BVwG W142 1428223-1

W142 1428223-1Tribunale amministrativo federale17 set 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, private<br/>Verfolgung

Testo completo

BVwG W142 1428223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1428223.1.00

Spruch

W142 1428223-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 12.07.2012, Zl. 11 15.239-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 19.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in XXXX in Pakistan geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, muslimischer Sunnit und ledig. Er spreche Pashtu, Dari und Urdu. Zu seiner Schulausbildung gab er an, dass er vier Jahre in Afghanistan und zwei Jahre die Schule in Pakistan besucht habe. Zuletzt habe er als Chauffeur gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Leben in Gefahr sei. Er und sein Bruder hätten in XXXX gearbeitet. Der Bruder sei schon drei Jahre dort gewesen, der BF habe die letzten neun Monate dort verbracht und ca. sechs Monate davon am Flughafen gearbeitet. Sie hätten auch Feindschaften gehabt. Die Feinde seien bei den Taliban, diese hätten den Bruder in XXXX getötet. Die Taliban hätten auch einen Onkel des BF in ihrem ursprünglichen Heimatort in XXXX in Nangarhar getötet. Die Taliban seien der Meinung, wer für die Regierung arbeite, der solle getötet werden. Aus diesem Grund sei der BF gezwungen gewesen, von dort zu flüchten. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchtet der BF getötet zu werden. Weitere Fluchtgründe habe er keine.

Am 25.04.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im folgenden BAG) im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Pashtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Der BF erklärte sich einverstanden damit, dass das BAA eventuelle Erhebungen in seinem Heimatland durchführen werde. Weiteres halte der BF alle Aussagen aus der Erstbefragung aufrecht. Der BF legte eine Tazkira vor und einen Drohbrief, weiteres eine Bestätigung betreffend der Elektrikertätigkeit seines Bruders. Ebenso legte er verschiedene ID-Karten vor. Diese Karten würden beweisen, dass der BF dort gearbeitet habe. Dazu befragt, wie es kommen kann, dass die Nummer auf der Tazkira nicht mit der vorgelegten ID-Karte vom XXXX übereinstimme, gab der BF an, dass er mehrere Tazkiras gehabt habe, die Nummer beziehe sich wohl auf eine Tazkira, welche er schon verloren habe. Er habe sie mit ca. 12 Jahren verloren. Die vorgelegte Tazkira habe sich der BF im Distrikt XXXX im Jahr XXXX ausstellen lassen. Verheiratet sei der BF nicht. Der BF gab an, dass er im Jahr XXXX in XXXX in Pakistan geboren, aber afghanischer Staatsbürger sei. Gleich nach der Geburt sei er wieder nach XXXX gekommen. Dort sei er aufgewachsen und habe die Schule besucht. Mit 9 Jahren habe er aufgehört in die Schule zu gehen und habe als Fahrergehilfe gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er bis zu seinem 17. Lebensjahr ausgeübt. Danach habe er am Flughafen XXXX als XXXX gearbeitet. Mit 18 Jahren sei er dann nach XXXX gegangen und habe fortan als Elektriker gearbeitet. Weiteres gab der BF an, dass er XXXX und nicht XXXX heiße. Befragt zur Situation in Afghanistan gab der BF an, dass seine Familie noch immer in Afghanistan leben würde. Wo sich die Eltern genau aufhalten würden, wisse der BF nicht. Ansonsten würden noch seine Feinde, die Onkel mütterlicherseits XXXX und XXXX, in Afghanistan leben. Zuletzt habe sich der BF in Jalalabad aufgehalten. In Österreich möchte der BF nun ein besseres Leben führen. Bis jetzt habe er noch keinen Deutschkurs besucht. Er habe keinen Kontakt mehr zu Freunden und Verwandten in Afghanistan. Befragt, warum der BF Afghanistan verlassen habe, gab dieser an, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, weil die Onkel mütterlicherseits ihm gedroht hätten. Die zwei Onkel seien Mitglieder der Taliban und hätten ihn zu einem Bombenattentat zwingen wollen. Sie meinten, dass das auch ein Bruder des BF gemacht hätte und er es nun auch tun müsse. Die Onkel hätten ihn entführt und vier Nächte lang eingesperrt und geschlagen, man sehe immer noch Narben. Deshalb sei der BF gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen. Nur durch Zufall habe der BF fliehen können. Der BF habe den Vorfall der Polizei gemeldet, diese wären allerdings von einem Autounfall ausgegangen und hätten sich nicht für die weitere Geschichte des BF interessiert. Der BF habe noch immer Probleme mit seiner Schulter. Dies sei durch die Misshandlungen durch die Onkel geschehen. Der BF wurde gebeten, nähere Details zu seiner Arbeitsstätte am Flughafen in XXXX preiszugeben. Der BF habe allerdings keine genauen Auskünfte geben können, da er immer nur im Kerosinspeicher gearbeitet habe und nicht rausgekommen sei. Er könne nur sagen, dass der Flughafen in der Provinz XXXX gelegen sei. Weiteres würden auf dem Flughafen nur Armee-Airlines landen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, drohe dem BF Lebensgefahr. Er könne auch nicht nach XXXX, Herat oder Mazar-e Sharif gehen, da die Taliban ihn überall finden würden. Die Familie sei schließlich schon 13 Jahre lang ständig auf der Flucht. Die zwei Onkel würden die Familie überall finden. Das Vorbringen des BF könne durch seine vorgelegten Unterlagen untermauert werden. Die Altersangaben auf den Ausweisen seien aber gelogen, sonst hätte ihm der Onkel den Job nicht besorgen können. Der Name des Onkels sei XXXX. Dieser sei in der Zwischenzeit von den Taliban getötet worden. Befragt zu seinen Aufgaben auf dem XXXX gab der BF an, dass er den ganzen Tag Leitungen angeschaut und auch gekocht habe. Mit dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert. Dazu gab er an, dass es am 14.04.2012 Angriffe der Taliban in XXXX, in Nangarhar und in Logar gegeben habe. Schriftlich wolle er sich zu den Länderfeststellungen nicht äußern.

