BVwG W183 1424562-1

W183 1424562-1Tribunale amministrativo federale17 set 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, Zumutbarkeit

Testo completo

BVwG W183 1424562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1424562.1.00

Spruch

W183 1424562-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias: XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, Zl. 11 04.885-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.09.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag, unter Anwesenheit eines Rechtsberaters an, aus der Gemeinde XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Sein Vater sei verschollen, seine Mutter lebe mit seinem Bruder und drei Schwestern in Pakistan. Er habe für zwei Jahre eine Koranschule und für fünf Jahre die Grundschule besucht. In Pakistan habe er ein Jahr lang als Lehrling in einem Schuhgeschäft gearbeitet.

Auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten mit Pashtunen habe die Familie Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen. Bei einem Streit sei seinem Vater mit einem Messer in den Bauch gestochen und sei er am Fuß angeschossen worden. Danach seien sie nach Pakistan gegangen. Dort sei sein Vater von den Feinden entführt worden. Auch sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Aus Angst, getötet zu werden, sei er geflohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, von den Feinden getötet zu werden.

2. Mit Gutachten vom 28.06.2011 wurde ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (10.06.2011) von 17 Jahren festgestellt.

3. Am 10.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt unter Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass die Angaben, welche er im Zuge der Erstbefragung gemacht habe, alle der Wahrheit entsprechen und er nichts berichtigen wolle. Seine Eltern und Geschwister leben in Pakistan.

Seinen Fluchtgrund schilderte er zusammengefasst wie folgt: Die Familie habe gemeinsam mit Pashtunen Grundstücke gehabt, die durch einen Berg getrennt gewesen seien. Aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit Pashtunen sei seinem Vater mit einem Messer in den Bauch gestochen worden. Am Weg zur Schule habe er seinen Vater am Boden liegen sehen und Hilfe geholt. Sein Vater sei ins Spital gebracht worden und er, seine Mutter und Geschwister seien von seinem Onkel mütterlicherseits nach Pakistan gebracht worden. Der Vater habe seinen Freunden erzählt, was geschehen ist, doch habe er nie dabei sein dürfen. Die Familie habe nie erfahren dürfen, was los war. Sein Vater sei einige Zeit später nach Pakistan nachgekommen und vorerst in einem Krankenhaus versorgt worden. Der Beschwerdeführer und seine Mutter haben in Pakistan fünf Jahre lang gearbeitet, sein Vater sei arbeitsunfähig gewesen.

Sein Vater sei nach Afghanistan zurückgegangen, weil er habe wissen wollen, was mit den Grundstücken passiert sei, und habe festgestellt, dass sich die Pashtunen die Grundstücke angeeignet haben. Dies habe sein Vater bei der Polizei angezeigt und nach eineinhalb Monaten sei er zurück nach Pakistan gekommen. Eines Abends sei der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen und von seiner Mutter angerufen worden, dass er nicht nachhause kommen solle. Die Feinde seines Vaters seien gekommen und haben diesen mitgenommen sowie nach dem Beschwerdeführer gesucht. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle Pakistan in Richtung Iran verlassen, was er auch getan habe. Nach zweieinhalb Monaten habe sich herausgestellt, dass sein Vater freigekommen sei, in Kandarhar lebe und nach Pakistan kommen wolle. Im Iran habe der Beschwerdeführer am Bau gearbeitet und jemanden aus seinem Dorf getroffen. Dieser Mann habe dem Beschwerdeführer gesagt, er hätte den Pashtunen nicht sagen dürfen, wessen Sohn er sei, weil sie ihn umbringen würden. Dieser Mann habe einen Schlepper für den Beschwerdeführer organisiert und er sei aus dem Iran geflohen.

Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Großvater habe die Grundstücke seinen vier Söhnen geschenkt. Die drei Onkel des Beschwerdeführers haben sich die "besseren" Grundstücke genommen und das "schlechte" Grundstück seinem Vater gegeben, weil sie gewusst haben, dass es irgendwann deshalb mit den Pashtunen Probleme geben werde. Das Grundstück seines Vaters habe in der Mitte einen Sumpf und könne nicht richtig bebaut werden. Fünf bis sechs Jahre vor ihrer Flucht nach Pakistan haben die Streitereien mit den Pashtunen begonnen.

