BVwG L503 2010844-1

L503 2010844-1Tribunale amministrativo federale18 set 2014

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>Fristversäumung, Unzuständigkeit

Testo completo

BVwG L503 2010844-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2010844.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch RA Dr. Gerhard WAGNER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.06.2014 zur Beitragskontonummer XXXX zu Recht erkannt:

A.) In Erledigung des Vorlageantrags wird die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.06.2014 gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") hat mit Bescheid vom 06.03.2014 ausgesprochen, dass durch den nunmehrigen Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden kurz: "BF") auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 35, 111 Abs 1, 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 und 410 Abs 1 Z 5 ASVG ausgesprochen.

Die OÖGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 07.02.2014 festgestellt worden sei, dass XXXX, VSNr XXXX, beim BF beschäftigt sei, ohne bei der Kasse gemeldet worden zu sein.

Der Bescheid wurde am 17.03.2014 zugestellt.

2. Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich ein Strafantrag der Finanzpolizei an den Magistrat Linz, dem zufolge am 07.02.2014 um 21:28 Uhr durch die Finanzpolizei eine Kontrolle im LokalXXXX stattgefunden habe; dabei sei folgende georgische Staatsbürgerin bei Kellnerarbeiten angetroffen worden: Frau XXXX, geboren am 16.08.1990. Frau XXXX habe lediglich einen Aufenthaltstitel "Studierender" vorweisen können; auf Nachfragen hinsichtlich ihrer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung habe sie angegeben, dass sie keine besitze und auch keine benötige. Eine Abfrage habe ergeben, dass Frau XXXX zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei; die Anmeldung zur Sozialversicherung sei erst am 10.02.2014 um 10:03 Uhr erfolgt. Frau XXXX sei somit zumindest am 07.02.2014 ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt gewesen.

Der Anzeige beigeschlossen ist das von Frau XXXX anlässlich ihrer Betretung ausgefüllte Personenblatt. Als Kontrollzeit ist auf dem Personenblatt der 07.02.2014, 21:28 Uhr - 21:45 Uhr vermerkt. Dem Personenblatt zufolge sei Frau XXXX am Tag der Betretung seit 19.00 Uhr als Kellnerin tätig gewesen. Über ihren Lohn sei noch keine Vereinbarung getroffen worden, da an diesem Tag "ihr erster Probetag" gewesen sei.

Im Akt befindet sich weiters ein Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, aus dem hervorgeht, dass Frau XXXX seit 10.02.2014 durch den nunmehrigen BF bei der Sozialversicherung gemeldet ist (Beschäftigungsausmaß: 20 Stunden pro Woche).

3. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.04.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK.

Abgesehen von allgemeinen rechtlichen Ausführungen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die vermeintliche Dienstnehmerin am 07.02.2014 noch nicht beim BF beschäftigt gewesen sei; sie sei lediglich im Lokal anwesend gewesen, habe jedoch nicht gearbeitet. Der BF habe ihr lediglich das Lokal gezeigt und sie gebeten, dieses zuzusperren. Somit könne zum Zeitpunkt 07.02.2014 von der Eigenschaft als Dienstnehmerin und einem bestehenden bzw. bestandenen Beschäftigungsverhältnis keine Rede sein. Zudem habe die belangte Behörde keine Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 35 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Z 1 ASVG getroffen. Vielmehr führe die OÖGKK in ihrer rechtlichen Beurteilung lediglich aus, dass der Betrieb auf die Rechnung des BF geführt werde, weshalb er Dienstgeber sei und dass Frau XXXX im Zuge der am 07.02.2014 durchgeführten Kontrolle unmittelbar betreten worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Es bleibe jedoch offen, woraus zu schließen gewesen sei, dass die faktisch im Lokal angetroffene Person Dienstnehmerin des BF sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sein somit "als Leerformel zu qualifizieren".

"Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht" werde für den Fall, dass das BVwG dennoch zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Voraussetzungen der §§ 35 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt sind, darauf hingewiesen, dass jedenfalls ein Fall vorliege, der keine bzw. lediglich unbedeutende Folgen nach sich ziehe, sodass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zu entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabzusetzen sei.

Abschließend wird unter der Überschrift "Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften" angeführt, dass es die belangte Behörde trotz bestehender Ermittlungspflicht unterlassen habe, ausreichende Nachforschungen anzustellen; es fehle an Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Vorliegens der Dienstnehmer- und der Dienstgebereigenschaften.