Am 30.04.2012 brachte der BF persönlich beim BAA einen Befundbericht betreffend eine Clavikulafraktur ein.

Am 09.05.2012 wurde seitens des Bundespolizeikommandos XXXX ein Ersuchen an das Bundeskriminalamt zwecks Dokumentenüberprüfung betreffend eine ID Card, Nr. C26842 sowie eine Urkunde Nr. 2977, welcher eine ID Card, Nr. F3714242 betreffend XXXX angehängt wurde, übermittelt.

Am 15.05.2012 brachte der Beschwerdeführer persönlich einen Befundbericht betreffend blande Narben an der Hüfte rechts und am Unterarm links ein.

Am 24.05.2012 langte eine Übersetzung der Geburtsurkunde des BF ein. Darin wurde festgestellt, dass der BF im Jahr XXXX 15 Jahre alt gewesen ist. Anbei langten noch 3 Übersetzungen von Drohbriefen ein.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 12.07.2012, Zl. 11 15.239-BAG, zugestellt am 16.07.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Das BAA traf Feststellungen zur Person des BFs, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Falle der Rückkehr des BFs in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 177): "Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zu befürchten hätten in Afghanistan verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Für den Fall einer Rückkehr konnte keine Bedrohungssituation festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würden. Sie verfügen noch über Familienmitglieder in Afghanistan. Sie haben eine vierjährige Schulausbildung genossen und haben als XXXX praktische Berufserfahrung sammeln können." Das BAA kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuellen drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen und sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Die Behörde führte bezüglich der behaupteten Fluchtgründe aus, dass diese nicht plausibel seien und es sich dabei wohl um eine konstruierte Verfolgungsgeschichte handelt. Als Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF spricht insbesondere, dass der BF die Beweismittel erst bei seiner Einvernahme vor dem BAA namhaft gemacht hat (und nicht schon bei der Erstbefragung). Anhand des Ergebnisses der Untersuchungen ist auch festzustellen, dass die vorgelegten ID-Karten und Drohbriefe nur zur Erschleichung eines Asyltitels angefertigt wurden. Ebenso erkannte die Behörde die vorgenommenen Manipulationen als Absicht um sich durch diese Verfälschung von Beweismitteln einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF nie am Flughafen in XXXX für die US-Streitkräfte bzw. die US-Regierung gearbeitet hat. In dieses Bild passen auch die in der Einvernahme gehörten bloß sehr oberflächlichen Kenntnisse über den Flughafen in XXXX. Ebenso scheint eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund der vermeintlichen beruflichen Tätigkeit des BFs als nicht glaubwürdig. Weiteres ist es auffällig, dass der BF in seiner Erstbefragung nichts von der Entführung erzählt hat. Auch diese unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens erschüttert die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und lässt das BAA zum Schluss kommen, dass der BF mit der Schilderung der Folterszene noch etwas nachlegen wollte, um auch Asyl gewehrt zu bekommen. Ebenso vermögen die vorgelegten Drohbriefe, die erst bei der Einvernahme am 25.04.2012 aufgetaucht sind, nicht die Glaubwürdigkeit des BF zu untermauern. Es konnte keine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände erkannt werden. Zur Situation, im Falle der Rückkehr, führte die Behörde aus, dass keine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände erkannt werde, sodass auch bei einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen sei. Der BF hat weiterhin Verbindungen nach Afghanistan und somit ist anzunehmen, dass er sich in Anbetracht der dort ansässigen Familie und des nach wie vor bestehenden Kontakts wieder zurechtfinden kann, zumal er über die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügt. Weiteres ist davon auszugehen, dass der BF auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann. Dem BF kann eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er, von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine ausweglose Lebenslage geraten wird.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

Mit dem am 26.07.2012 beim BAA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde. In der Beschwerde führte der BF aus, dass er sein Heimatland Afghanistan, aus wohlbegründeter Furcht vor konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung durch die Taliban, verlassen habe. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. im Stande ihn vor dieser Verfolgung zu schützen, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Der BF gab an, dass er bei seiner Aussage vor dem BAA keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt hätte. Er habe sein Vorbringen plausibel und logisch nachvollziehbar dargelegt. Weiteres habe er aussagekräftige Beweismittel vorgelegt. Die Feststellung der Behörde bezüglich der ID-Karten stimme nicht. Dabei handle es sich um offizielle Dokumente, die er in Afghanistan unter anderem für seine Arbeit am Flughafen in XXXX ausgestellt bekommen habe. Ebenso seien die Drohbriefe echt. Richtig ist, dass der BF namentlich nur in einem Drohbrief erwähnt worden sei. Dass der Bruder des BF auch einen Drohbrief der Taliban erhielt und durch ein Selbstmordattentat ums Leben gekommen sei, würde beweisen, wie ernst die Lage für den BF in Afghanistan sei und welcher Bedrohung er ausgesetzt sei. Er habe die Beweismittel nicht schon in der ersten Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erwähnt, da er vor den Polizeibeamten ausdrücklich aufgefordert worden sei, nur über die Fluchtgründe und den Fluchtweg zu sprechen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er alles weitere vor dem BAA genauer schildern könne. Dasselbe gelte auch für die Schilderung der Entführung und Folterung. Der BF führte aus, dass die Befunde aus dem Krankenhaus bestätigen würden, dass er von den Taliban, zum Zweck des Anschlusses an diese, gefoltert worden sei. Ebenso tritt der BF der Argumentation der Behörde, dass sein Vorbringen sehr vage und unglaubwürdig, weil er nur oberflächliche Kenntnisse des Flughafens besitze, auf dem er gearbeitet habe, entgegen. Ihm sei der Zugang zu den meisten Bereichen verwehrt gewesen, weshalb er keine detaillierten örtlichen Beschreibungen des XXXX geben könne. Weiteres gab der BF an, dass sein Vater Anfang Juli von einem seiner Onkel mütterlicherseits (einem hochrangigen Mitglied der Taliban) entführt worden sei, damit er sich diesen anschließe, um für sie zu kämpfen. Diese Information erhielt der BF kurz nach seiner Entführung von der Mutter. Bei diesem Onkel handle es sich um denselben, der auch den BF bedroht habe.

