W178 1410031-1•BVwG W178 1410031-1
W178 1410031-1Tribunale amministrativo federale17 set 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W178 1410031-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 30.10.2009, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 05.01.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der BF an, dass er XXXX heiße, aus Afghanistan, Provinz XXXX stamme und am XXXX geboren sei. Er sei Moslem (Sunnit und Tadschike). Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seine Familie Feinde habe. Diese hätten seine beiden Brüder getötet, als er noch ein Kind gewesen sei. Als er im Jahre 2004 nach Afghanistan zurückgehen wollte, hätten ihn diese umbringen wollen. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Er gibt weiters an, dass er Afghanistan schon als Kind verlassen und bis zum Alter von 17 Jahren im Iran gelebt habe. 2005 habe er den Iran verlassen und sei dann 2007 in den Iran zurückgekehrt. Von dort aus (Teheran) sei er in Richtung Türkei gereist.
I.2. Bei der weiteren Befragung am 26.02.2009 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Von 2004 bis 2007 sei er in Afghanistan gewesen und habe in der Stadt Kabul bei seinem Onkel in dessen Haus mit Garten gewohnt. Er sei mit seiner Mutter als Baby in den Iran gereist. Seine zwei Brüder seien ermordet worden, sein Vater sei verstorben. Er stamme ursprünglich aus der Provinz XXXX. Sein Vater habe in Afghanistan ein Haus gehabt, das würde an sich ihm gehören, aber er könne dort wegen der Feinde der Familie nicht leben. In Afghanistan habe er Waren in einem US-Camp verkauft, zudem sei er Bodybuilding-Trainer gewesen. Er habe zudem Decken bei einer Firma verkauft. Im Iran habe er sich illegal aufgehalten. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt gibt er an, dass seine beiden Brüder XXXX und XXXX gewesen seien, einer sei Gruppenführer beim Kommandanten XXXX und der andere Gruppenführer beim Kommandanten Alim Khan gewesen. Die gegnerischen Kommandanten seien XXXX und der Kommandant XXXX gewesen. Diese hätten seine Brüder umgebracht. Seinen Brüdern sei Spionage vorgeworfen worden. Er wisse das aus der Erzählung seiner Mutter, er sei damals noch ein Baby gewesen. XXXX sei ein mafiöser Mann in XXXX und die Regierung sei gegen ihn machtlos. Ein weiterer Bruder namens XXXX sei vor 20 Jahren verschwunden. Die Verkaufstätigkeit im US-Camp in Kabul habe er drei Monate lang durchgeführt. Neben dieser Tätigkeit habe er bei einem Großhändler für Deckenverkauf gearbeitet. Nachdem diese Firma in Konkurs gegangen sei habe er in einem Bodybuilding-Club als Trainer zu arbeiten begonnen. Die Schüler, die er unterrichtet habe, seien eifersüchtig auf seinen Körper gewesen und ein Schüler sei zu ihm gekommen und habe gemeint, man habe vor ihn umzubringen. Er sei dann arbeitslos gewesen. Er sei dann in seinen Heimatort XXXX gegangen und wollte dort das Haus renovieren. Ein Verwandter habe den Kommandanten XXXXbenachrichtigt und dem gesagt, dass der jüngere Bruder von XXXX wieder da sei und vor habe, sich für den Tod seines Bruders zu rächen. Der Bruder von XXXX heißt XXXX. Er wisse nicht genau, wer ihn verraten habe. Bei den Renovierungsarbeiten seien zwei bewaffnete Männer gekommen, sie hätten ihn geschlagen und mitgenommen. Sie hätten ihn durchsucht und hätten die Eintrittskarten für das US-Camp gefunden. Sie hätten ihn bis auf die Unterwäsche ausgezogen und ihn in einem Keller festgehalten. Er sei eine Nacht dort gewesen und niemand habe davon gewusst. Der Wächter, der auf ihn aufgepasst habe, habe gewechselt, der andere Wächter namens XXXX, habe ihm Essen gebracht und er habe ihm gesagt, woher er komme und wessen Sohn er sei. Dieser XXXX habe seine Brüder XXXX und XXXX gekannt und gemeint, seine Brüder seien unschuldig ermordet worden und habe ihm gesagt, dass diese Leute vorhätten ihn umzubringen. Die Leute, die ihn verschleppt haben, seien XXXX und sein Bodyguard, gewesen. Es sei dies im vierten Monat des Jahres 2006 gewesen. XXXX habe Mitleid mit ihm gehabt und habe ihn freigelassen. Er sei dann aus Angst im Jahre 2007 nach Kabul und dann wieder in den Iran gegangen. Die Situation für die illegal im Iran lebenden Afghanen sei immer schwieriger geworden und er habe nach Afghanistan wegen Khoja Nabi nicht zurückkehren können, deshalb sei er nach Europa geflüchtet. Auf die Frage, warum er meine, dass er vom XXXX und dessen Bodyguard mitgenommen worden sei, antwortet er, dass man erzählt habe, dass er nun erwachsen sei und sich rächen würde. Diese beiden Männer seien gekommen um ihn zu töten, damit es nicht zu einer Rache komme. Er habe Angst vor dem mächtigen Mafioso XXXX und dessen Gefolge.
