I407 1415214-1•BVwG I407 1415214-1
I407 1415214-1Tribunale amministrativo federale17 set 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren,<br/>Sippenhaftung
I 407 1415214-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peterpaul SUNTINGER, Pfarrplatz 17, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010, Zl. 10 00.655-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.6.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX (XXXX) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX (XXXX) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist ägyptischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und koptisch-christlichen Religionsbekenntnisses. Seinen Angaben nach reiste er am 21.01.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.01.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei ein Saiedi und stamme aus dem Gebiet Saied. An die den Fluchtzeitpunkt und die genaue Fluchtroute könne er sich nicht erinnern. Glaublich habe er seinen Herkunftsstaat 2010 verlassen. Er sei mit einem Auto von XXXX nach Asiut gefahren und von dort nach Kairo. Dort habe ihn jemand ins Flugzeug gesetzt und er sei alleine nach Bulgarien geflogen, wo ihn ein Schlepper abgeholt habe. Nach vier Tagen sei er alleine nach Österreich geflogen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass es in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit gäbe, sehr wohl jedoch religiöse Verfolgung. Da er Christ sei, bekäme er keine Arbeit. Die "Moslems" haben im Jahr 2009 zwei Mal das Haus seiner Familie gestürmt und sie geschlagen. Einmal sei der Beschwerdeführer mit seiner westlich gekleideten Cousine auf der Straße unterwegs gewesen, weshalb sie die "Moslems" mit heißem Wasser angeschüttet hätten. Der Beschwerdeführer sei auch immer wieder von der Polizei festgenommen und drei bis vier Tage eingesperrt worden. In Alexandria habe er ein Jahr lang gearbeitet. Sein dortiger Arbeitgeber habe ihn aufgefordert zum Islam überzutreten weshalb er die Arbeit. Er habe deshalb seine Arbeit aufgeben und in seine Heimat XXXX zurückkehren müssen. Er habe wegen mangelnder Arbeit und religiöser Unterdrückung seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er geschlagen werde und keine Arbeit fände, zudem auch seine Brüder arbeitslos seien, weil auch sie Christen wären.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 26.01.2010 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
F: Bitte geben Sie an, wann Sie ihren Heimatort XXXX verlassen haben und wie Sie nach Österreich gelangt sind! Bitte machen Sie möglichst genaue Angaben.
A: Ich bin von XXXX nach Assiut gefahren und von dort nach Ägypten.
F: Was bedeutet, Sie sind nach Ägypten gefahren?
A: Assiut ist die Provinz.
F: Und wo liegt das?
A: Die Provinz ist groß, sie liegt in Ägypten.
Nochmals befragt, es gibt auch die Provinz XXXX (Ägypten).
F: Und wohin genau sind Sie gefahren?
A: Nach Bulgarien.
F: Bitte geben Sie genau an, von welchem zu welchem Ort Sie mit welchem Verkehrsmittel, etc.?
A: Ich bin in die Hauptstadt, bei uns heißt Kairo auch XXXX (Anm: Ägypten), bei den Saidis (Anm: bei den Leuten aus Said) Nochmals befragt ich bin mit dem Auto gefahren. Ich war einer der Passagiere, ich habe selbst kein Auto. Befragt, dieses Auto hat Plätze für 14 Personen.
F: War das ein reguläres Verkehrsmittel?
A: Ja, ich bin von XXXX nach Assiut, und dort bin ich umgestiegen. Ich habe dort den Mann getroffen, der meine Reise organisiert hat. Diesen Mann habe ich in Alexandria kennen gelernt.
F: Wann?
A: Als ich in Alexandria arbeitete. Befragt, das war 2009.
F: Und was hat dieser Mann für Sie alles gemacht?
A: Er ist mit mir gekommen, er sagte, so und so viel Geld ...
Die Frage wird wiederholt.
A: Er kennt Leute am Flughafen, und er hat mich ins Flugzeug gesetzt.
F: Wozu haben Sie diesen Mann gebraucht?
A: Ich habe mich nicht ausgekannt, es ist das erste Mal gewesen, dass ich ausgereist bin. AW gibt an: Ich weiß nicht, was Sie meinen.
F: Hatten Sie einen Pass, ein Ticket ein Visum?
A: Das hat er alles für mich gemacht.
F: Sie sagten Sie seien in Bulgarien gewesen? Woher wissen Sie das?
A: Am Flughafen in Bulgarien stand ein Mann, der einen Zettel in Händen hielt auf dem stand: "Mister XXXX".
Nochmals befragt, der Mann der mir am Flughafen in Ägypten behilflich war, sagte mir, dass ich in Bulgarien am Flughafen von einem Mann empfangen werde.
F: Und wie ging es weiter?
A: Er nahm mich zu sich in seine Wohnung mit. Ich bin in der Wohnung geblieben und sie nicht verlassen.
F: Und dann?
A: Ich blieb in der Wohnung und dann schickte er mich her.
F: Bitte sind Sie nicht in der Lage, mir zu schildern, wie Sie hierher gelangt sind? Sie sind 11 Jahre in die Schule gegangen es ist ihnen nicht möglich, dass Sie nicht verstehen, was ich meine?
A: Er ist mit mir gekommen und hat mich ins Flugzeug gesetzt.