Weiters wurde ein Auszug über eine geringfügige Beschäftigung und eine Kopie vom Original des Führerscheins des BF vorgelegt.

Am 17.08.2012 langte eine Beschwerdeergänzung des BF beim Asylgerichtshof ein, worin er zwei Dokumente, die zur Feststellung der Identität beitragen sollen, übermittelte. Dabei handelte es sich um eine Bestätigung der XXXX über seine Dienstnehmertätigkeit und eine Bestätigung der Registrierung genau jener Firma.

Mit Angabe vom 17.09.2012 wurden die Übersetzungen der Bestätigungen vorgelegt. Am 20. September 2012 langte beim BAA ein Aktenkonvolut bezüglich der Untersuchungsergebnisse vom 20.08.2012 der Dienstausweise, Nr.04C3F953, 2977, F3714242 ein.

Mit Abschlussbericht vom 27.10.2012 wurde festgestellt, dass die urkundentechnischen Untersuchungen bei den Dokumenten 04C3F953 und 2977 das Vorliegen einer verfälschten Urkunde ergab, da behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt wurden. Beim Dienstausweis F3714242 lautend auf XXXX konnten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden.

Am 09.04.2013 langte ein Schreiben der XXXX vor, welches beweisen solle, dass er dort gearbeitete habe.

Am 30.09.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des BF ein. Darin gab der BF bekannt, dass er mit seiner Vertretung Mag. Martin SAUSENG betraut habe. Sohin wurde folgende Beschwerdeergänzung erstattet: Der BF hätte vom vorliegenden Ergebnis der Dokumentüberprüfung zur Abgabe eines Parteiengehöres verständigt werden müssen. Darüber hinaus habe die Behörde die Zweifelhaftigkeit der Identität des BF auch unmittelbar dazu herangezogen, um auch das Fluchtvorbringen des BF als zur Gänze unglaubwürdig zu qualifizieren. Weiteres hätte die Behörde eine Ermittlungstätigkeit im Herkunftsstaat des BF durchführen müssen, wodurch es in weiterer Folge leicht gewesen wäre, das Fluchtvorbringen des BF, nämlich hinsichtlich der ausgeübten beruflichen Tätigkeit sowie des familiären Hintergrundes, zu ermitteln. Die Behörde hätte ein entsprechendes Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 37 sowie 39 AVG durchführen müssen. Es wäre für die erstinstanzliche Behörde im Zuge der internationalen Zusammenarbeit möglich sein müssen, den Tod des Bruders sowie des Onkels festzustellen und ebenso die tatsächliche berufliche Tätigkeit des BF. In diesem Zusammenhang wäre es ebenso möglich gewesen, das familiäre Umfeld der Mutter des BFs, im konkreten die Zugehörigkeit von Brüdern der Mutter des BF im Kreise der Taliban, zu eruieren. Die Verfolgung durch nächste Familienangehörige, die der Gruppe der Taliban zuzuordnen sind, stelle einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention da. Diesbezüglich habe es die erstinstanzliche Behörde auch unterlassen, den Fluchtgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Dadurch, dass der BF Familiengehöriger sei, dessen Onkel den Taliban zugehöre, sei der BF nämlich schon einer Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Darüber hinaus habe es auch neue Entwicklungen gegeben, als auch der vierzehnjährige Bruder des BF im Mai 2013 auf dessen Heimweg von der Schule entführt worden sei. Diesbezüglich liegt die Vermutung des BF nahe, dass die Entführung durch die Taliban, konkret durch die Brüder der Mutter des BF, durchgeführt worden sei.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 09.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Urkundenvorlage des Vertreters des BF ein. Hierbei handelt es sich um eine Aufenthaltsbestätigung des Nangarhar-Krankenhauses und ein Schreiben der Taliban an den Vater des BF. Aus diesem Schreiben der Talibanvertreter an den Vater des BF würde sich entnehmen lassen, dass dieser aufgefordert werde, sich zur Auslösung seines Bruders bei den Taliban zu melden und seine Bereitschaft zum Kampf für diese abzugeben. Ebenso werde der BF aufgefordert, zur Befreiung seines Bruders eine entsprechende Lösegeldsumme zu zahlen.