I.3. Mit Bescheid vom 30.10.2009 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt, sein Antrag auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen.
Zur Begründung der abweisenden Entscheidung führte die Behörde aus, dass zu seinem Fluchtvorbringen Unglaubwürdigkeit festgestellt werden müsse. Eine Verfolgungsgefahr iSd GFK sei - seine Person betreffend - nicht zu erkennen. Zu seinem Vorbringen sei auszuführen, dass es einerseits unlogisch gewesen sei, dass er so leichtsinnig gewesen sei, ungültige (abgelaufene) Zutrittsausweise für ein US-Camp behalten zu haben und andererseits dass - wenn er bis zur Unterhose entkleidet gewesen sei - nunmehr diese Ausweise hier in Österreich vorgelegt werden könnten. Noch unlogischer sei gewesen, dass ein Wächter, der für die Person, die sie töten wolle, gearbeitet habe, ihn so einfach aus Mitleid freigelassen habe, zumal dieser Repressalien befürchten habe müssen. In der Gesamtschau sei seiner angeblichen Anhaltung und den damit verbundenen Zustände die Glaubwürdigkeit zu versagen. Da auch sonst nicht zu erkennen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Verfahren hindeute, sei der Asylantrag auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
I.4. Gegen diesen Bescheid betreffend Punkt I (Zuerkennung von internationalen Schutz in Bezug auf Asyl) wurde Beschwerde erhoben. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass eine nachvollziehbare Begründung für die Feststellung, dass von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen sei, fehle. Der BF habe konkret, in sich konsistent und glaubhaft, vorgebracht, dass er im Auftrag des Kommandanten XXXX gefangen genommen geworden sei, da dieser befürchtet habe, dass der BF für die Ermordung seiner Brüder Rache an ihm nehmen wolle. Da einer seiner Wächter, XXXX, seine Brüder XXXX und XXXX gekannt habe, sei er von diesem aus Mitleid freigelassen worden. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang meine, dass eine solche Handlung unlogisch sei, da XXXXselbst Repressalien befürchten habe müssen, liege dem ein nicht verallgemeinerungsfähiges Menschenbild zu Grunde. Dass er seine Zutrittsausweise für ein US-Camp in Österreich vorlegen habe können, folge aus dem Umstand, dass ihm XXXX auch seine Kleidung mit besagten Ausweisen zurückgegeben habe. Weiters habe der BF angegeben, dass er als Bodybuilding-Trainer tätig gewesen sei. Auf Grund seiner Trainingserfolge sei er von seinen Schülern beneidet und mit dem Umbringen bedroht worden. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zu amtswegigen Ermittlung des relevanten Sachverhaltes nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass der BF mit der von ihm ausgeführten Sportart gegen grundlegende Verhaltensnormen jener fundamentalistischen Koran-Auslegung verstoßen habe, die auch und gerade den radikal-islamischen Taliban zu eigen sei. Schon in einer relativ gemäßigten Koranauslegung gelte Bodybuilding als verpönt, weil es zur reinen Körperformung und damit zum Selbstzweck betrieben werde. Mit dem Vorwurf des unislamischen Verhaltens habe für den BF auch eine eminente Bedrohungslage im Hinblick auf das bereits erwähnte Wiedererstarken des radikalen Islam in Afghanistan bestanden. Im Übrigen sei der BF in einem US-Camp tätig gewesen, wodurch er sich dem weiteren Vorwurf ausgesetzt habe, mit den Besatzungstruppen kooperiert zu haben. Auch dieser Umstand sei unberücksichtigt geblieben. Von der belangten Behörde sei völlig außer Acht gelassen worden, dass es den Mujaheddin, den XXXX angehöre, in den letzten Jahren zunehmend gelungen sei, ihre Machtposition durch sukzessive Einbindungen in staatliche Strukturen zu festigen, was die Intensität der Bedrohung drastisch verstärke. In Afghanistan fehle ein funktionierendes Justizsystem ebenso wie effektive Sicherheitsbehörden. Der BF wäre daher im Falle seiner Rückkehr den Übergriffen seitens seiner Verfolger schutzlos ausgeliefert.
