BVwG W105 1406213-1

W105 1406213-1Tribunale amministrativo federale18 set 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W105 1406213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1406213.1.00

Spruch

W105 1406213-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, Zl. 0607.119-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 09.07.2006 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Polizeiinspektion XXXX vom 09.07.2006 gab dieser einerseits an, im Bereich der Staaten der Europäischen Union über keinerlei familiäre oder sonstige enge Bindungen zur verfügen bzw. gab er andererseits zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll:

"Ich bin ein Chauffeur eines Geschäftsmannes namens (IG). Er waren gemeinsam unterwegs zum Flughafen Lagos, als wir von Dieben angegriffen wurden. Mein Chef ist dabei erschossen worden. Seine Frau glaubt, ich habe das alles organisiert. Da ich weiß, daß ihr Mann sehr viel Geld hatte, um in Singapore einzukaufen. Ich wurde eingesperrt, von der Polizei verprügelt. Ein Polizist hat mir erzählt, daß die Frau meines erschossenen Chefs organisiert hat, daß ich in der Zelle umgebracht werde. Ich habe dem Polizisten daraufhin ca. € 2.000,-- versprochen, wenn er mir hilft. Er wollte jedoch doppelt so viel haben. Er hat mich ohne Bezahlung frei gelassen, da ich ihm versprochen habe, daß ich ihm das Geld sobald als möglich nach einem Grundstücksverkauf gebe. Jedoch bin ich nach der Flucht direkt von Lagos nach Porthacourt gefahren. Dort habe ich dann diese weiße Frau am Strand kennengelernt. Aus diesem Grund habe ich mein Heimatland verlassen."

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 14.07.2006 gab der Antragsteller auf Befragen an:

"F: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Im Mai 2006 wollte mein Chef nach Singapur fliegen. Ich war sein Chauffeur und wollte ihn zum Flughafen nach Lagos bringen. Auf der Airport-Road überholte uns ein anderes Auto und blockierte meines, ich musste daraufhin stehen bleiben. Es befanden sich vier Personen in diesem anderen Auto. Sie haben gesagt, wir sollten aussteigen und uns auf den Boden legen. Zwei von denen fragten, wo ist das Geld, wo ist das Geld. Diese Leute wollten dann mit Gewalt einen Koffer von meinem Chef nehmen, dieser weigerte sich aber. Ich hörte dann einen Schuss, gleich danach hörte ich die Männer sagen, gehen wir, gehen wir. Nach ca. zwei Minuten dachte ich, dass die Leute weg sind. Ich lag noch dort, als jemand gekommen ist, mir auf die Schulter geklopft hat und mich gefragt hat, ob ich okay bin. Ich stand auf und bemerkte, dass mein Chef noch am Boden lag, er war tot. Nach 10 min. waren bereits sehr viele Leute und Polizisten da. Die Polizei hat mich sofort mitgenommen und einvernommen. Später kam die Frau meines getöteten Chefs und hat der Polizei sofort gesagt, dass sie glaubt, dass ich ihren Mann getötet und die US-$ 15.000,-- genommen hätte, die sich in diesem Koffer befunden hatten. Daraufhin änderte sich die Lage und ich wurde festgenommen. Ich musste mich bis auf die Unterhose ausziehen. Alles, was ich hatte, wurde von der Polizei beschlagnahmt, Geld und Dokumente. Ich wurde anschließend in eine Zelle gebracht. In der Nacht holten sie mich wieder heraus, brachten mich in einen kleinen Raum und fesselten meine Hände hinter einem Sessel. Sie warfen mir vor, dass ich alles geplant und den Mann umgebracht hätte. Ich sagte aber, dass ich unschuldig bin und dass ich meinen Chef oft zum Flughafen gebracht habe. Sie hatten verschiedene Werkzeuge darunter auch einen Schraubenzieher und sie drohten mir. Sie haben mich auch geschlagen. Einer hat den Schraubenzieher auf mein Gesicht gedrückt. Ein anderer hat mich mit einem anderen Werkzeug am Oberkörper verletzt. Der ASt. setzt fort:

Ich habe immer wieder gesagt, dass ich unschuldig bin. Sie haben mir sogar gedroht, dass ich sterben werde, wenn ich nicht die Wahrheit sage. Danach wurde ich wieder in meine Zelle gebracht. Der Polizist, der mich zurückgebracht hat, sagte zu mir, dass ich mir noch einmal alles genau überlegen soll. Insgesamt war ich zwei Wochen und zwei Tage in dieser Zelle. Es war ein schlechter Platz, es hat hineingeregnet, die Sonne hat hinein gebrannt und es gab viele Moskitos. Außerdem war ich der jüngste unter den Insassen und ich musste alles putzen. Eines Nachts kam ein Polizist zu uns, es war ca. 8 Uhr, rief meinen Namen und holte mich raus. Er sagte mir, dass die Frau meines Chefs gekommen ist und mit seinem Vorgesetzten gesprochen hat. Sie hat ihm ein Angebot gemacht, dass sie mich umbringen sollen. Sein Vorgesetzter hat daraufhin sogar Geld entgegengenommen. Der Polizist sagte mir, dass er sehr überrascht war. Deshalb wollte er von mir wissen, was genau passiert ist. Ich erzählte ihm dann, dass die Frau von meinem getöteten Chef mit mir eine Beziehung eingehen wollte, ich habe aber abgelehnt. Das hatte ich meinem Chef nicht erzählt. Seitdem hat sie mich gehasst. Ihr Mann hat mich aber geliebt. Der Polizist wollte mir dann zur Flucht verhelfen, wollte dafür aber 500.000,-- Naira. Ich habe ihm gesagt, dass ich kein Geld hätte, bat ihn aber, mir zu helfen. Ich versprach ihm, dass ich ein Grundstück meines Vaters verkaufe und ihm das Geld dann gebe. Noch in derselben Nacht, gegen 3 Uhr, schickte er mich raus, um das Laub zu fegen. Er sagte zu mir, dass ich probieren sollte, die Mauer zu überklettern und er ging wieder hinein. Ich konnte die Mauer überklettern und ein Motorradfahrer half mir weiter. Er brachte mich nach XXXX in Lagos. Ich erzählte meinem Freund von diesem Vorfall und er borgte mir 2.000,-- Naira und er gab mir auch neue Kleider. Von dort fuhr ich dann nach Port Harcourt. Dort versorgte mich ein Geschäftspartner meines Chefs. Nach einer Woche fuhren wir gemeinsam zu einem Strand, wo ich diese weiße Frau kennen gelernt habe. Ich erzählte ihr alles und sie fragte mich, ob ich nicht in ihr Heimatland flüchten möchte. Zuerst dachte ich, dass sie aus Australien kommt. Ich nahm aber ihr Angebot an. Ich habe dann von meinem Vater gehört, dass die Frau meines Chefs zwei Männer angeheuert hat, die mich umbringen sollten.

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

A: Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?

A: Ja."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.11.2007 gab der Antragsteller zu Protokoll wie folgt:

"Ich habe seit dem Jahre 1996 auf einem Markt in Lagos bei einem gewissen IG, näheres nicht bekannt, als Gehilfe und Chauffeur gearbeitet. Mein Chef hatte gute Beziehungen zu Singapur und reiste aus diesem Grund mehrmals pro Jahr dorthin. Mitte April 2006 wollte mein Chef neuerlich nach Singapur reisen. Aus diesem Grund brachte ich ihn in seinem Fahrzeug (Marke: Mercedes 230 E, Farbe: silbermetallic, Kennzeichen: unbekannt) Mitte April zum Flughafen Lagos. Auf der Fahrt dorthin, auf der Off Road XXXX, wurden wir von einem Fahrzeug der Marke Mercedes, Farbe schwarz, überholt und blockierte dieser die Weiterfahrt. Aus diesem Fahrzeug sprangen drei Männer und forderten uns auf, das Fahrzeug zu verlassen. Wir mussten uns vor dem Fahrzeug hinlegen und wurde mein Chef dabei erschossen. Danach flüchteten die Täter mit einem Geldbetrag in Höhe von Naira 350.000,-- (Euro 2.100,--). Danach kam die Polizei und nahm den Sachverhalt auf. Mein Chef wurde in die Leichenhalle gebracht. Man brachte mich ebenfalls in die Polizeistation in XXXX, wo ich zum Sachverhalt einvernommen wurde. Plötzlich erschien die Chefin namens XXXX und beschuldigte mich, dass ich ebenfalls am Überfall beteiligt gewesen wäre. Ich stellte dies in Abrede. Trotz dieses Umstandes wurde ich inhaftiert und war mehr als ein Monat in der dortigen Polizeistation in Haft. Während der Haft wurde ich auch von den Polizisten geschlagen. Da die Polizisten von meiner Unschuld überzeugt waren, wurde ich im April 2006 von den Polizisten in der Nacht wieder freigelassen. Noch in der gleichen Nacht flüchtete ich nach Port Harcourt und im Juni 2006 mit dem Flugzeug nach Österreich.

F: War dies der Grund, warum Sie Nigeria verließen?

A: Ja.

F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Ja, im April 2006 in Lagos.

F: Warum?

A: Weil ich verdächtigt wurde, am Überfall auf meinen Chef beteiligt gewesen zu sein.

F: Waren Sie am Überfall beteiligt oder kannten Sie die Täter?

A: Nein.

F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Ja, aus den vorangeführten Gründen.

F: Gab es jemals Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe ausgesetzt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?

A: Sollte ich in meine Heimat zurückkehren müssen, befürchte ich aufgrund der Anschuldigung meiner Chefin neuerlich inhaftiert zu werden bzw. hat sie diese Leute angestiftet, dass sie mich töten.

F: Warum hat die Chefin Leute angestiftet, um Sie zu töten?

A: Weil die Chefin davon überzeugt war, dass ich am Überfall mitbeteiligt war und bin.

F: Wie hieß Ihr Chef mit dem Vornamen und wie alt war er?

A: Das weiß ich nicht, man nannte ihn nur IG.

F: Wo war das Geschäft Ihres Chefs in Lagos etabliert?

A: Das Geschäft meines Chefs bzw. wo ich gearbeitet habe, befand sich in Lagos auf dem Markt XXXX, Straße XXXX.

F: Was wurde in diesem Geschäft verkauft?

A: Elektrogeräte aller Art und Generatoren.

