BVwG W164 1420615-1

W164 1420615-1Tribunale amministrativo federale17 set 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W164 1420615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.1420615.1.00

Spruch

W164 1420615-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.08.2011, Zl. 11 07.831-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 zu Recht erkannt.

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herr XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 26.07.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei sunnitischer Moslem und spreche Pashtu. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe von 1997 bis 2007 in Kabul als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe sein Herkunftsland vor vier Jahren von Kabul aus mit einem Personenkraftwagen verlassen und sei in den Iran gereist. Vom Iran sei er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt. In Griechenland habe er die letzten vier Jahre verbracht. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, sei aber nicht einvernommen worden. Er sei auf der Suche nach Arbeit gewesen und habe gelegentlich gearbeitet. Vor ca. acht Tagen sei er schlepperunterstützt von Athen nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er vor seiner Ausreise vor vier Jahren in einem Schneidergeschäft als Gehilfe zu arbeiten begonnen habe. Am fünften Tag seiner Arbeit seien zwei unbekannte Personen in das Geschäft gekommen und hätten dem Schneidermeister gesagt, er solle ihnen zwei Westen mit mehreren Taschen nähen. Ein paar Tage später seien die Personen wieder gekommen um die Westen abzuholen. Diesmal seien sie aber bewaffnet gewesen. Sie seien im Geschäft gestanden und plötzlich sei die Polizei gekommen. Es sei zwischen den Männern und der Polizei zu einer Schießerei gekommen. Sein Schneidermeister und er seien weggelaufen. Danach habe er mit der Regierung und mit den zwei Personen Probleme bekommen. Die Personen hätten gemeint, sie hätten die Polizei verständigt. Die Polizei habe ihnen vorgeworfen solche Leute zu unterstützen. Der BF sei gezwungen gewesen Afghanistan zu verlassen. Auch der Schneidermeister sei geflohen, er wisse aber nicht wohin. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF sowohl Angst vor der Regierung als auch vor diesen unbekannten bewaffneten Personen.

3. Am 02.08.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Er sei in Laghman geboren, wo er auch einige Zeit gelebt habe. Vor ca. acht Jahren sei er von Laghman nach Kabul gezogen. Er habe in Kabul als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zuletzt habe er als Schneidergehilfe gearbeitet. In Laghman hätten sie einige Grundstücke gehabt. Sie hätten mit dem Onkel väterlicherseits eine Auseinandersetzung gehabt und sein Onkel habe alle Felder übernommen. Er habe dann auch ihr Haus genommen, weshalb sie nach Kabul gezogen seien, wo sie ein Haus gemietet hätten. Der BF wisse nicht, wann genau er nach Kabul gezogen sei, es sei vor ca. acht Jahren gewesen. Über Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, von 1997 bis 2007 in Kabul gearbeitet zu haben, sodass er bereits vor 14 Jahren sein Heimatdorf verlassen haben müsste, gab er an, er sei Analphabet und sei nicht in der Lage, sich so viele Daten zu merken. Der BF habe als etwa 14-Jähriger begonnen als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Die familieneigenen Felder hätten nicht zu Leben gereicht, weshalb der BF auch in anderen Ortschaften (z B. Jalalabad, Laghman und Kabul) gearbeitet habe. Insgesamt seien das 14 Jahre gewesen.