I.5. Am 19.08.2014 hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sache dieses Verfahrens ist nur Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, nämlich die Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005.
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1 Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen:
Der in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX am XXXX geborene BF ist afghanischer Staatsbürger; er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und hat ein sunnitisches Religionsbekenntnis. Er ist mit XXXX verheiratet (österreichische Staatsbürgerin).
Er hat Afghanistan mit seiner Mutter und Schwester aufgrund der Kriegssituation als kleines Kind verlassen und im Iran gelebt (illegal). Er ist im Jahre 2004 nach Afghanistan zurückgekehrt und hat in Kabul bei seinem Onkel gelebt. Er hat in einem Markt (Großhändler) gearbeitet und nebenbei im Militärcamp der ausländischen Truppen "Phoenix", lt Ausweis, der sich im Akt befindet, ab April 2008 immer freitags Waren verkauft (3 Monate lang). Er hat Bodybuilding betrieben und nach dem Ende der Tätigkeit im Markt auch als Fitnesstrainer und Bodybuilder gearbeitet.
Die Familie besaß ein Haus im Geburtsort XXXX in der Provinz XXXX. Dieser Ort ist ca 35- 40 Autominuten von Kabul entfernt (Aussage in der mündlichen Verhandlung).
Soweit ist der Sachverhalt unbestritten.
Strittig ist das Vorbringen zu den unmittelbaren Fluchtgründen:
Seine Brüder seien in einer internen Auseinandersetzung unter Kommandanten der Mujaheddin von XXXX und einem anderen Kommandanten getötet worden, als er noch ein kleines Kind war. Er habe davon von seiner Mutter erfahren.
Der BF behauptet, er sei bei Renovierungsarbeiten an dem Haus in XXXX entführt und durch einen Wächter, der seine Brüder gekannt habe, frei gelassen worden und habe fliehen können. Sonst wäre er von dem mächtigen Mann namens XXXX (auch XXXX geschrieben) bzw. dessen Bruder getötet worden, um zu verhindern, dass er sich an XXXX und dessen Bruder für die Tötung der Brüder des BF rächt.
Die Renovierungsarbeiten habe er nach seinen Angaben erst nach ca. 2 Jahre nach seiner Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) aus dem Iran ausgeführt.
Entsprechend den unten angeführten Erwägungen in der Beweiswürdigung wird das Vorbringen betreffend seiner Gefangennahme in XXXX (und Freilassung) als nicht glaubhaft eingestuft und daher der Beurteilung, ob ein Asylgrund vorliegt, nicht einbezogen.
II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird
Folgendes festgestellt:
II.1.2.1 Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
II.1.2.2 Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
II.1.2.3 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
II.1.2.4. Sicherheitslage in der Provinz Parwan:
Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz Parwan nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massive militärische Operation im Norden Parwans durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).
Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).
Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terrorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).
Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014).
II.1.2.5 Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
II.1.2.6 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
II.1.2.7 Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
II.1.2.8 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
II.1.2.9 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
II.1.2.10 Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
II.1.2.11 Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
II.2. Beweiswürdigung:
Unstrittig sind die allgemeinen Feststellungen zur Person und der Herkunft des BF.
Strittig ist, ob eine Entführung aus dem Haus in XXXX stattgefunden hat, aus der der BF durch einen Mann namens XXXX wieder frei gekommen ist und ob daraus eine Verfolgungsgefahr für den BF abzuleiten ist.
Das Gericht geht auch nach der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass das Vorbringen in diese Richtung nicht glaubwürdig ist. Es ist nicht glaubwürdig, dass ein viele Jahre zurück liegendes Ereignis, welches die Brüder des BF betraf, dazu führte, dass der BF zum behaupteten Zeitpunkt entführt und mit dem Tod bedroht wurde.
