BVwG I405 1425245-1

I405 1425245-1Tribunale amministrativo federale16 set 2014

Regest

Demonstration, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG I405 1425245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1425245.1.00

Spruch

I405 1425245-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 11 11.865-BEA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Marokko arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 08.10.2011 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 09.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Zu seiner Schulbildung führte der Beschwerdeführer an, von 1989 bis 1995 die Grundschule und von 1995 bis 2003 die Hauptschule besucht zu haben. Er sei zuletzt in seiner Heimat als Elektriker bei verschiedenen Dienstgebern tätig gewesen. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Marokko. Er habe seine Heimat am 06.08.2011 mit seinem von der Marokkanischen Botschaft in Spanien ausgestellten Reisepass mit dem Flugzeug von Casablanca nach Istanbul verlassen. Danach sei er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren und sei dann schließlich von Athen nach Wien geflogen.

Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er zuhause versucht habe, bei einem XXXX zu arbeiten. Da er kein Geld gehabt hätte bzw. niemanden bestochen hätte, habe er die Arbeit nicht bekommen. Er habe dann gemeinsam mit anderen jungen Leuten eine Partei namens XXXX gegründet und gegen die Wirtschaftspolitik demonstriert. Darüber hinaus hätte seine Schwester, die von einem Motorrad angefahren worden sei, trotz Prozesses keine Entschädigung bekommen. Aus diesen Gründen habe er seine Heimat verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er festgenommen zu werden.

3. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.11.2011 vor der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes einer Einvernahme unterzogen. Eingangs führte der Beschwerdeführer an, dass er in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine bisherigen Angaben entsprechen der Wahrheit. Nach seinen Dokumenten befragt, erklärte er, dass sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Seine sonstigen Unterlagen befinden sich zuhause in Marokko. Sein Reisepass sei ihm im Juni 2007 von der Marokkanischen Botschaft in Spanien ausgestellt worden, als er Marokko dorthin verlassen hätte. Nachdem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden sei, wäre er Anfang Februar 2011 von Spanien in seine Heimat abgeschoben worden. Probleme bei der Einreise verneinte der Beschwerdeführer. Nach seiner Rückkehr habe er bis zu seiner neuerlichen Ausreise am 06.08.2011 bei seiner Familie gewohnt, die für ihn gesorgt hätte. Vor seiner ersten Ausreise aus Marokko wäre er als Automechaniker tätig gewesen und hätte so seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor in Marokko, mit der er im aufrechten Kontakt stehe. Seiner Familie gehe es nicht so gut, da der Unfall seiner Schwester, bei welchem ihre Füße gebrochen wären, sie belaste.

Zuletzt habe er Marokko legal mit seinem Reisepass verlassen. Drei Gründe hätten ihn zu seiner letzten Ausreise bewogen. Eingangs führte er an, dass er sich nach seiner Rückkehr aus Spanien etwa im März 2011 bei einem XXXX in XXXX, eine Anschrift bzw. Adressenbezeichnung gebe es nicht, um eine Arbeitsstelle beworben habe. Es hätten damals viele Bewerbungen gegeben. Wie viele Stellen damals ausgeschrieben gewesen wären, wisse er aber nicht. Befragt, wann und wie er von seiner Absage erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine offizielle bzw. schriftliche Zusage bzw. Absage bekommen habe. Seitens des Unternehmens wäre ab April am zuständigen Postamt eine Liste mit den Namen jener Personen veröffentlicht worden, die aufgenommen worden wären. Sein Name hätte sich nicht auf der Liste befunden. Die freien Stellen wären an Personen vergeben worden, die Bestechung bezahlen hätten bzw. einflussreiche Personen gekannt hätten, was er nicht als gerecht empfunden habe bzw. empfinde. Aus diesem Grund habe er mit ein paar Freunden, die damals ebenfalls nicht aufgenommen worden wären, eine Partei gegründet. Sie hätten dann jeden Tag friedlich demonstriert. Aufgefordert weiter zu erzählen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es ihm lieber wäre, wenn ihm Fragen gestellt würden.

