufschreiben könne, aber die Adresse nicht wisse; diese hätten in seiner Heimatstadt gewohnt. Seines Wissens sei der Vater seines Schulkollegen der Parteisekretär im Stadtkomitee gewesen, er sei jedenfalls sehr einflussreich gewesen. Der Schulkollege habe keine Geschwister. Seine Heimatstadt habe mehrere 100.000 Einwohner und sei nicht besonders groß. Abgesehen von diesem Problem sei die Arbeitslage für junge Leute in China problematisch und er habe nur die Unterstufe der Hauptschule besucht. Er hätte nirgendwo (anders) in China leben können; diese Leute seien sehr mächtig und hätten ihn überall finden können. Die Polizei lasse sich von solchen Leuten "einspannen". Im Fall der Rückkehr hätte er zu befürchten, dass diese Familie ihn weiterhin nicht in Ruhe lassen würde. Sie würden sicher mit allen Mitteln versuchen, zu verhindern, dass er in China Fuß fassen könne, und ihm auch wieder diese Schläger auf den Hals schicken. Die Frage, ob er sich jemals an die staatlichen Behörden um Hilfe gewandt habe, verneinte er und gab dazu an, dass er sich das nicht getraut habe, das sei in China zu gefährlich. Es hätte sein können, dass die Polizei nicht diese Leute, sondern ihn zur Verantwortung gezogen hätte. Er wolle keinesfalls nach China zurück. Er verzichtete auf die Möglichkeit in die allgemeinen Länderfeststellungen zur VR China Einsicht zu nehmen und danach eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Auf die Frage nach seinen Zukunftsplänen in Österreich, erwog er die Möglichkeit, hier in einer Druckerei mitzuarbeiten, da er dies schließlich schon zwei Jahre lang gemacht habe. Deutsch spreche er nicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiär Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich in den Herkunftsstaat ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte die Identität mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten nicht fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, Arbeitserfahrung und familiären Anknüpfungspunkten sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung auf Grund seiner behaupteten Fluchtgründe ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich und gehe keiner Beschäftigung nach; es existierten keine Umstände, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Das Vorbringen, dass die Familie eines von ihm verletzten Schulkollegen Rache an ihm nehmen wolle, sei nicht glaubhaft, da dieses widersprüchlich sei bzw. unglaubwürdige Steigerungen beinhalte. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er bei einer im Heimatland befürchteten Verfolgung ehestmöglich seine tatsächlichen Fluchtgründe angeben würde. Der Beschwerdeführer habe aber vor der Fremdenpolizei als Zweck seiner Einreise angegeben, "er wolle hier sein Glück versuchen und Geld verdienen". Erst bei der Befragung am XXX habe er sein nunmehriges Vorbringen über die Verfolgung durch eine Funktionärsfamilie infolge einer Rauferei mit einem Schulkollegen vorgebracht. Bei seiner Einvernahme am XXX habe er Näheres dazu angegeben und dieses Vorbringen noch in unglaubwürdiger Weise dahingehend gesteigert, dass die Funktionärsfamilie Schläger auf ihn angesetzt hätte, welche den Beschwerdeführer drei bis vier Mal angegriffen und einmal auch am Hinterkopf verletzt hätten. Ferner habe er auf die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative angegeben, dass diese Funktionärsfamilie ihn überall in China finden könne; ein derartig großes Interesse dieser Familie lasse sich aber aus dem Umstand, dass sie zwei Jahre dafür gebraucht habe, um ihn an seiner Arbeitsstelle ausfindig zu machen, nicht herleiten. Dies sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil er selbst es offenbar nicht für notwendig befunden habe, die heimatliche Wohnadresse zu verlassen, zumal er angegeben habe, bis zur Ausreise an seiner Wohnadresse gewohnt zu haben. Im Widerspruch dazu habe er aber auch vorgebracht, sich ab dem Jahr XXX bis zur Ausreise im Mai XXX bei Freunden und Verwandten an verschiedenen Orten außerhalb der Stadt aufgehalten zu haben. Weiters spreche der Umstand, dass er sich im Jahr XXX "wegen der Rauferei" einen Reisepass habe ausstellen lassen und bis XXX weiter im Herkunftsstaat geblieben sei, gegen seine Glaubwürdigkeit. Schließlich habe er versucht, seinen Reiseweg vor den österreichischen Behörden zu verschleiern, indem er zunächst angegeben habe, mit dem Flugzeug von China kommend nach Österreich eingereist sei, später vorgebracht habe, er sei mit einem tschechischen Visum von Peking über Tschechien nach Wien geflogen und danach vorgebracht habe, es habe sich um ein finnisches Visum gehandelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, sein Antrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. Er habe erst nach seiner Verhaftung in Österreich von der Möglichkeit einer Asylantragstellung erfahren. Er könne sich in keiner anderen Stadt in China niederlassen, weil jeder Beamte einem anderen helfe und er so entdeckt werden würde. Es sei eine Reiseroute über Tschechien nach Finnland geplant gewesen, der Dolmetscher habe dies falsch verstanden und gemeint, dass der Beschwerdeführer das Visum für Finnland gehabt habe.
Mit Scheiben vom XXX wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt; dieses Schriftstück wurde am XXX gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, da eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war.
Da der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war, wurde das Verfahren am XXX gemäß § 24 AsylG 2005 seitens des Asylgerichtshofes eingestellt.
