BVwG W192 2011380-1

W192 2011380-1Tribunale amministrativo federale16 set 2014

Regest

Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Rechtsmittelfrist, Zustellung

Testo completo

BVwG W192 2011380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.2011380.1.00

Spruch

W205 2011380-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richtern Dr. Ruso über die Beschwerde von XXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2014, Zl. 1014557700-14519448, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 08.04.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 (1) (b) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua. angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einzubringen ist.

2. Dieser Bescheid wurde lt. Übernahmebestätigung am 19.08.2014 vom - damals unvertretenen - Beschwerdeführer persönlich übernommen, der Bericht der zuständigen Polizeidienststelle über die erfolgte Zustellung des Bescheides samt der vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung wurde noch am 19.08.2014 an das Bundesamt rückübermittelt.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 27.08.2014 Beschwerde, die er am selben Tag als Telefax an das Bundesamt richtete.

4. Zum hg. Vorhalt der Verspätung vom 02.09.2014 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Zustellung an ihn - wie bereits in der Beschwerde ausgeführt - am 21.08.2014 erfolgt sei, ohne auf die im Vorhalt bezeichneten Beweismittel (Übernahmebestätigung, Bericht der Polizeidienststelle) einzugehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.04.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers am Dienstag, dem 19.08.2014. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Mittwoch, dem 27.08.2014, als Telefax an das Bundesamt gerichtet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum hg. Verspätungsvorhalt vom 02.09.2014 behauptete, die Zustellung des Bescheides an ihn sei erst am 21.08.2014 erfolgt, wird diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt: Abgesehen davon, dass das Übernahmsdatum auf der Übernahmsbestätigung mit 19.08.2014 angegeben ist, langte diese vom Beschwerdeführer unterschriebene Übernahmsbestätigung als gescanntes Dokument bereits am 19.08.2014 wieder beim Bundesamt ein, sodass auszuschließen ist, dass die Übergabe tatsächlich - wie behauptet - erst am 21.08.2014 erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Dienstag, dem 19.08.2014, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 26.08.2014.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am Mittwoch, dem 27.08.2014, als Telefax an das Bundesamt gerichtet und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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