Befragt, weshalb die Pashtunen gerade das "schlechteste" Grundstück haben wollten, entgegnete der Beschwerdeführer, um die Grundstücke seiner Onkel zu erreichen, müssten sie durch ein Sumpfgebiet gehen. Das Grundstück seines Vaters grenze an ihre Grundstücke an und sei leichter zu erreichen gewesen.

Sein Vater habe das Vorgehen der Pashtunen bei der Polizei angezeigt, die allerdings nichts gemacht habe. Das Grundstück sei noch immer in der Hand der Pashtunen. Befragt, wovor sich die Pashtunen dann hätten fürchten sollen und weshalb sie der Familie bis Pakistan hätten folgen sollen und auch den Beschwerdeführer hätten mitnehmen wollen, entgegnete er, nachdem sein Vater bei der Polizei Anzeige erstattet habe, habe man seinen Vater und ihn umbringen wollen, damit sich keiner um die Grundstücke kümmere.

Sein Vater lebe mittlerweile in Pakistan und komme die Familie sporadisch besuchen.

Auf Vorhalt, sein Vater, um den es bei der Geschichte wirkliche gehe, könne nach wie vor in Pakistan leben, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater lebe versteckt.

Andere Gründe wolle er - nach expliziter Rückfrage - keine geltend machen.

Die gesetzliche Vertreterin merkte an, dass die Minderjährigkeit bei der Versorgung nach Rückkehr zu beachten sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt durch persönliche Übernahme der gesetzlichen Vertretung am 02.02.2012) hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund seiner Aussprache und seiner Landeskenntnisse sei glaubhaft, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen habe den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden können. Das Vorbringen sei vage, nicht substantiiert nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft gewesen. Es erscheine unlogisch, dass die Pashtunen das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers haben wollten, wenn es doch "das schlechteste von allen" gewesen sei. Weiters sei nicht plausibel, weshalb der Vater des Beschwerdeführers als rechtmäßiger Besitzer der Grundstücke nach wie vor in Pakistan lebe und der Beschwerdeführer habe flüchten müssen. Vor diesem Hintergrund erscheine es auch höchst unglaubwürdig, dass die Pashtunen den Beschwerdeführer bis in den Iran verfolgt haben.

Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe für fünf Jahre eine Schule besucht und bereits in Pakistan und im Iran gearbeitet. Er sei ein junger gesunder Mann und demnach sei es ihm zuzumuten, sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu sichern.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite.

6. Mit Schriftsatz vom 10.02.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Wiederholung seiner Fluchtgründe (Grundstücksstreitigkeiten) brachte er vor, die Verfolgungshandlungen, die gegen seinen Vater gesetzt worden seien, würden sich auf ihn als ältesten Sohn erstrecken. Das Interesse der Pashtunen am Grundstück seines Vaters gründe sich darauf, dass dieses anschließend an das ihre gewesen sei. Eine Möglichkeit der Einverleibung von weiteren Grundstücken habe sich auf Grund der fehlenden Angrenzungen an jenes der Pashtunen nicht geboten. Die Behörde habe es unterlassen, sich in der Beweiswürdigung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr Verfolgungshandlungen durch Pashtunen entziehen könnte. Im Bescheid werde ausgeführt, dass "es unlogisch erscheint", dass sich die Pashtunen das Grundstück des Vaters aneignen haben wollen. Dies werde nicht objektiv begründet, sondern basiere auf einer subjektiven Vermutung der Behörde. Überdies habe es die Behörde einerseits unterlassen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und andererseits ihn bezüglich der Minderheit der Hazara zu befragen. Weiters wurden Ausführungen zur allgemeinen schlechten Situation im Herkunftsstaat gemacht. Rechtlich wurde ausgeführt, es sei nicht gewürdigt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer als allein stehenden minderjährigen Waisen um eine besonders vulnerable Person handle. Im Falle einer Rückkehrt wäre er einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt.