Infolge der Vorlage eines aktuellen Meldezettels mit Schreiben vom XXX wurde das Verfahren am XXX seitens des Asylgerichtshofes fortgesetzt.
Am XXX wurde für den Beschwerdeführer eine Ladung zur Verhandlung am 31.07.2014 beim Postamt hinterlegt, welche am 23.07.2014 jedoch unbehoben zurück langte. Die Verhandlung hätte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einräumen sollen, sich zur nicht unschlüssigen Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Verwaltungsbehörde zu äußern und im Hinblick auf eine allfällig zwischenzeitlich erfolgte Integration Stellung zu nehmen. Eine Recherche anlässlich einer neuerlichen Ladung zu Verhandlung für den XXX ergab, dass der Beschwerdeführer an der bekannten Adresse schon seit einigen Wochen nicht mehr aufhältig war, sodass von einer Verhandlung Abstand genommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Das Vorliegen einer Verfolgungs- oder sonstigen Bedrohungssituation im Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern und die Großmutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise als Arbeiter in einer Druckerei erwerbstätig.
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist für den Beschwerdeführer weder in eine Verfolgungslage noch in eine sonstige Bedrohungssituation feststellbar.
Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch umfangreiche persönliche Kontakte, Deutschkenntnisse sind nicht feststellbar. Er reiste im Mai 2012 in das Bundesgebiet ein.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Überblick über die politische Lage:
Auf einer Fläche von rund 9,5 Millionen Quadratkilometern ist China in 22 Provinzen und fünf Autonome Regionen gegliedert. Dazu kommen die beiden Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau.
(Quelle: APA, China in Fakten und Zahlen, vom 07.11.2012)
Chinas führende Partei ist die Kommunistische Partei mit etwa 82,6 Millionen Parteimitgliedern. Die Mitglieder wählen alle fünf Jahre 3.000 Delegierte für den Parteikongress. Der Kongress wiederum wählt das Zentralkomitee, das als höchstes Parteiorgan fungiert. Das Zentralkomitee wählt in Plenarsitzungen den Generalsekretär der Partei sowie das 25-köpfige Politbüro, dessen neun-köpfiges Ständiges Komitee Kernaufgaben in der politischen Regierung Chinas wahrnimmt.
Beim 18. Parteitag im November 2012 wurde Xi Jinping zum Generalsekretär der Kommunistischen Partei Chinas gewählt.
Wichtige politische Entscheidungen zur wirtschaftlichen Entwicklung und zu sozialen Prioritäten oder zu Außenpolitik und militärischen Belangen obliegen der Chinesischen Kommunistischen Partei. Ihre Entscheidungen werden von der Regierung entsprechend umgesetzt.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 3ff; TAZ, Sieben Männer im Zentrum der Macht, vom 16.11.2012)
Chinas Parlament ist der Volkskongress, der das höchste Organ im Staat darstellt. Die Mitglieder werden alle fünf Jahre gewählt und einmal im Jahr tagt der Kongress. Der Kongress bestimmt die Mitglieder eines Ständigen Komitees, das regelmäßige Treffen abhält, und hat das Recht, den Ministerpräsidenten und Vize-Ministerpräsidenten des Staatsrates (des wichtigsten Verwaltungsorgans der Zentralregierung; vergleichbar mit dem Kabinett), den Prokurator und Präsidenten des Volksgerichtshofes sowie den Vorsitzenden und die Mitglieder der staatlichen Militärkommission zu benennen und zu entlassen. Der Volkskongress kann eine Verfassungsänderung veranlassen und beaufsichtigt den Vollzug von Gesetzen. Er prüft und genehmigt nationale Wirtschafts- und Sozialvorhaben und kontrolliert den Staatshaushalt.
Chinas Staatsoberhaupt ist der Präsident der Volksrepublik China. Die fünfjährige Amtszeit des Präsidenten und Vizepräsidenten entsprechen der Amtszeit des Volkskongresses.
Seit 1979 sind in China im Rahmen der "Reform- und Öffnungspolitik" substantielle wirtschaftliche Reformen erfolgt. Hieraus ergab sich eine Verbesserung des Lebensstandards für die Bevölkerung. Viele Städte und Provinzen sind zu modernen und komfortablen Lebensräumen geworden. Nichtsdestotrotz sehen sich Landesteile noch immer mit Entwicklungsherausforderungen konfrontiert. Als ständiges Mitglied im UN-Sicherheitsrat, als Atommacht und wichtige, wachsende Wirtschaft kann China globalen Einfluss geltend machen und unterhält Beziehungen zu Staaten weltweit.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 3ff; TAZ, Sieben Männer im Zentrum der Macht, vom 16.11.2012)
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei. Unter Staatspräsident Xi Jinping wird die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft unter strikter Wahrung des vom Machtmonopol der KPCh geprägten politischen Systems fortgesetzt. Ziel ist die auf Schaffung privaten Wohlstands gerichtete "sozialistische Marktwirtschaft". Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit und eine gleichmäßigere Wohlstandsentwicklung. Mit der Indossierung durch den nationalen Volkskongress im März 2013 wurde die Machtübergabe an die 5. Führungsgeneration vollzogen. Xi Jinping ist als Generalsekretär der Partei, Staatspräsident und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission Hu Jintao in allen Ämtern nachgefolgt, neuer Ministerpräsident und Nachfolger von Wen Jiabao wurde der bisherige Vize-Ministerpräsident Li Keqiang.