Sie hätten fast täglich in der Zeit vom 08.04. bis zum 25.04.2011 in XXXX und in XXXX demonstriert, da das Unternehmen in diesen zwei Städten Niederlassungen bzw. Betriebe habe. Bis zum letztgenannten Datum hätten sie keine Probleme mit der Polizei gehabt. Danach wären ihre friedlichen Demonstrationen mit Gewalt aufgelöst worden, bei denen es auch zu Festnahmen gekommen sei. Seine zwei namentlich genannten Freunde wären im April oder Mai, an das konkrete Datum könne er sich nicht mehr erinnern, festgenommen worden, welche bei ihrer Partei gewesen seien und an Demonstrationen teilgenommen hätten. Er sei nicht Zeuge der Festnahmen gewesen. Nachdem er sie (seine zwei Freunde) einige Zeit nicht mehr gesehen habe, hätte er sich bei deren Eltern erkundigt, welche ihn darüber informiert hätten. Wann dies genau gewesen sei, könne er nicht angeben, aber es müsste irgendwann im Mai gewesen sein. Die Festnahme seiner Freunde sei der eigentliche Grund gewesen, der ihn zur Ausreise bewogen hätte, da er Angst gehabt habe, ebenfalls festgenommen zu werden. Das wäre auch der Grund gewesen, warum er an den Demonstrationen nicht mehr teilgenommen hätte. Die Demonstrationen selbst seien aber weiter gegangen. Befragt, wann welche Demonstration von der Polizei mit Gewalt aufgelöst worden wären, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ab dem 20.04.2011 damit begonnen worden wäre, was dann bis zur Auflösung der Partei etwa im Juli 2011 gedauert hätte. Es hätten viele Demonstranten an den besagten täglichen Demonstrationen teilgenommen, in XXXX wären es täglich an die 40 bis 50, in der Stadt XXXX wären es so zwischen 200 und 300 Personen gewesen. Nach seiner konkreten Teilnahme befragt, legte er dar, dass eigentlich alles ganz normal gewesen sei, wie es bei einer Demonstration so sei. Sie hätten demonstriert und Transparente gehabt, worauf "Wir brauchen Recht", "Wir brauchen Arbeit" gestanden sei. Er hätte keine persönlichen Berührungspunkte mit Polizisten gehabt, welche die Demonstrationen aufgelöst hätten. Auf die Frage, was er dann zu befürchten hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass die Polizei wegen seiner Demonstrationsteilnahme bereits dreimal nach ihm gefragt hätte, zuletzt etwa vor einem Monat. Näher befragt, gab er an, dass er diese Auskunft in Griechenland erhalten habe, wann, wisse er nicht mehr.

Vor seiner Ausreise sei weder nach ihm gefragt noch sei er gesucht worden. Auf Vorhalt, wie die Polizei von seinen Demonstrationsteilnahmen erfahren haben sollte, zumal er ja bereits ab Ende April an keiner Demonstration mehr teilgenommen habe und es unter anderem ja auch bis zu seiner Ausreise zu keinen Handlungen gegen seine Person gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass sie Parteimitglieder verfolgen würden. Wie dies in Erfahrung gebracht worden sein soll, wisse er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Marokko befürchte er seine Festnahme aufgrund seiner früheren Parteimitgliedschaft, auch wenn er sich nicht unter jenen Demonstranten befunden habe, die damals randaliert hätten und deshalb festgenommen worden wären.