7. Mit Schriftsatz vom 13.02.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

8. Mit Schriftsatz vom 22.02.2012 legte der Beschwerdeführer seine Tazkira (Geburtsbestätigung) in Kopie, Unterlagen betreffend seine Integrationsbemühungen, Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen (Stufe A2 bestanden) sowie eine Bestätigung über die Aufnahme in die "Externe Hauptschule" vor.

9. Mit Schriftsatz vom 28.02.2013 legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Gewerberegister vor, wonach er am 30.01.2013 die Gewerbeberechtigung für Sprachdienstleistungen erworben habe.

10. Mit Schriftsatz vom 18.07.2013 legte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung über ein freiwilliges Engagement mit der Caritas betreffend Dolmetschertätigkeiten vor.

11. Mit Schriftsatz vom 26.09.2013 wurde eine Vertretungsbekanntgabe sowie ein Fristsetzungsantrag nach § 62 AsylG 2005 eingebracht.

12. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, zum Parteiengehör.

Während sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zu den ausgesandten Länderfeststellungen äußerte, wiederholte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2014 sein Fluchtvorbringen (Grundstücksstreitigkeiten), gab an, in Österreich bereits integriert zu sein und machte Ausführungen zur Sicherheitslage sowohl in seiner Herkunftsregion als auch zu Afghanistan. Betreffend die Volksgruppe der Hazara werde noch einmal darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der Hazara angehöre, weitestgehend außer Acht gelassen habe. Die Frage der ethnischen Zugehörigkeit spiele besonders dort eine Rolle, wo Spannungen über den Zugang zu natürlichen Ressourcen und politische bzw. Stammesstreitigkeiten auftreten. Grundsätzlich seien Personen, die in Gebieten leben, in denen sie eine ethnische Minderheit darstellten, einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, wenn sie versuchen, Land und Eigentum zurückzuverlangen. Zum Beweis seiner Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer einerseits einen Auszug aus dem Gewerberegister vor, wonach er seit Jänner 2013 das Gewerbe für Sprachdienstleistungen ausübe und andererseits eine Bestätigung, aus welcher hervorgeht, dass er den Unterricht im Projekt "Externe Hauptschule ISOP" besucht habe, um seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen.

13. Am 07.08.2014 fand unter Anwesenheit eines von der Richterin beeideten, länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm.

Befragt zu seiner Identität und Herkunft gab der Beschwerdeführer seinen Namen an und dass er am XXXX geboren sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni. Er habe im Alter von ca. 11 bis 12 Jahren Afghanistan verlassen. Nach Befassung des länderkundigen Sachverständigen gab dieser an, der Beschwerdeführer stamme aus XXXX. Soweit es seinem Alter entspreche, habe er seinen Herkunftsort und den seiner Großmutter spontan den Tatsachen entsprechend wiedergegeben und beschrieben.

Befragt zu seinen Verwandten gab der Beschwerdeführer an, seit ca. zwei Jahren nicht zu wissen, wo sich sein Vater aufhalte. Er habe noch einen Onkel in Afghanistan, jedoch seit über sieben Jahren keinen Kontakt zu diesem.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "Afghanistan habe ich verlassen, weil es mit den Paschtunen wegen der Grundstücke Streitigkeiten gab. Die Grundstücke gehörten uns schon sehr lange. Streit gab es beispielsweise wegen der Wasserverwendung. Das Grundstück, was wir besessen haben, liegt am Fuß der Berge. Das ist ein Berg, der eigentlich eine Grenze ist. Auf der Rückseite sind die Paschtunen. Auf unserer Seite sind unsere Grundstücke".

