W136 2011664-1•BVwG W136 2011664-1
W136 2011664-1Tribunale amministrativo federale16 set 2014
Aufschubantrag, Befreiungsantrag, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Einberufungsbefehl, Grundwehrdienst, Präsenzdienst, Vorlageantrag
W136 2011664-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Egmont NEUHAUSER, Rathausplatz 4, 3270 SCHEIBBS, gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 07.07.2014 betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2014, GZ P1177370/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2014, nach Vorlageantrag vom 04.09.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit beschwerdegegenständlichem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 07.07.2014 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) mit Wirkung vom 07.01.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und aufgefordert, sich am 07.01.2015 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabskompanie/Pionierbataillion3 in 3390 Melk, Birago Kaserne, einzufinden.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und bis dato weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt worden seien, noch er selbst Einberufungshindernisse geltend gemacht habe, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden. Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2014 rechtswirksam zugestellt
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 08.08.2014 Beschwerde und brachte vor, dass er im Sommer 2014 die HTL XXXX erfolgreich abgeschlossen habe, sich in der Branche beworben habe und eine Einstellungszusage für den 07.01.2015 bekommen habe. Würde er diese Stelle ausschlagen, wäre dies für die weitere berufliche Ausbildung mit erheblichem Schaden verbunden, da es schwierig wäre, in einem derartigen Unternehmen eine Anstellung zu finden, weshalb ausdrücklich ein Aufschub des Grundwehrdienstes bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses in dieser Firma allenfalls bis zum 15.09.2020 gemäß § 26 Abs. 3 Wehrgesetz beantragt werde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF vor habe, ein bis zwei Jahre berufliche Erfahrung zu sammeln und danach ein Studium in Österreich zu beginnen, wobei er vor Antritt des Studiums den Präsenzdienst leisten würde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2014 wies das Militärkommando Niederösterreich die Beschwerde vom 08.08.2014 gegen den Einberufungsbefehl vom 07.07.2014 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
In der Begründung führte das Militärkommando Niederösterreich nach Schilderung des Verfahrensganges und Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 10 Abs. 1, 20, 24 Abs. 1 und 27 Abs. 1 WG 2001) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und der Heranziehung zum Grundwehrdienst keine rechtlichen Einberufungshindernisse entgegenstünden. Das vom BF geltend gemachte Beschäftigungsverhältnis sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, die Prüfung allfälliger Aufschubgründe gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 habe im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu erfolgen.
4. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wies das Militärkommando Niederösterreich den vom BF eingebrachten Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes ab und führte begründend aus, dass der BF keine Aufschubgründe im Sinne des § 26 Abs. 3 WG 2001 sondern lediglich ein geplantes Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht habe, weshalb sein Antrag abzuweisen war.
5. Mit Vorlageantrag vom 04.09.2014 "wegen Einberufungsbefehl vom 07.07.2014" gab der BF bekannt, dass er nunmehr das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvieren wolle und bereits für das Wintersemester 2014/15 inskribiert habe, weshalb der Aufschub des Präsenzdienstes aus diesem Grunde beantragt werde. Es werde die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht begehrt, weil nunmehr der Antrag auf Aufschub jedenfalls gerechtfertigt wäre. Gleichzeitig werde darauf hingewiesen, dass dies auch als gesonderter Antrag gewertet werden könne und eine Entscheidung darüber beantragt werde.
6. Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 legte das Militärkommando Niederösterreich die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies einerseits auf den oben unter Punkt 4. erwähnten Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich sowie darauf hin, dass der nunmehr neuerliche Antrag des BF gesondert geprüft werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben.
Der Einberufungsbefehl wurde dem BF rechtswirksam zu gestellt, in seiner dagegen erhobenen Beschwerde sowie in seinem Vorlageantrag behauptete der BF jedoch nicht einmal eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides sondern stellt Anträge auf Aufschub des Grundwehrdienstes. Verfahrensgegenständlich sind jedoch im vorliegenden Fall der Einberufungsbefehl des BF sowie die dazu ergangenen negative Berufungsvorentscheidung.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden und ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen.
2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde in Anspruch genommen und binnen offener Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2014 erlassen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
2.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Wie bereits oben unter Punkt II.2. ausgeführt, ist das hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
2.3.1. § 20 WG 2001 (Grundwehrdienst) lautet:
"Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate."
§ 24 Abs. 1 WG 2001 (Einberufung zum Präsenzdienst) lautet:
"Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der bekämpfte Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich betreffend die Einberufung des BF zum Grundwehrdienst ist mängelfrei, eine Rechtswidrigkeit wurde vom BF nicht einmal behauptet.
Mit seinem Beschwerdevorbringen bzw. seinem Vorbringen im Vorlageantrag er begehre den Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes wegen einer beruflichen Stellenzusage bzw. mit einem in Aussicht genommenen Studium vermag der BF eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehls nicht darzutun. Das Beschwerdevorbringen ist insofern nicht zielführend, weil ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/11/0105, mwN). Dies gilt in gleicher Weise - im Hinblick auf die Gleichbehandlung beider Rechtsinstitute in § 26 Abs. 4 WG 2001 - in Ansehung eines Antrages auf Aufschub der Präsenzdienstpflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0157) VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0102).
Da darüber hinausgehend keine weiteren Einberufungshindernisse geltend gemacht wurden, ist von der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls auszugehen. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Einberufungsbefehl in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage wonach ein Antrag auf Aufschub des Präsenzdienstes der Erlassung eines Einberufungsbefehls nicht entgegensteht, von dieser einheitlich beantwortet wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.