W227 2010446-1•BVwG W227 2010446-1
W227 2010446-1Tribunale amministrativo federale18 set 2014
außerordentlicher Schüler, Landesschulrat,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten, Schularzt,<br/>Schulpsychologe, Schulreife, Unterrichtssprache, Verfahrensmangel,<br/>Zurückverweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, gesetzlicher Vertreter seiner Tochter XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Schwaz vom 17. Juli 2014, Zl. SZ-BSR-3/1-2014, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Tirol zurück-verwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die am XXXX geborene Tochter des Beschwerdeführers wurde spätestens im Mai 2014 (das konkrete Datum ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich) am "Schulzentrum XXXX - Volksschule und Allgemeine Sonderschule" (Volksschule H.) einem "Screening" unterzogen, um ihre Schulreife festzustellen. Dieses "Screening" bestand zusammengefasst aus "vier Stationen", wobei die Tochter des Beschwerdeführers bei der "Station 1" (Themen dieser Übungen waren: Bilderfolge [Bildgeschichte], Größenvergleiche, Stellenbestimmung, Reihen fortsetzen, Mann zeichnen) 18 von 24 Punkten, bei der "Station 2" (Themen: Reim-wörter, Gestalt I - Punktemuster, Gestalt II - Schreibfortsetzung, Optische Merkfähigkeit, Allgemeine Motorik) 12 von 30 Punkten, bei der "Station 3" (Themen: räumliche Vorstel-lung I: Turm bauen, räumliche Vorstellung II: Turm anmalen, Würfelbilder/Zahlennachspre-chen, Simultanerfassung Mengen, Fehlersuchbilder, Lateralität) 18 von 24 Punkten und bei der "Station 4" (Themen: Farbenzuordnung - Wirklichkeit, Sprache, Farberfassung) 4 von 22 Punkten erreichte. Als Gesamtpunktezahl wird angeführt, dass sie 52 von 100 Punkten erreichte. Daneben wird in einem gesonderten Punkteschema angeführt, dass sie bei der Überprüfung der Sprache 6 von 26 Punkten erreichte, wobei sie bei der "Station 1" 3 von 6 Punkten, bei der "Station 2" 0 von 2 Punkten und bei der "Station 4" 3 von 18 Punkten erzielte.
2. Am 14. Mai 2014 entschied die Schulleitung der Volksschule H., dass die Tochter des Be-schwerdeführers gemäß § 6 Abs. 2c und 2d Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, in die Vorschulstufe aufgenommen und nach § 4 Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, als außerordent-liche Schülerin der Vorschulklasse mit Sprachförderschwerpunkt an der Volksschule H. zugewiesen werde. Begründend wurde auf § 6 Abs. 2c und 2d SchPflG verwiesen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Tochter aufgrund ihrer Schüchternheit nicht ihre tatsächlichen Fähigkeiten habe zeigen können; deshalb habe sie viele Aufgaben nicht lösen können, die sie sonst immer mit "leichter Fertigkeit" löse.
4. In der Folge ersuchte der Bezirksschulrat mit Schreiben vom 28. Mai 2014 den Beschwer-deführer unter Bekanntgabe eines Kontaktes der schulpsychologischen Beratungsstelle und der zuständigen Schulärztin ein schulpsychologisches Gutachten bzw. ein schulärztliches Gutachten bis spätestens 27. Juni 2014 vorzulegen, wobei diese Frist am 25. Juni 2014 auf 15. Juli 2014 verlängert wurde (aus dem Akteninhalt ist hingegen nicht ersichtlich, dass dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt wurde). Nach Vorlage eines zusätzlichen Gutachtens bzw. Berichtes zur Schulreife der Tochter des Beschwerdeführers - so der Bezirksschulrat weiter - werde "das Anliegen erneut behandelt und entschieden".
5. Von Amts wegen holte der Bezirksschulrat zur Feststellung der Schulreife der Tochter des Beschwerdeführers kein entsprechendes Gutachten ein, sondern ersuchte den Schulleiter um Zusammenfassung der Schulreifeeinschätzung.