Der Onkel des BF sei sehr mächtig. Er habe auch Bekannte unter den Taliban und in der Regierung. Der BF könne nichts gegen ihn machen. Befragt, ob er in Kabul seitens des Onkels irgendein Problem gehabt habe, gab er an, er habe persönlich schon Probleme gehabt. Es habe immer wieder Bedrohungen gegeben. Seine Familie wohne aktuell in Kabul im Stadtteil XXXX. Seine Familienmitglieder hätten selbst keine Probleme gehabt, aber sein Onkel frage nach ihm. Er habe Kontakt zu seinem Bruder und einmal im Monat spreche er mit seiner Frau, die ihm erzählt habe, dass sein Onkel immer frage wo er sei, die Familie würde aber seinen Aufenthaltsort nicht bekannt geben. Es gebe auch Probleme mit den Söhnen des Onkels, die den BF hassen würden. Der Onkel habe geäußert, dass es mit den anderen Familienmitgliedern keine Probleme mehr geben würde, wenn der BF nicht mehr da wäre. Einmal sei auf den BF geschossen worden, etwa ein Jahr, bevor er beim Schneider zu arbeiten begonnen habe. Der BF wisse nicht, wer auf ihn geschlossen habe. Über Vorhalt, dass er diesen Fluchtgrund bei der Erstbefragung nicht angeführt habe, gab er an, er habe nur kurz den wichtigsten Teil seiner Fluchtgeschichte erzählt, deshalb ergänze er jetzt sein Vorbringen. Er habe bei einem Schneider den Beruf erlernen wollen. Es seien zwei Personen zu ihnen gekommen und hätten ein Unterziehhemd mit mehreren Säcken bestellt. Sie hätten ihnen gesagt, dass es zwei bis drei Tage dauern werde. Nach drei Tagen seien die Kunden bewaffnet wieder gekommen. Zur selben Zeit sei die Polizei gekommen. Es habe ein Schusswechsel stattgefunden. Die Regierung habe den Verdacht gehabt, dass diese beiden Personen Selbstmordattentäter seien. Der BF habe nun ein Problem mit der Regierung, weil er und sein Lehrherr diese Hemden angefertigt hatten. Die Regierung würde ihn deshalb suchen. Auch die Kunden würden ihn verdächtigen, dass er Polizisten gerufen hätte. Es sei zwar niemandem bekannt gewesen, wo der BF wohne, sehr wohl sei aber sein Arbeitsplatz bekannt gewesen. Im Bazar habe man den BF gekannt. Den Namen des Schneiders wisse der BF nicht mehr, weil er nur fünf Tage bei ihm gearbeitet habe. Er sei nur Schüler bei ihm gewesen. Es gebe Informationen, dass er gesucht werde. Diese Information habe er von Bekannten und Freunden. Die Polizei sei immer wieder zu seiner Familie nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt.

Er sei in Afghanistan nicht vorbestraft. Es gebe nur diese Sache, sonst habe er keine Probleme in Afghanistan.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.08.2011, Zahl:11 07.831-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass es dem BF in keiner Weise möglich gewesen sei, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Dass er zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angabe gemacht habe, sei anhand einiger Widersprüche und der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervorgekommen. Zudem seien seine Ausführungen auch in keiner Weise plausibel gewesen.

Er habe bei der Datenaufnahme in der Erstbefragung angegeben, dass er von 1997 bis 2007 in Kabul als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, dass er vor ca. acht Jahren seinen Heimatort in Laghman verlassen habe, weil es mit seinem Onkel Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe. Er habe so versucht sein Vorbringen zu steigern und mehr Nachdruck zu verleihen. Dies werde auch deshalb angenommen, da er auch einen weiteren Grund, nämlich ein Schussattentat angeführt habe, dass in der Erstbefragung von ihm nicht erwähnt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Namen seines letzten Dienstgebers nicht gekannt habe, zumal er angegeben habe, dass die anderen Leute vom Bazar ihn sehr wohl kennen und auch wissen würden, wo er wohne. Aus diesem Grund gehe die Behörde davon aus, dass er sich öfters am Bazar aufgehalten habe und somit auch seinen Dienstgeber kennen müsse. Er habe auch nicht plausibel erklären können, wie die Personen und die Polizei zu seinem Namen und seiner Adresse gekommen seien, wenn es unmittelbar nach dem Betreten zu der Schießerei gekommen und er geflüchtet sei. Auch könne er nicht angeben, was den Beamten bzw. den zwei Personen bei der Schießerei zugestoßen sei bzw. ob diese noch leben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er bei der Erstaufnahme ein Kind vergessen habe.