Befragt, ob er noch weitere Gründe für das Verlassen der Heimat habe, sagte er: "Nur wegen des Streits". Weiters gab er an, dass in Afghanistan auf den rechten Fuß seines Vaters geschossen worden sei und der Vater mit einem Messer in den Bauch gestochen worden sei. Auf Nachfrage, wieso er wisse, dass die Verletzung des Vaters mit dem Grundstücksstreit zusammenhänge, antwortete der Beschwerdeführer: "Diese Frage wurde mir bislang nie gestellt. Ich habe das nachher in Pakistan von einem Freund meines Vaters erfahren." Auf mehrfache Nachfrage zu den Vorfällen in Pakistan führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater entführt worden sei, ihm dies seine Mutter erzählt habe und diese ihm auch sagte, Pakistan zu verlassen. Befragt, ob er persönlich einmal bedroht worden sei, sagte er, in Pakistan nicht, nur im Iran. Befragt, warum die Paschtunen nach der Wegnahme des Grundstücks noch ein Interesse an seiner Familie haben sollten, antwortete der Beschwerdeführer:

"Mein Vater war verletzt. Er war 4 Monate ca. im Krankenhaus. Es war Ramadan. Er ist nach Afghanistan gegangen. Er war nicht ganz gesund."

Betreffend das Thema Grundstücksstreitigkeiten führte der länderkundige Sachverständige aus: "Die afghanische Gesellschaft ist eine bäuerliche Gesellschaft. Besonders seit Beginn des Krieges bilden die Grundstücksstreitigkeiten ein großes Problem der afghanischen Gesellschaft. Der Grundstücksstreit passiert nicht nur zwischen den Ethnien oder zwischen Dorfbewohnern, sondern auch innerhalb der Mitglieder einer Familie. Wenn ein Streit über ein Grundstück entsteht, wird er zunächst mittels traditioneller Gegebenheiten (Jirga, Shura) gelöst oder man geht zur Behörde, um das Problem zu lösen. Wenn beide Mechanismen nicht funktionieren, um den Konflikt zu lösen, kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien. Wenn die mächtige Partei das Grundstück mit Gewalt oder mittels Beziehung zur Behörde einnehmen kann, dann greift die mächtige Partei die unterlegene Partei nicht mehr an. In Afghanistan ist der Grundbesitz nach dem staatlichen Gesetz geregelt, oder nach dem islamischen Recht (Sharia), oder nach dem traditionellen Recht (Urf). Eine Partei, die kein Recht an dem Grundbesitz hat, kann den Besitzer dieses Grundstückes angreifen, besonders wenn der Besitzer dieses Grundstückes mehrere Brüder hat und zur Gegen-Ethnie der Ethnie des Angreifers gehört, das bedeutet, eine Person von einem Nachbardorf kann nicht zum anderen Dorf gehen, das Grundstück einer Person beanspruchen, auf das er kein Anrecht hat. Nur wenn Personen während des Bürgerkrieges bewaffnet waren und Kommandanten-Stellung hatten, haben Personen, die ärmer waren und keine Macht hatten, diesen ihre Grundstücke auch weggenommen. Es hat in der Geschichte der Beziehung der Hazara und Paschtunen immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazara gegeben, besonders dort, wo diese benachbart leben. Dazu gehört auch die Gegend, woher der BF stammt. XXXX grenzt an ein Gebiet, wo Paschtunen leben. In den letzten 30 Jahren gab es innerhalb von Gruppen aus beiden Ethnien Auseinandersetzungen wegen Grundstücksstreitigkeiten".

Befragt ob es plausibel sei, dass Pashtunen jahrelang nach dem Wegzug einer Familie ins Ausland diese wegen der Grundstücksstreitigkeiten verfolgen, gab der Sachverständige an:

"Paschtunen als Ethnie verfolgen nicht einzelne Familien, sondern eine Grundstücksstreitigkeit hat keinen ethnischen Hintergrund. Vielmehr einen Besitzanspruchshintergrund. Wenn 2 Parteien oder 2 Familienmitglieder über ein Grundstück streiten und wenn es dabei tote Personen oder schwer verletzte Personen gegeben hat, dann ist es nicht ausgeschlossen, dass die Mitglieder der Familie des Opfers sich an dem Täter rächen wollen. Nach den bisherigen Angaben des BF - soweit ich auch seinen BAA-Angaben entnehmen konnte - hat es seitens seines Vaters oder der Onkel keine derartige Tat gegen jene paschtunische Familie oder Personen gegeben, die eine solche Tat zum Anlass nehmen, um die Familie des BF weiter zu verfolgen".