4. Am 06.05.2014 wurde Frau XXXX vor der OÖGKK niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab sie wörtlich Folgendes zu Protokoll:

"Zu Herrn XXXX bin ich über eine Annonce in der Zeitung XXXX gekommen. Er hat mittels dieser Annonce zwei Kellner für seine zwei Lokale gesucht. Ich habe ihn darauf sofort angerufen. Das war ein Mittwoch, weil die Zeitung immer am Mittwoch kommt. Später habe ich ihn persönlich getroffen. Ich habe ihm erklärt, dass ich nur 10 Wochenstunden arbeiten darf wegen meiner Beschäftigungserlaubnis. 10 Stunden bedeutet geringfügig arbeiten. Herr XXXX hat das akzeptiert. Zudem wollte ich im Lokal XXXX arbeiten, weil dieses Lokal nahe meiner Wohnung gelegen ist.

Am Donnerstag, einen Tag vor der Kontrolle der Finanzpolizei, bin ich in das Lokal XXXXgekommen, um den Betrieb kennenzulernen. Herr und Frau XXXX haben mich dort empfangen. In meine zukünftige Tätigkeit hat mich dann Frau XXXX und eine Kellnerin namens XXXX eingewiesen. An diesem Tag war ich ca. von 10 Uhr (Öffnung des Lokals) bis 15 Uhr im Lokal. Ich habe hauptsächlich zugeschaut, um alles Nötige zu lernen. Ich habe aber beispielsweise probiert Bier zu zapfen. Das musste ich schließlich später auch können. Am Abend habe ich mit Herrn XXXX telefoniert. Er hat mich gefragt, wie mir die Tätigkeit gefallen hat. Ich habe ihm mitgeteilt, dass mir die Arbeit sehr gut gefallen hat. Wir haben vereinbart, dass Herr XXXX sich am nächsten Tag wieder melden wird.

Am Freitag, dem Kontrolltag, hat mich Herr XXXX am frühen Nachmittag, ca. 13.00 Uhr, angerufen und mir angeboten, dass ich die Schicht von 19 Uhr bis 21 Uhr im Lokal XXXX übernehmen könne, wenn ich will. Ich habe sofort zugesagt. Ab 19 Uhr war ich ganz alleine im Lokal. Im Personenblatt habe ich deswegen "mein erster Probetag" geschrieben, weil ich am Donnerstag ja nur zugeschaut habe. Um 21 Uhr (Sperrstunde) war nur mehr ein Stammkunde im Lokal. Dieser hat auf mich gewartet, bis ich die Rechnungen erledigt und das Lokal sauber gemacht habe. Nach 21 Uhr ist die Finanzpolizei gekommen. Ich habe das Personenblatt ausgefüllt und der Finanzpolizei die Nummer von Herrn XXXX gegeben. Diese hat ihn gleich angerufen.

Am nächsten Montag am Vormittag habe ich aufgrund meiner Selbstversicherung meine e-card bekommen. Ich habe daraufhin Herrn XXXX angerufen, um ihm meine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Herr XXXX hat nämlich zu mir gesagt, dass er mich ohne diese Nummer nicht anmelden kann. Er hat mich noch am selben Tag angemeldet.

Ob mich Herr XXXX für den 7.2. bezahlt hat, kann ich nicht sagen. Es ist möglich, dass diese zwei Stunden bei meinem Monatslohn vom Februar dabei sind. Aber eigens für den 07.02.2014 hat er mir kein Geld gegeben."

5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.05.2014 wurde dem BF bzw. seinem Vertreter die niederschriftliche Befragung von Frau XXXX übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.

6. Mit Schreiben vom 26.05.2014 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen Antrag auf Fristerstreckung, dem seitens der OÖGKK stattgegeben wurde.

7. Am 10.06.2014 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme ab. Darin führt er aus, Frau XXXX habe bei ihrer niederschriftlichen Befragung angegeben, sie sei am Tag vor der Kontrolle zum ersten Mal im gegenständlichen Betrieb gewesen, um diesen kennenzulernen. Im Zuge dessen sei sie insgesamt fünf Stunden im Lokal gewesen, habe dort aber keine Tätigkeiten verrichtet. Erst am darauffolgenden Tag habe sie insgesamt zwei Stunden zur Probe gearbeitet; vom BF habe sie eigens für diesen Tag kein Geld erhalten.