Am 14.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Untersuchungsbericht über den Führerschein des BF, AA-21153 ein. Dabei wurde festgestellt, dass es sich um eine Totalfälschung handelt.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2014 brachte der BF vor, dass für ihn alle Urkunden und Ausweise, die er vorgelegt habe, echt seien. Weiteres legte er einen medizinischen Bericht betreffend seine Mutter vor. Mit diesem möchte der BF beweisen, dass seine Mutter durch die Taliban verwundet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Seitens des Beschwerdeführers wurde eine ID Karte XXXX betreffend XXXX, F3714242 vorgelegt. Auf einer Kopie dieser ID Karte wurde handschriftlich "Bruder" vermerkt (siehe Seite 123 des erstinstanzlichen Aktes). Das Bundesasylamt hat jedoch die ID Karte "des Bruders" in der Beweiswürdigung völlig unberücksichtigt gelassen. Auch mit den Schreiben von der XXXX betreffend XXXX und mit der Arbeitsbestätigung des XXXX betreffend XXXX sowie der Bestätigung des Afghanistan XXXX betreffend XXXX setzte sich die erstinstanzliche Behörde überhaupt nicht auseinander. Das Bundesasylamt hat auch in der angefochtenen Entscheidung keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, wer XXXX und XXXX ist und in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese zum Beschwerdeführer stehen. Dies wäre jedoch unbedingt erforderlich gewesen, um überprüfen zu können, ob der Beschwerdeführer möglicherweise eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zu befürchten hätte. Abschließend wird noch angemerkt, dass als vorgelegte Beweismittel im erstinstanzlichen Bescheid unter anderem die ID Karte der Fa. XXXX und die ID Karte XXXX und das Ersuchen um Dokumentenüberprüfung an das Bundeskriminalamt vom 09.05.2012 aufgelistet wurden. Bei den ID Karten wurde jeweils in Klammer "verfälscht" hinzugefügt, ohne jedoch den abschließenden urkundentechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalaktes abzuwarten.

Dazu kommt noch, dass das Bundesasylamt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichte über die zwei vorhandenen Narben sowie die Claviculafraktur ein medizinisches Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, damit festgestellt werden kann, ob die behaupteten Ursachen des Zustandekommens dieser Verletzungen den Tatsachen entsprechen können. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach die blasse Schilderung der erlittenen Folterung durch die Verwandten nicht den Eindruck machte, dass er die geschilderten grausamen Vorgänge selbst nie durchlebte hätte und die vorgelegten medizinische Befunde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermochte, da die tatsächliche Herkunft der nicht lebensgefährlichen Verletzungen im Dunkeln bleibe, sind im gegenständlichen Fall keine ausreichende Begründung dafür, dass von Ermittlungen in Bezug auf die Verletzungen des Beschwerdeführers Abstand genommen wurde.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stützt sich insgesamt nicht auf eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage, weshalb weitere Erhebungen zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unbedingt erforderlich sind. Gegebenenfalls sind Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen, um auf der Basis vollständiger Informationen eine Entscheidung treffen zu können.

Darüber hinaus wurden keine Feststellungen darüber getroffen, aus welcher Provinz der Beschwerdeführer stammt und wo er gelebt hat. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um die konkrete Lage und Sicherheitssituation beurteilen zu können. Dass klare und unmissverständliche Feststellungen über den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer - rechtsstaatlich nachvollziehbaren - Überprüfung der Einhaltung der Garantien des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers unerlässlich sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Des Weiteren unterließ die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wo und welche Familienangehörigen sich konkret in Afghanistan aufhalten und inwieweit diese eine Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr bieten könnten. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden. So hielt das Bundesasylamt fest, dass die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen traditionell in Afghanistan bei der Familie liege und könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, "auf größere Schwierigkeiten" stoßen (siehe Seite 195 des erstinstanzlichen Aktes).

Ferner ging das Bundesasylamt davon aus, dass eine Ansiedelung in XXXX, Mazar-i Sharif, und Herat möglich wäre. Eine allfällige Relokation in anderen Regionen würde jedoch detaillierte und aktuelle Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Zu B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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