Gleichzeitig sichert der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-15) die politische Kontinuität durch Festschreibung des Ziels nach-haltigen wirtschaftlichen Wachstums unter stärkerer Berücksichtigung des sozialen Ausgleichs und des ökologischen Gleichgewichts.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 18.06.2013, S.6)
Auch nach dem im 1. Halbjahr 2013 vollzogenen Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Der
12. Fünfjahresplan (2011-2015) setzt auf qualitatives Wachstum, Effizienz und Nachhaltigkeit. Eine in den kommenden Jahren zügig wachsende Mittelschicht soll die tragfähige Grundlage bilden, um mit einer konsumbasierten Ausrichtung des Wirtschaftswachstums dem Ziel eines "moderaten Wohlstands für alle" näher zu kommen. Es soll gleichzeitig verhindert werden, dass ganze Bevölkerungsgruppen vom dynamischen Fortschritt abgehängt werden und ein unkontrollierbares Unruhepotential entsteht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 18.06.2013, S.4)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.06.2013, S.28; vgl.: U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 19.04.2013)
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.
Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin.StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB).
Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.06.2013, S. 29)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Von der offiziellen politischen Linie abweichende (ver-)öffentlich(t)e (auch via Internet) - Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden rigoros strafrechtlich verfolgt.
Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chines. Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und Youtube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S.17 und 18)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:China - allgemeiner Vorhalt Seite 4 von 15
Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni oder Jahrestag der Unruhen in Xinjiang) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S.18)
Religionsfreiheit:
China ist ein offiziell atheistischer Staat. Mindestens 59% der Bevölkerung sind atheistisch. Nichtsdestotrotz werden in China viele Religionen ausgeübt. Gemäß Artikel 36 der Verfassung ist es chinesischen Staatsbürgern erlaubt, ihren Glauben und ihre religiöse Identität frei zu wählen und auszuüben. Unbestätigten statistischen Angaben zufolge gibt es in China alle Arten von Gläubigen, in einer Größenordnung von über 100 Mio. Menschen, sowie mehr als 100,000 religiöse Ausübungsorte, religiöses Personal von etwa 300.000 Personen und mehr als 3.000 religiöse Gruppen. Konfuzianismus und Taoismus sind aus geschichtlichen Gründen die vorherrschenden Glaubensrichtungen in der chinesischen Kultur. Anhänger des Buddhismus, des Christentums und Islam sind ebenfalls vertreten.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 5)
Ethnische Minderheiten:
In China gibt es 55 anerkannte nationale Minderheiten, denen die Verfassung regionale bzw. kulturelle Autonomie garantiert. Die effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei begrenzt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S.18)
Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser begünstigender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressions-maßnahmen und Diskriminierungen kommt.
Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.06.2013, S. 13 und 14)
Justiz:
Die VR China verfügt gemäß ihrer Verfassung über keine unabhängige Justiz. Ein Rechtsstaat erfordert ein Justizsystem, das unabhängig, fachlich kompetent und über genügend Macht verfügt, Fälle fair und unparteilich zu lösen. Chinas Justiz erfüllt keines dieser drei Kriterien. Das Konzept der Gewaltenteilung ist in der Verfassung nicht vorgesehen, die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. In öffentlichen Äußerungen äußerte der Parlamentspräsident (d.h. die politische Nummer Zwei) WU Bangguo die Ansicht, dass China auch in Zukunft kein gewaltenteilendes System westlichen Zuschnitts übernehmen werde.
In der Praxis der Rechtsanwendung besteht in Zivilprozessen, insbesondere in größeren Städten, eine höhere Chance auf ein faires Verfahren.
Es gibt mehrere Stufen zur politischen Kontrolle der Gerichte. Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Chinas Richter haben keine Unabhängigkeit und daher keinen erhöhten Schutz und können zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden.
Finanziell sind die Gerichte wiederum von den Verwaltungseinrichtungen der lokalen Regierungen abhängig, die neben den Richtergehältern auch für die Ausstattung und laufenden Kosten der Gerichte Sorge tragen. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor Allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt. Hinzu kommt, dass bis vor wenigen Jahren noch mehr als 50 % keine universitäre Ausbildung hatten.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S. 6 und 7)
Sicherheitsbehörden:
Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung.
Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem.
Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems, schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst.
Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben. Offizielle Quellen sprechen von 660.000 Mann mit Ende 2006 (www.sinodefense.com). Ausländische Militärexperten sprechen andererseits von 1,5 Mio. Mann2. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der VBA war in Wirklichkeit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor.
Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die Bewaffnete Volkspolizei (BVP). Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S. 10 und 11)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Strafzumessung besteht in der VR China aus zwei Kategorien:
Hauptstrafen und Nebenstrafen.
Zu Hauptstrafen gehören staatliche Überwachung, Arrest, befristete Haft, lebenslange Freiheitsstrafe und Todesstrafe, welche unabhängig von einer Nebenstrafe und somit gesondert und einzeln gemessen zu verhängen sind. Die "Beaufsichtigung" ist eine von China eigens entwickelte Strafsanktion, bei welcher der/die Verurteilte eingeschränkte Rechte genießt und nicht in Gewahrsam genommen wird, sodass die betroffene Person unter Kontrolle der nationalen Sicherheitsbehörden "umerzogen" werden kann. Diese Überwachung muss mindestens drei Monate, darf jedoch maximal zwei Jahre andauern.
