BVwG W127 2000985-1

W127 2000985-1Tribunale amministrativo federale18 set 2014

Regest

Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kalb, Kontrolle, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, Mutterkuhprämie, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten,<br/>verspätete Meldung, Verspätung, Weidemeldung

Testo completo

BVwG W127 2000985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.2000985.1.00

Spruch

W127 2000985-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119405403, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, und § 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, in Verbindung mit Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG vom 20.08.2001, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.150,00 gewährt.

In der Begründung wurde festgehalten, dass die Prämiengewährung für das beantragte Rind mit der Ohrmarke XXXX "aufgrund der maßgeblichen Verordnungen VO Nr. 73/2009, VO Nr. 1122/2009, VO Nr. 1121/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung" abgelehnt worden sei, da laut Vor-Ort-Kontrolle am 10.10.2012 das als aufgetrieben gemeldete Rind nicht auf der Alm/Weide vorgefunden worden sei.

Im rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel wurde begründend Folgendes ausgeführt:

"Laut Rinderprämienbescheid wurden mir aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren die Rinderprämien um 16,67% gekürzt.

Am 10. Oktober 2012 fand eine Almkontrolle statt, bei der sich die 5 beanstandeten Rinder nicht mehr auf der Alm befanden. Die Rinder wurden am 8. Oktober 2012 abgetrieben und die Meldung am gleichen Tag an die AMA weitergeleitet (siehe beiliegende Alm/Weidemeldung).

Die fünf Rinder wurden aber vom Kontrollorgan als Beanstandung im Prüfbericht eingetragen. Da ich die Meldefrist von 15 Tagen ordnungsgemäß eingehalten habe, bitte ich von der Sanktion der Rinderprämien Abstand zu halten."

Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit - nicht angefochtenem - Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, Zl. II/7-KQ/10-110048733, wurde für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2010 mit 6 Stück festgesetzt.

An den drei Antragsstichtagen waren unter Berücksichtigung der Haltefristen 6 Fleischrasserinder für die Mutterkuhprämie und 1 Fleischrassekalbin für die Zuchtkalbinnenprämie beantragt.

Laut Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2012 wurden die im verfahrensgegenständlichen Bescheid mit Ohrmarken identifizierten 6 Rinder und 1 Kalbin am 20.05.2012 bzw. 13.09.2012 auf die Alm/den Weidebetrieb aufgetrieben.

Am 26.09.2012 wurde das Rind mit der Ohrmarke XXXX wieder abgetrieben. Die diesbezügliche Meldung wurde mit dem Datum 08.10.2012 unterfertigt und langte gemäß Eingangsstampiglie bei der Agrarmarkt Austria am 12.10.2012 ein.

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass 2 der beantragten Tier am 25.09.2012 abgetrieben wurden, die Meldung langte bei der Agrarmarkt Austria rechtzeitig am 02.10.2013 ein; die restlichen 4 Tiere wurden am 08.10.2012 abgetrieben, die Meldung langte bei der Agrarmarkt Austria rechtzeitig am 12.10.2012 ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind.

Gemäß Artikel 117 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009 idgF, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000, ABl. L 204 vom 11.8.2000 idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (siehe hiezu Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008).

Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmt, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen kann, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

In der Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 04.09.2001, S.23, in der Fassung des beschlusses 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S.19, sind gemäß § 2 Abs. 4 die Angaben für die von den für die Weideplätze zuständigen Personen erstellten Listen (gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung) der zuständigen Behörde (gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf der Weide zu übermitteln.

Gemäß Artikel 2 Abs. 5 dieser Entscheidung muss auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

Nach § 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, ist hinsichtlich der Meldungen durch den Tierhalter für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich.

Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, definiert als "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.

Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).

Hievon wird in Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren haben bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen wurden. Eine weitere Ausnahme wird in Artikel 117 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemacht, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraumes des betreffenden Tieres des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind mitgeteilt worden sind.

Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Abs. 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist gemäß Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

Zur Bestimmung der Prozentsätze wird gemäß Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1122/2009 die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung an die Rinderdatenbank der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten führt daher dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gilt und keine Prämie gewährt werden kann.

Im Rechtsmittel wurde - entgegen dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides - von 5 beanstandeten Rindern ausgegangen. Richtigerweise wurden jedoch mit gegenständlich angefochtenem Bescheid 5 Rinder, die sich zwar bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr auf der Alm befunden haben, die diesbezügliche Betriebsmeldung aber innerhalb der 15 Tage ordnungsgemäß erfolgt ist, als prämienfähig gewertet. Lediglich für das Tier mit der Ohrmarke XXXX, das bereits am 26.09.2012 abgetrieben wurde, wurde zu Recht beanstandet, dass die diesbezügliche Meldung - wie für die anderen am 08.10.2012 abgetriebenen Tiere - erst gemeinsam mit diesen am 12.10.2012 erfolgte, sohin außerhalb der 15tägigen Meldefrist.

Da für die Einhaltung der gemäß Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG fünfzehntägigen Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist und dieser sohin erst nach 16 Tagen erfolgt ist, liegt eine verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank vor, die dazu führt, dass dieses Tier für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gelten und keine Prämie gewährt werden kann.

Die Kürzung von 16,67% entspricht der gesetzlichen Regelung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs. C-45/05, Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) im Verfahren Maatschap Schonewille-Prins gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteits, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).

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