V: Dem AW wird mitgeteilt, dass er anlässlich seiner Ersteinvernahme angegeben hat, dass sich der Überfall auf seinen Chef im Mai 2006 ereignet hat bzw. bei diesem Überfall US-$ 15.000,-- gestohlen worden wären. Diese Angaben stimmen mit den heutigen Angaben (Überfall Mitte April 2006 und Diebstahl von Euro 2.100,--) in keinster Weise überein.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Meine heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit.

F: Woher wissen Sie, dass Ihre frühere Chefin einen Mordauftrag gegen Sie gegeben hat?

A: Dies habe ich von Polizisten erfahren.

F: Wie gelang Ihnen die Flucht aus dem Gefängnis?

A: Eine Polizistin ermöglichte mir die Flucht aus dem Gefängnis, indem sie mich in der Nacht aus dem Gefängnis entließ. Noch in der gleichen Nacht flüchtete ich nach Port Harcourt.

F: Wo haben Sie in Port Harcourt gelebt?

A: Ich wohnte in der Nähe des Meeres bei meinem Freund.

F: Warum sind Sie nicht in Port Harcourt geblieben?

A: Ich war dort nicht meines Lebens sicher.

Dem AW wird mitgeteilt, dass betreffend seine Angaben eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Abuja durchgeführt wird.

F: Sind Sie damit einverstanden?

A: Ja.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Brachten Sie alle Gründe vor, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ja."

Aufgrund des Vorbringens des Antragstellers trat das Bundesasylamt im Rahmen einer Botschaftsanfrage in ergänzende Ermittlungen ein.

Der Wortlaut der Anfrage stellte sich wie nachstehend dar:

"1. Gab es im April oder Mai 2006 tatsächlich einen Überfall auf der Off Road XXXX in Lagos, bei welcher ein gewisser IG von Räubern getötet wurde? (Divergenzen bei den Einvernahmen betreffend Vorfallsdatum).

2. Wurde deswegen ein XXXX festgenommen und für mehr als ein Monat inhaftiert?

3. Wurde dem Ast. Tatsächlich die Mittäterschaft zu diesem Überfall zugerechnet?

4. Gibt es in XXXX eine Polizeistation, in welcher der ASt. Inhaftiert wurde?

5. Gibt es an der Adresse Lagos, XXXX, Straße XXXX ein Geschäft, das Elektrogeräte verkauft, wo sich der vormalige Besitzer mit dem Kürzel AG aufgehalten hat?

6. Gibt es an der vorangeführten Adresse tatsächlich einen Markt?

7. Kann über einen XXXX in Lagos etwas in Erfahrung gebracht werden)."

Mit Note vom 11.1.2008 wurde die Anfrage des Bundesasylamtes wie folgt beantwortet:

"Bericht zum Fall XXXX - Entscheid negativ

Am 5.12.2007 wurde XXXX in der Regionalverwaltung XXXX im Lagos State aufgesucht.

Unsere Ermittlungen ergaben, dass es keinen Markt mit der Bezeichnung XXXX in XXXX gibt; der bekannte Markt in XXXX heißt OJAOKE, der sich an der XXXX Street, und 150 bis 200 Geschäfte beherbergt.

Die Hauptprodukte, die auf diesem Markt feilgeboten werden, sind Nahrungsmittel und Bekleidungswaren. Elektrische Geräte und Teile werden dort nicht verkauft.

Wir befragten die Geschäftstreibenden, ob sie von einem bewaffneten Überfall oder einen Mordanschlag auf einen ihrer Marktkollegen wüssten? Sie wussten nichts dergleichen. Gesetzt den Fall, dass einer ihrer Kollegen sterben würde, wäre der Markt als letzte Ehrerbietung für den Toten einen Tag lang geschlossen. Es gibt eine Marktbetreibervereinigung, die damit betraut ist, Geld zu spenden und Todesanzeigen in Form von Plakaten um den Markt anzubringen. Wir befragten die Leitung der Marktbetreiber, ob sie von einem Vorfall vom April 2007 wüssten, an dem einer der Mitglieder erschossen worden sei. Sie wussten nichts von einem Mitglied namens I.G.

Auch kannte niemand auf dem Markt einen XXXX, der als Fahrer für seinen Chef, I.G. tätig gewesen sei.

Wir begaben uns in die Polizeidienststelle XXXX, die sich in diesem Areal befindet.

Über 5 Tage befragten wir Polizisten, die in verschiedenen Arbeitsschichten arbeiteten. Keiner konnte uns betätigen, dass sich im April 2007 ein bewaffneter Raubüberfall ereignet hätte, an dem ein gewisser I.G. getötet worden sei und ein gewisser XXXX festgenommen worden wäre.

Sie gaben an, dass es in ihrer Polizeidienststelle zu keinem derartigen Fall - sollte es sich um einen Mordfall handeln, hätten sie es nicht so leicht vergessen - gekommen sei, in den ein I.G. oder XXXX verwickelt gewesen wäre.

Am fünften Tag der Ermittlungen in XXXX gab ein Polizeibeamter an, dass es keinen Vorfall gegeben hat, an dem eine Person namens I.G. von bewaffneten Räubern getötet wurde. Es wurde auch kein Taxifahrer namens XXXX im April 2007 in den Akten vermerkt. Die Kriminalabteilung legte uns die Polizeiaufzeichnungen vor, aus denen ersichtlich ist, dass ein derartiger Vorfall nicht stattgefunden hat.