Der Arrest darf maximal sechs Monate dauern, die befristete Haft nicht länger als 15 Jahre.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S. 11)
Ab 1. Mai 2011 trat die Reform des Strafrechts in Kraft, die eine Streichung von 13 wirtschaftsrelevanten Verbrechen von der Todesstrafe vorsieht und Straftäter über 75 Jahren von der Todesstrafe ausnimmt. Experten sehen keine reelle Auswirkung auf die Anzahl der verhängten Todesstrafen, da für diese Verbrechen bisher ohnehin kaum die Höchststrafe ausgesprochen wurde. Nach dieser Reform können noch 55 Verbrechen mit der Todesstrafe belegt werden, 31 davon sind Verbrechen ohne Gewaltbezug.
Nebenstrafen können unabhängig oder zusätzlich verhängt werden. In Übereinstimmung mit dem Strafrecht gehören zu Nebenstrafen Geldstrafen, Entzug von politischen Rechten und Einziehung von Vermögen. Unter Bedachtnahme auf die äußeren Umstände und die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Verbrechens kann von einem Strafurteil abgesehen werden. Der Straftäter muss in diesen Fällen auf sein Unrecht hingewiesen und getadelt werden und Reue zeigen, indem er sich entschuldigt und eine Entschädigung für den entstandenen Schaden anbietet. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umwandlung in Ordnungsstrafe oder Verwaltungsstrafmaßnahme durch das zuständige Gericht.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S. 12)
In der Strafzumessung sind ferner die Kategorien von Wiederholungs- und Rückfalltätern, Selbstanzeige und freiwillige Stellung, lobenswertes Verhalten, Urteilsaufschiebung sowie Urteilsaufhebung von Relevanz. Strafmilderungsgründe und Strafaufhebungsgründe oder lobenswerter Einsatz durch Kooperation werden im chinesischen Strafrecht ebenfalls berücksichtigt. Kumulative Bestrafung wird nach dem Absorptionsprinzip oder dem Prinzip der begrenzten Verschlechterung behandelt, das besagt, dass die Gesamtstrafe nicht länger als die Zusammenfassung aller Verbrechen und nicht weniger, als die längste der einzelnen Bestrafungen andauern darf.
Strafaufhebung wird angewandt, wenn die Verurteilung das Höchstmaß von drei Jahren nicht übersteigt und/oder ob der individuellen Umstände des Bedauerns und der (tätigen) Reue sichergestellt ist, dass der Gesellschaft kein weiterer Schaden zugefügt wird. Gemäß dem Strafgesetz der VR China, ist die Strafaufhebung bei Rückfalls- und Wiederholungstätern nicht gestattet. Bewährungszeiten können auch gemildert werden, jedoch dürfen sie bei Festnahmen nicht unter zwei Monaten, bei befristetem Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr liegen.
Neben dem allgemeinen Strafvollzug gibt es im chinesischen Strafrecht die Strafumwandlung, die bedingte Haftentlassung und andere Methoden, um die ursprüngliche Bestrafung abzuändern.
Strafumwandlung wird gewährt, wenn der Häftling während der Verbüßung der Strafe die auferlegten Vorschriften (z.B.: Gefängnisregeln) gewissenhaft befolgt, "(Um) Erziehung" akzeptiert, Reue und lobenswerten Einsatz zeigt. Wenn dies der Fall ist,
muss der Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Volksgericht eingereicht werden, welches dann in einem Gremium über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Keine Strafe darf ohne Genehmigung umgewandelt werden.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S. 12 und 13)
Bedingte Haftentlassung ist bei Kriminellen vollziehbar, die ebenso gewissenhaft Vorschriften und "(Um)Erziehung" befolgt und akzeptiert haben, wahre Reue zeigen und der Gesellschaft keinen Schaden (mehr) zufügen werden. Rückfalls- und Wiederholungstäter sowie Kriminelle, die zu mehr als zehn Jahren Haftstrafe wegen Mord, Sprengstoffanschlägen, Raub, Vergewaltigung oder Entführung verurteilt worden sind, werden von dieser Möglichkeit ausgenommen.
Jeder Verurteilte, dem bedingte Haftentlassung gewährt wird, unterliegt der Aufsicht durch die Sicherheitsbehörden. Die Verjährung spielt auch im chinesischen Strafrecht eine Rolle. Verbrechen sollen nicht mehr verfolgt werden, (a) nach fünf Jahren, wenn die Höchststrafe bei höchstens fünf Jahren liegt, (b) nach zehn Jahren, wenn die Höchststrafe mehr als fünf aber weniger als zehn Jahre beträgt, (c) nach 15 Jahren, wenn die Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsentzug nicht unterschreitet, (d) nach 20 Jahren, wenn die Straftat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Todesstrafe bedroht ist. Wenn nach 20 Jahren ein Verbrechen dennoch bestraft werden soll, muss der Antrag zur Einvernahme und Strafbarkeitsanerkennung beim Höheren Volksgericht eingebracht werden.
In der chinesischen Verfassung ist grundsätzlich die Möglichkeit der Begnadigung vorgesehen.
Art. 67. Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses übt folgende Funktionen und Gewalten aus.
