W142 1421635-1•BVwG W142 1421635-1
W142 1421635-1Tribunale amministrativo federale18 set 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>Kassation, Lebensgrundlage, Minderjährigkeit, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Rechtsanschauung des VwGH
W142 1421635-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 15.09.2011, Zl. 11 03.675-BAG, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 16.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 17.04.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in XXXX, XXXX in Afghanistan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, muslimischer Sunnit und ledig. Er spreche Paschtu. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe und geflüchtet sei. Es sei ein Brief nach Hause geschickt worden, weil der BF mit den Amerikanern zusammen gearbeitet habe. Der BF habe für einen Zeitraum von 15 Tagen an einem Dammbau mitgearbeitet. Die Taliban hätten den BF und auch andere entführt und eingesperrt. Ihm wurde gesagt, dass sein Tun Unrecht gewesen sei und er gegen die Amerikaner kämpfen müsse. Sie hätten einen Anschlag verüben sollen. In dem Brief, den der BF erhalten habe, sei er namentlich nicht genannt worden. Er habe ihn selber weder gesehen noch gelesen. Den Brief besitze er nicht, wahrscheinlich hab ihn der Onkel des BF, XXXX.
Am 21.04.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welche für den BF in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Weiters gab er an, 14 Jahre alt zu sein; seine Mutter habe ihm das gesagt. Er habe auch eine Tazkira in der Heimat. Er werde sie sich schicken lassen. Bei sich habe er keinerlei Dokumente. Zum Reiseweg befragt, gab der BF an, dass es keine Grenzkontrollen gegeben habe. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe einen Onkel, XXXX, der in Österreich lebe.
Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass es für den Bau eines Flusses Unterstützung von den Amerikanern gegeben habe. Bei diesen Bauarbeiten habe er 2 Tagen geholfen. Danach (ca. 15 Tage vor der Ausreise des BF) seien die Taliban gekommen und hätten ihn zu einem Berg mitgenommen und ihm dabei die Augen verbunden. Dort angekommen sei ihm die Augenbinde abgenommen worden. Dort hätten sich viele Talibankämpfer und auch Munition befunden. Der BF sei mit 2 weiteren Personen in einen Raum gesperrt worden. Zwischendurch sei ein Mann ins Zimmer gekommen und habe gesagt, dass sie Moslems seien und Sprengstoff am Körper tragen sollten. Zwei Tage später sei das Gebäude bombardiert worden. Alle, auch der BF, seien von dort geflüchtet. Der BF sei nach Hause zurückgekehrt. Nur 2 Tage später hätten die Taliban einen Brief ins Haus des BF geworfen. Der Vater habe diesen Brief gefunden. In diesem Brief sei gestanden, dass alles wegen XXXX passiert sei. Dieser hätte die Taliban verraten, deshalb seien sie bombardiert worden. Weiters werde nach XXXX und dessen Söhnen gesucht, um diese zu töten. Daraufhin habe der Vater der Familie verboten das Haus zu verlassen. Zwei Tage später seien die Taliban mitten in der Nacht vor dem Haus des BF gewesen weswegen die ganze Familie über den Hinterausgang geflüchtet sei. Die Familie sei zum Onkel mütterlicherseits nach XXXX im XXXX XXXX gegangen. Der Vater sei nach Jalalabad gefahren und sei auf dem Rückweg dann verschollen. Der Onkel habe gemeint, dass die Taliban etwas damit zu tun haben könnten. Ein Bruder des BF sei in der Nähe des Hauses schwimmen gegangen und sei seither auch nicht mehr zurückgekehrt. Deshalb habe der Onkel den BF nach Europa geschickt. In Afghanistan würden sich neben der Mutter, dem Bruder und der Schwester noch je ein Onkel mütter- und väterlicherseits aufhalten. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde der BF getötet werden.
Zur anberaumten Einvernahme am 31.05.2011 ist der BF unentschuldigt nicht erschienen.