Hinsichtlich der Situation des BF im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass keine Gründe existieren, welche einer Ausweisung seiner Person aus dem Bundesgebiet entgegenstehen würden. Da seine Familie in Kabul wieder lebe und sein Bruder und sein Vater nach seinen Angaben einer Arbeit nachgehen, werde er bei seiner Rückkehr nicht in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt. Er könne auch selbst wieder als Hilfsarbeiter Arbeit suchen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF in Afghanistan keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Er habe keine definitiv seine Person betreffende Verfolgungsgefahr aus den Konventionsgründen geltend gemacht. Es sei amtsbekannt, dass es immer wieder zu Beeinträchtigungen und Belästigungen der Bevölkerung seitens der Taliban - auch in der Provinz Kabul - komme bzw. gekommen sei. Übergriffe von privater Seite würden nur dann eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen, wenn der Staat für jenes Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich sei, somit wenn der Staat zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnehme. Dies sei in seinem Fall nicht hervorgekommen, zumal er bzw. seine Familie keinerlei Schritte unternommen hätten Schutz und Hilfe von afghanischen Behörden in Anspruch zu nehmen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei, als jene der übrigen Bewohnern seines Herkunftsstaates. Vielmehr könne aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen (jugendliches Alter, Bildung, Berufserfahrungen, Arbeitsfähigkeit, Gesundheit, Familienverband) abgeleitet werden, dass seine Lebenssituation besser sei als der Durchschnitt seiner Mitbürger, gehöre er auch nicht zu sozialen Risikogruppen in seiner Heimat. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es stehe ihm ebenfalls die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative, etwa in Kabul, frei. Es handle sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann und würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse, allenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland, zu decken.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Das Bundesasylamt führte in weiterer Folge eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF am 05.08.2011 fristgerecht eine handschriftliche, in der Sprache Paschtu verfasste, Beschwerde, welche in weiterer Folge seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt wurde.

6. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 wurde eine weitere näher begründete Beschwerde eingebracht und vorgebracht, dass die belangte Behörde auf das individuelle Vorbringen des BF nicht eingegangen sei, sondern sich damit begnügt habe, sein Vorbringen mit allgemeinen Ausführungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen und lediglich etwaige Widersprüche ins Treffen geführt habe. Die Behörde habe bei Vorliegen entsprechender Hinweise in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Hinsichtlich der Situation in Afghanistan verwies der BF u.a. auf das Update der Sicherheitslage in Afghanistan der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 11.08.2010, worin die Sicherheits- und humanitäre Lage als immer schlechter werdend beschrieben werde. Auch der World Report 2011 von Human Rights Watch vom 24.01.2011 spreche von einer Verschlechterung der Sicherheitslage sowie von einem Anstieg der zivilen Todesopfer. Zudem wurde auch auf die UNHCR Eligibility Guidlines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 17.12.2010 verwiesen. Insgesamt sei festzustellen, dass die belangte Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen habe, es aber vollkommen unterlassen habe, diese zu würdigen und befriedigend einen Bezug zu seinem Fall herzustellen.

Es wurde die Beigabe eines Rechtsberaters und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.

8. Mit Beschluss vom 18.08.2011 wurde eine Vertreterin der Caritas Diözese Graz-Seckau gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 zur Rechtsberaterin im Verfahren über die Beschwerde des BF bestellt.

9. Mit Schriftsatz vom 16.05.2014 gab Rechtsanwalt Edward W. Daigneault die Übernahme der Vertretung des BF bekannt und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht, die in weiterer Folge am 11.06.2014 durchgeführt wurde.