Wann genau sie die Partei gegründet hätten, wisse er nicht. Es wäre auch so um April herum gewesen. Sie hätten ihre Partei XXXX genannt, da unter den nicht aufgenommenen Bewerbern sich viele Kinder von ehemaligen Arbeitern bzw. Angestellten des Unternehmens befunden hätten, die so wie sein Vater pensioniert wären. Seitens des Unternehmens wäre versprochen bzw. immer betont worden, dass Kinder von ehemaligen Mitarbeitern bevorzugt behandelt werden würden, wozu es aber letztendlich nicht gekommen sei. Auf die Frage, was er unter einer Partei bzw. Parteigründung verstehe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es eine Art Verein gewesen sei, den sie damals gegründet hätten. Sie hätten ihn auch beim Magistrat registrieren lassen. Sie hätten alles zusammen gemacht bzw. zusammengearbeitet. Befragt, was er konkret zur Gründung beigetragen habe, machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Auf wiederholte Nachfrage führte er an, dass er geholfen habe, Broschüren zu verteilen. Sie hätten keine fixe Einteilung gehabt. Sie hätten alles gemeinsam gemacht. So etwas wie einen Vorstand habe es bei ihrer Verbindung nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass im Zuge der Registrierung zumindest ein Verantwortlicher namhaft gemacht werden muss, meinte der Beschwerdeführer, dass dies ein XXXX-jähriger Lehrer namens XXXX gewesen sei, der ihnen geholfen habe und sich für mehr Chancen der Jugend eingesetzt hätte. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätte es sie noch gegeben. Er habe via Internet bzw. beim Chatten mit Freunden erfahren, dass es diese Partei bzw. Verbindung nicht mehr gebe, seit wann, wisse er nicht. Man könne im Internet auch nichts mehr über die Partei finden.

Nach seinen weiteren zwei Fluchtgründen befragt, replizierte der Beschwerdeführer, dass ein weiterer Grund im Unfall seiner Schwester gelegen sei. Der Unfall seiner Schwester im Jänner 2011 sei für seine Ausreise im August 2011 nicht wirklich kausal, sondern nur ein Nebengrund, eine Randerscheinung gewesen. Der dritte Grund liege in der allgemein schlechten Wirtschaftslage in Marokko. Es sei schwer, sich als junger Mann in Marokko eine Zukunft aufzubauen. Die dortige Wirtschaftslage sei sehr schlecht und es gebe kaum Arbeitsplätze, es sei nicht möglich, ohne Bestechung bzw. "Schieber" eine Arbeit zu bekommen.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur gegenwärtigen, allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat.

4. Am 18.11.2011 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Organisation XXXX, des XXXX und den behaupteten Demonstrationen in Marokko. Aus der entsprechenden Beantwortung vom 28.11.2011 geht Folgendes hervor: Das XXXX gegründete Unternehmen XXXX sei eines der größten Unternehmen Marokkos. Das Unternehmen führe den XXXX in Marokko durch und habe verschiedene Niederlassungen, wie in den Städten XXXX. Nach den Richtlinien des Unternehmens werden durch Ausscheidung von Mitarbeitern freigewordene Arbeitsplätze durch deren Nachkommen "nachbesetzt". Dieser "Tradition" wäre bisher nach Möglichkeit gefolgt worden. Da die Ausrichtung des Unternehmens aber immer besser qualifizierte Arbeitskräfte erfordere, welche auf dem regionalen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünden, wären qualifizierte Arbeitskräfte aus anderen Regionen Marokkos aufgenommen worden, was zu einer Serie von Kundgebungen, Demonstrationen etc. vor den Firmensitzen geführt hätte, welche sowohl von pensionierten Mitarbeitern, als auch vor allem von deren Nachkommen organisiert worden wären. Unter anderem wäre es zu Blockaden der Gleisanlagen und anderen Behinderungen gekommen, um die Produktion zu stoppen.