Nochmals befragt, ob ich z.B. kein Ticket hatte, sage ich ja, befragt, der war in meinem Reisepass und den habe ich verloren.
Befragt wie das möglich war, ich bin hier am Flughafen angekommen und habe ich in einem Saal auf einer Bank geschlafen und als ich wach wurde, war der Pass und das Ticket weg.
Befragt, ich habe den Pass selbst nicht vernichtet.
F: Welche Dokumente haben Sie zu Hause in Ägypten, die Sie zum Nachweis Ihrer Identität schicken lassen können?
A: Ich habe nichts zu Hause.
F: Das ist schwer vorstellbar. Sie haben sicher eine Geburtskurkunde, vielleicht auch einen Personalausweis, sicher auch Schulzeugnisse, Sie haben ja auch einen Reisepass gehabt?
A: Meine Militärbescheinigung habe ich auch im Reisepass gehabt, und der ist weg.
F: Das ist völlig unglaubwürdig. Sie werden doch irgendwelche Dokumente haben?
A: Wie soll ich das bringen, ich bin aus einer armen Familie. Die Frage wird wiederholt.
A: Wir sind eine arme Familie, wir haben kein Telefon.
AW antwortet erneut, dass er das nicht bringen könne, da er keinen telefonischen Kontakt herstellen könne.
...
F: Bitte geben Sie an, aus welchen Gründen Sie Ägypten verlassen haben. Bitte schildern Sie alle Gründe, alle Ereignisse, die Sie dazu bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen!
A: Religiöse Verfolgung. Weil ich Christ bin, wollen sie mich nicht beschäftigen. Immer wenn ich mich um eine Arbeit bewerbe, werde ich gefragt, ob ich Christ bin, ich verneine das. Ich begab mich nach Alexandria und habe ein Jahr bei einem Moslem gearbeitet, dieser verlangte von mir zum Islam überzutreten. Die Moslems haben das Haus kaputt gemacht.
F: Bitte geben Sie das konkret an!
A: Sie sind in der Nacht gekommen und haben sie unser Haustor eingebrochen. Meine Cousine die mit mir unterwegs war, war kurz angezogen und sie haben uns mit heißem Wasser angeschüttet und ich habe Verbrennungen erlitten, ich habe noch narben an der Stelle. Es kommt zu vielen solchen Vorfällen, Übergriffen gegen Christen in Ägypten. Ich bin in ein Mädchen verliebt die Muslimin ist und ihre Angehörigen haben das gesehen und ich bin geflüchtet.
F: Was haben die gesehen?
A: Sie haben gesehen, dass ich mi[t]r ihr telefoniert habe, und ich war mit ihr in Assiut.
F: Können Sie bitte diesen Vorfall, bei dem die Angehörigen gesehen haben, dass Sie mit ihr telefoniert haben [näher beschreiben]?
A: Sie haben das Mädchen gesehen.
F: Wobei?
A: Beim Telefonieren.
F: Und was haben die gesehen?
A: Sie hat immer mit mir in der Nacht telefoniert.
F: Und was genau haben die Verwandten gesehen?
A: Wie das Mädchen telefoniert hat.
F: Wie ist man auf Sie gekommen?
A: Man hat uns zusammen in Assiut gesehen.
F: Und wie wusste man, wie Sie heißen, wer Sie sind?
A: Man hat uns gesehen, die Gebräuche der Saidis sind anders. Sie verlangten von die Konvertierung. Für die Eheschließung.
F: Sie haben diese Geschichte bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Und das ist wahr?
A: Bei Gott (Anm: AW gibt wörtl. an "Wallahi")
Befragt, gebe ich an, das Mädchen heißt XXXX.
F: Hat Sie Geschwister?
A: Ja.
F: Kennen Sie die?
A: Sie kommt aus einer berühmten Familie.
F: Wofür ist die Familie berühmt?
A: Sie heißen XXXX. Nochmals befragt, es gibt viele Offiziere und Mitglieder des Volksrates in der Familie.
F: Woher kannten Sie sie?
A: Ich habe Sie auf der Straße kennen gelernt.
F: Wie lernt man ein Mädchen aus einer solchen Familie auf der Straße kennen.
A: Das Mädchen ist eine Freundin von meiner Cousin[e], sie ist auch [zu]uns nach Hause gekommen. Ich habe sie auch angerufen und gefragt wie es ihr geht. Und so ist der Kontakt entstanden.
F: Sie haben bei einer solchen Familie angerufen, also nach allem was mir über die arabische Kultur selbst bekannt ist, ist [es] schwer vorstellbar, dass Sie, Christ aus einer armen Familie ein Mädchen einer solchen bekannten Familie anruft und sie sich eine Beziehung mit Ihnen vorstellen kann.
A: Das Mädchen ist bescheiden.
F: Haben Sie am Festnetz angerufen?
A: Ja, das ist billiger.
Befragt, von wo ich angerufen habe, sage ich, ich bin zu einem Telefoncenter gegangen, von dort habe ich in der Nacht angerufen. Befragt das ist eine staatliche Telefonzentrale, die sich neben unserem Haus befindet.
F: Hat diese Zentrale auch einen Namen?
A: Sie heißt: "Telefonzentrale von XXXX".
Befragt die Freundschaft zu dem Mädchen besteht seit einem Jahr.
F: Sie sagten, es handelte sich um die Freundin einer Cousine wie heißt diese Cousine?