Anlehnend an unsere Ermittlungsergebnisse auf dem Marktplatz und an die Informationen der Kriminalabteilung in der Polizeidienststelle konnten keine Aufzeichnungen gefunden werden, die den Beweis erbrächten, dass I.G. von bewaffneten Räubern getötet wurde.

Es liegt auch kein Vermerk der Polizeidienststelle vor, dass der Fahrer von I.G., XXXX, von einer Person namens XXXX in die Polizeidienstelle XXXX gebracht wurde.

Da es keinen Aktenvermerk darüber gibt, dass XXXX verhaftet worden sei und unsere Ermittlungen somit keinen Beweis erbringen konnten, hat es daher keinen Vorfall gegeben, an dem sich jemand schuldig gemacht hätte.

Unsere Ermittlungen an der Polizeidienststelle XXXX und die Befragung über 5 Tage vor Ort ergaben, dass in den Aktenkein Fall vom April 2007 aufscheint, mit dem I.G. XXXX oder auch eine gewisse XXXX in Verbindung gebracht werden können. Aus den Tagesvermerken zu Verbrechen gehen weder ein derartiger Fall hervor noch eine Inhaftierung von XXXX.

Auf dem Marktplatz Ojaoke, der sich an der XXXX Street befindet, werden keine elektrischen Geräte und Teile verkauft, lediglich Nahrungsmittel und Bekleidungswaren.

In XXXX gibt es einen Markt, der sich an der XXXX Street befindet, aber keinen, der XXXX heißt.

Wir hätten von der Polizeidienststelle XXXX Informationen über XXXX bekommen, wäre im April 2007 ein derartiger Fall in den Akten vermerkt worden.

Es scheint kein Vorfall in den Tagesvermerken zu Verbrechen auf, aus denen hervorgeht, dass XXXX festgenommen und wegen Mordes an einem gewissen I.G. inhaftiert worden wäre. Auch existiert keine Aufzeichnungen darüber, dass eine gewisse XXXX eine Anzeige zu diesem Fall erstattet hätte

SCHLUSSFOLGERUNG:

Zum besagten Asylwerber liegt kein derartiger Fall vor. Durch unsere Ermittlungen auf dem Marktplatz und Befragungen der Leitung der Marktbetreibervereinigung sowie in der Polizeistation XXXXkonnte festgestellt werden, dass sich im April 2007 kein derartiger Fall in Zusammenhang mit einem Marktbetreiber zugetragen hat.

Mit Stellungnahme vom 04.04.2008 führte der Antragsteller aus, dass sich viele Fehler über die Ermittlungen bezüglich seines Problems ergeben hätten. Unter anderem führte der Antragsteller an, dass sich der Vorfall auf dem XXXX Express Road stattgefunden habe. Wie gab er weitere Details zu seinem Arbeitgeber an und sei auf der Polizeistation von XXXX entlang der XXXX Express Road festgehalten worden. Diesbezüglichen Ausführungen wurden der österreichischen Berufsvertretungsbehörde vor Ort übermittelt. Im Weiteren wurden seitens der österreichischen Botschaft Abuja die weiters bekannt gegebenen Daten der Überprüfung zugeführt und lieferte die detaillierte Erhebung nachstehendes Ergebnis:

Es gibt einen XXXX International Markt

Es existiert eine Marktgasse XXXX, jedoch kein Geschäft unter der Adresse XXXX, wie behauptet wird. Es exisitieren die Geschäfte von XXXX. Diese Adressangaben der Geschäfte wurden nie geändert.

Im Büro der gut organisierten Geschäftsleitung der Markttreibenden werden Aufzeichnungen über die Mitglieder geführt. Unsere Untersuchung im Sekretariat bestätigte uns, dass es zu keinen Vorfall unter den Mitgliedern gekommen ist, an dem ein gewisser I.G. ermordet wurde.

Eine Person namens XXXX (auch NWA.I.G. genannt) ist nach mehrmaligen Befragen keinem der Geschäftstreibenden bekannt.

Wie aus unsren Untersuchungen hervorgeht, hatten die Geschäftstreibenden der XXXX im XXXX International Markt nie ein Mitglied namens I.G.

Auch konnte festgestellt werden, dass zwar einen XXXX Straße im Stadtteil XXXX, in Lagos existiert, jedoch kein Block 5. Dort gibt es nur die Kasernengebäude der Polizei."

Während des aufrechten Ermittlungsverfahrens wurde der Antragsteller im Jänner 2008 wegen des Verdachts eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, Zl. 0607.119-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2006 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen, sowie wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation in Nigeria getroffen sowie wurde zum Individualsachverhalt festgestellt, dass der Antragsteller an keinen schweren Krankheiten leidet bzw. dass er in Österreich über keinerlei Angehörige oder sonstige Verwandte verfügt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründe wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt bzw. wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass einzelne Passagen des Vorbringens des Antragstellers nicht plausibel wären und jeglicher Logik entbehren würden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder dahin Zurückkehrende einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Im Bescheid des Bundesasylamtes wurden nachstehende Feststellungen getroffen:

"C) Feststellungen

zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Nigeria mit einer persönlichen Verfolgung bzw. mit Verfolgungsgefahren konfrontiert waren, die darin begründet war bzw. Ihren Ausgangspunkt hatte, dass Sie von Unbekannten gesucht wurden. Diese Behauptung stellten Sie lediglich in den Raum, ohne Ihre Angaben durch Unterlagen beweisen zu können.