(17) Entscheidung über die Erteilung von Sonderamnestien (auf Englisch: "special pardon");
Art. 80. In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses erlässt der Vorsitzende der Volksrepublik China die Gesetze, er ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretär des Staatsrats; er verleiht staatliche Orden, Medaillen und Ehrentitel, verkündet die Erlasse über Sonderamnestien, verkündet die Erlasse über die Verhängung des Standrechts, erklärt den Kriegszustand und erteilt die Erlasse über die Mobilmachung.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S. 13)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen liegen weit unter europäischen Standards. Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden rigoros unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert. Gewalt und Folter, manchmal bis zum Tod, stehen in manchen Haftanstalten an der Tagesordnung.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S.16)
Todesstrafe:
Es gibt keine offiziellen Daten zur Todesstrafe in China, Amnesty International schätzte im März 2011, dass 2010 "tausende Menschen" in China hingerichtet wurden. Am 31. Oktober 2006 übertrug der Nationale Volkskongress dem Obersten Volksgerichthof wieder die letztinstanzliche Entscheidungsgewalt über die Vollstreckung von Todesurteilen. Seitdem wurden 15 % aller Todesurteile vom Obersten Volksgerichthof zurückgewiesen und in langjährige Haftstrafen umgewandelt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S. 13)China - allgemeiner Vorhalt Seite 9 von 15
Grundversorgung:
China erwirbt nach und nach eine öffentliche Infrastruktur, die sich gleichmäßig auf städtische und ländliche Regionen verteilt. Die Regierung strebt eine gerechte Verteilung von Gütern und Dienstleistungen an, damit die Menschen aus unterschiedlichen Regionen und verschiedenen Umständen die gleichen öffentlichen
Dienstleistungen in Anspruch nehmen können.
Zur öffentlichen Infrastruktur zählen:
Grundversorgung: Wasser, Strom, Gas, Nahverkehr, Kommunikationsinfrastruktur, Postdienste, Meteorologie usw.
Stärkung der Wirtschaft: Förderung von Wissenschaft und Technik, Beratung, Bankwesen, Finanzpolitik usw.
Soziale Dienste: öffentliche Einrichtungen, universale Bildung, öffentliches Gesundheitswesen, soziale Wohlfahrt, Umweltschutz usw.
Sicherheit und öffentliche Ordnung: nationale, regionale und städtische Sicherheitsdienste, wie das Militär, die Polizei, Feuerwehr usw.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 5)
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung)
soziale Sicherheit bietet.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7)
Staatlich finanzierte Altersheime sind spezialisierte, soziale Wohlfahrtseinrichtungen
für alte Menschen. Zur Zeit können die Heime in staatseigene und private Einrichtungen unterteilt werden. Selbstversorgung, Halbversorgung und Vollpflege-Arrangements können je nach individuellem Gesundheitszustand getroffen werden; die Unterbringungskosten sind von Region zu Region unterschiedlich. Die Wohlfahrt richtet sich an Menschen, die älter als 60 Jahre und arbeitsunfähig sind, keinerlei Einkommen haben, keinerlei Unterstützung erhalten und deren Verwandte über keine Kapazitäten zur Unterstützung der betreffenden Person verfügen. Ein Beihilfesystem für ältere Menschen ist, wenngleich mit unterschiedlichen Standards, landesweit installiert worden, ebenso wie ein Rentensystem für Senioren. Senioren mit einem offiziell registrierten Haushalt im Bezirk Peking, die mindestens 60 Jahre alt sind und keine soziale Altenbeihilfe beziehen, können eine monatliche Rente von derzeit 200 Yuan beantragen. Senioren, die älter als 90 sind und eine Rente beantragt haben, können gegebenenfalls eine zusätzliche Alters-Behilfe erhalten und die finanzielle Unterstützung entsprechend verdoppeln.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7)
Der städtische Nahverkehr bietet vergünstigte Fahrpreise oder kostenlose Beförderungen für Senioren an und hat Sitze für "Senioren, Kinder, Kranke, Behinderte und Schwangere" installiert. Der Eintritt in Parks, Aussichtspunkte und öffentliche Kultureinrichtungen ist für Senioren kostenlos oder ermäßigt. Auf Barrierefreiheit an Straßen, Bahnhöfen, Flughäfen, Einkaufszentren, Bushaltestellen, Wohngebieten und anderen öffentlichen Gebäuden wird Wert gelegt. Bedürftige Senioren können im Rahmen eines Studiums im Alter einen Gebührennachlass in Anspruch nehmen. Die Prozedur zur Beantragung juristischer Hilfe ist für in der Stadt lebende bedürftige Senioren, die arbeitsunfähig und ohne Einkommen und Familie sind, vereinfacht.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7)
Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7)
Waisen, deren leibliche Eltern nicht aufgefunden werden können und die keine tatsächliche Aufsicht haben, wird eine Kinderwohlfahrtskarte ausgestellt, um die Grundsituation des Karteninhabers/der Karteninhaberin, die Bildung, medizinische Behandlung, Beschäftigung, Wohnbeihilfen, Vergünstigungen etc. festzuhalten.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7)
Die Rente versteht sich als soziales Sicherungssystem, das die Grundbedürfnisse älterer Menschen, die sich aus dem Erwerbsleben vollständig oder teilweise zurückziehen, innerhalb eines gesetzlichen Rahmens sichern soll. Die Rente in China setzt sich aus drei Teilen zusammen: der Grundrente, dem vom Unternehmen geförderten zweiten Teil und dem aus persönlichen Ersparnissen gebildeten dritten Teil.
Die persönliche Rente wird nicht im Voraus ausbezahlt; im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar.