A: Die Cousine ist die Tochter meines Onkels [und] heißt XXXX.
F: Wie kann ihr Onkel auch XXXX heißen?
A: Ihr Vater ist der Cousin meines Vaters.
Befragt, die Cousine wohnt im selben Ort, befragt, in derselben Straße, Straße des 23. Juli.
F: Wie alt ist dieses Mädchen?
A: 18 Jahre alt.
F: Und die durfte mit Ihnen nach Assiut fahren?
A: Sie studiert an der Uni in Assiut.
Befragt sie studiert an der pädagogischen Fakultät, englische Literatur.
F: Sie sagten vorhin, Sie hätten 2009 in Alexandria gearbeitet. Können Sie sich erinnern, wann Sie dort gearbeitet haben?
A: Anfang 2009 habe ich begonnen, und am Ende des Jahres habe ich aufgehört.
F: Also das ganze Jahr 2009?
A: Ja.
F: Wie weit ist das von Ihnen zu Hause?
AW überlegt. Befragt, man fährt sieben Stunden.
F:Wie oft sind Sie da nach Hause gefahren?
A: Während der Zeit bin ich nicht nachhause zurückgekehrt. Der hat immer verlangt, dass ich zum Islam konvertierte. Der bärtige Moslem.
F: Was haben Sie dort überhaupt gemacht?
A: Ich habe in einem Supermarkt gearbeitet. Befragt wie der Supermarkt heißt, sage ich es gibt alles dort, Makkaroni, Käse und Lebensmittel, nochmals befragt, er heißt: KILOMARKT, der Besitzer heißt XXXX, wie er mit Familienname heißt weiß ich nicht.
F: Sie haben dort ein Jahr gearbeitet, und wissen nicht, wie der heißt?
A: Er arbeitet alleine in Alexandria aber seine Familie ist woanders.
F: Können Sie die Adresse des "Kilomarkt" angeben?
A: Alexandria, Kilo 21
F: Was ist das?
A: Das ist eine Ortschaft (wie in XXXX).
Befragt, ob ich diese Adresse alleine gefunden habe, sage ich ein Freund hat mich hingebracht, alleine hätte ich nicht hingefunden.
F: Und wie haben Sie wieder nach Hause gefunden?
A: Ich habe mich mit der Zeit auch in Alexandria auch ausgekannt, und es gibt Verkehrsmittel die in meinen Heimatort gefahren sind. Nochmals gefragt, ich bin aber die ganze Zeit in Alexandria geblieben.
F: Nach Ihrer Rückkehr, wie lange waren Sie da zu Hause, bevor Sie weggefahren sind?
A: Bitte wiederholen Sie die Frage?
F: Die Frage wird wiederholt?
A: Nur 10 Tage.
F: Was war der Grund, aus dem Sie dort zu arbeiten aufgehört haben, ein Jahr ist doch eine relativ lange Zeit?
A: Er hat ständig über den Islam gesprochen, und hat die christliche Religion als schlecht bezeichnet, und er wollte mich anwerben. Er verlangte auch dass ich dieses Kreuz entfernen lassen soll (AW zeigt auf eine Tätowierung auf dem rechten inneren Handgelenk)
F: Wie waren Sie mit dem Mädchen in Kontakt, wenn Sie doch nicht zu Hause waren?
A: Per Telefon.
F: Und wie lange studiert das Mädchen schon in Assiut?
A: Drei Jahre, ein Jahr hat sie noch.
F: Sie ist 18 Jahr alt und studiert schon drei Jahre an der pädagogischen Fakultät? Ab welchem Alter kann man bei Ihnen studieren?
A: Als ich Sie kennen gelernt habe, war sie 18. Wie alt Sie jetzt ist weiß ich nicht.
F: Sie haben zuvor angegeben, die Freundschaft besteht seit etwa Und Sie waren ja das ganze Jahr 2009 nicht zu Hause!
A: Ich habe Sie 2008 kennen gelernt, 2009 war ich ja dann in Alexandria. Ich habe sie nur ein Mal in Assiut getroffen. Wegen der Probleme habe cih dann nur mehr telefonischen Kontakt gehabt.
Befragt ich habe das Mädchen nur ein einziges Mal getroffen, das war in Assiutl. Wir haben Regeln. Um den Ruf der Familie zu schonen, haben sie mir Geld angeboten und eine Wohnung damit ich konvertiere.
F: Wieso sollten Sie konvertieren?
A: Wegen der Eheschließung.
F: Das war schon im Gespräch? War das kein Problem, dass Sie aus einer armen Familie stammen?
A: Nein, das war nicht das Problem, sondern, dass ich Christ bin.
F: Welche Probleme haben SIE persönlich gehabt, weil Sie Christ sind?
A: Sie haben das Haustor aufgebrochen und Sie haben mich mit heißem Wasser angeschüttet.
F: Wann war das?
A: Das mit dem Haus war 2008. Aber sie haben mich ja zur Konversion zwingen wollen, ich habe das abgelehnt.
Befragt, ich war ja nur kurz zu Hause, und ich bin in der Nacht weggefahren, damit mich niemand sieht.
F: Was war der Grund dafür, dass Sie niemand sehen darf? Sie haben ja in Alexandria die Arbeit aufgegeben und das Problem damit beendet.
A: Ja, aber da waren die Probleme mit dem Mädchen.