Am 23.08.2011 kam es, im Beisein der gesetzlichen Vertreterin (Vollmacht vom 22.08.2011) und eines Dolmetschers, der für den BF in die Sprache Paschtu übersetzte, zu einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG). Er sei 15 Jahre alt, sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Die Eltern hätten ihm damals gesagt, dass er 14 Jahre alt sei. Außerdem stehe in seiner Geburtsurkunde, dass er 15 Jahre alt sei. Der Distriktsvorsitzende habe ihn nicht nach dem genauen Alter gefragt; das sei vor ca. 3 oder 4 Monaten vor der Ausreise im Distriktsbüro in XXXX im XXXX Nangarhar gewesen. Der BF legt seine Tazkira, einen Brief der Taliban und ein Foto vor. Die Tazkira habe dem BF der Onkel väterlicherseits, XXXX, geschickt. In der Tazkira steht, dass der Name des Vaters des BF XXXX sei, wohingegen der BF XXXX heiße. Der Vater und der Onkel hätten einen Verein für Jugendliche gegründet. Die Taliban hätten behauptet, dass der Verein gegen sie wäre und mit der Regierung zusammen arbeiten würde. In diesem Schreiben der Taliban sei der BF auch namentlich erwähnt worden. Die Taliban hätten den Brief 4 oder 5 Tage vor der Flucht des BF im Haus eingeworfen.
Weiters gab der BF an keine Schule besucht zu haben und bis zu seiner Ausreise in der Provinz Nangarhar, XXXX im Dorf XXXX gelebt zu haben. Umliegende Dörfe bzw. Städte seien XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Reisepass habe er noch nie besessen, außer der Tazkira besitze er keine Dokumente. Die restlichen Verwandten des BF (Mutter, Vater, Schwester, Bruder, 2 Großmütter, 2 Onkel väterlicher- und 1 Onkel mütterlicherseits, Großmutter mütterlicherseits, Großvater väterlicherseits) würden alle noch in der Provinz Nangarhar leben. Ein Onkel des BF, XXXX, ein Bruder des Vaters, lebe in Österreich. Der Bruder trägt ebenso wie der BF einen anderen Namen als sein Bruder.
In der Heimat habe der BF für 1 Monat Steine gehackt. Sie seien zerkleinert und in Säcke gefüllt worden, um einen Damm gegen das Hochwasser zu bauen. Davor hätte der BF nicht gearbeitet. Die Arbeit hätten der BF und auch sein Bruder für die Amerikaner gemacht. Arbeitsvertrag hätten sie keinen gehabt, es sei allen bekannt gewesen, dass die Amerikaner der Arbeitgeber seien. Die finanzielle Lage der Familie sei gut gewesen. Der Vater habe im Parlament in Jalalabad mit XXXX zusammen gearbeitet. Die Familie habe ein eigenes Haus und Grundstücke besessen. Der Vater habe für Jugendlichen eine Verein gegründet. Der Vater habe 3 Tätigkeiten gehabt: im Parlament, mit den Jugendlichen und auf den Feldern.
Den Entschluss zur Ausreise habe der BF kurz nach dem Verschwinden des Vaters und des Bruders gefasst, ca. 4 oder 5 Tage vor der tatsächlichen Ausreise. Der BF sei dann eineinhalb Monate bis zu seiner Ankunft in Österreich unterwegs gewesen. Er sei ca. im März (Amal 1390) aus Afghanistan ausgereist. Zuerst sei er mit einem Pkw nach Pakistan gefahren und von dort an die iranische Grenze gebracht worden. Weiters sei er über die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen. Der Onkel mütterlicherseits habe 800.000,-- pakistanische Kaldar dafür bezahlt. Das Geld habe er durch den Verkauf von Grundstücken (ca. 2 oder 3 Tage vor der Ausreise des BF) bekommen. Einer der Dorfältesten, XXXX, habe die Grundstücke gekauft.