Der Arbeitgeber zahlt 20% der Rentenversicherungsbeiträge, Arbeitnehmer leisten Beiträge in Höhe von 8% ihres Gehaltes. Selbständige und Freiberufler können die örtlichen Sozialversicherungsagenturen konsultieren, um ihre Teilhabe am Rentenversicherungssystem genehmigen zu lassen. Die Kosten der Rentenversicherung sind in diesem Fall aus den persönlichen finanziellen Ressourcen zu decken. Personen, die Beitragszahlungen, ihre Rente oder Entnahmen beantragen möchten, müssen ihren Personalausweis und ihr persönliches Rentenversicherungsbuch bei den örtlichen Sozialversicherungsbehörden vorlegen.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7 und 8)
Medizinische Versorgung:
Allgemeine Informationen
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem als Ganzes dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land.
Anzahl der Krankenhäuser
Ende 2011 wurden in China ca. 954.389 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 662.894 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
21. 979 Krankenhäusern (13.542 davon staatlich), 37.295 Gesundheitszentren, 32.860 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.036 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.484 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.022 Sanitätsstationen.
Medikamentenkosten
Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet. Laut statistischen Angaben für die ersten drei Quartale des Jahres 2011 betrugen die durchschnittlichen medizinischen Kosten für einen ambulanten Patienten 180.2 Yuan pro Kopf. Die Kosten für Pharmazeutika machten 51,5% der medizinischen Kosten aus.
In einigen Regionen, wie z.B. Hangzhou, Nanjing, Suzhou und Zhenjiang, wurde ein Echtzeit-Erstattungssystem für ambulante Patienten installiert. In ausgewählten Gesundheitszentren können Versicherungsnehmer durch das Einlesen ihrer Karte bei einem Arztbesuch die Abwicklung von Behandlung und Bezahlung beschleunigen. Die Erstattungsrate im Rahmen der neuen Kooperativversorgung auf dem Land liegt bei 30%, die Rate im Rahmen der Krankenversicherung für Stadtbewohner bei 40%. Im Februar 2011 kündigte das von der Regierung veröffentlichte Dokument "Die fünf Säulen der Gesundheitsreform in 2011" an, die Erstattungsrate sowohl für Stadt- als auch für Landbewohner auf 70% anheben zu wollen.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.
(1) Beobachtungszeitraum: Um Ansprüche für bereits bei Versicherungsabschluss bestehende Umstände zu verhindern oder für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, wird eine Beobachtungsdauer bzw. ein Ausnahmezeitraum in den Versicherungsstatuten festgelegt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Während dieser Phase ist der Versicherer nicht verantwortlich für anfallende medizinische Kosten oder einen Verdienstausfall, der aufgrund einer Erkrankung entsteht. Die Versicherungspolice tritt erst nach Ablauf der Beobachtungsphase in Kraft.
(2) Versicherungspolice für Personen mit gesundheitlichen Problemen:
Versicherungsnehmer, deren Gesundheitszustand nicht den in den Qualifikationsvorschriften festgelegten Mindeststandards genügt, können am Versicherungssystem für Personen mit dauerhaften Gesundheitsproblemen partizipieren. Zwei Maßnahmen stehen zur Wahl:
einerseits eine Anhebung der Versicherungsprämie und andererseits die Neuregelung des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsteilnahme kann eine bestimmte Erkrankung mit einschließen oder die Versicherungspolice kann mit bestimmten Ergänzungen ausgestattet werden.
(3) Versicherungspolice für ausgewählte Erkrankungen: Der Versicherer kann Sonderklauseln entwickeln, die auf die Erkrankungen der zu versichernden Person zugeschnitten sind. Die Beitragsrate für die Krankenversicherung ist maßgeblich von Beruf, Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Versicherungssumme und Art der jeweiligen Versicherung abhängig, wobei insbesondere der Beruf und die damit einhergehenden Risiken ausschlaggebend sind.
Die städtische und ländliche medizinische Versorgung ist in ein System integriert, das bedürftigen Bürgern hilft, die Kosten der medizinischen Versorgung zu tragen, egal in welcher Region sie leben.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung:
1. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und keine Versicherung für Arbeitnehmer besitzen.
2. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zur ihren Lebenshaltungskosten erhalten und einer Versicherung für Arbeitnehmer besitzen, sich aber in einer Notlage befinden.
3. Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden. Folgende Personen bebekommen einen Zuschuss aus dem System der ländlichen medizinischen Betreuung:
1. Menschen die nur eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und nicht in der ländlichen Genossenschaft versichert sind.
2. Menschen die eine grundlegende Untertützung erhalten und im kollektiven System versichert sind, sich aber in einer Notlage befinden.
3. Andere arme Familien aus ländlichen Regionen. Personen die Unterstützung brauchen, müssen einen schriftlichen Antrag auf städtische medizinische Unterstützung bei ihrer Gemeinde oder dem Dorfausschuss stellen und sachdienliche Dokumente wie Personalausweis, ärztliche Atteste und andere relevante Dokumente vorlegen. Medizinische Unterstützung wird nach den praktischen Erfahrungen der Provinzregierung gewährt.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 9ff)
Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe:
Gewalt gegen Frauen in der Familie ist nach Berichten chinesischer Medien und nach Informationen chinesischer Rechtsanwälte weit verbreitet. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen. Eine nationale gesetzliche Regelungen über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht; seit 2000 haben jedoch die meisten Provinzen und Autonomen Regionen lokale Vorschriften erlassen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.30)
HIV-AIDS-NGOs werden belästigt oder zwangsweise aufgelöst. Öffentliche Veranstaltungen von homosexuellen Organisationen unterliegen häufig Beschränkungen bzw. werden überhaupt in letzter Minute untersagt.