Es existiere eine Interessensgruppe der XXXX von XXXX, aber keine politische Partei. Diese Gruppe habe sich an den Örtlichkeiten des XXXX etabliert und habe ca. XXXX mit Kundgebungen und Blockaden (im Regelfall ca. 150 - 170 nachts und 500 Personen tagsüber) vor den Werken begonnen. Im Zuge dieser Kundgebungen sei es mehrmals zu schweren Ausschreitungen mit zahlreichen Verletzten (März und Juli 2011), Festnahmen und auch Verurteilungen zu Haftstrafen gekommen. Am 15.03.2011 hätte es in XXXX nach der Räumung durch Ordnungskräfte 66 Verletzte und ca. 200 Festnahmen gegeben. Anschließend sei es zu offiziellen Gesprächen zwischen Firmenvertretern von XXXX, der Interessensgruppe XXXX und der lokalen Behörden in XXXX gekommen. In XXXX habe es am 24.04., 22.05, 26.06.2011 Demonstrationen, jeweils an Sonntagen, gegeben. In XXXX sei es dann Anfang Juli 2011 (ab 06.07.) abermals zu Ausschreitungen gekommen, bei denen 120 Personen verletzt worden wären. Insgesamt wären 30 Personen festgenommen worden. Die Vorfälle hätten sich auch auf XXXX (8 Festnahmen), XXXX und XXXX erstreckt. 9 der 30 festgenommenen Personen wären dem Gericht übergeben worden. Sofern keine Beteiligung an strafbaren Handlungen nachgewiesen werde (Vandalismus, Ausschreitungen, etc), hätten Teilnehmer an einer Demonstration - abgesehen von Befragungen der "Anführer" - i.d.R. keine Probleme zu erwarten.

5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Marokko sei und den im Spruch genannten Namen trage. Sein Fluchtgrund könne den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass er aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen gehabt hätte oder in Zukunft zu befürchten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Marokko Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Justiz und Sicherheitsbehörden sowie Rückkehrfragen nach Marokko. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Berichte, insbesondere des US State Department, wurde ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden im Allgemeinen in der Lage seien, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze in Zweifel zu ziehen bzw. als unglaubwürdig zu werten sei. Die Behauptung, gemeinsam mit anderen jungen Leuten im April 2011 die Partei XXXX gegründet und zwischen 08.04. und 20./25.04.2011 täglich an Demonstrationen gegen das Unternehmen XXXX teilgenommen zu haben, hätte er nur allgemein in den Raum gestellt, ohne in der Lage gewesen zu sein, diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Die erkennende Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass er lediglich eine Fluchtgeschichte, die wohl teilweise auf tatsächliche Gegebenheiten in Marokko basiere, konstruiert hätte, ohne tatsächlich auch nur im Geringsten persönlich von dem Vorgebrachten betroffen gewesen zu sein. Wie sich aufgrund der durchgeführten Botschaftsrecherche ergebe, sei es in Marokko tatsächlich zwischen Februar 2011 und Juli 2011 im Zuge von XXXX durch das Unternehmen XXXX zu Demonstrationen vor Firmengebäuden und auch zur Gründung einer Interessengruppe namens XXXX gekommen. Die besagte Interessengruppe habe ca. XXXX mit Kundgebungen und Blockaden vor den Werken der Unternehmens XXXX begonnen. Bereits am 15.03.2011 sei es in der Stadt XXXX zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Ordnungskräften gekommen. Soweit der Beschwerdeführer nun behaupte, erst im April 2011 gemeinsam mit anderen jungen Leuten die XXXX gegründet bzw. ins Leben gerufen zu haben, sei festzuhalten, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Gleiches gelte für die Behauptung, dass sich die Polizei bzw. die Behörden bis 20.04. bzw. 25.04. ruhig verhalten hätte/hätten bzw. es bis zu diesem Zeitpunkt zu keinen Auseinandersetzungen bzw. zu keinem behördlichen/polizeilichen Vorgehen gegen Demonstranten gekommen wäre. Des Weiteren sei festzuhalten, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der "behaupteten Parteigründung" und seiner behaupteten Demonstrationsteilnahmen zu allgemein und zu oberflächlich gehalten gewesen wären, um glaubhaft davon ausgehen zu können, dass er tatsächlich daran beteiligt gewesen wäre. Er habe zwar die Grund-/Rahmengeschichte in Teilen stimmig vorbringen können, habe aber bei einer tiefergehenden Befragung unsicher gewirkt, vorangehende Stehsätze wiederholt, keine konkreten bzw. nur oberflächliche Antworten gegeben und sei meistens in Unwissenheit geflüchtet. Seine Angaben zu dem angeblichen ausreisekausalen Vorbringen folgten zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, seien jedoch äußerst vage und unkonkret geblieben.

