BVwG W228 1421235-1

W228 1421235-1Tribunale amministrativo federale16 set 2014

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Bescheidbehebung, Rechtslage, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Straftat, Zeitpunkt

Testo completo

BVwG W228 1421235-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1421235.1.00

Spruch

W228 1421235-1/12E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011, Aktenzahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76/1997 (im Folgenden: AsylG 1997).

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.11.2005, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und dem BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.10.2008 erteilt.

3. Auf entsprechenden Antrag vom 01.08.2008 hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.10.2008, Zl. XXXX, die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge: AsylG) bis zum 17.10.2011 verlängert.

4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 26.08.2011, dem BF den ihm mit Bescheid vom 29.11.2005 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.)

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 22.08.2011 Kenntnis von einer Straffälligkeit des BF im Sinne des Asylgesetzes erlangt habe, was zur amtswegigen Einleitung dieses Aberkennungsverfahrens geführt habe. Der BF sei von verschiedenen österreichischen Gerichten (LG für Strafsachen Graz zweimal, LG für Strafsachen Wien einmal, Bezirksgericht Graz-West dreimal) im Zeitraum 2007 bis 2011 wegen unterschiedlicher Delikte zu zusammengefasst mehrjährigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt worden. Dem BF sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

5. Mit dem am 07.09.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 06.09.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den unter Punkt 4. genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Der BF bereue sehr, was in der Vergangenheit vorgefallen sei. Seine Eltern und Geschwister hätten allesamt subsidiären Schutz in Österreich. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei für den BF aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage unzumutbar und würde ihm dort jegliche Existenzgrundlage fehlen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 13.09.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

6. Mit der am 17.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 17.10.2011 datierten Eingabe wurde ein Abschlussbericht des LPK Steiermark vom 02.09.2011 übermittelt.

7. Mit der am 21.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 21.10.2011 datierten Eingabe wurde ein Schreiben des BF vom 19.10.2011 übermittelt.

8. Am 17.10.2012 langte beim Asylgerichtshof ein mit 16.10.2012 datiertes Schreiben des BF ein.

9. Mit der am 05.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 05.08.2013 datierten Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde eine Kursbestätigung der Caritas vom 22.07.2013 übermittelt.

10. Mit der am 04.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurden zwei Urteile des LG für Strafsachen Graz vom 15.01.2007 sowie vom 20.10.2011 übermittelt.

11. Mit der am 31.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 31.10.2013 datierten Eingabe wurde ein Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 24.10.2013 übermittelt.

12. Mit der am 03.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde ein Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 19.11.2013 sowie ein Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 12.03.2014 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in Orozgan (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.01.2007, Zl. XXXX, wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des BG Graz-West vom 24.09.2008, Zl. XXXX, wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 1 NotzeichenG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 08.04.2010, Zl. XXXX, wegen der Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 288 Abs. 1; §§15,105 Abs.1; §§125,127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des BG Graz-West vom 22.07.2010, Zl. XXXX, wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 15,127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des BG Graz-West vom 20.01.2011, Zl. XXXX, wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 16.05.2011, Zl. XXXX, wegen der Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 83 Abs. 1; §§15,269 Abs.1 (1.Fall); §107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 20.10.2011, Zl. XXXX, wegen der Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 27 Abs. 1 Z1 (2.Fall); § 27 Abs. 4 Z 1; § 27 Abs. 1 Z 1 (1.Fall); § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 19.11.2013, Zl. XXXX, wegen der Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 107 Abs. 1; §§15,105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung betreffend die mehrmalige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Rechtliche Beurteilung

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.09.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof 13.09.2011 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

§ 9 AsylG lautet:

"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

§ 9 Abs. 2 AsylG in der derzeit geltenden, oben zitierten Fassung ist am 01.01.2010 aufgrund des BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Bei einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sind ausschließlich Sachverhalte ab dem Jahr 2010 zu berücksichtigen. Vor dem Jahr 2010 erfolgte Verurteilungen können nicht zu einer Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG führen (siehe dazu VfGH vom 16.12.2010, Zl. U1769/10).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (einer vorsätzliche Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist) rechtskräftig verurteilt wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht der Fall. Wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer ab dem 01.01.2010 begangenen strafbaren Handlungen, für welche er seitdem rechtskräftig verurteilt wurde, gemäß der Definition des § 17 StGB um keine Verbrechen, sondern um Vergehen, zumal keine der Handlungen seit dem Jahr 2010, für die der BF rechtskräftig verurteilt wurde, mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Der BF wurde zwar im Jahr 2007 für die Begehung des Verbrechens gemäß § 202 Abs. 1 StGB verurteilt, diese Verurteilung ist aufgrund dessen, dass sie bereits im Jahr 2007 und die Tat zeitlich davor erfolgt ist, im gegenständlichen Aberkennungsverfahren jedoch nicht zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat dem BF somit den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu Unrecht aberkannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Regelung des § 28 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Sie folgt der zitierten Rechtsansicht des VfGH.

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