Ergänzend seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers befragt, ob der Umstand, dass die Familie des Opfers behördliche Hilfe in Anspruch nimmt, zu einer Verfolgung führe, antwortete der Sachverständige: "Wenn jemand für seine Verteidigung die Hilfe der Behörde in Anspruch nimmt, wenn die Behörde den Gegner festnimmt und sie monatelang oder jahrelang im Gefängnis festhält, oder sie foltert, dann ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Person nach seiner Entlassung sich an dieser Familie rächt. Ich muss aber darauf hinweisen, dass diese Art von Reaktion eine Aggressionshaltung ist, die ich auch innerhalb der europäischen Gesellschaft erlebe und nicht spezifisch afghanisch ist".

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob ihm bekannt sei, dass sein Vater jemanden getötet bzw. schwer verletzt habe. Soweit er ihn kenne, sei er nicht so gewalttätig.

Zur aktuellen Situation der Hazara in XXXX und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers führte der länderkundige Sachverständige wie folgt aus: "Die Hazara waren in Afghanistan diskriminiert. Sie waren ein Trägervolk. Sie wurden in der Geschichte vom Zentralstaat mehrmals kollektiv verfolgt. Als die Taliban 1996 in Kabul an die Macht gekommen sind, haben sie im Laufe ihrer Herrschaft die Hazara im Besonderen verfolgt. Sie haben 1998 in 2 Tagen ca. 8.000 Hazara in Mazar-e Sharif geschlachtet. Auch in Kabul und in anderen Städten haben sie die Hazara mehr verfolgt. Aber seit dem Sturz der Taliban sind die Hazara an der politischen und militärischen Macht Afghanistans beteiligt. Sie stellen den 2. stellvertretenden Präsidenten, haben mehrere Minister im Kabinett und verwalten großteils selbst ihre Verwaltungsregionen als staatliche Behörde. XXXX wird von Hezb-e Wahdat Kommandanten regiert. Die Hazara in XXXX sind darauf bedacht, sich selbst gemeinsam zu verteidigen. Ein Angriff der Paschtunen, unter welchem Vorwand auch immer, auf einzelne Personen oder Familien ist in den Regionen, wo ausschließlich Hazara zusammen wohnen, nicht möglich, es sei denn, dass die Taliban als terroristische Gruppe militärisch oder mit Selbstmordanschlägen diese Regionen angreifen. Diese Angriffe kommen einem Krieg zwischen den Taliban und den Hazara gleich, sodass dagegen seitens der Hazara Widerstand geleistet wird, aber die Hazara stehen mehr im Blickpunkt der Taliban, wenn sie auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen und Distrikten Taliban begegnen. Wenn in einem Autobus die Reisenden aus mehreren Ethnien stammen, dann werden zuerst die Hazara aus den Autobussen gezerrt und möglicherweise bestraft. Vor kurzem wurden 14 Hazaras aus einem Taxi in der Provinz Ghor gezerrt und alle getötet. Darunter waren Kinder und Frauen (Zivilisten)".

Auf Nachfrage des Vertreters des Beschwerdeführers zur Situation zwischen Hazara und Taliban in der Herkunftsregion erklärte der Sachverständige: "Wenn jemand nach Ghazni oder Kandahar unterwegs ist, kann es passieren, dass die Taliban jemanden aus dem Auto zerren und ihm bestimmte Sachen vorwerfen (Kooperation mit der Regierung, Angehöriger einer der Hazara-Parteien, die früher gegen die Taliban gekämpft haben, zu sein) und er wird bestraft."

Aufgrund der Länderberichte wurde festgestellt, dass die Sicherheitslage in Ghazni schlecht sei und diese Provinz zu den gewalttätigeren zähle. Ergänzend brachte der länderkundige Sachverständige vor: "Die Sicherheitssituation in Afghanistan ist seit 2013 sehr prekär. Die Provinz Ghazni gehört zu jenen Provinzen, die auch von den UNO-Stellen als eine sehr unsichere Provinz bezeichnet wird. Die meisten Distrikte der Provinz Ghazni werden von den Taliban direkt oder indirekt kontrolliert. Es gibt fast täglich bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der National-Armee. Dabei sterben auch Hunderte von Zivilisten. Die Taliban verunsichern die Hauptwege zwischen den Distrikten und dabei halten sie die Passagiere an und es kommt vor, dass sie Passagiere aus dem Taxi herausreißen, entführen und töten."

Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt wurde, verneinte der Beschwerdeführer. Dies ergab sich auch aus der am 07.07.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Sein Geburtsdatum wurde nach Durchführung einer Altersfeststellung mit XXXX festgestellt. Im Zeitpunkt der Flucht und im behördlichen Verfahren war der Beschwerdeführer minderjährig. Bei der Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer volljährig. Er stammt aus der Provinz Ghazni, hat aber Jahre vor seiner Reise nach Österreich in Pakistan und im Iran gelebt. Seine Kernfamilie lebt in Pakistan. Ein Onkel, zu dem er keinen Kontakt hat, lebt in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte für zwei Jahre die Koranschule und für fünf Jahre die Grundschule, hat in Pakistan in einem Schuhgeschäft und im Iran als Bauarbeiter gearbeitet.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Grundstücksstreitigkeiten seines Vaters mit Pashtunen und daraus folgende Gefährdung seiner eigenen Person) sind weder glaubhaft noch - wie unter Punkt 3.2. näher ausgeführt werden wird - asylrelevant. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. seiner religiösen Einstellung als Schiit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.3. Zur Situation in Afghanistan

1.3.1. Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

1.3.2. Herkunftsprovinz Ghazni

Diese Provinz ist eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und die al-Qaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

1.3.3. Schiiten

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

1.3.4. Hazara

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

1.3.5. Rückkehrsituation

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.

1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.

1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers

Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2014 dargelegt (Niederschrift S 4f). Auch ergibt sich aus der begründeten, schlüssigen Stellungnahme des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Provinz Ghazni stammt. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner diesbezüglichen Angabe in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S 4). Die Feststellung betreffend das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen, insbesondere der gutachterlichen Altersfeststellung vom 10.06.2011.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen - unter anderem - nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).

Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

2.2.2. Das Fluchtvorbringen (Grundstücksstreitigkeiten) wurde im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft angesehen, weil der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige ausführte, dass für den Fall der gewaltsamen Einvernahme des Grundstücks die unterlegene Partei nicht mehr angegriffen wird. Weiters führte er aus, dass es in der Geschichte der Beziehungen der Hazara und Pashtunen, auch in der Gegend aus der der Beschwerdeführer stammt, immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen ist, jedoch eine Familie jahrelang nach dem Wegzug ins Ausland nur dann bedroht würde, wenn es auf der einen Seite tote oder schwer verletzte Personen gegeben hat, was aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorkommt:

"Nein und soweit ich ihn [den Vater] kenne, ist er nicht so gewalttätig" (Niederschrift S 9). Auch führt der Umstand, dass der Vater sich wegen des Streits bzw. der Wegnahme der Grundstücke an die Polizei wandte, nach sachverständiger Ausführung nicht automatisch dazu, dass eine Verfolgung der Familie droht (Niederschrift S 9). Lediglich für den Fall, dass eine Person monatelang oder jahrelang im Gefängnis sein muss, kann dies zu einer Rache führen. Auch derartiges wurde vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet; vielmehr hat die Polizei gar nicht gehandelt (Einvernahme am 10.01.2012, AS 163).

Vor dem Hintergrund der oben angeführten einschlägigen Judikatur stellt das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vage geschildert sind und viele Details erst auf Nachfrage wiedergegeben wurden (vgl insbesondere die Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht). So hat der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Vaters und dem Grundstücksstreit sehe, geantwortet: "Diese Frage wurde mir bislang nie gestellt". In einem Asylverfahren ist es aber die Pflicht des Antragstellers, von sich aus und nicht bloß reaktiv das Fluchtvorbringen zu erstatten. Auch gab er an, Vorfälle nicht vom Vater direkt erfahren zu haben bzw. sei er nicht dabei gewesen (vgl. Einvernahme am 10.01.2012, AS 157). Würde dem Beschwerdeführer als ältestem Sohn jedoch tatsächlich Verfolgung drohen, wäre es naheliegend, dass der Vater mit seinem Sohn darüber spricht und ihn entsprechend warnt.