Ihr Ausreisegrund konnte mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens nicht festgestellt werden."

Beweiswürdigend wurde zentral ausgeführt:

"Sie führen aus, Nigeria deshalb verlassen zu haben, da Sie seit dem Jahre 1996 auf einem Markt in Lagos bei einem gewissen IG, näheres nicht bekannt, als Gehilfe und Chauffeur gearbeitet haben. Ihr Chef hatte gute Beziehungen zu Singapur und reiste aus diesem Grund mehrmals pro Jahr dorthin. Mitte April 2006 wollte Ihr Chef neuerlich nach Singapur reisen. Aus diesem Grund brachten Sie ihn in seinem Fahrzeug (Marke: Mercedes 230 E, Farbe: silbermetallic, Kennzeichen: unbekannt) Mitte April zum Flughafen Lagos. Auf der Fahrt dorthin, auf der Off Road XXXX, wurden Sie von einem Fahrzeug der Marke Mercedes, Farbe schwarz, überholt und blockierte dieser die Weiterfahrt. Aus diesem Fahrzeug sprangen drei Männer und forderten Sie auf, das Fahrzeug zu verlassen. Sie mussten sich vor dem Fahrzeug hinlegen und wurde Ihr Chef dabei erschossen. Danach flüchteten die Täter mit einem Geldbetrag in Höhe von Naira 350.000,-- (Euro 2.100,--). Danach kam die Polizei und nahm den Sachverhalt auf. Ihr Chef wurde in die Leichenhalle gebracht. Man brachte Sie ebenfalls in die Polizeistation in XXXX, wo Sie zum Sachverhalt einvernommen wurden. Plötzlich erschien die Chefin namens XXXX und beschuldigte Sie, dass Sie ebenfalls am Überfall beteiligt gewesen wären. Sie stellten dies in Abrede. Trotz dieses Umstandes wurden Sie inhaftiert und waren mehr als ein Monat in der dortigen Polizeistation in Haft. Während der Haft wurden Sie auch von den Polizisten geschlagen. Da die Polizisten von Ihrer Unschuld überzeugt waren, wurden Sie im April 2006 von den Polizisten in der Nacht wieder freigelassen. Noch in der gleichen Nacht flüchteten Sie nach Port Harcourt und im Juni 2006 mit dem Flugzeug nach Österreich.

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Sie hingegen konnten während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass Ihre Angaben in Bezug auf das angeblich für Sie in Nigeria vorgelegene "Verfolgungsszenario" den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.

Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt zur Gänze in Zweifel gezogen, zumal die Österreichische Botschaft in Abuja mit Schreiben vom 22.01.2009 mitgeteilt hat, dass Ihre Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen. Die von Ihnen angegebene Adresse Ihres angeblichen Arbeitgebers namens I.G., welcher einen Marktstand mit der Nummer XXXX gehabt hat, konnte nicht festgestellt werden, zumal dieser Stand mit der angegebenen Nummer auf dem Markt in XXXX nicht existiert. Auch gab es und gibt es keinen Inhaber eines Geschäftes auf dem Markt in XXXX, welcher die Initialen oder die Kurzbezeichnung I.G. hat oder hatte. Auch konnte bei den Erhebungen nichts über einen angeblichen Mord eines I.G. in Erfahrung gebracht werden. Es konnte sogar ausgeschlossen werden, dass ein Mitarbeiter der XXXX ermordet wurde. Auch konnten bei den Erhebungen weder Ihre Inhaftierung noch Ihre Beschäftigung auf diesem XXXX Markt festgestellt werden. Des Weiteren wurde festgestellt, dass es zwar eine XXXX Straße im Stadtteil XXXX gibt, jedoch keinen Block Nr. 5. Die Behauptung, dass Sie in Nigeria wegen Ihres Arbeitgebers, welcher angeblich auf offener Straße erschossen wurde, mit Verfolgungen seitens der Behörden zu rechnen gehabt hätten bzw. gehabt haben, was Sie zur Flucht veranlasste, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne in der Lage gewesen zu sein, diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Ihnen wurde das Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft zur Kenntnis gebracht. Trotz des Umstandes, dass Ihre Angaben nicht bestätigt wurden, blieben Sie bei Ihren Angaben und gaben an, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

Die erkennende Behörde gelangt zur Ansicht, dass Sie lediglich eine "Fluchtgeschichte" konstruierten bzw. eine für Sie konstruierte Fluchtgeschichte einlernten, ohne auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein. Dies insbesondere deshalb, da Ihre Angaben trotz Erhebungen vor Ort nicht festgestellt werden konnten. Auch gaben Sie lediglich ungefähre Orts- und Zeitangaben zu den Vorfällen bekannt, obwohl es sich bei den angeblichen Vorfällen, die Sie angeblich erlebt haben wollten, um einschneidende Ereignisse gehandelt hatte.