F: Wer hat zum ersten Mal von Heirat gesprochen?
A: Das waren ihre Angehörigen.
F: Und wann war das, in welcher Form?
A: Als sie davon erfahren haben und die Leute mich mit ihr gesehen haben, haben sie mich dann zu sich geladen und sie haben mit mir in einem Raum davon gesprochen.
F: Und was haben Sie dazu gesagt?
A: Wenn ich nein gesagt hätte, hätten sie mich umgebracht.
F: Und was haben Sie gesagt?
A: Ich habe mich bereit erklärt, damit ich die Gelegenheit erhalte das Land zu verlassen.
F: Wann war denn das Gespräch?
A: Ich weiß es nicht.
F: Ca.?
A: Ich weiß es nicht. RB: War es eine Woche, ein Monat, ein halbes Jahr vor der Ausreise?
A: Ich weiß es nicht. (AW lächelt). Wir Leute aus Said können uns an nichts erinnern.
Die NS wird für 10 Minuten unterbrochen.
Nochmals befragt, ob es vor oder nach meinem Aufenthalt in Alexandria war, sage ich, ich weiß es nicht. Es passiert so viel.
AW wird aufgefordert, sich von zu Hause Dokumente zu besorgen bzw. zu versuchen, sich bei den Behörden neue Dokumente ausstellen zu lassen.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt durch einen Vertrauensanwalt Ermittlungen durchführt, um Ihrer Abgaben zu verifizieren?
A: Ja, ich bin einverstanden.
Befragt, mein Vater ist ohne Beschäftigung.
Befragt wovon meine Familie lebt (Anm.: Vater, Mutter, sechs Geschwister) wir haben Kühe und verkaufen Joghurt. Befragt ob meine Brüder arbeiten, sage ich, niemand will uns anstellen.
F: Wie viel Prozent machen die Christen in Ihrem Heimatort aus?
A: Die Christen sind schwach vertreten, ca. 20% in meinem Ort.
F: Wie heißt das Oberhaupt Ihrer Glaubensgemeinschaft in Ägypten?
A: Das ist XXXX. Befragt das ist de Priester in meine
F: Ich meine das Oberhaupt in Ägypten?
A: Das ist Shnouda.
F: Und wie sagen Sie zu ihm?
A: Das ist wie der Präsident der Christen.
F: Aber Sie nennen Ihn doch nicht Präsident?
A: Nein, der Heilige Papst.
F: Das ist das Oberhaupt der orthodoxen Kopten. Bezeichnen Sie sich nicht als Kopten.
A: Alle Christen sind Kopten in Ägypten, es gibt orthodoxe, als auch katholische."
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 01.06.2010 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
Befragt, ich habe einen falschen Namen, meinen Spitznahmen, angegeben.
F: Sie heißen XXXX mit Spitznamen?
A: Nein, nur XXXX ist mein Spitzname.
F: Und XXXX?
A:Das ist mein richtiger Nachname, in Ägypten wird das nicht eingetragen.
Bei dem andren Dokument handelt es sich um eine Bescheinigung der Koptischen Orthodoxen Kirche in Assiut. Es wird darin bestätigt, dass er Mitglied der Kirche ist und im August 1984 getauft wurde.
Weiter legt der AW eine Kopie des ägyptische[n] Personalausweises vor.
Befragt, diese Unterlagen hat mir mein Bruder gesendet.
F: Wie haben Sie Kontakt aufgenommen?
A: Ich habe von Klagenfurt aus einen Brief geschickt.
AW legt das Kuvert vor, und zeigt auf den Absender: XXXX.
A: ich habe zu Hause kein Telefon.
F: Es wurden bisher noch keine Ermittlungen in Ägypten durchgeführt, zum Glück, da Sie ja Ihre wahre Identität nicht bekannt gegeben haben. Stimmen die sonstigen Daten der Familie, Namen der Eltern, Geschwister, Adresse, etc.?
A. Ja.
F: Gibt es in Ägypten eine Meldepflicht bei Behörden, also Sie waren ja ein Jahr in Aleksandria, haben Sie sich dort bei der Polizei oder anderen Behörden melden müssen, dass Sie nun dort wohnen?
A: Nein, in Ägypten gibt es so etwas nicht.
F: Sie haben angegeben, [dass Sie] mit der Familie des Mädchens, mit dem Sie befreundet waren, Probleme hätten. Wann haben Sie sie kennen gelernt?
A: Ich habe sie im Jahr 2008 kennen gelernt.
F: Wann genau?
A: Sie ist zum Haus meine Onkels gekommen.
F: Wann haben Sie sie kennen gelernt?
A Ein Mensch in Assiut weiß so etwas nicht.
F: Also von einem Menschen, den Sie heiraten wollten, müssen Sie so etwas schon wissen.
A: Es war Winter, denn im Sommer gibt es keine Studienzeit.
F: Und was bedeutet diese Aussage?
A: Weil Sie immer zu meiner Cousine gekommen ist und sich mit ihr getroffen hat.
F: Und ich soll mir das jetzt selbst ausdenken?
A: Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern.
Befragt, meine Cousine wohnt nicht im selben Haus, aber in derselben Gasse wie ich.
F: Wie haben Sie sie kennen gelernt?
A: Meine Cousine hat ein Kind geschickt, dass sie da ist.