6. Dazu teilte der Schulleiter per E-Mail vom 30. Juni 2014 Folgendes mit: Die Tochter des Beschwerdeführers zeige leichte Schwächen in der optischen Merkfähigkeit, im Reihenfort-setzen und im feinmotorischen Bereich. Große Schwächen weise sie in der Gestaltwieder-gabe, in Teilen der phonologischen Bewusstheit und in der Lateralität auf. Sehr große Pro-bleme zeigten sich in allen sprachlichen Bereichen, sowohl im Wortschatz als auch im Satz-bau und im Erkennen von Zusammenhängen. Die sprachlichen Schwierigkeiten seien auch im Verstehen von Sprache gegeben. Altersgemäß entwickelt seien das Arbeitsgedächtnis, die Raum- und Mengenvorstellung sowie Größenvergleiche und Stellenbestimmung.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2014 lehnte der Bezirksschulrat den Wider-spruch gegen die Entscheidung der Schulleitung der Volksschule H., wonach die Tochter des Beschwerdeführers "gemäß § 6 Abs. 2d SchPflG der Vorschulstufe zugewiesen wurde", ab. Begründend führte er lediglich aus, dass die Tochter des Beschwerdeführers zur Fest-stellung der Schulreife persönlich dem Schulleiter vorgestellt worden sei und ein "Screening-Verfahren" durchgeführt worden sei. Daran anschließend gab der Bezirksschulrat beinahe wörtlich die oben unter Punkt 6. dargestellte Zusammenfassung des Schulleiters wieder. Weiters führte der Bezirksschulrat aus, der Beschwerdeführer sei ersucht worden, ein schulpsychologisches Gutachten bzw. ein schulärztliches Attest vorzulegen, jedoch seien bis zum Entscheidungszeitpunkt - auch nach Fristerstreckung - keine Gutachten bei der Bezirks-schulbehörde eingebracht worden.
8. Am 28. Juli 2014 langte beim Bezirksschulrat ein mit 17. Juli "2012" (gemeint wohl: 2014) datiertes Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit der Diagnose "ICD-10 F93.2 Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters" ein. Danach weise die Tochter des Beschwerdeführers - abgesehen von ihrer ausgeprägten Scheu - keine kognitiven oder affektiven Beeinträchtigungen auf, die einer Einschulung in die 1. Klasse widersprächen.
9. Gegen den (unter Punkt 7. dargestellten) Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird zunächst moniert, dass dem Beschwerdeführer keine Frist bis zum 15. Juli 2014 gesetzt und eine solche auch nicht mitgeteilt worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass jedenfalls - wie verlangt - ein "Spezialist für Kinder- und Jugendpsychologie" aufgesucht worden sei. Dieser habe die Tochter des Beschwerdeführers "umfassend" untersucht und eine Diagnose gestellt. Aus dessen Sicht bestünden keine Bedenken für eine Einschulung in die 1. Klasse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständig-keit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Beschei-des an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sach-verhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maß-geblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Ins-tanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Ins-tanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.2.1. Gemäß § 5 Abs. 7 SchuG gilt für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.
Gemäß § 6 Abs. 1 SchPflG sind die schulpflichtig gewordenen Kinder von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen.
Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. hat die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
Nach dessen Abs. 2a hat die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, in die erste Schulstufe zu erfolgen.
Nach Abs. 2b ist ein Kind schulreif, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter gemäß Abs. 2c zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlan-gen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, "telegraphisch oder mittels Telekopie" innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.
Gemäß § 6 Abs. 2d leg. cit. hat die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, in die Vorschulstufe zu erfolgen.
2.2.2. Es ist zu prüfen, ob die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich (BGBl. I Nr. 75/2013) geänderten Verfahrensvorschriften im SchPflG den (mit der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben einer konsequenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges entsprechen: Zwar entschei-det über den Widerspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichi-sche Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Art. 14 Abs. 6 B-VG i.V.m. FN 1 [S 1364] zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Wider-spruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (vgl. die Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultus-bereich BGBl. I Nr. 75/2013 [2212 d. B. XXIV. GP], wonach durch den neuen Begriff "Wider-spruch" klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes [z.B. Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskom-mission, Wahlkommission] um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.). Eine Beschwerde an das Bun-desverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Damit ist - im Sinne einer verfassungs-konformen Interpretation des § 6 Abs. 2c SchPflG - kein verfassungsrechtlich verpönter ver-waltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar.