10. Anlässlich der am 20.8.2014 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab der BF ergänzend folgendes zu Protokoll:

Er habe drei Kinder, dies habe er schon bei der ersten Befragung angegeben. Er selbst sei in der Provinz Laghman, im Dorf XXXX, Distrikt XXXX mit Vater, Mutter, sechs Schwestern und einem etwa 6 oder 7 Jahre jüngeren Bruder aufgewachsen. Er habe zunächst in der eigenen Landwirtschaft geholfen und ab etwa 14 Jahren bei fremdem Bauern oder auf Baustellen als Aushilfe gearbeitet. Ab dieser Zeit (als der BF etwa 14 Jahre alt war) habe der Konflikt mit seinem Onkel väterlicherseits begonnen: Dieser sei Dorfvorsteher gewesen und habe gute Beziehungen sowohl zur Regierung als auch zu den Taliban gepflegt. Der Onkel väterlicherseits habe all jene Grundstücke für sich beansprucht, die die Familie des BF bewirtschaftet hatte bzw. auch deren Haus. Der Vater des BF habe dies nicht abwehren können und sei mit der Familie weggezogen: nach Kabul, später nach Nangahar, dann wieder nach Kabul. Auch innerhalb Kabuls sei die Familie immer wieder in andere Stadtteile gezogen. Der BF selbst habe wechselnde Gelegenheitsarbeiten angenommen, teils in Kabul, teils auch außerhalb. Er habe nicht immer bei seiner Familie gewohnt. Im Jahr 2007 habe der BF in einem Bazar in der Nähe des Wohnsitzes der Familie einen Schneider kennen gelernt und mit ihm vereinbart, dass er bei ihm in die Lehre gehen würde. Von da an sei er täglich eine halbe Stunde von zu Hause in die Werkstatt im Bezirk XXXX gegangen habe dort begonnen, Knöpfe anzunähen und habe im Übrigen die Werkstatt sauber gehalten. Bei der bereits erwähnten Bestellung sei der BF dabei gewesen. Es seien Westen mit mehreren Taschen bestellt worden, die man, wenn man afghanische Kleidung trägt, unter der Kleidung trägt. Der BF habe gewusst, dass üblicherweise Taliban solche Westen bestellten. Abgesehen davon sei ihm an der Bestellung nichts aufgefallen. Auch sein Lehrer habe nichts Besonderes gesagt sondern die Bestellung angenommen und in den Tagen darauf die Westen genäht. Als es ein paar Tage später zu der Schießerei kam, sei der BF weggelaufen, zunächst nach Hause und zwei Tages später, da die Polizei daheim nach ihm fragte, zu seinem Onkel mütterlicherseits, der seine Flucht über den Iran organisiert und bezahlt habe. Der BF habe nicht gefragt, was die Polizei für ein Anliegen habe. Das sei in Afghanistan nicht ratsam.

Seit seiner Ausreise habe der BF durch Telefonate mit seiner Familie erfahren, dass immer wieder Privatpersonen entweder unmittelbar bei seiner Familie oder in der Nachbarschaft nach ihm fragen würden und als Grund dafür angeben würden, der BF arbeite bei der Regierung oder habe der Regierung gesagt, dass bei dem erwähnten Überfall Taliban beteiligt gewesen wären. Andererseits werde auch manchmal gesagt, dass der BF Anhänger der Taliban sei. Der BF wisse, dass sein Vater bei der Polizei vorgesprochen und gesagt hatte, der BF sei unschuldig. Dennoch habe die Polizei einmal den Bruder des BF mitgenommen und ins Gefängnis gesteckt, um zu erfahren, wo der BF sei. Dem BF sei auch bekannt, dass sein Onkel väterlicherseits besonders schlecht über ihn rede. Der BF führe das darauf zurück, dass er der älteste der Familie sei - seine Schwestern seien verheiratet; sein Bruder sei wesentlich jünger - und dass der Onkel so verhindern wolle, dass der BF die ehemaligen Grundstücke der Familie zurückhaben wollen würde.

12. Der Vertreter des BF legte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.8.2014 eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan:

Sicherheit in Kabul" vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) führt den Namen XXXX, er ist XXXX geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischer Moslem und spricht Pashtu. Er ist verheiratet, hat drei Kinder (geb. ca. 2004, 2006 und 2007).