Auch bezüglich Ihres Reiseweges ist festzuhalten, dass Sie sich auch diesbezüglich nur auf äußerst oberflächliche und unsubstantiierte Angaben (keine konkreten Angaben über die Dauer und Reise mit dem Flugzeug) beschränkten, wobei schon allein der Umstand, dass Sie unentgeltlich von Nigeria nach Österreich gebracht worden zu sein behaupten, jeder Lebenserfahrung widerspricht. Dies deshalb, da nicht davon auszugehen ist, dass an der Schleppung beteiligte Personen das damit verbundene Risiko des Entdecktwerdens und der daraus resultierenden Bestrafung kostenlos - unentgeltlich - und nur aus "Nächstenliebe" auf sich nehmen.

Wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätten, müsste wohl davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihre Ausführungen - die sich noch dazu nur auf ein Ereignis bzw. auf einen Zwischen- bzw. Vorfall bezogen - von der Österreichischen Botschaft in Abuja festgestellt werden hätte müssen.

Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass Ihr Vorbringen auch schon grundsätzlich - somit selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt - nicht geeignet gewesen wäre, eine Asylgewährung zu begründen. Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen Sie - wendet. Dass Sie in Nigeria einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig ausgesetzt wären, hätte aus dem Vorbringen nicht entnommen werden können.

Ihr Vorbringen stützt sich lediglich auf Behauptungen. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das Vorliegen der von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr konnten jedoch - wie oben aufgezeigt - dem Vorbringen und dem Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft in Abuja nicht entnommen werden. Dem Bundesasylamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern in Nigeria, wo unter anderem auch die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert bzw. gewährleistet ist, vor."

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beteuerte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, dass alle genannten ihn betreffenden Umstände bezüglich der Situation in Nigeria der Wahrheit entsprechen. Weiterhin wurde auf Tatsache einer bestehenden Lebensgemeinschaft, aus welcher ein Kind hervorgegangen sei, verwiesen. Sowie wurde im Weiteren darauf hingewiesen, dass der Antragsteller trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung Schritte zur Integration unternommen habe, wie beispielsweise sich Deutschkenntnisse angeeignet habe.

Mit Schreiben des Asylgerichthofes vom 5.04.2011 wurde dem Antragsteller ein Konvolut übermittelt. Mit 21.08.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dem Antragsteller ein aktualisiertes Beweisergebnis hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers übermittelt. Daraufhin reagierte der Antragsteller sodann mit Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation, bzw. gab er bekannt, dass er mittlerweile in Österreich 3 minderjährige Kinder habe. Sowie gab er weiter wörtlich an: "Wenn ich nicht im Gefängnis bin, habe ich zu allen Kindern Kontakt. Gerne würde ich einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, damit ich meine Unterhaltsleistungen bestreiten kann. Derzeit habe ich noch keine Wohnung. Weiters versuche ich mein Deutsch zu verbessern. Deutschkurs A1 ist abgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte. Die seitens des Antragsstellers ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.4.2006 gemäß § 28 Abs. 2 u 3 (auf erster Fall SMG iVm § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.8.2008 gemäß § 12 (dritter Fall) iVm §§ 224, 223 Abs. 2, 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.5.2009 gemäß § 27 Abs. 1/1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, sowie mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.4.2011, gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von 11.1.2012 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.3.2014, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria werden die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Allgemeinsituation bestätigt, wie nachstehend:

Feststellungen zur Lage in Nigeria (Stand 31.03.2014):

Die Situation in Nigeria ist trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt. Die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. Im Norden Nigerias kam es immer häufiger zu gewaltsamen Unruhen zwischen den verschiedenen Volks- und Religionsgruppen. Diese sind das Ergebnis mehrerer komplexer und miteinander verknüpfter Faktoren, verschärft durch historische Missstande, politische Manipulation und ethnische und religiöse Rivalitäten. Gegengesteuert wird durch Bemühungen zur Friedenskonsolidierung auf kommunaler Ebene und Anstrengungen für eine verbesserte Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Daneben sind militante islamistische Sekten, welche den Staat offen ablehnen, zunehmend aktiv. Ziele von Anschlägen sind Organwalter, moderate Muslime und zuletzt

immer häufiger christliche Einrichtungen, wodurch viele ChristInnen den Norden des Landes verlassen haben.Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.

Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen.

Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fort. Während das Niger-Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hoch flexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Quellen: Thomas Mösch, Qantara, Christen und Muslime in Nigeria. Kano kämpft gegen den Hass, 11.09.2012; Frankfurter Rundschau, Analyse. Labiles Gleichgewicht, 28.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Feststellung Nigeria, 17.02.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; BAMF-IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationsblatt, 31.08.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; BMeiA, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, 4.2.2.5.12.Nigeria, S. 120, 08.07.2012.

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Muslime in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Traditionelle (Natur) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert. Grundsätzlich bestehen keine Konflikte zwischen den Religionsgruppen. Von beiden Seiten ist zu hören, dass sich das Verhältnis zwischen Christen und Muslimen in Nordnigeria in den letzten Jahren sogar gebessert hat. Der Dialog sei angesichts der Anschläge der radikalen Gruppe Boko Haram und der Vergeltungsanschläge aktuell sogar intensiver geworden. Religionsoberhäupter beider Religionsgemeinschaften rufen ihre Gläubigen regelmäßig zu Vernunft und Ruhebewahrung auf. Es kann daher nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit ausgegangen werden und der Staat versucht prinzipiell alle Bürger gleich gut zu schützen. Intellektuelle sprechen davon, dass "es sich nicht um ein reines Phänomen religiösen Fanatismus" (Khalifa Dikwa, Politologe Maiduguri) handelt, sondern politische Interessen korrupter Politiker dahinter stehen würden, die eine Destabilisierung Nigerias herbeiführen möchten, was jedoch nicht gelingen würde, da Nigerias Gesellschaft komplex ist und Mischehen normaler Alltag seien. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich im wirtschaftlichen Niedergang, der verbreiteten Jugendarbeitslosigkeit und ethnischen Konflikten.