Der BF gab an, in einem Verein, in der Jugendgesellschaft im XXXX XXXX, Mitglied gewesen zu sein. Was dort genau gemacht wurde, wisse der BF nicht; der Vater und der Onkel hätten ihn dorthin mitgenommen. Der Vater und der Onkel hätten den Verein gegründet um den Jugendlichen zu erklären, dass man sich nicht auf die Seite der Taliban stellen solle. Der Vater habe den Polizisten auch gesagt, wo sich die Taliban befinden würden. Der BF sei einmal von den Taliban festgenommen worden.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass ihm Gefahr durch die Taliban drohe. Der Bruder und der Vater des BF seien plötzlich einfach so kurz vor der Ausreise des BF verschwunden. Der Vater sei auf dem Rückweg von Jalalabad verschwunden; man habe nur sein Auto mit zerschossenen Reifen gefunden. Der Bruder sei beim Holzkauf verschwunden. Die Taliban hätten den BF und dessen Bruder schon einmal verschleppt, als sie beim Bau des Staudammes mitgeholfen hätten. Dies sei ca. 2 Wochen vor der Ausreise des BF gewesen. Davor habe der BF schon eineinhalb Monate beim Staudamm gearbeitet. Anfangs hätten die Taliban Drohbriefe in Bäume gesteckt, damit mit der Arbeit für die Amerikaner aufgehört werde. Die Taliban seien eines Tages gekommen und hätten den BF, den Bruder und andere Burschen mitgenommen. Sie hätten ca. 2 Tage zu Fuß gehen müssen, bis sie zu einem Berg, dem Versteck der Taliban, gekommen seien. Sie wären ca. 10 - 12 Leute gewesen. Ein älterer Mann habe ihnen dort Filme über die Taliban gezeigt. Es seien insgesamt ca. 20 Leute dort gewesen, nicht alle seien vom Staudamm gewesen. Der Mann habe den festgehaltenen Personen gezeigt, wie man Westen (gemeint sind wohl Sprengstoffwesten) tragen sollte und dass man dann ins Paradies kommen werde. Sie seien 2 Tage dort gefangen gehalten worden. Dann wurde der Berg bombardiert und alle seien geflohen. Der BF sei über die andere Seite des Berges nach Hause geflohen. Danach sei ein Drohbrief der Taliban gekommen, in dem geschrieben stand, dass seine Söhne den Tod finden würden. Daraufhin seien der Vater und der Bruder verschwunden. Deshalb sei der BF geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchtet der BF von den Taliban getötet zu werden. Die restliche Familie könne dort in Ruhe leben, da sie nicht Mitglieder bei diesem Verein gewesen wären. Innerstaatliche Fluchtalternative habe der BF keine. Auch der Onkel des BF sei geflüchtet. Mit dem Vater habe der BF einmal Kontakt gehabt. Dieser verstecke sich vor den Taliban. Dazu befragt, warum der Vater keinen Schutz bei der Regierung suche, wenn er doch für diese gearbeitet habe, gab der BF an, dass er nicht so viel mit der Regierung zusammen gearbeitet habe. Er habe ja Probleme wegen dem Verein gehabt.
In Österreich befinde sich der Onkel des BF. Außerdem besuche er zweimal die Woche einen Deutschkurs. Der gesetzliche Vertreter wurde darauf hingewiesen, dass die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsland zur Einsichtnahme aufliegen und eine Stellungnahme binnen 1 Woche dazu möglich ist.
Am Ende der Befragung wurden dem BF einige Widersprüche (bezüglich des Wohnortes, seiner Tazkira in Verbindung mit der Ausstellung und dem Zeitpunkt der Ausreise, bezüglich der Arbeit des Vaters für das Parlament, der Dauer der Arbeit am Staudamm und der Entführung durch die Taliban und den Inhalt des Drohbriefes) vorgehalten. Weiters würde der BF älter als 14 Jahre aussehen.
Am 29.08.2011 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters zur Situation in Afghanistan beim Bundesasylamt ein. Zusammenfassend führte der gesetzliche Vertreter aus, dass der BF unbegleitet und minderjährig sei und einer besonders schutzwürdigen Gruppe angehöre. Im Hinblick auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Rückkehr unmöglich. Besonders würde eine Rückkehr dem Wohl des Kindes nach Art 3 UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen.