Allein aufgrund des Umstands, dass Frau XXXX an besagtem Tag zwei Stunden in gegenständlichem Lokal gearbeitet habe, dürfe nicht - wie von der OÖGKK getätigt - ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese kurze Tätigkeit ein versicherungspflichtiges Probearbeitsverhältnis darstelle. Einem Arbeitgeber dürfe es nämlich nicht verwehrt werden, sich bei einem Vorstellungsgespräch davon zu überzeugen, ob der Bewerber die für die in Aussicht genommene Stelle erforderlichen Kenntnisse besitzt, wozu auch kurze praktische Erprobungen und Tätigkeiten zählen würden. In gegenständlichem Fall sei Frau XXXX am 06.02.2014 für mehrere Stunden im Lokal des BF anwesend gewesen; an diesem Tag habe ein "Kennenlernen" stattgefunden, welches jedenfalls nicht als Vorstellungsgespräch im klassischen Sinn zu qualifizieren sei. Erst am 07.02.2014 sei das "eigentliche Vorstellungsgespräch" dergestalt erfolgt, dass Frau XXXX für die Dauer von zwei Stunden ihre Kenntnisse habe unter Beweis stellen können. Die Arbeit im hier zur Rede stehenden Ausmaß gehe jedenfalls dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem Vorstellungsgespräch Übliche und Zulässige hinaus, sodass ein solches anzunehmen und der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand nicht erfüllt sei.

"Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht" werde für den Fall, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werde, darauf hingewiesen, dass gem. § 113 Abs 2 ASVG bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden könne; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen könne auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im gegenständlichen Fall habe der BF die Anmeldung sofort zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich am Montag, dem 10.02.2014, vorgenommen. Außerdem sei Frau XXXX am Tag der Kontrolle zum ersten Mal im Lokal des BF tätig gewesen, sodass kein schon länger andauerndes Probearbeitsverhältnis vorgelegen sei; die Folgen der geringfügig verspäteten Anmeldung seien daher jedenfalls unbedeutend. Darüber hinaus sei es das erste Mal, dass der BF eine solche Anmeldung verspätet durchgeführt habe.

Berücksichtigungswürdig sei auch, "dass XXXX XXXX in der Zeit von 19:00 bis 21:00 Uhr im Lokal des BF mitgearbeitet hat und dies zwischen den beiden nur wenige Stunden zuvor vereinbart wurde, sodass der BF - geht man davon aus, dass ein versicherungspflichtiges Probearbeitsverhältnis vorgelegen habe - jedenfalls, aufgrund der wenigen vorhandenen Zeit zwischen der getroffenen Vereinbarung und dem Arbeitsbeginn keine Möglichkeit gehabt hätte, die Anmeldung zur Pflichtversicherung durchzuführen."

Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein Beitragszuschlag zu entrichten ist; in eventu den Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 2 Satz 3 ASVG auf € 400 herabzusetzen.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2014 wies die OÖGKK die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 06.03.2014 als unbegründet ab und ergänzte die Begründung.

Eingehend wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und sodann der Sachverhalt dargelegt, von dem die GKK ausgehe. Frau XXXX habe sich aufgrund einer Annonce in einer Zeitung beim BF als Kellnerin im Umfang von zehn Wochenstunden beworben. Am Donnerstag, dem 06.02.2014, sei sie in das Lokal gegangen, um den Betrieb kennenzulernen. Sie sei vom BF und dessen Frau an diesem Tag in den Betrieb des Lokals eingeführt worden, wobei sie hauptsächlich zugeschaut, aber auch Tätigkeiten wie das Bierzapfen selbst ausprobiert habe. Da ihr die Arbeit gut gefallen habe, sei mit dem BF vereinbart worden, dass sie sich wieder melde.

Am Freitag, dem 07.02.2014, habe der BF Frau XXXX am frühen Nachmittag telefonisch kontaktiert und ihr angeboten, die Schicht von 19 bis 21 Uhr zu übernehmen. Frau XXXX habe zugesagt und das Lokal alleine ab 19 Uhr betreut. Um 21 Uhr - der Sperrstunde - sei nur mehr ein Stammkunde im Lokal gewesen; dieser habe gewartet, bis Frau XXXX die Rechnungen erledigt und das Lokal sauber gemacht habe; dann habe die Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden, wobei Frau XXXX nicht gemeldet gewesen sei; eine ausdrückliche Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart gewesen. Am Montag, dem 10.02.2014, sei Frau XXXX zur Sozialversicherung angemeldet worden.