Die Frage wird wiederholt.
A: Sie hat uns miteinander bekannt gemacht.
F: Und ist das normal in Ägypten? Dass ein Mädchen ihre Freundin mit ihrem Cousin bekannt macht?
A: Ja es war ein normales Treffen, ich war bei der Cousine, ich habe sie um ihre Telefonnummer gefragt.
F: Und das war im Winter?
A: Ja.
F: Und Sie wissen nicht, ob das im Februar oder Oktober war?
A: Ich weiß es nicht.
F: Sie sagten Sie waren in Aleksandria?
A: 2008 meinen Sie? Nein 20[0]9.
F: Es hat niemand etwas ander[e]s behauptet.
A: Ich verstehe nicht.
F: Waren Sie nun ein Jahr in Aleksandria oder nicht?
A: Ja.
F: Wann gingen Sie nach Alexandria?
A: Im ersten Monat 2009.
F: Das wissen Sie ja auch, dass das im ersten Monat war?
A: Ich habe Weihnachten nicht bei meiner Familie verbracht. Ich habe meinen Heimatort im Jänner verlassen. (Anm.: orthodoxe Weihnachten am 07.01.)
F: Und wann kehrten Sie nach Hause zurück?
A: Ende 2009.
F: Wann genau? Im November, Dezember?
A: Im Dezember, damit ich mit meinen Angehörigen Weihnachten feiern kann.
F: Haben Sie das Mädchen noch einmal gesehen, nach der Rückkehr?
A: Nein, aber wir haben telefoniert. Ich habe sie nicht getroffen. Ich habe sie nur einmal getroffen.
F: Wieso wusste die Familie, dass es sich bei dem Gesprächspartner um Sie gehandelt hat?
A: Bevor ich mich nach Aleksandria begab, hat jemand mich und sie beim Spaziergang gesehen.
F: Und was ist in Aleksandria passiert?
A: Ich habe dort bei jemandem gearbeitet, er hat mir gesagt ich muss meinen Namen ändern. Er sagte, dass soll ich machen. Wenn jemand kommt, und sieht, dass der Name XXXX da steht, d[a]enn weiß jeder, dass ich Christ bin.
F: Wo steht der Name?
A: AW versteht die Frage nicht.
Die Frage wird wiederholt.
A: Wenn man XXXX ruft, weiß jeder, dass ich nicht Moslem bin.
F: Das bedeutet ja nicht, dass Sie eine Namensänderung durchführen müssen, dann hätte er sie eben anders gerufen.
A: Er hat immer gesagt, er wird mich verheiraten, eine Wohnung für mich besorgen, etc. Ich hätte übertreten sollen.
F: Wieso sind Sie dann dort geblieben?
A: Ich musste wegen meiner Familie arbeiten.
F: Und warum sind Sie dann nach der Weihnachtspause nicht mehr zurückgekehrt?
A: Er hat meinen Lohn nicht bezahlt.
F: Dann hätten Sie ja auch schon im August gehen können?
A: Es kommen Leute, die erst am Ende des Monats zahlen und dann hätte er zahlen wollen. Er sage, wenn er mich monatlich bezahlen würde, würde ich gehen, er würde Ende des Jahres zahlen. Ich habe ja Essen im Geschäft gehabt, ich habe kein Geld gebraucht.
F: Sind Sie während des Jahres einmal zurück nach Hause gefahren?
A: Ja.
F: Wie oft?
A: Ich habe aufgehört und bin nach Hause gefahren.
F: Das war ja keine Unterbrechung, sondern sind Sie nach Ende des Dienstes nach Hause gefahren?
A: Nein, während des Jahres bin ich nicht nach Hause gefahren.
F: Ist Telefonieren teurer in Ägypten?
A: Vom Festnetz ist es günstig, aber von Mobil zu Mobil ist es teurer.
Befragt, ich habe das Mädchen in Aleksandria angerufen.
F: Wie oft ca.?
A: Ich habe ab und zu angerufen, wie es ihr geht.
F: Und da ist noch niemand draufgekommen, während dieses Jahres?
A: Ihre Angehörigen haben davon erfahren.
F: Wann ca.?
A: Sie haben einen Apparat mit einer Nummernanzeige und wenn man anruft, sieht man wer anruft.
F: Hatten Sie ein Mobiltelefon?
A: Ich habe vom Festnetz angerufen, ich habe von der Stra[ß]sse angerufen, von einer Telefonzentrale.
F: Und wieso wissen die Eltern des Mädchens, dass Sie das sind?
A: Der Cousin des Mädchens hat gewusst, dass ich in Aleksandria bin und er die Vorwahl kennt. Daher wussten Sie, dass ich anrufe.
F: Hatten Sie bevor Sie weggingen und während Sie dort waren, Kontakt zu der Familie?
A: Während ich dort war, sind die Angehörigen des Mädchens zu meinen Eltern gekommen und wollten wissen, wo ich mich befinde.
F: Wie ging es dann nach der Rückkehr weiter?
A: Sie haben mir gesagt, dass sie mit mir reden wollen, ich bin zu ihnen nach Hause gegangen und sie haben mir gesagt, dass ich das Kreuz an meinem Handgelenk entfernen soll. Ich habe gefragt, warum, und sie sagen damit ich zum Islam übertreten soll. Ich sagte, warum ich konvertiert werden soll, sie sagten wegen ihres Rufs.