Der BF wurde in der Provinz Laghman, im Dorf XXXX, Distrikt XXXX geboren, und verbrachte dort seine Kindheit mit Vater, Mutter, sechs Schwestern und einem etwa 6 oder 7 Jahre jüngeren Bruder. Er besuchte keine Schule sondern arbeitete auf den familieneigenen Grundstücken mit. Darüber hinaus arbeitete er ab ungefähr 14 auch in anderen Ortschaften bei Bauern und auf Baustellen. Sein Onkel väterlicherseits war Dorfvorsteher und pflegte gute Beziehungen sowohl zur Regierung als auch zu den Taliban. Als der BF etwa 14 Jahre alt war, beanspruchte der Onkel väterlicherseits all jene Grundstücke für sich, die die Familie des BF bewirtschaftet hatte und später auch deren Haus. Der Vater des BF konnte dies nicht abwehren und zog mit der Familie nach Kabul, später nach Nangahar und dann wieder nach Kabul; BF arbeitete als Hilfsarbeiter teilweise in Kabul, oder auch in anderen Orten. Im Jahr 2007 begann der BF, bei einem Schneider, den er in einem Bazar unweit des Wohnsitzes der Familie kennengelernt hatte in dessen Schneiderwerkstatt im Bezirk XXXX eine Lehre. Wenige Tage nach seinem Arbeitsbeginn kamen zwei unbekannte Personen in das Geschäft und bestellten Westen mit mehreren Taschen, die man unter afghanischer Kleidung trägt. Der BF wusste, dass üblicherweise Taliban solche Westen bestellten. Abgesehen fiel ihm nichts an der Bestellung auf. Ein paar Tage später kamen die Personen wieder in die Schneiderei. Kurz darauf kam die Polizei, es kam zu einer Schießerei. Der BF lief davon, lief nach Hause. Als zwei Tage später die Polizei daheim nach ihm fragte, flüchtete der Bf zunächst zu seinem Onkel mütterlicherseits und verließ dann mit dessen Hilfe Afghanistan. Durch Telefonate mit seiner Familie hat der BF seither erfahren, dass regelmäßig private Personen entweder unmittelbar bei seiner Familie oder in der Nachbarschaft nach ihm fragen und als Grund für ihre Nachfrage angeben, der BF arbeite bei der Regierung oder habe der Regierung gesagt, dass bei der erwähnten Schießerei Taliban beteiligt gewesen wären. Andererseits wird auch manchmal behauptet, dass der BF Anhänger der Taliban sei. Der Vater hat bei der Polizei für den BF vorgesprochen, was aber nicht zum Erfolg geführt hat. Der BF hat auf seiner Flucht vier Jahre in Griechenland verbracht und ist 2011 nach Österreich eingereist.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten.

Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiös Gelehrten zusammen, die nur über beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Menschenrechtsorganisationen äußerten schwerwiegende Bedenken bezüglich der Gerichtsprozesse, welche in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren entsprechen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.

(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne

Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet (soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich) widerspruchsfrei. Der BF war in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Seine Vorbringen geben die Situation, welche den BF zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder. Sie stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang.

Soweit im angefochtenen Bescheid Zweifel an der Glaubhaftigkeit der für das Verfahren wesentlichen Vorbringen des BF damit begründet werden, dass dieser widersprüchliche Zeitangaben gemacht hat wird dem nicht gefolgt, dies aus folgendem Grund: Wie sich auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt hat, hat der BF erkennbar keinen Bezug zu Jahreszahlen, was angesichts der Tatsache, dass er in Afghanistan keine Schule besucht hat, dort an eine andere Zeitrechnung gewöhnt war und in seinem bisherigen Leben genaue Zeitangaben kaum eine Rolle gespielt haben dürften, nachvollziehbar erscheint. Da der BF aber andererseits, was den Hergang der Ereignisse betrifft, die zu seiner Flucht geführt haben, insgesamt klare und im Wesentlichen widerspruchsfreie Angaben gemacht hat, ferner auf Detailfragen - etwa über die Kleidungsstücke, die kurz vor dem Vorfall bestellt wurden - klare Auskunft geben konnte, erscheinen seine fehlerhaften Zeitangaben im vorliegenden Gesamtzusammenhang unbedenklich.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der BF bei der Erstbefragung nur zwei seiner drei Kinder angegeben habe, hat der BF im Beschwerdeverfahren bestritten. Vor dem Hintergrund der sonst unbedenklichen Angaben geht das BvWG davon aus, dass es diesbezüglich bei der Erstbefragung zu einem Missverständnis gekommen sein dürfte.