Es erscheine auch äußerst unplausibel, wenn er ausführe, trotz angenommener/befürchteter Verfolgung seit Mai 2011 noch bis zum 06.08.2011 (somit mehr als zwei Monate) nicht nur in Marokko, sondern sogar noch dazu in seinem Elternhaus aufhältig gewesen zu sein. Die diesbezüglich von ihm behauptete Vorgangs-/Verhaltensweise entbehre bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr, jeder Logik und könne daher nicht schlüssig nachempfunden werden. Die einzige logische Konsequenz bei Zutreffen des vom Ihnen behaupteten Sachverhalts wäre ein sofortiges Verlassen von Marokko, zumindest aber seines Elternhauses, gewesen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch konstatieren, dass kein plausibler Grund erkannt werden könne, welcher die marokkanischen Behörden daran hindern hätte sollen/können, in den besagten - mehr als - zwei Monaten nach ihm zu suchen/fragen bzw. im Hinblick auf seine Person untätig zu bleiben. Darüber hinaus habe er auch nichts dabei gefunden, sich noch am 06.08.2011 einer - freiwilligen - behördlichen/polizeilichen Kontrolle im Zuge seiner legalen Ausreise über den internationalen Flughafen in Casablanca zu stellen. Somit könne wohl nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine Person, die seit zwei Monaten von einer behördlichen/polizeilichen Suche ausgeht bzw. eine solche zumindest befürchtet, sich freiwillig einer behördlichen/polizeilichen Kontrolle stellt/unterzieht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es eine wissentlich behördlich/polizeilich gesuchte Person tunlichst vermeidet, offiziell und legal über einen internationalen Flughafen, wo es bekanntermaßen zu sehr restriktiven Kontrollen kommt, auszureisen. Aufgrund obiger Umstände hätte daher dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit versagt werden müssen.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungsplicht verletzt hätte, indem es unterlasen habe, Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer namentlich genannten verhafteten zwei Freunden durchzuführen. Die Behauptung des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zur Gründung der Partei den Feststellungen widersprechen, sei nicht schlüssig begründet worden. Insoweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichend ins Treffen führe, dass er sich noch von Mai bis August in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hätte, sei dem zu entgegnen, dass dies einen vergleichsweise kurzen Aufenthalt darstelle, der notwendig sei, um verschiedenste persönliche Angelegenheiten vor so einer wichtigen Entscheidung zu regeln sowie die Flucht zu organisieren, was auch der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes entspreche. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Polizei nicht unmittelbar nach Protesten derartigen Ausmaßes in der Lage sei, die Protagonisten derselben festzunehmen. Hinsichtlich der problemlosen Ausreise des Beschwerdeführers sei davon auszugehen sei, dass zu diesem Zeitpunkt seine persönlichen Daten möglicherweise noch nicht von der Polizei ermittelt und an die Datenbank der Grenzpolizei weitergeleitet worden seien. Somit hätte das Bundesasylamt bei hinreichender Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Verfolgung seitens der "Awami League" wohl einen asylrelevanten Fluchtgrund darstelle. Daher wäre eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko eine grobe Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK.

7. In der am 03.06.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: Zuletzt habe er seine Heimat in der ersten Ramadan-Woche im August 2011 legal mit seinem Reisepass in die Türkei verlassen. Von dort wäre er mit dem Auto nach Griechenland gefahren und anschließend mit einem gefälschten französischen Ausweis nach Wien geflogen.

Er habe in Marokko mit seiner Familie in der Stadt XXXX zusammengelebt. Nach einem 12-jährigen Schulbesuch habe er die Ausbildung zum Elektromechaniker absolviert. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern lebten nach wie vor in Marokko. Sein Vater sei pensionierter Mitarbeiter eines XXXX. Ein Bruder arbeite als Security, der zweite gehe noch in die Schule. Seine Schwestern arbeiten als Schneiderinnen. Befragt, führte er an, dass er ein bis zweimal im Monat Kontakt zu seiner Familie hätte.