F: Hatten Sie überhaupt die Idee, dieses Mädchen zu heiraten?
A: Ich habe die Absicht gehabt, sie zu heiraten, aber ich will nicht übertreten.
F: Das müssen Sie doch aber gewusst haben, das ist doch in jedem islamischen Land so, dass ein Nichtmuslim, der eine Muslimin heiratet, zum Islam übertreten muss.
A: Die Familie des Mädchens sind eine große Familie, es sind alle Offiziere.
F: Damit ist meine Frage nicht beantwortet. Sie tun so, als ob die Absicht der Familie etwas Neues für Sie gewesen wäre.
A: Ja, für mich war das eine große Überraschung.
F: Das ist absolut nicht glaubhaft. Sie wollen mir erzählen, dass Sie das nicht gewusst haben!
A: Wenn ein Moslem eine Christin heirate, bleibt sie auch Christin.
F: Ja, die Frau schon, aber die Kinder einer solchen Ehe sind ja automaisch Moslems. Zudem haben Sie doch erzählt, dass Sie überall Probleme haben, wenn Sie angeben, Christ zu sein. Und das wäre jetzt eine Überraschung gewesen?
A: Es gibt Christen, von denen man verlangt hat, zum Islam zu konvertieren, wegen der Ehe und nach der Konvertierung haben sie das Mädchen auch nicht bekommen.
F: Sie sagten vorhin, es gäbe in Ägypten kein Meldewesen, es würde also niemand wissen, wo Sie sich aufhalten. Wieso mussten Sie dann das Land verlassen?
A: Die Familie ist sehr einflussreich und sie hätten mich überall finden können.
F: Als Sie in Aleksandria waren, haben die auch zu Hause bei Ihnen gefragt, wo Sie sind.
A: Ich war in Aleksandria in einem Touristendorf, es war ein entlegenes Dorf, es gab dort keine Polizei.
F: Warum sagen Sie das?
A: Sie hätten mich gefunden, wo auch immer ich gewesen wäre.
F: Haben Sie noch Angaben zu machen?
A: Also ich habe in Ägypten nicht frei leben könne[n], ich habe das Gefühl gehabt, dass ich im Gefängnis bin. Ich habe auch keine Möglichkeit gehabt, eine ordentliche Schu7lbildung zu bekommen, was ich gelernt habe, war keine ordentliche Ausbildung.
F: Leben in Österreich Familienmitglieder oder Verwandte?
A: Nein, ich bin hergekommen, Gott war mit mir.
F: Leben Sie mit jemanden in einer Lebensgemeinschaft hier?
A: Nein, ich gehe hier in die Kirche, befragt in Krumpendorf. Das österreichische Gesetz ist wunderbar, ich habe mich gleich dran gewöhnt, hier bekommt auch der Hund sein Recht. Ich habe in Österreich Quartier, Kost, Kleidung, alles was ich brauche bekommen, in Ägypten habe ich nicht gewusst, dass ich ein Mensch bin. Der Sheikh hat zu Weihnachten die Leute aufgerufen, die Kirche anzuzünden, da ist ein Massaker passiert. Ich bitte Sie, mir zu helfen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010, AZ 10 00.655-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch die Familie eines muslimischen Mädchens. Die vom Beschwerdeführer angeführten Diskriminierungen und Übergriffe aufgrund seines religiösen Bekenntnisses würden als glaubhaft angesehen, das geforderte Maß an Intensität um von einer konkreten Verfolgung seiner Person aus religiösen Gründen sprechen zu können, würde nicht erreicht.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt sei und er im Falle seiner Rückkehr unmenschlich behandelt bzw. getötet werden würde. Zudem habe es die Behörde unterlassen habe, einen länderkundlichen Sachverständigen beizuziehen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert, spreche gut Deutsch und habe einen sehr guten Kontakt zu Österreichern aufgebaut und lebe in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin.
Am 05.06.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen seine Fluchtgeschichte und Lebensumstände in seinem Herkunftsstaat, wie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausgeführt bestätigte und zu seiner Integration in Österreich einvernommen wurde.
Zu seiner Verletzung machte der Beschwerdeführer befragt in der mündlichen Verhandlung folgende Angaben:
"BF: Wir Christen sind nicht so beliebt. Wir beschäftigen uns mit den Religionen in Ägypten nicht so, weil wir nicht so beliebt sind.
ER: Was heißt das, Sie sind nicht so beliebt?
BF: Die Frauen tragen immer kurze Sachen, das ist in Ägypten nicht so beliebt. Wenn wir in die Kirche gehen, wird Säure auf uns geworfen. Es ist mehrmals passiert, dass Wasser aus der Batterie (säurehaltig) auf Leute geworfen wurde. Es ist mir auch schon passiert.
Der BF gibt an, dass Säure auf seinen Körper geschüttet worden ist und zeigt auf die Vorderseite seines rechten Oberschenkels.
ER: Wann ist das passiert?
BF: 2005.
ER: Können Sie den ganzen Vorfall erzählen?
BF: Ich bin mit meiner Cousine von unserer Wohnung auf die Straße gegangen. Gegenüber von uns ist eine Moschee der Muslimbrüder. Es gab eine Person, die meine Cousine fragte, warum sie so kurz angekleidet ist, so dürfe sie nicht auf die Straße gehen. Dann hatte er die säure auf ihren Körper geschüttet. Ich wollte sie beschützen, damit habe ich mich selbst verletzt, indem die Säure auf meinem Körper gelangte.