Es handle sich im Fall des BF um die erstmalige Betretung eines nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmers.

Beweiswürdigend führte die OÖGKK aus, der Sachverhalt ergebe sich aus den Erhebungen der Finanzpolizei sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme von Frau XXXX. Der BF habe zwar in seinem Rechtsmittel noch vorgebracht, dass er Frau XXXX am Kontrolltag das Lokal lediglich gezeigt und sie gebeten habe, dieses zuzusperren, sei aber der anders lautenden niederschriftlichen Aussage von Frau XXXX nicht entgegengetreten.

In rechtlicher Hinsicht führte die OÖGKK aus, wenn jemand Dienstleistungen unter solchen Umständen erbringt, die nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies z. B. auch bei der Tätigkeit als Servierpersonal in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall sei), so sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die eine solche Deutung nicht ohne näher Untersuchung zulassen.

Frau XXXX sei im Lokal bei Kellnerarbeiten angetroffen worden, sodass von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgegangen werden müsse. Die Aussagen von Frau XXXX würden auf ein Probedienstverhältnis hindeuten, welches nach ständiger Rechtsprechung gleichfalls der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 2 ASVG unterliegen würde.

Den Ausführungen des BF, dass es sich bei der Tätigkeit von Frau XXXX am 07.02.2014 um ein Vorstellungsgespräch gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. So mute es "schon etwas eigen an", dass bei einem Vorstellungsgespräch der künftige Dienstgeber die künftige Angestellte am Abend gänzlich alleine im Lokal lasse und ihr auch das Zusperren überlasse. Vielmehr habe das Probearbeitsverhältnis schon am 06.02.2014 - dem Tag, an dem Frau XXXX in ihren Aufgabenbereich eingewiesen worden sei - begonnen. Denn für die Abgrenzung eines Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der (versicherten) Betriebsarbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses liege es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks arbeitsrechtlicher Normen nicht im Belieben des Arbeitgebers, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, bereits in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Richtig habe der BF ausgeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung eines Vorstellungsgesprächs von der Betriebsarbeit im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses auf objektive Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs ankomme. So habe etwa der VwGH ausgesprochen, dass die Herstellung eines Werkstückes durch die nicht unerhebliche Dauer von zwei Stunden im Betrieb des Arbeitgebers typischerweise nicht Teil eines Vorstellungsgesprächs sei. Das gleiche müsse demnach auch für mehr als zweistündige Kellnertätigkeiten im einem Lokal gelten. In der Einschulung am 06.02.2014 sei somit bereits die Arbeitsaufnahme und nach § 10 ASVG der Beginn der Pflichtversicherung zu sehen. Frau XXXX sei jedenfalls am 07.02.2014 vom BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt worden. Was die Entgeltlichkeit anbelange, so sei mit Frau XXXX zweifellos Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart worden; sie habe Anspruch auf Entgelt, sodass dahingestellt bleiben könne, ob sie für ihren Arbeitseinsatz am 07.02.2014 tatsächlich ein Entgelt vom BF bekommen hat.

Schließlich wird neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um den ersten Meldeverstoß im Zuge einer Betretung handle und nur ein einzelner Dienstnehmer betroffen sei. Dennoch würden keine unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs 2 ASVG vorliegen; diese seien nämlich nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn nicht das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, das heißt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei. Im konkreten Fall sei allerdings das typische Bild eines Meldeverstoßes verwirklicht, da Frau XXXX zum Kontrollzeitpunkt eben nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und diese Meldung für den Kontrolltag nicht einmal bis dato nachgeholt worden sei. Der Umstand, dass Frau XXXX sodann am 10.02.2014 zur Sozialversicherung gemeldet worden sei und dass kein schon länger andauerndes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei, vermöge entsprechend der Judikatur des VwGH nichts daran zu ändern, dass eben keine unbedeutenden Folgen vorliegen würden.