Im Jahr 2006 wäre er nach Spanien gereist. Nach einem viereinhalbjährigen Aufenthalt (Ende 2006 bis Februar 2011) wäre er von den spanischen Behörden nach Marokko abgeschoben worden, da er keine Papiere mehr gehabt hätte. Nach seiner Rückkehr habe er bei seiner Familie gelebt und wäre keiner Beschäftigung nachgegangen. Da sein Vater ehemaliger Mitarbeiter des XXXX sei und er einen Abschluss als Elektromechaniker habe, hätte er ein Recht auf eine Anstellung im besagten Unternehmen. Er habe sich im März 2011 zwar dort beworben, jedoch keine Antwort erhalten. Den abgewiesenen Bewerbern hätte das Unternehmen ein "Stage" von 6 bis zu 24 Monaten angeboten, jedoch ohne Entlohnung. Er sei auf das Angebot nicht eingegangen, da ihm sein Nachbar, der dort gearbeitet habe, davon abgeraten hätte. Nachdem er nicht angestellt worden wäre, hätte er mit Freunden eine Partei gründet. Im nächsten Satz korrigierte der Beschwerdeführer diese Aussage dahingehend, dass ein Lehrer und andere Personen die Partei gegründet hätten. Der Parteiführer sei ein Mathematiklehrer namens XXXX gewesen. Die Partei habe XXXX geheißen und wäre im April 2011 von Angehörigen der ehemaligen Mitarbeiter des XXXX gegründet worden, die nicht aufgenommen worden wären. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt die Partei anders bezeichnet hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er die zusätzliche Bezeichnung XXXX vergessen habe, sie heiße XXXX. Nach seiner konkreten Position in der Partei befragt, legte er dar, dass er neu bei der Partei gewesen sei und auf seinen Mitgliedsausweis gewartet hätte, den er dann bekommen habe. Er habe ihn jedoch verloren. Sie hätten nach der Parteigründung die Ausweise bekommen. Dann hätten sie um die Registrierung angesucht. Auf weiteren Vorhalt, wie er bereits vor der Registrierung einen Mitgliedsausweis bekommen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es ein einfacher Ausweis mit Namen und Foto gewesen sei. Wo die Registrierung durchgeführt worden sei, wisse er nicht, da er bei der Partei neu gewesen sei. Soweit er es mitbekommen habe, wäre der Lehrer dafür nach XXXX gegangen. Er wisse nicht genau, was aus der Partei geworden sei, aber er habe gehört, dass sie nicht zugelassen worden sei.

Sie hätten damals vor dem XXXX in XXXX und in XXXX demonstriert. Es hätten etwa 2000 bis 3000 Personen demonstriert. Sie hätten dort gezeltet und übernachtet. Die Demonstrationen hätten im April 2011 begonnen und bis September 2011 gedauert. Sie hätten fast jeden Tag für eine Stellenzusage demonstriert. Zwei seiner Freunde, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, wären im Juli 2011 verhaftet worden, deren Namen er nicht genau kenne, da er sie erst nach seiner Rückkehr aus Spanien im März 2011 kennengerlernt habe. Er habe sie nur einen Monat gekannt und keinen regen Kontakt zu ihnen gehabt. Über die Festnahme seiner Freunde sei er von anderen Freunden und seiner Familie in Kenntnis gesetzt worden.