Frauenrechte werden rechtlich nur unzureichend berücksichtigt und umgesetzt. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und häuslicher Gewalt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S.25)
Militär und Desertion:
Die "Volksbefreiungsarmee" ist eine Wehrpflichtigenarmee. Nach dem Militärgesetz vom 31. Mai 1984 hat jeder Bürger der VR China die Pflicht, entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes Militärdienst zu leisten. Die Dauer des aktiven Wehrdienstes für Wehr-pflichtige beträgt für Männer wie Frauen grundsätzlich zwei Jahre.
Die Zahl der Wehrpflichtigen, die jedes Jahr in den aktiven Dienst einberufen werden, wird "entsprechend den Erfordernissen der Streitkräfte" zentral (Staatsrat im Zusammenwirken mit der Zentralen Militärkommission) festgelegt. Das Wehrgesetz der Volksrepublik China sieht vor, dass männliche Bürger, die bis zum 31. Dezember das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Einberufung in den aktiven Dienst zur Verfügung stehen. Dazu müssen sie sich für den Wehrdienst erfassen lassen. Diejenigen, die im ersten Jahr nicht einberufen werden, können noch bis zum Erreichen des 22. Lebensjahres einberufen werden. Frauen können bei Bedarf ebenfalls einberufen werden. Ist der für die Einberufung vorgesehene Wehrpflichtige einziger Versorger seiner Familie oder Vollzeit-Student, kann seine Einberufung verschoben werden. Staatsbürger, die sich in Untersuchungshaft befinden, vor Gericht angeklagt sind, Haftstrafen verbüßen, sich in polizeilichem Gewahrsam oder unter polizeilicher Überwachung befinden, dürfen nicht einberufen werden.
Desertion wird gem. §§423, 424, 425, 428 und 435 chin. StGB je nach Schwere der Tat mit mehrjährigen Freiheitsstrafen (drei Jahre bis lebenslänglich) geahndet. In besonders schweren Fällen kann auch die Todesstrafe verhängt werden. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass Verweigerer "erzogen" oder durch die örtlichen Regierungsorgane zum Dienst gezwungen werden. China - allgemeiner Vorhalt Seite 14 von 15
Für die Wehrpflicht gibt es keinen alternativen Dienst, Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist unbekannt. Allerdings wird im Rahmen der zweijährigen Wehrpflicht aus Kapazitätsgründen nur ein kleiner Teil der wehrfähigen männlichen Bevölkerung eingezogen (etwa 10% der 18-jährigen Männer). Die Einberufung der bis zum 22. Lebensjahr zurückgestellten Wehrpflichtigen aus anderen Jahrgängen oder der zurückgestellten Vollzeit-studenten kommt in der Praxis nicht vor.
Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf dem Lande, wo die Streitkräfte oft die einzige Möglichkeit für eine Ausbildung und einen Arbeitsplatz darstellen. Insgesamt führen diese Gründe, abgesehen von den im 2. Absatz dieses Kapitels genannten Ausnahmen, dazu, dass grundsätzlich nur "Freiwillige" eingezogen werden. Während das Eintrittsalter in den Streitkräften für Männer bei 18 Jahren liegt, können Frauen den Streitkräften bereits im Alter von 17 Jahren beitreten. Für Frauen ist jedoch der Einsatz in Kampfverbänden ausgeschlossen. Frauen werden überwiegend im Sanitätsdienst, im Protokoll, im Service-bereich oder als Sprachmittler eingesetzt.
Die Disziplin in den Streitkräften ist als sehr hoch zu bezeichnen, über Desertionen liegen keine Erkenntnisse vor, die Zahlen dürften aber sehr niedrig sein.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S.23)
Homosexualität, Transgender:
Homosexualität ist seit 1997 keine Straftat mehr in China, 2001 wurde sie aus der Liste der geistigen Störungen gestrichen. Die Streichung aus dem chin. Strafrecht geschah im Zuge der Neufassung des Straftatbestands "Rowdytum" (Hooliganism). Dieses Vorgehen beweist Experten zufolge, dass es sich eher um ein nicht intendiertes Zufallsprodukt einer Rechts-reform handelt, ohne Folgen für die rechtliche Stellung und den rechtlichen Schutz von LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) in China.
LGBT-Personenbleibenin vielen Bereichen (Medienvorschriften, Familienrecht, Arbeitsrecht) noch immer benachteiligt. In vielen Vorschriften wird Homosexualität weiterhin als "abnorm", "krankhaft" bzw. "ungesund" bezeichnet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.06.2013, S.25)
Rückkehrfragen:
China weigert sich grundsätzlich, Personen zurückzunehmen, deren Staatsangehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann. China hat keine auf den Schengenraum anwendbaren Rückübernahmeverpflichtungen. Die Rückübernahme abgeschobener Personen ist allerdings im Einzelfall im diplomatischen Wege möglich, sofern Identität und Staatsangehörigkeit des Betroffenen auf die chinesische Behörden zufrieden stellende Weise nachgewiesen werden können.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Oktober 2012, S.21)
Dokumente für Rückkehrer
Pass
im Ausland erworbene Zertifikate / Diplome (geprüfte Originale)
ein von der chinesischen Botschaft beglaubigtes Zertifikat der im Ausland
erworbenen Abschlüsse
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 6).
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage (insbesondere die hinsichtlich der im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs mit den übersandten Länderfeststellungen bekanntgegebenen Quellen, in die Länderfeststellungen integriert)
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft) ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien, welche er weder vor dem Bundesasylamt noch gegenüber dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht abänderte.