Seit in Aktion treten der kleinen aber radikalen Gruppe Boko Haram kam es in Nord- und Mittelnigeria seit 2010 immer wieder zu religiös motivierten blutigen Auseinandersetzungen. Die Anschläge werden in einigen wenigen größeren Städten im Norden des Landes, vor allem in Kano und Maiduguri, verübt. Sie zielen auf Soldaten, Polizisten, Regierungs- und auch

UN-Mitarbeiter ab. Sie können nur als eine beschränkte, momentane Gefahr gesehen werden, gegen die der Staat mit großer Vehemenz vorgeht. Neuerdings wurde dafür das Abkommen über die multinationale Sicherheitstruppe der Kommission des Tschad-See-Beckens (CBLT) aktiviert, um in Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten die kriminellen Machenschaften (Waffenschmuggel, Gruppenrekrutierung), die in der Folge zu Anschlägen führen können, effizienter verfolgen zu können.

Grundsätzlich besteht im Falle religiöser Unruhen eine innerstaatliche Fluchtalternative, die auch wahrgenommen wird. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe kehrt nach Abklingen der Gewalt wieder in den muslimisch dominierten Norden Nigerias zurück. Generell muss aber auch gesagt werden, dass Nigerianer wegen der besseren Arbeitsmöglichkeiten und ordentlicheren Infrastruktur gerne in den Norden ziehen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; APA, Nigeria will mit Staaten der Region gegen Islamisten kämpfen, 01.05.2012; Tobias Zick, SZ, Bomben auf Kirchen. Christen in Nigeria üben Rache für blutige Anschläge, 22.06.2012; Thomas Mösch, Qantara, Christen und Muslime in Nigeria. Kano kämpft gegen den Hass, 11.09.2012; BMeiA, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, S. 120, 08.07.2012.

In Nigeria wird vielfach an Magie (Zauberei, Juju) geglaubt. Viele Volksgruppen Nigerias bekennen sich auch zu - regional unterschiedlichen - traditionellen Religionen. Diese werden teilweise neben der christlichen oder der islamischen Religion praktiziert. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein. Heute sollen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien hingegen nicht mehr vorkommen. Jedoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch in Nigeria zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass solche Straftaten von

den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt würden. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wurde, bestätigt. Zuletzt kam es im April 2012 zu Festnahmen und Auflösung einer als Waisenhaus geführten "Babyfabrik", in der angeblich Kinder zur Verwendung von Ritualen erzeugt werden hätten sollen.

Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten sogar ein eigener Straftatbestand.

In Nigeria existieren Geheimkulte, deren bekanntester die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Bedeutung der Geheimkulte liegt darin, dass die Mitgliedschaft häufig Ressourcen, Einfluss und Arbeit sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Leben und Status der jeweiligen Familie bestimmt. Normalerweise liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor, doch fühlen sich viele Personen - in der Regel von der eigenen Familie - auf Grund der Vorteile, die ein Beitritt zu einem Geheimkult mich sich bringt, unter Druck gesetzt. Die Geheimgesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Auf Unwillige, nur durch Zwang rekrutierte Mitglieder wird in der Regel kein Wert gelegt. Allenfalls kann derjenige, der sich weigert beizutreten, sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch einen Geheimkult ist allerdings dann zu befürchten, wenn jemand seine Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, da diese in der Regel ohnehin allgemein bekannt sind, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Geheimgesellschaft. Wenn ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dann führt dies nicht zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung. Geheimkulte beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben daran, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012 sowie 28.08.2013; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012 sowie 14.06.2013; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2012, 24.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; ACCORD, NIGERIA. Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften. S.52 - 58, 17.06.2011; Frankfurter Rundschau, Sturm auf eine Babyfabrik.

Zu einer allenfalls befürchteten Doppelbestrafung nach dem nigerianischen "Dekret 33/1990" wegen eines in Österreich verübten Deliktes nach dem SMG werden folgende Feststellungen getroffen:

Durch die Novellierung des "Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde" (Kapitel 253 der Bundesgesetze Nigerias, 1990) per Erlass (Dekret) Nr. 33 aus 1990 wurde diesem Gesetz folgender - hier in deutscher Übersetzung wiedergegebener - § 12 A hinzugefügt:

"12. A. (1) Jeder, dessen Reise in Nigeria ihren Ausgang nimmt, ohne dass bei ihm verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen entdeckt werden, bei dem sich jedoch herausstellt, dass er derartige verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen in ein fremdes Land eingeführt hat, macht sich ungeachtet der Tatsache, dass er wegen der strafbaren Handlung der unrechtmäßigen Einfuhr oder des Besitzes derartiger Suchtmittel oder psychotroper Substanzen im Ausland vor Gericht gestellt oder verurteilt wird, einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.