2.2.3. Abgesehen von den Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Sachverständigenbeweis ausdrücklich vorschreibt, sind Befund und Gutachten eines Sachverständigen dann einzuholen, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Be-hörde (des Schulleiters) zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Ver-fahrensmangel darin, dass kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird (vgl. Jonak/Kövesi,
Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 10 [S 490] zu § 6 Abs. 2c SchPflG mit Verweis auf VwGH 25.5.2000, 99/07/0003).
2.5. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Die Tochter des Beschwerdeführers erreichte beim "Screening" zur Feststellung der Schul-reife insgesamt 52 von 100 Punkten und somit jedenfalls die überwiegende Punkteanzahl (vgl. etwa VwGH 9.7.1991, 90/12/0104; 13.3.2002, 98/12/0453; 21.2.2005, 2004/17/0010; 24.9.2008, 2006/15/0001, wonach unter dem Begriff "überwiegend" mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte zu verstehen ist). Aus dem "Screening" ist jedoch nicht ableitbar, was die Mindestzahl ist, aus der sich die Schulreife ergibt. Auch die vom Schulleiter erstellte Zusammenfassung der Schulreifeeinschätzung stützt sich nicht auf nachvollziehbare Ergeb-nisse zur Schulreife. Damit ist ein schulärztliches oder ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich, um schlüssig feststellen zu können, ob die Schulreife der Tochter des Beschwerdeführers gegeben ist oder nicht. Davon ging auch der Bezirksschulrat aus, da er den Beschwerdeführer ersuchte, entsprechende Gutachten vorzulegen.
Er verkannte jedoch, dass nicht die Eltern oder sonstigen Erziehungsberichtigten des Kindes zur Einholung von solchen Gutachten verpflichtet werden können. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, dass diese von Amts wegen einzuholen sind (vgl. § 6 Abs. 2c SchPflG, wonach der Schulleiter [und damit in weiterer Folge der nunmehr zuständige Lan-desschulrat] zur Feststellung der Schulreife erforderlichenfalls ein schulärztliches oder ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen "hat").
Auch der Verwaltungsgerichtshof führte zur insofern inhaltsgleichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 und 2 SchPflG (dabei geht es nicht um Feststellung der Schulreife, sondern um jene des sonderpädagogischen Förderbedarfes) aus, dass es die Aufgabe der Schulbehörde ist, ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 19.12.1988, 88/10/0172), und die Nichteinholung eines solchen Gutachtens einen wesentlichen Verfahrensmangel bewirkt (vgl. VwGH 28.1.1985, 84/10/0145; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 52, Rz 9, wonach die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet).
Da der Bezirksschulrat von dem von Amts wegen einzuholenden schulärztlichen bzw. schulpsychologischen Gutachten i.S.d. § 6 Abs. 2c SchPflG absah, ist ihm ein gravierender Ver-fahrensfehler unterlaufen.
Zum nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegten ärztlichen Attest eines Fach-arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie ist festzuhalten, dass dieses nicht den Anforderun-gen an ein Sachverständigengutachten entspricht, zumal es eine Gliederung in Befund und Gutachten im engeren Sinn vermissen lässt und daher die vom Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind (vgl. Hengst-schläger/Leeb, AVG § 52, Rz 58 f.).
Sollte der Bezirksschulrat (weiterhin) davon ausgegangen sein (diesbezüglich enthält der angefochtene Bescheid weder in verneinender noch bejahender Richtung klare Aussagen), die Tochter des Beschwerdeführers sei nach § 4 Abs. 2 lit. a SchUG als außerordentliche Schülerin aufzunehmen, fehlt die gesetzlich vorgesehene (nachvollziehbare) Feststellung der mangelnden Kenntnis der Unterrichtssprache (vgl. § 4 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b SchUG).
2.6. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides - aufgrund der seit 1. August 2014 bestehenden Zuständigkeit des Landesschulrates - an diesen zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Auch weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisse) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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