BVwG W171 1431678-1

W171 1431678-1Tribunale amministrativo federale16 set 2014

Regest

aufschiebende Wirkung, Revision

Testo completo

BVwG W171 1431678-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1431678.1.01

Spruch

W171 1431496-1/14E

W171 1431497-1/15E

W171 1431677-1/16E

W171 1431678-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Anträge von XXXX gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014, Zahlen W171 1431496-1/14E (ad 1.), W171 1431497-1/15E (ad 2.), W171 1431677-1/16E (ad 3.) sowie W171 1431678-1/14E (ad 4.), erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014 zu Zlen. W171 1431496-1/14E (ad 1.), W171 1431497-1/15E (ad 2.), W171 1431677-1/16E (ad 3.) sowie W171 1431678-1/14E (ad 4.), wurden deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen, den Beschwerden hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte II. und III. (die Gewährung subsidiären Schutzes und die Ausweisung) gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und die erstinstanzlichen Bescheide diesbezüglich aufgehoben.

Die Revision wurde gemäß Art. 133/4 für nicht zulässig erklärt.

2. In ihren gegen diese Erkenntnisse gerichteten außerordentlichen Revisionen beantragten die revisionswerbenden Parteien, der VwGH möge diesen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennen.

3. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

4. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 14.08.2014, Ra 2014/01/0008-10) sind die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dahingehend einem Vollzug nicht zugänglich, da sämtlichen Revisionswerbern nach der geltenden Rechtslage derzeit eine Abschiebung oder eine zwangsweise Rückführung in ihren Herkunftsstaat nicht droht, weshalb den gegenständlichen Revisionen schon aus diesem Grunde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.

5. Da es sich gegenständlich um außerordentliche Revisionen, verbunden mit Anträgen auf aufschiebende Wirkung handelt, findet die Bestimmung des § 25 a Abs. 2 Z 1 VwGG zur Revision hiebei keine Anwendung, da nach § 30 a Abs. 7 VwGG bei außerordentlichen Revisionen die Bestimmung des § 30 a Abs. 3 nicht als Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt. Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da, wie oben zitiert bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht uneinheitlich und liegt kein sonstiger Hinweis darauf vor, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Die Revision gegen den gegenständlichen Beschluss ist daher gemäß Artikel 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

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