Aufgrund der vorgelegten Tazkira und eigener Angaben bei der Einvernahme am 31.05.2011 änderte sich das Geburtsdatum des BF auf XXXX. Dazu nahm die gesetzliche Vertreterin am 06.09.2011 Stellung. Der BF habe in beiden Einvernahmen ein Alter von 14 Jahren angegeben. In der Tazkira stünde, dass der BF im Jahr 2010 bereits 14 Jahre alt gewesen sei. Die Tazkira sei umgerechnet am 26.06.2010 ausgestellt worden. Sohin habe der BF bei den Einvernahmen bezüglich seines Alters die Wahrheit gesagt, da er damals noch laut Tazkira 14 Jahre alt gewesen sei.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.09.2011 Zl. 11 03.675-BAG, zugestellt am 16.09.2011, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgenden Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 215/216): "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Ihr Vorbringen war nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nach Rückkehr in Ihr Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wären. Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan ist zulässig." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF der Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Die Angaben des BF zum Fluchtgrund waren unglaubwürdig, widersprüchlich und nicht lebensnah. Besonders die Angaben bezüglich der Dauer der Dammarbeiten, die der BF durchgeführt habe, in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Entführung und den Angaben wie viele Personen (auch der Bruder des BF?) mit dem BF zeitgleich mitgenommen worden seien, variierten in jeder Einvernahme. Weitere Widersprüche ergaben sich auch zum angeblich von den Taliban an ihr Haus geschickten Brief. In der ersten Einvernahme gab der BF an, den Brief weder gesehen noch gelesen zu haben und auch nicht namentlich darin erwähnt worden zu sein, während der BF in der zweiten Einvernahme genau das Gegenteil angab. Erst in einer weiteren Einvernahme sprach der BF auch von weiteren Briefen. Ebenso hat der BF sein Vorbringen bezüglich des Verschwindens des Vaters und des Bruders gesteigert. In der Ersteinvernahme hat der BF diese Vorfälle mit keinem Wort erwähnt. Außerdem konnte er erst nach Erhalt des Drohbriefes den Inhalt wiedergeben und brachte erst da eine Verbindung des Vaters mit dem Parlament und der Regierung vor. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass es sich um eine schlecht durchdachte fiktive Geschichte handelt, die nur der Asylerlangung dienen sollte. Weder die Angaben zur Herkunftsregion noch zu seinem Alter noch zu seinem Fluchtgrund konnten als Sachverhalt festgestellt werden. Der BF hat keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft gemacht. Der BF ist keiner Verfolgung von privater, staatlicher oder quasi-staatlicher Seite ausgesetzt. Da das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt wurde, ergibt sich, dass er im Falle seiner Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt ist. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Weiters habe der BF weiterhin sein familiäres Netzwerk in der Heimat.
Mit dem am 27.09.2011 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewehrt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der gesetzliche Vertreter des BF aus, dass die Behörde zu wenig ermittelt habe. Bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren wäre es sicherlich zu einem für den BF positiven Ergebnis gekommen. Ebenso sei die Behörde nicht genügend auf die Minderjährigkeit des BF bei der Entscheidungsfindung eingegangen. Es träfe sie eine besondere Manduktions- und Sorgfaltspflicht. Weiters seien die Länderfeststellungen sehr allgemein gehalten und würden gar nicht auf die Zugehörigkeit des BF zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe - nämlich der der unbegleiteten Minderjährigen - eingehen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei auch von einer Befriedigung der Bedürfnisse im Falle einer Rückkehr ausgegangen, ohne auf die derzeitige Lage in Afghanistan Rücksicht zu nehmen. Auch aufgrund des jungen Alters sei von einer erhöhten speziellen Schutzbedürftigkeit des BF auszugehen. Der Umstand, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle sei im gegenständlichen Bescheid nicht gewürdigt worden.
Am 12.10.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in der der gesetzliche Vertreter nochmals ausführte, dass der BF im gesamten Verfahren die Wahrheit gesagt habe.
Für den 19.02.2013 wurde eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt, die allerdings vertagt werden musste, da durch Zuweisung des BF in eine neue Grundversorgungseinrichtung die aufrechte Vertretungsvollmacht nicht mehr vorlag und der BF von der Verhandlung gar nichts wusste.