ER: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Dann sind wir in die Klinik gegangen. Danach sind wir zu Polizei und machten eine Anzeige. Die Polizei machte aber nichts.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin zu seiner Integration einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, wurde in Ägypten geboren und ist ägyptischer Staatsbürger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist koptischen-christlichen Religionsbekenntnisses und ledig. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Der Beschwerdeführer stammt aus Assiut in Ägypten, einem Gebiet mit einem relativ hohen Bevölkerungsanteil koptischer Christen. Im Jahr 2005 ist er auf dem Weg zur Kirche mit Batteriesäure angegriffen und an der Hüfte verletzt worden. Dieser Angriff ist geschehen, als der Beschwerdeführer seine Cousine vor einem Angriff der Muslimbrüder schützen wollte. Die Muslimbrüder hätten seine Cousine beschuldigt, kurz bekleidet auf der Straße zu gehen. Sie dürfe das nicht tun. Daraufhin wollten die Muslimbrüder seine Cousine mit Säure anschütten. Der Beschwerdeführer habe sich vor seine Cousine gestellt. Daraufhin ist er zur Polizei gegangen und wollte eine Anzeige machen. Die Polizei hat jedoch nichts unternommen.
Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Ägypten asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht, weil ihm wegen seines Bekenntnisses zur koptisch-christlichen Religion persönliche Gefahr durch Verletzung am Körper droht.
Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich wie folgt verurteilt:
§ 27 (1) Z 1 2.8. Fall (3) SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu XXXX vom XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom XXXX
§ 107 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 13.12.2013
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus dem Sudan stammt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte an die Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich der Übergriffe mit Batteriesäure auf koptische Christen. Diese beinhaltete konkret zwei Fragen:
1. Sind Übergriffe durch Attacken des politischen / religiösen / rassisch / geschlechtlich verschiedenen Gegners mit Batteriesäure in Ägypten gehäuft aufgetreten?
2. Gehören Übergriffe dieser Art mit Batteriesäure zu gängigen Verfolgungspraktiken im Raum Assiut oder an ähnlichen Orten in Ägypten mit einer hohen Anzahl an koptischeri Christen?
Die Antwort der Staatendokumentation wird in Auszügen wiedergegeben:
"Dem Bericht der ÖB Kairo ist zu entnehmen, dass einem befragten Menschenrechtsanwalt, der hinsichtlich religiöser Verfolgung in Ägypten spezialisiert ist, solche Fälle [Übergriffe mit Batteriesäure] aus seiner Praxis nicht bekannt sind. Diese Praxis [Vorfälle mit Säure] ist allerdings in Ägypten nicht völlig fremd. Andererseits scheinen die Vorfälle mit Säure nicht so häufig zu sein, wie in Pakistan, Libyen, Zanzibar... Es ist aber etwas, was den Kopten als Bedrohung bewusst ist und worüber es von Zeit zu Zeit nicht überprüfbare Meldungen in den Medien gibt.
So schrieb die christliche pakistanische Tageszeitung Pakistan Christian Post in ihrer Ausgabe vom 17.04.2010 - deren Link uns die OB Kairo übermittelt hat ~ dass ein als Moslem geborenes 15-jähriges Mädchen, das zum Christentum konvertiert hat, im Raum Alexandria mit der Säure attackiert werden ist.
Der Newsletter für den Nahen Osten Jadalyya [Dialektik] schrieb am 18.05.2011 - wessen [sic!] Link uns die ÖB Kairo auch übermittelt hat- dass viele Geschichten, die unter den Kopten in Bezug auf angebliche Verfolgung zirkulieren, oft konspirativ, bzw. verschwörerisch klingen.
Die jüngste Geschichte lautet, dass Salafi Moslems ausgerufen haben, dass jede Frau ohne Kopftuch (die meisten davon sind Christinnen) mit der Säure beworfen sein sollte. Das gleiche Gerücht zirkuliert scheinbar auch über Jordanien. Die Geschichten wie diese sind ein guter lndikator dafür, dass viele Kopten in einer überwiegend muslimischen Gesellschaft um ihren Platz besorgt sind.
Wie die englischsprachige ägyptische Zeitung Egypt Independent berichtet, sei im November 2013 eine 23-jährige Ägypterin in der Kairoer Innenstadt von einem unbekannten Mann von hinten mit einer Flüssigkeit überschüttet worden. Eine dermatologische Untersuchung habe ergeben, dass es sich bei dem Mittel um eine schwer ätzende, zum Großteil aus Schwefelsäure bestehende chemische Substanz gehandelt habe. Die Säure habe bei der Frau Verbrennungen ersten, zweiten und dritten Grades' hervorgerufen. Nach Angaben eines Arztes sei denkbar, dass der Mann die Tat aus einer sexuellen Fantasie heraus begangen habe. Laut Ayman Nagi, der Gründerin der Organisation Against Harassment Movement (AHM) [zu Deutsch:
"Bewegung gegen Schikanen"] sei dieser Vorfall kein Einzelfall. Sie könne sich an drei oder vier derartige sexuell motivierte Übergriffe mittels Säure erinnern, über die berichtet worden sei. Wie viele weitere Opfer es gebe, denen dasselbe widerfahren sei, sei nicht abzuschätzen."
