BVwG W215 2011845-1

W215 2011845-1Tribunale amministrativo federale18 set 2014

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation,<br/>Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W215 2011845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.2011845.1.00

Spruch

  1. W215 2011847-1/3E

  2. W215 2011844-1/3E

  3. W215 2011843-1/3E

  4. W215 2011845-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.08.2014, 1.) Zahl 751316809-14756598, 2.) 751317000-14756717, 3.) 770157301-14757055, und 4.) 830425004-14757128, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 23. August 2005 ihren ersten Asylantrag.

Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und für diesen am 13. Februar XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05. März 2009 im zweiten Rechtsgang in Spruchpunkt I. gemäß

§ 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und in Spruchpunkt III. eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 erlassen. Der Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers wurde ebenfalls im zweiten Rechtsgang in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Drittbeschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, sowie § 10 Abs. 1 AsylG 2005, betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer und betreffend den Drittbeschwerdeführer gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.2. Am 20. Dezember 2012 ersuchten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer neuerlich um Gewährung von Asyl.

Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und für diesen am 04. April 2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. August 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2014 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 10 iVm

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

I.3. Am 02. Juli 2014 stellte die Erstbeschwerdeführerin erneut für sich und ihre drei minderjährigen Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag verwies diese auf ihre bereits vorgetragenen Fluchtgründe.

Am 22. Juli 2014 wurden die Verfahren zugelassen und der Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.

Anlässlich der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22. Juli 2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Situation in Österreich und ihren Rückkehrbefürchtungen gehört, wobei sie insbesondere darauf verwies, von ihrem Ehegatten verlassen worden zu sein. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls am 22. Juli 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin einvernommen.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. August 2014 in Spruchpunkt I. gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Basis von drei ungerechtfertigten Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und mittellos sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Mann getrennt lebe und nichts über dessen Aufenthaltsort wisse. Die Beschwerdeführer seien gesund, die Erstbeschwerdeführerin in der Lage und bereit, jedweder Arbeit nachzugehen. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe sich in den anhängigen Verfahren ausschließlich auf Sachverhalte gestützt, welche Gegenstand der Vorverfahren gewesen seien. Es sei von einer Antragstellung aus taktischen Gründen zur Legalisierung des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe außer ihrem Ehemann und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer würden die Schule besuchen. Eine Rückkehr der Familie in die Russische Föderation sei zumutbar und möglich, nachdem es familiäre und soziale Anknüpfungspunkte gebe. Beweiswürdigend wurde nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe die gegenständlichen Anträge nur zur Verhinderung einer Abschiebung gestellt und ein Vorbringen erstattet, welches Gegenstand des Erstverfahrens bzw. des Zweitverfahrens gewesen sei. Die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, sie sei von ihrem Mann getrennt und in Unkenntnis dessen Aufenthaltes, sei nicht erwiesen, diese habe keinen Grund für die behauptete Trennung genannt und ergebe sich daraus, dass die Trennung nur zum Schein erfolgt sei, um einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen. Die Beschwerdeführer hätten hinreichende Beziehungen im Heimatland und sei selbst bei Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin ohne ihren Ehemann davon auszugehen, dass diese mit ihrer Familie nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten werde. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nunmehr glaubhaft sein solle. Die Erstbeschwerdeführerin hätte keine geänderten Umstände vorgebracht, ihr Begehren auf keinerlei neuen asylrelevanten Argumenten gefußt. Im Hinblick auf den Refoulementschutz hätte sich ebenfalls keine Änderung ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Verweis auf § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 57 AsylG und § 9 BFA-VG ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer zusammen in Österreich aufhalten würden und allesamt von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Der letzte Antrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, des Vaters der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer, sei rechtskräftig abgewiesen worden, dieser habe bis dato keinen Folgeantrag eingebracht. Nachdem es keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte gebe, liege kein schützenswertes Familienleben vor. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwar schon seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig, habe sich aber nicht integriert. Bei den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern sei der Schulbesuch zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer, die wiederholt um Asyl im Bundesgebiet angesucht hätten, hätten noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, weshalb ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.