Soweit dem BF im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wird, er habe seine Fluchtvorbringen gesteigert, wird dem entgegengehalten, dass die hier wesentliche Fluchtgeschichte vom Beginn des Verfahrens an im Wesentlichen übereinstimmend erzählt wurde. Sein spätes Vorbringen, dass auch sein Onkel aus privaten Interessen heraus seine lokale Machtposition und seine daraus resultierenden Kontakte sowohl zu Vertretern der Regierung, als auch zu Mitgliedern regierungsfeindlicher Gruppen ausgenützt haben könnte und so an der vom BF erlebten Bedrohung mitgewirkt haben könnte ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten, sondern als Versuch, eine mögliche Erklärung dafür zu finden, dass der BF offenbar sowohl von Vertretern der Regierung als auch von regierungsfeindlichen Kräften hartnäckig gesucht wird. Auch die Erwähnung des auf den BF gezielten Schusses, für deren Grund der BF nur Vernutungen anstellen konnte, ist in diesem Sinn zu werten. Mangels eines funktionierenden Polizei- und Justizapparates hatte der BF ja keine reale Chance, jemals Klarheit bezüglich der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu erlangen und diesen wirksam entgegenzutreten.

Was die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung betrifft, es sei nicht glaubhaft, dass der BF den Namen seines letzten Dienstgebers nicht kannte, wird auf die Aussage des BF im Beschwerdeverfahren verwiesen, der zufolge sich sowohl der BF als auch sein zukünftiger Lehrmeister immer wieder auf dem Bazar in der Nähe seiner Wohnung aufgehalten hatten, auf diesem Weg formlos ins Gespräch gekommen waren und auch sein Lehrverhältnis formlos begonnen hatten. Dass sich der BF dabei nicht den Namen seines Lehrers notiert oder gemerkt hat, sondern diesen "Herr Lehrer" genannt hat, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Den Ort seiner Lehrwerkstätte (die er für ein paar Tage täglich besucht hat) konnte der BF nennen.

Soweit im angefochtenen Bescheid kritisiert wird, dass der BF nicht erklären habe können, wie einerseits die Personen, die sich nach ihm erkundigten und andererseits die Polizisten zu seinem Namen und seiner Adresse gekommen wären, weiters, was den Beamten bzw. den zwei Personen bei der Schießerei zugestoßen sei bzw. ob diese noch leben, wird ebenfalls auf die ergänzenden Aussagen des BF im Beschwerdeverfahren verwiesen: Der BF war angesichts der in der Lehrwerkstätte ausgebrochenen Schießerei einfach losgerannt und ist in den darauffolgenden Tagen daheim geblieben. Als er erfuhr, dass die Polizei nach ihm fragte, wartete er nicht darauf, von dieser befragt zu werden sondern flüchtete sofort. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF aufgrund des in der Lehrwerkstätte erlebten Vorfalls ahnen musste, dass man ihn mit Taliban oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen in Verbindung bringen könnte und dass er mit keinem rechtstaatlichen Verfahren rechnen könnte.

Vor diesem Hintergrund ist auch die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Familie des BF keinerlei Schritte unternommen hätte Schutz und Hilfe von afghanischen Behörden in Anspruch zu nehmen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der vom BF vorgebrachten Fluchtgründe in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) 3.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)

3.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF hat Grund zur Annahme, dass er aufgrund einer Schießerei in der Lehrwerkstätte, in der er als Schneidergehilfe zu arbeiten begonnen hatte in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden und gleichzeitig in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten war.