(2) Jeder nigerianische Staatsbürger, der im Ausland einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen für schuldig befunden wird und dadurch den Namen Nigerias in Verruf bringt, macht sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.

(3) jeder, der wegen einer strafbaren Handlung gemäß Absatz (1) oder

(2) dieses Paragraphen verurteilt wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne die Möglichkeit der Wahl einer Geldstrafe zu bestrafen und sein Vermögen und Besitz nach Maßgabe dieses Erlasses einzuziehen."

Der zitierte § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde (NDLEA), eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit 2001 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung inhaftiert werden.

Diese Feststellungen zum nigerianischen "Dekret 33/1990" ergeben sich aus nachstehenden Dokumenten:

Bericht AA Berlin, 7.3.2011 inkl. Update Bericht UK Border Agency 6.4.2011 inkl update sowie vom 9.7.2010 zum Dekret 33

Konkret wird ua ausdrücklich ausgeführt, dass wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer nach ihrer Rückkehr an die NDLEA (national drug law enforcement agency) überstellt werden, jedoch kein zweites Strafverfahren in Nigeria zu befürchten haben. Dies wird durch die weiteren Berichte untermauert, in welchen ausgeführt wird, dass die NDLEA die Aktivitäten dieser Personen zwar überwacht, doch keine Maßnahmen gegen diese Personen ergreift. Nach Angaben der NDLEA wurde das Dekret 33 zwischen 1990 und 2000 angewendet. Demgemäß gibt es seit 2001 keine Anklagen mehr nach dieser Bestimmung. Im jüngeren Bericht der U.K. Border Agency vom 6.4.2011 und folgenden wird etwa das Thema "Dekret 33 und Rückkehr" gar nicht mehr behandelt, was ebenfalls indiziert, dass diesbezüglich keine Problematik besteht und das Thema überhaupt nicht mehr nennenswert erscheint.

Nicht festgestellt werden kann dass der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Nigeria grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihr jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

2. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist, dass dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine groben Mängel entnehmbar sind. So wurde der Antragsteller niederschriftlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin einvernommen und wurden die aufgenommenen nach Rückübersetzung vom Antragsteller als lückenlos richtig bekräftigt.

Die getroffenen Feststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hat sich der Antragsteller auf eine Reihe von Ereignissen bzw. Sachverhaltsketten bezogen, welche durch zweimalige Recherchen im Auftrag der österreichischen Berufsvertretungsbehörde vorort ad absurdum geführt wurde. So ist in casu hervorzuheben, dass auch das ursprüngliche, erste Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft Abuja dem Antragsteller übermittelt wurde, er diesbezüglich weitere Detailfakten ins Treffen führte bzw. aufzeigte und selbst diese neuen Umstände im Rahmen einer durchgeführten weiteren Recherche vor Ort ad absurdum geführt wurden. Der beweiswürdigenden Einordnung durch die Behörde erster Instanz ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese die Ausführungen des Antragstellers, womit er seinen Antrag stützen will, als nicht tatsachengerecht einstuft.

So zeigt das obdargestellte Ermittlungsergebnis deutlich, dass die Recherche keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfizierung der Angaben und präsentierten Gegebenheiten zu Tage gebracht hat. Das Vorbringen wurde hinsichtlich der objektivierbaren Angaben als gänzlich nicht wahren Gegebenheiten bzw. Ereignissen entsprechend bewertet.

Dem Vorbringen des Antragstellers zur Ereignissen im Herkunftsland ist seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, konnten daher nicht positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Mangels erweislichem positiven Sachsubstrates ist dem Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung bei einer Rückkehr zuzubilligen.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.Fj:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden

zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug

auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).

Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Im konkreten Fall, bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, kann der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden.

An der diesbezüglichen Einschätzung verschlägt auch die Tatsache der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen u.a. nach dem Suchtmittelgesetz nichts und so wurde durch die genauen Recherchen betreffend ein tatsächlich faktisch existierendes Doppelbestrafungsdekret in Nigeria ermittelt, dass dieses de facto keinerlei Anwendung findet, weshalb sich daraus hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes nichts gewinnen lässt.

Zu B)

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahre 2006 im Österreichischen Bundesgebiet zeigt die obige Auflistung der mittlerweile rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen seiner Person, dass er keinesfalls gewillt ist, sich in die Österreichische Rechtsordnung einzuordnen bzw. sich gesellschaftskonform zu verhalten.

Der Antragsteller befindet sich (siehe Beweiswürdigung oben) aufgrund eines gänzlich ungerechtfertigten Asylantrages und damit einhergehen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Verfahren in Österreich.

Der Antragsteller verfügt im Österreichischen Bundesgebiet über leibliche Nachkommen.

Aus den vorliegenden mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen über einen längeren Zeitraum hinweg ist zu erschließen, dass insgesamt betrachtet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt und in casu kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.

Der nunmehrige Aufenthalt im Bundesgebiet in der genannten Dauer war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.

Die bisher durch keinerlei Dokumente belegten Behauptungen direkten Nachkommenschaft versetzen das Gericht nicht in die Lage, daraus Verletzung des Privat- und Familienlebens aus einem der in § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG berücksichtigungswürdigen Gründe zu erkennen und kann daher kein Ausspruch gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung getroffen werden und war daher hinsichtlich des III. Spruchpunktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

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