I.4. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht am 5. September 2014 jeweils eine, für alle Beschwerdeführer gleichlautende, Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage langte am 12. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

II.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teils des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einer Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nachdem die Verfahren zugelassen wurden, ist die Bestimmung des Abs. 3 für das Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar (vgl. dazu Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014,

§ 21 BFA-VG Anmerkung 05).

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Gegenstand des Verfahrens sind Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz - nach Zulassung des Verfahrens - gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der

§§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des

§ 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 09. November 2004, 2004/01/0280 mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführer, soweit diese die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz mit einer Gefährdung im Zusammenhang mit einer behaupteten Verfolgung ihres Ehegatten bzw. Vaters begründen, damit auf Tatsachen beziehen, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, und Anträgen, die sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützen, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht.

Davon abgesehen wurden jedoch in den vorliegenden Fällen die Verfahren in qualifizierter Art und Weise mangelhaft geführt, weshalb nicht von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann.

Die Erstbeschwerdeführerin hat, anders als im vorangegangenen Verfahren, im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich neu vorgebracht, dass sie nunmehr eine alleinerziehende Frau mit drei minderjährigen Kindern sei, die von ihrem Ehegatten, dessen Aufenthaltsort ihr unbekannt sei, getrennt lebe. In den angefochtenen Entscheidungen wurde das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - ohne nach der dahingehenden Angabe der Erstbeschwerdeführerin irgendwelche Ermittlungsschritte gesetzt zu haben - als unglaubwürdig gewertet. Wie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde völlig zu Recht ausgeführt, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner amtswegigen Ermittlungspflicht getreu Erhebungen anzustellen gehabt, ob den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren geänderten Lebensumständen, die der Zweitbeschwerdeführer inhaltsgleich gemacht hat, zu folgen ist und welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer zu gewärtigen haben. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre etwa zur Verfügung gestanden, einen Auszug aus dem Grundversorgungssystem und dem Zentralen Melderegister einzuholen, um den Angaben der Beschwerdeführer nachzugehen und den Sachverhalt zu erhellen. Die Eventualbegründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerdeführer könnten allenfalls auch ohne den Familienvater zurückkehren, greift zu kurz, vermögen die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen diese Begründung jedenfalls nicht zu tragen.

Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache gegeben sind.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (nochmaligen) Zurückweisungsentscheidungen nicht entgegensteht.

Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Verfahrensgegenstand sind nicht nur Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem die neuen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, sondern auch die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, nachdem die Verfahren mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2014 gemäß § 10 iVm

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den vorliegenden Fällen Bescheide erlassen, mit denen jeweils in Spruchpunkt I. über die neuen (dritten) Anträge auf internationalen Schutz vom 02. Juli 2014 und gleichzeitig jeweils in Spruchpunkt II. im fortgesetzten Verfahren (bezüglich der zweiten Anträge), gemäß den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung abgesprochen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl irrt über den Verfahrensgegenstand, wenn es in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide jeweils

"§ 10 Absatz 2 AsylG" und "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz" heranzieht, was im fortgesetzten Verfahren zu sanieren ist. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der rechtlichen Beurteilung auf andere Rechtsgrundlagen zur Begründung der Entscheidung zurückgreift.

Verkannt hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen auch den Stand des Verfahrens des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in diesem Zusammenhang aus, dass dessen Antrag "rechtskräftig abgewiesen" worden sei und dieser "bis dato noch keinen Folgeantrag eingebracht" habe; dazu ist festzuhalten, dass ebenso wie in den Vorverfahren der Beschwerdeführer auch im Fall des Familienvaters mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2014 die erhobene Beschwerde gemäß

§§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig und nach einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister keine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Diesen Umstand hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fällen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, was in den fortgesetzten Verfahren nachzuholen ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme sohin hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich auseinanderzusetzen haben. Aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.

II.2. Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrags nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.