Zudem liege gegenständlich auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 113 Abs 2 ASVG vor. Der Rechtsprechung des VwGH zufolge müssten derartige Gründe den Meldevorgang selbst betreffen; diese Bestimmung ziele auf jene Sachverhalte ab, in denen kurzfristig Dienstnehmer in den Betrieb eintreten und der Dienstnehmer glaubhaft machen könne, an einer rechtzeitigen Anmeldung trotz aller Vorkehrungen gehindert worden zu sein oder keinesfalls mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz des neuen Dienstnehmers habe zuwarten können. Frau XXXX sei vom BF am 07.02.2014 am frühen Nachmittag kontaktiert worden, um die Übernahme der Abendschicht um 19:00 Uhr zu vereinbaren. Es sei somit für eine Anmeldung zur Sozialversicherung reichlich Zeit verblieben und habe der BF in keiner Weise dargelegt, was ihn an der rechtzeitigen Meldung gehindert hätte.

9. Mit Schriftsatz vom 07.07.2014 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

Darin wird bemängelt, dass die rechtliche Beurteilung der OÖGKK, der zufolge es sich bei der Tätigkeit von Frau XXXX am 07.02.2014 um kein Vorstellungsgespräch gehandelt habe, falsch sei. Insbesondere der von der OÖGKK herangezogene Vergleich, wonach der Rechtsprechung zufolge die Herstellung eines Werkstücks in der Dauer von zwei Stunden typischerweise nicht mehr Teil eines Vorstellungsgesprächs sei, sodass dies auch für Kellnertätigkeiten in der Dauer von zwei Stunden zutreffe, sei unrichtig, zumal die Herstellung eines Werkstückes jedenfalls viel zeit- und kraftaufwendiger als die kurzfristige Betreuung eines Lokals sei, in welchem sich nur ein Gast befindet. Gerade in der Gastronomiebranche sei es - aufgrund der Vielzahl von ungelernten Arbeitskräften - Usus, dass sich ein zukünftiger Arbeitgeber auch bei einem Vorstellungsgespräch davon überzeugen muss, ob der/die Bewerber/in die für die in Aussicht genommene Stelle erforderlichen Kenntnisse besitzt, wozu eben auch "praktische Erprobungen" zu zählen hätten.

Zudem habe Frau XXXX selbst ausgesagt, dass über einen Lohn bzw. eine Bezahlung nicht gesprochen worden sei; eine Entgeltzahlung sei somit nicht vereinbart worden und lasse auch dies nur den Schluss zu, dass die durchgeführten Arbeiten im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs durchgeführt worden seien, zumal dabei üblicherweise selten über die Bezahlung der in diesem Rahmen durchgeführten Arbeiten gesprochen werde, da diese im Normalfall "aufgrund der nicht übermäßig langen Dauer" unentgeltlich erfolgen würden.

Schließlich handle es sich gegenständlich nur um eine im Lokal des BF beschäftigte Dienstnehmerin, sodass von unbedeutenden Folgen (gemeint: iSd § 113 Abs 2 ASVG) auszugehen sei. Zudem habe die vermeintliche Dienstnehmerin die angebliche Tätigkeit lediglich kurze Zeit vor der erfolgten Kontrolle aufgenommen, sodass jedenfalls nicht vom typischen Bild eines Meldeverstoßes auszugehen sei und liege ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd 4. Satzes des § 113 Abs 2 ASVG vor.

10. Mit Schreiben vom 12.08.2014 legte die OÖGKK dem BVwG die Akten vor und gab nochmals eine kurze Stellungnahme ab, in welcher die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Argumentation wiederholt wurde. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen den Bescheid der OÖGKK vom 06.03.2014 (zugestellt am 17.03.2014) hat der BF mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.04.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 18.06.2014 und wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 23.06.2014 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, aus dem die obigen Feststellungen unzweifelhaft hervorgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung nach § 28 Abs 5 VwGVG

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs 5 VwGVG).

3.2. Im Besonderen: Beschwerdevorentscheidung

§ 14 Abs 1 VwGVG lautet:

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

3.3. Im konkreten Fall ist der festgestellte Sachverhalt folgender rechtlicher Beurteilung zu unterziehen:

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde frei, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K1 zu § 14 VwGVG).

Gegen den Bescheid der OÖGKK vom 06.03.2014 hat der BF mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.04.2014 Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 18.06.2014 und wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 23.06.2014 zugestellt.

Insofern wurde die zweimonatige Frist des § 14 Abs 1 VwGVG unzweifelhaft überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K7 zu § 14 VwGVG).

Somit war die Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 18.06.2014 mangels Zuständigkeit der OÖGKK zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos gem. § 28 Abs 5 VwGVG zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig. Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des BVwG die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung sinngemäß anwendbar.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

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