Zur Begutachtung der vorgeblich durch einen Säureangriff verursachten Verletzungen des Beschwerdeführers wurde ein allgemein beeideter gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Dermatologie und Venerologie mit Beschluss vom 14.07.2014 bestellt.
Dem Gutachter wurden folgende Fragen vorgelegt:
"1. Lässt sich das Verletzungsbild aus dem geschilderten Vorgang grundsätzlich logisch ableiten? (Resultiert die Vernarbung aus dem Kontakt mit einer Flüssigkeit)
2. Kann näher beurteilt werden, ob es sich bei der Flüssigkeit um heißes Wasser oder um eine säurehaltige Flüssigkeit (Batteriesäure) handelte?
3. Kann eingeschätzt werden, ob die Verletzung fremd- oder eigenverschuldet (z.B.: Selbstverbrühung im Kindesalter) ist?
4. Welche Aussage kann hinsichtlich des zeitlichen Aspekts getroffen werden? Kann aus dem Narbengewebe abgeleitet werden. ob sich die Verletzung im Jahr 2008 ereignet hat?"
Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer am 24.07.2014 und legte zusammengefasst folgendes hautfachärztliche Gutachten:
Anamnese:
Der Beschwerdeführer spricht gebrochenes Deutsch. Die Anamneseerhebung war jedoch möglich.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass im Jahr 2005 anlässlich einer Demonstration er von Moslem Brüdern mit einer ätzenden Flüssigkeit, im Bereich der rechten Hüfte, angeschüttet wurde. Er trug eine Textilkleidung die völlig nass gewesen sein soll. Genaue Angaben über die durchgeführte Behandlung kann er jedoch nicht machen.
Die Behandlung wurde zu Hause durchgeführt. Die Abheilung soll über ein Monat gedauert haben.
Befund:
Derzeit sieht man noch im vorderen Bereich, der Narbe an der rechten Hüfte, einen 2,5 x 2 cm großen ovalären narbigen leicht hypertrophen Herd, sowie in der Umgebung insgesamt nur ein Handteller große Pígmentstörungen aber keine wesentliche Texturstörung. Subjektiv gibt er an, dass eine erhöhte Temperaturempfindlichkeit besteht.
Zur Frage 1: Lässt sich das Verletzungsbild aus dem geschilderten Vorgang grundsätzlich logisch ableiten? (Resultiert die Vernarbung aus dem Kontakt mit einer Flüssigkeit)
Dies ist grundsätzlich möglich, wenn auch nach Kontakt mit Flüssigkeiten meistens Verletzungsformen entstehen, die durch das von oben nach unten Rinnen dieser Flüssigkeit sogenannte Abrinnspuren ergeben. Diese sind bei beim Beschwerdeführer jedoch nicht sichtbar. Allerdings kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da er angibt, dass er eine Kleidung getragen habe. Das typische Bild von Abrinnspuren sieht man sonst eher bei Verletzungen an nackter Haut.
Zur Frage 2: Kann näher beurteilt werden, ob es sich bei der Flüssigkeit um heißes Wasser oder um eine säurehaltige Flüssigkeit (Batteriesäure) handelte?
Heißes Wasser kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden da durch die Kleidung und den kurzen Kontakt keine narbenbildende Verbrennung ausgelöst werden kann. Er selbst gibt auch an, dass es sich um Batteriesäure handelte. Dies ist durchaus möglich, wobei allerdings Batteriesäure eine eher schwache Säure ist und nur bei länger andauerndem Kontakt an der Haut zu diesen Veränderungen führt. Dies würde auch für den stärker vernarbten Prozess im unteren Anteil sprechen.
Zu Frage 3: Kann eingeschätzt werden, ob die Verletzung fremd- oder eigenverschuldet (z.B.: Selbstverbrühung im Kindesalter) ist?
Eine Verbrühung im Kindesalter ist unwahrscheinlich, da man in diesem Fall Abrinnspuren sehen würde und in der Regel von stärkerer Keloidbildung (Narbenbildung) auszugehen ist.
Verbrühungen im Kindesalter sind meist in folgenden Regionen lokalisiert: Gesicht, Hals, Kinn, Brust und Bauch sowie im Bereich der Hände und Arme.
Zu Frage 4: Welche Aussage kann hinsichtlich des zeitlichen Aspekts getroffen werden? Kann aus dem Narbengewebe abgeleitet werden. ob sich die Verletzung im Jahr 2008 ereignet hat?
Bezüglich des zeitlichen Aspekts kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Verletzung mehrere Jahre (zumindest zwei Jahre) zurückliegt. Eine Verletzung im Jahre 2008 oder früher ist möglich.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 2 AVG zum Parteiengehör übermittelt, der sich auch dazu äußerte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U 591/08)
Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; auch VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203).
Im gegenständlichen Fall wurde eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit der nicht ausreichenden Schutzfähigkeit des Staates glaubhaft gemacht. Zum einen erscheint die Verletzung des Beschwerdeführers durch Batteriesäure gegeben und wurde eine glaubhafte Verfolgungshandlung aus Gründen der religiösen Diskriminierung vorgebracht, zum anderen hat sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden seines Heimatstaats gewendet und wollten bzw. konnten ihn diese nicht schützen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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