Am 22.02.2013 langte ein Schreiben über die Abmeldung von der Grundversorgung ein, da sich der BF in Haft befindet. Die Abmeldung erfolgte am 17.02.2013.
Am 27.02.2013 wurde festgestellt, dass der BF in der XXXX in Haft ist. Der BF befindet sich wegen § 142 StGB (Raub) in U-Haft.
Am 14.08.2013 wurde ein Strafregisterauszug dem Akt beigelegt.
Am 22.08.2013 langte beim Asylgerichtshof das Urteil des LG XXXX ein, in dem der BF wegen § 142 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten (8 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren) verurteilt wurde.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 14.04.2014 langte die Mitteilung über die Verurteilung des BF von der XXXX ein. Der BF wurde am 13.03.2014 vom LG XXXX wegen §§ 142 Abs 1 StGB zu einer 10monatigen Zusatzstrafe verurteilt. Das errechnete Strafende ist der XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Die erstinstanzliche Behörde ging jedoch offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, weil die angefochtene Entscheidung dem Jugendwohlfahrtsträger zugestellt wurde. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung und bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen und den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend zu würdigen. Die belangte Behörde treffen im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten, denen im konkreten Fall aber nicht nachgekommen wurde. In Verfahren mit vor allem unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern sind insbesondere das jugendliche Alter, die Abhängigkeit und eine allfällige relative Unreife sowie Bildung und kultureller Hintergrund des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Von Kindern bzw. Jugendlichen kann auch nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern wie Erwachsene.
Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall besteht die Einvernahme zum Fluchtgrund in der Erstbefragung lediglich aus ein paar Zeilen (siehe Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes). Daher kann der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde, wonach die nachfolgenden Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Vaters und Bruders in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als gesteigertes Vorbringen zu werten sind, keinesfalls gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, Zl. U 98/12, verwiesen, in welchem dieser hervorgehoben hat, dass den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden kann, da in Erstbefragungen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben.
Hinzu kommt noch, dass die belangte Behörde keine näheren Feststellungen darüber getroffen hat, wo und welche Familienangehörigen sich in Afghanistan aufhalten. Das Bundesasylamt stellte lediglich lapidar fest, dass die Familienangehörigen in Afghanistan leben. Auch aus diesem Grund erscheint der Bescheid in diesem Zusammenhang grob mangelhaft, da die Feststellung des konkreten Aufenthaltsortes der Familie des Beschwerdeführers für dessen Kontaktaufnahme, die für seine Unterstützung durch seine Angehörigen bei der Reintegration nach einer Rückkehr entscheidend ist, im Regelfall unverzichtbar erscheint, zumal gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).
Des Weiteren finden sich keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers im Bereich Jalalabad den Beschwerdeführer zu tragen vermag und inwieweit ihn seine Verwandten unterstützen könnten, damit sie ihm in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei der Unterkunftnahme oder der Bestreitung seines Lebensunterhalts hinweg helfen könnte. Somit blieb die Frage der Existenz und der Tragfähigkeit eines familiären bzw. sozialen Netzwerks letztlich ungeklärt (siehe dazu z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so ist zu konstatieren, dass sich das gegenständliche Verfahren als in entscheidungswesentlichen Aspekten mangelhaft erweist. Es bedürfte daher weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, insbesondere deren Unterstützungsmöglichkeiten. Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur sind bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK entsprechende Feststellungen darüber zu treffen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich (VfGH 11.12.2013, U 1159/2012). In diesem Zusammenhang wäre nicht nur zu überprüfen gewesen, inwieweit der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seiner Verwandten gefahrlos erreichen kann, sondern es wären - was die belangte Behörde unterlassen hat - auch Feststellungen über die Lebensverhältnisse der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung der Effektivität des familiären Netzes zu treffen gewesen (vgl. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktuelle Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich.
Ferner ging das Bundesasylamt davon aus, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich wäre. Eine allfällige Relokation in anderen Regionen würde jedoch aktuelle Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu Spruchpunkt B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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