Jedoch sind seine Angaben zu seinen Fluchtgründen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubwürdig:
So spricht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung durch die österreichischen Behörden nach dem Zweck seiner Einreise ins Bundesgebiet zunächst keinen und dann den Wunsch nach Arbeit angab sowie erst beim anschließenden Antrag auf internationalen Schutz eine Verfolgung im Herkunftsstaat behauptete, nicht für die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens.
Sodann brachte er bei der Antragstellung lediglich vor, dass er wegen einer Schlägerei mit dem Sohn eines hochrangigen Funktionärs seiner Heimatstadt weder die Schule habe normal weiterbesuchen noch in Ruhe arbeiten können. Im Fall der Rückkehr befürchte er weitere Rache und Verfolgungen durch den Vater des Verletzten. Hingegen steigerte er sein diesbezügliches Vorbringen vor dem Bundesasylamt dahingehend, dass ihm diese Familie auch Schläger geschickt habe, welche ihn bereits drei bis vier Mal angegriffen und einmal am Hinterkopf verletzt hätten.
Dieses Vorbringen steht zudem im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, dass die Familie seines Schulkollegen zwei Jahre gebraucht habe, um seinen Arbeitsplatz zu entdecken. Bemerkt wird dazu ferner, dass gerade ein hoher Funktionär der Heimatstadt des Beschwerdeführers, wahrscheinlich nicht Jahre gebraucht hätte, um dies in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, -zumindest in dieser Zeit- an seiner bisherigen Wohnadresse gewohnt zu haben, weshalb sein Vorbringen, der hohe Funktionär hätte ihn zwei Jahre lang nicht ausfindig machen können, nicht glaubwürdig erscheint.
Zudem sind die Angaben über seinen Aufenthalt zwischen 2008 und seiner Ausreise im Mai 2012 auch widersprüchlich, da er zunächst angab, bis zur Ausreise an seiner bisherigen Anschrift (bei seinen Eltern) gelebt zu haben und später, er habe sich von 2010 bis zur Ausreise (bei verschiedenen Freunden und Verwandten) im Umkreis seiner Heimatstadt aufgehalten.
Es ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass seine Angaben, er habe sich im Jahr 2008 wegen der Rauferei einen Reisepass ausstellen lassen, sei jedoch bis Mai 2012 im Herkunftsstaat geblieben, nicht glaubhaft auf das Vorliegen einer ihm drohenden Gefahr schließen lassen.
Insgesamt hat er sein Vorbringen gesteigert, ist es widersprüchlich und in sich nicht schlüssig, weshalb auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbingens zu seinen Fluchtgründen ausgegangen wird.
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben; daraus leitet sich auch die Feststellung ab, dass auch aktuell keine Deutschkenntnisse feststellbar sind.
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens in II. Instanz kein neues oder abweichendes Vorbringen erstattete, weshalb der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seine Angaben vor dem Bundesasylamt zu Grunde gelegt wurden.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, diese wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und trat er diesen nicht entgegen. Eine zwischenzeitlich entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Situation ist nicht eingetreten: Die Menschenrechtslage ist ganz allgemein gesehen kritisch; für den Beschwerdeführer ist aber aufgrund dessen Unglaubwürdigkeit nichts gewonnen.
Rechtliche Beurteilung:
Allgemeine Rechtsgrundlagen (Zuständigkeit, anzuwendendes Recht):
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 16.07.2012 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
In der Frage des internationalen Schutzes war das entsprechende Anspruchsbegehren zu verwerfen, da der Beschwerdeführer kein Fluchtvorbringen zu bescheinigen vermochte. Aus der allgemeinen Situation lässt sich ein solcher Anspruch gleichfalls nicht ableiten.
Auch aus rein rechtlichen Gründen erweist sich das Asylbegehren als unbegründet, da der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keinen Zusammenhang mit den in der GFK angeführten Gründen herstellte. Behauptetermaßen ging es um ein Mädchen, welches sich nicht dem Klassenkameraden, sondern dem Beschwerdeführer zugewandt hätte. Der Umstand, dass der Klassenkollege der Sohn eines hohen Funktionärs sei, verleiht dem Vorbringen keine politische Note.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
In der Frage des subsidiären Schutzes ist zunächst auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwies sich als nicht glaubwürdig. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Verlassen des Herkunftsstaates mit seiner behaupteten Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestritt, sodass auch nicht erkennbar ist, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht wieder eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen kann. Familienangehörige des Beschwerdeführers befinden sich im Herkunftsstaat. Auch die Eltern des Beschwerdeführers gehen nach seinen Angaben Erwerbstätigkeiten nach.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst seit 30.01.2012 in Österreich aufhältig ist.
Eine positive Rückkehrentscheidung konnte zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgesprochen werden, da entsprechende Integrationsmomente noch nicht feststellbar waren:
Der Beschwerdeführer reiste erst Ende Mai 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein, begründete damit also eine verhältnismäßig kurze Aufenthaltszeit; Deutschkenntnisse sind aus der Aktenlage nicht ableitbar und geht der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte (im Bundesgebiet) behauptet. Alle Angehörigen leben im Herkunftsstaat.
Da nach dieser Aktenlage zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine positive Rückkehrentscheidung getroffen werden konnte, war im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung rein tatsachenlastig ist und nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, schon gar nicht von einer, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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