Der BF hatte Grund zu der Annahme, dass die Schießerei wie folgt ausgelöst wurde: Zwei Vertreter regierungsfeindlicher Gruppen bestellten beim Lehrmeister des BF Unterzieh-Westen mit vielen Taschen, wurden, als sie diese abholen wollten, von der Polizei verfolgt, verdächtigten den Lehrherrn und den BF, die Polizei auf sie aufmerksam gemacht zu haben. Umgekehrt verdächtigte die Polizei fortan den BF, mit regierungsfeindlichen Gruppierungen in Verbindung gestanden zu sein.

Im vorliegenden Fall wird die Bedrohung des BF noch dadurch verstärkt, dass sein Onkel väterlicherseits, Dorfältester im Heimatdorf des BF ist, aus dieser Position heraus (wie der BF annimmt) Einfluss sowohl auf die lokale Polizei als auch auf regierungsfeindliche Gruppen ausüben kann, und gleichzeitig ein erkennbares Interesse daran haben könnte, den BF als ältesten Sohn seiner Familie und potentiellen Erben, der überdies den vergangenen Konflikt zwischen seinem Vater und dem Onkel als 14 jähriger bereits bewusst miterlebt hatte, "aus dem Weg zu schaffen".

Der BF ist auf diesem Weg einerseits ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten, die ihn verdächtigen, mit regierungsfeindlichen Gruppen zusammengewirkt zu haben; Er ist andererseits ins Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten, die ihn nun verdächtigen, sie an die Regierung "verraten" zu haben. Dem BF wird von seiten regierungsfeindlicher Kräfte eine politische Haltung unterstellt, die regierungsfeindliche Gruppierungen als "vaterlandsverräterisch" und "unmoralisch" bzw. als gegen die von den Taliban als verbindlich erachteten Gesetze der Scharia verstoßend bezeichnen würden. Dem BF wird von seiten der afghanischen Behörden unterstellt, dass er sich an Aktionen regierungsfeindlicher Gruppen beteiligt hätte.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Der BF hat somit Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung.

Dem BF keine die Möglichkeit offen, gegen diese Bedrohungen im Wege eines rechtstaatlichen Verfahrens in Afghanistan Schutz zu finden. Zwar kann aus der Möglichkeit, dass in einem Staat Bestechung und Korruption vorkommen, nicht in jedem Fall unmittelbar eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates abgeleitet werden, im vorliegenden Gesamtzusammenhang ist dieser Umstand aber rechtlich beachtlich, da der BF in Afghanistan auch insgesamt einer nicht funktionierenden Staatsgewalt ausgesetzt wäre also keinerlei rechtstaatliche Strukturen anrufen könnte um sich etwa gegen bei einzelnen Behörden herrschende Missstände zur Wehr zu setzen.

Zwar lebte der BF zuletzt in Kabul, das als relativ sicher gilt und eine gut vernetzte Behördenstruktur hat. Dennoch muss angesichts des nachweislich in Afghanistan insgesamt nicht funktionierenden staatlichen Schutzes auch bezogen auf eine relativ sichere Provinz berücksichtigt werden, dass der BF keinen ausreichenden Schutz gegen innerhalb des Polizei- und Justizapparates - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende -eigenständige Machtstrukturen finden würde, deren Akteure sich über die grundsätzlich vorhandene rechtsstaatliche Verfassung Afghanistans hinwegsetzen könnten, ohne irgendwelche Sanktionen befürchten zu müssen. Dies hätte für den BF angesichts der von ihm geschilderten besonderen Situation lebensbedrohliche Konsequenzen.

Angesichts des in Afghanistan bestehenden weit verzweigten Netzwerks regierungsfeindlicher Gruppierungen existiert für den BF keine sinnvolle interne Schutzalternative. Er würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen wirksamen Schutz staatlicher Behörden vorfinden. Darüber hinaus müsste der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgungshandlungen durch die Polizei rechnen, wobei er kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten kann.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Der Umstand, dass dem BF bis zu seiner Flucht noch keine körperlichen Verletzungen zugefügt wurden reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus.

Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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