Des Weiteren ergibt sich die Feststellung, wonach kein asylrelevantes Vorbringen erstattet wurde, aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012, in welcher der Beschwerdeführer stets Grundstücksstreitigkeiten mit benachbarten Pashtunen als Fluchtgrund angab. Im behördlichen Verfahren wurde nachgefragt, doch gab der Beschwerdeführer an, keine weiteren Gründe zu haben (vgl. etwa Einvernahme am 10.01.2012, AS 165). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2014 wurde dieses Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Asylrelevanz (zB im Hinblick auf Blutrache) durch Befragung des Beschwerdeführers näher untersucht. So wurde dem Beschwerdeführer zum einen die Möglichkeit gegeben, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern. Dabei gab dieser erneut die Grundstücksstreitigkeiten des Vaters mit benachbarten Pashtunen an. Das Bundesverwaltungsgericht ist seinen Pflichten gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 insofern nachgekommen, als es den Beschwerdeführer zwecks Ermittlung des Sachverhalts ergänzend befragte, ob er im Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten persönlich bedroht wurde, wobei er angegeben hat, nur im Iran bedroht worden zu sein (Niederschrift S 7). Auch die weitere Frage in der mündlichen Verhandlung, ob sein Vater jemanden getötet bzw. schwer verletz habe, wurde verneint und ergänzend ausgeführt, dass, soweit er seinen Vater kenne, dieser nicht so gewalttätig sei (Niederschrift S 9).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht und der Einvernahme vor der belangten Behörde noch minderjährig war, führt im gegenständlichen Fall jedoch zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Plausibilität des Fluchtvorbringens, weil es sich bei den Gründen für die mangelnde Glaubhaftmachung nicht um marginale Details oder geringfügige Widersprüche handelt. Der Beschwerdeführer war überdies bereits ca. 17 Jahre alt, als er einvernommen wurde. Von einem rund 17-Jährigen ist aber zu erwarten, dass er auf Fragen konkret antworten kann, zumal wenn er über tatsächlich Erlebtes berichten soll. Auch ist davon auszugehen, dass ein fluchtauslösendes Ereignis derart in der Erinnerung verankert ist, dass es wiedergegeben werden kann. Die Einvernahme durch das Bundesasylamt hat überdies in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters stattgefunden (s AS 151). Bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer bereits volljährig und konnte er dennoch kein asylrelevantes Fluchtvorbringen erstatten.

Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass - auch nach Durchführung einer Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, - insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist. Jedoch selbst für den Fall, dass das Fluchtvorbringen glaubhaft wäre, würde dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen (siehe Punkt 3.2.2.).

2.2.3. Betreffend die Feststellung zur Situation der Schiiten und Hazara wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und nicht substantiiert gerügten Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass sich die Situation der Hazara verbessert hat und ein Vizepräsident Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass sich die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert hat. Auch führte der länderkundige Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Hazara seit dem Sturz der Taliban an der politischen und militärischen Macht Afghanistans beteiligt sind. Auch sind die Hazara in Jaghuri bedacht, sich selbst zu verteidigen. Ein Angriff der Pashtunen, unter welchem Vorwand auch immer, auf einzelne Personen oder Familien ist in den Regionen, wo ausschließlich Hazara zusammen wohnen, nicht möglich, es sei denn, dass die Taliban als terroristische Gruppe militärisch oder mit Selbstmordanschlägen diese Regionen angreifen. Diese Angriffe kommen einem Krieg zwischen den Taliban und den Hazara gleich, sodass dagegen seitens der Hazara Widerstand geleistet wird.

Des Weiteren haben nach den sachverständigen Ausführungen Grundstücksstreitigkeiten keinen ethnischen Hintergrund, vielmehr einen Besitzanspruchshintergrund (vgl. Niederschrift S 9), weshalb nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt würde.

Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers ist auch insofern nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara vorbrachte (vgl. Einvernahme am 10.01.2012, AS 165: "nein, ich habe alle Gründe genannt"). Erst in der Beschwerde wird die Volksgruppenzugehörigkeit thematisiert und vorgebracht, dass dazu die Behörde hätte ermitteln müssen. Dazu ist aber festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht initiativ und von Anfang an genannt wurde. Auch wurde kein entsprechendes substantiiertes Vorbringen erstattet, warum gerade der Beschwerdeführer persönlich verfolgt wird, sondern wurde eine Gefährdung der Hazara bloß allgemein behauptet. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht als Fluchtgrund genannt (vgl. Niederschrift S 6: Frage zum Fluchtgrund und Nachfrage, ob weitere Gründe vorliegen). Eine Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Religion ist daher nicht glaubhaft gemacht worden und ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen.

2.2.4. Weitere asylrelevante Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Ghazni, stützen sich auf die mit der Ladung vom 12.06.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Darüber hinaus geht aus der Stellungnahme des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.08.2014 (Niederschrift S 10) hervor, dass die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni prekär ist und fast täglich bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der National-Armee stattfinden, bei denen auch hunderte Zivilisten sterben.

2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der gefährlichen Provinz Ghazni stammt. Seine Kernfamilie lebt überdies in Pakistan und er hat zu keinen Verwandten in Afghanistan Kontakt. Insbesondere wird es ihm daher schwierig fallen, am Anfang Unterkunft zu finden. Mangels festgestellter familiärer Kontakte und verlässlicher Ressourcen ist auch der Aufbau einer gesicherten Existenz in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich.

Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.

2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

Zu Spruchpunkt A) I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.

Wie ebenfalls bereits unter Punkt 1.2. festgestellt, liegt im gegenständlichen Fall kein asylrelevantes Vorbringen vor und brachte der Beschwerdeführer einen Grundstücksstreit seines Vaters mit Pashtunen sowie eine ihm daraus folgende Bedrohung als Fluchtgrund vor. Andere Fluchtgründe sind - auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und hinreichender Einvernahme des Beschwerdeführers - nicht hervorgekommen. Zu dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten nicht auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen sind (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432; 26.02.2002, 99/20/0571). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Auseinandersetzung des Vaters des Beschwerdeführers mit Pashtunen betreffend ein Grundstück und der Furcht des Beschwerdeführers deshalb verfolgt zu werden. Mit der politischen oder religiösen Gesinnung des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. einem anderen Konventionsgrund steht dies in keinem Zusammenhang. Mangels Vorliegens eines in der GFK genannten Grundes sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl somit nicht gegeben.

3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine schlüssigen Hinweise auf eine (aktuelle) generelle asylrelevante Verfolgung der Hazara in Afghanistan enthalten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde von Pashtunen auf Grund eines Grundstücksstreites verfolgt, ist dem entgegenzuhalten, dass laut den Angaben des länderkundigen Sachverständigen Grundstücksstreitigkeiten keinen ethnischen, sondern einen Besitzanspruchshintergrund haben.

3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt bzw. glaubhaft gemacht wurden, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.

3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

Aus dem Umstand, dass ein Asylwerber im Iran (als Hilfsarbeiter im Baugewerbe) tätig gewesen ist, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es ihm möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern (vgl. dazu VfGH 24.02.2014, U 2112/2012).

3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Ghazni stammt, seine Kernfamilie in Pakistan und ein Onkel, zu dem er keinen Kontakt hat, in Afghanistan lebt. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Ghazni schlecht ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zumutbar, weil er über keine bzw. keine gesicherten familiären Kontakte verfügt.

Da auch aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III.

3.2.8. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.09.2015 zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall war die Asylrelevanz des Vorbringens sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren zum einen nicht glaubhaft und zum anderen nicht asylrelevant. Was die Frage der Glaubhaftmachung betrifft, war die Entscheidung von Tatsachenfragen abhängig. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2.1. zitierte Judikatur). Zur fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens wird auf die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432; 26.02.2002, 99/20/0571, betreffend die mangelnde Asylrelevanz von bloßen Grundstücksstreitigkeiten verwiesen. Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.