Es ist nicht plausibel, dass der genannte Feind (und damit verbunden die Gefangennahme) erst zum behaupteten Zeitpunkt von seiner Anwesenheit in Afghanistan erfahren hat, da der BF schon 2 Jahre vor der behaupteten Entführung in der benachbarten Stadt/Provinz Kabul gewohnt und in einem Geschäft gearbeitet hat und er auch im Fitnesscenter und beim Handel im ausländischen Militärkamp öffentlich in Erscheinung getreten ist . Er hat also ca 2 Jahre in Kabul unbehelligt gelebt. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung auch ausgesagt, dass die behauptete Gefangennahme gleich nach 2 Tagen seiner Anwesenheit stattgefunden habe.
Der Ort XXXX ist von Kabul ca. 35 -40 min mit dem Auto entfernt (Aussage in der mündlichen Verhandlung)
Die Beschreibung des Feindes XXXX bzw dessen Bruder als mächtige Männer Afghanistans lassen den Schluss zu, dass diese den BF schon bald nach seiner Rückkehr nach Afghanistan hätten aufgreifen können.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Brüder des BF damals von XXXX bzw. einem anderen Kommandanten getötet worden sind, ist nicht hinreichend glaubhaft geworden, dass die in einer politischen Auseinandersetzung zwischen gegnerischen Mujaheddin-Gruppen erfolgten Tötungen ca. 20 Jahre danach zu einer Verfolgungshandlung führen, die die Blutrache des BF für seine Brüder verhindern soll, indem er selbst getötet wird. Es fehlt in dieser Schilderung der hinreichende logische Zusammenhang zwischen den Ereignissen, die den BF selbst betreffen und als fluchtbegründend geltend gemacht wurden und den Ereignissen, die sich auf seine Brüder beziehen. Hätte die reale Gefahr durch die genannten Personen bestanden, hätte wohl der ständig in Kabul lebende Onkel bzw. die Mutter des BF, die die damaligen Verstrickungen der getöteten Brüder des BF kannten, den BF informiert und vor XXXX bzw dessen Bruder gewarnt. Jedenfalls hätte man den BF vor dem Aufsuchen des Hauses in XXXX gewarnt. Über die Frage, wie XXXX bzw. sein Bruder erfahren haben, dass sich der BF das Haus in XXXX renovieren lassen will und sich dort aufhält, wurde nur vage beantwortet. Auch das mindert die Glaubwürdigkeit. Zusammengefasst stellt das Gericht fest, dass es dem GF nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten, dem BF in der mündlichen Verhandlung in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.01.2014 zur Kenntnis gebrachten und der belangten Behörde amtsbekannten, Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs 4.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.1 Zu A)
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Nach Abs 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs 4 ist einem Fremden von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Gemäß Abs 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 6.10.1999. Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention.
Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hierzu VwGH vom 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
Dem Vorbringen des BF ist, was seine Fluchtgeschichte betrifft, ist die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die in den Feststellungen dargelegt und in der Beweiswürdigung untermauerter Annahme des Gerichts, dass die als fluchtbegründend geschilderten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung von Asyl. Da dies verneint wurde, ist das Vorliegen eines Asylgrundes zu verneinen.
Der BF unterliegt in Afghanistan daher weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch seiner politischen Gesinnung einer Verfolgung.
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die Anfeindung im Fitnesscenter nichts mit religiösen Fragen zu tun hatte, sondern mit dem Neid der anderen, weniger erfolgreichen Sportler auf einen erst kürzlich nach Kabul Zugezogenen. Diese Frage ist asylrechtlich nicht relevant, anders als in der Beschwerde vorgebracht.
Auch die Tatsache, dass er als Händler für 3 Monate im XXXX ab April 2008 ging, um dort Ware zu verkaufen, steht in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen zum eigentlichen Fluchtgrund, der Entführung und der Bedrohung durch eine mächtige Person.
Der BF hat in Österreich subsidiären Schutz zuerkannt bekommen.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Die Tatsache, dass der BF in Österreich verheiratet ist, dass er gute Deutschkenntnisse erworben hat, dass er bereits gearbeitet hat, ist bei der Prüfung der Frage, ob ihm Asyl im Sinne des Flüchtlingsbegriffes zu gewähren ist, nicht zu berücksichtigen.
II.3.2 Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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