Auf die Frage, wie lange er an den Demonstrationen teilgenommen hätte, replizierte er, dass die Demonstrationen im Oktober aufgelöst worden wären. Erneut befragt, gab er den Zeitraum März bis August an. Sie wären dann zusammen zum Bürgermeister gegangen, um über ihre Forderung zu sprechen. Er habe Transparente geschrieben. Manche hätten einen Hungerstreik begonnen und Transparente mit der Aufschrift: "Wir wollen nicht mehr essen!" getragen. Dann sei die Polizei gekommen, um die Demonstration aufzulösen. Dabei wären seine Freunde festgenommen worden, er habe rechtzeitig fliehen können bzw. sei mit der Polizei nicht in Berührung gekommen. Auf die Frage, wann und wie oft die Polizei eingeschritten sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass die Zivilpolizisten sie ständig beobachtet hätten. Als sie "lauter geworden" seien, wären sie eingeschritten. Es hätten damals auch andere Demonstrationen stattgefunden, bei denen dem XXXX Sachschaden zugefügt bzw. Büroräume in Brand gesetzt worden wären, was zum Einschreiten der Polizei geführt hätte; dies sei im April in XXXX gewesen. Er sei in XXXX gewesen und wäre auch an keinen gewalttätigen Demonstrationen beteiligt gewesen. Befragt, weshalb er dann eine Verfolgung befürchte, wenn er an keinen gewalttätigen Demonstrationen teilgenommen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Polizei zwischen den Demonstranten keinen Unterschied gemacht habe, da sie angenommen hätte, dass die Partei die Demonstrationen angeführt hätte. An den Demonstrationen wären viele verschiedene Organisationen beteiligt gewesen.

Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung vom 28.11.2011 meinte der Beschwerdeführer, dass sie jeden Tag auf die Straße gegangen wären. Darüber hinaus hätten sich die Vorfälle vor etwa drei Jahren zugetragen, sodass vieles in Vergessenheit geraten sei. Damals wäre er mit seiner verletzten Schwester beschäftigt gewesen und hätte sich um ihr Gerichtsverfahren gekümmert. Freunde von ihm hätten ihn angerufen und gemeint, dass sie sich gegenseitig mobilisieren und demonstrieren sollten.

Im Falle einer Rückkehr nach Marokko befürchte er von der Polizei verfolgt zu werden. Er wisse nicht, ob er von der Polizei noch gesucht werde. Die Polizei habe zuletzt im November 2011 nach ihm gefragt, danach nicht mehr.

Sein zweiter Ausreisegrund wäre der Verkehrsunfall seiner Schwester gewesen, bei dem ihre Beine gebrochen wären. Sie hätten zwar eine Anzeige erstattet, aber keinerlei Entschädigung bekommen. Seine Familie habe die Behandlungskosten in der Höhe von € 6.000,-- selbst getragen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich seine Schwester mit seinem Bruder auf einem Gehsteig befunden, als ein betrunkener Motorradfahrer sie angefahren hätte. Der Beifahrer sei gestorben. Sein Bruder hätte sich rechtzeitig retten können. Seiner Schwester gehe es mittlerweile so gut, dass die ihr eingepflanzten Metallteile demnächst operativ entfernt werden können.

Nach engen Bezugspersonen in Österreich befragt, führte er an, dass er mit einer Österreicherin seit XXXX verheiratet sei; hierzu legte er eine Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX, Niederösterreich vor. Er habe seine Frau im XXXX kennengelernt. Sie hätten aber keine gemeinsamen Kinder. Seine Frau habe niemals im EU-Ausland gelebt. Er habe noch einen Onkel in Spanien. Er arbeite am Flohmarkt und verkaufe Kleidung, seine Frau arbeite als XXXX und unterstütze ihn auch. Zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer ein Sprach-Diplom vom 18.03.2014 (A1 Grundstufe Deutsch 1) vor. Er sei Mitglied in einem Fußballverein gewesen. Jetzt gehe er nur noch ins Fitnessstudio. Er sei nur einmal beim "Schwarzfahren" erwischt worden.

Verlesen wurde eine Zusammenfassung über die Situation in Marokko. Der Beschwerdeführer erklärte, dass alles stimmen würde. Man dürfe sich in Marokko nicht regierungskritisch äußern, andernfalls hätte man Schlimmes zu befürchten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Marokko, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Marokko. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hauptschulabschluss und eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Bis zu seiner ersten Ausreise hat der Beschwerdeführer als Elektriker bei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet. Zuletzt sorgte seine Familie für ihn.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2011 durchgehend im Bundesgebiet. Er geht einer Verkaufstätigkeit auf einem Flohmarkt nach. Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit der einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Die Gattin des Beschwerdeführers arbeitet als XXXX und unterstützt ihn bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Gattin des Beschwerdeführers hat von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht.

1.2. Zur Lage in Marokko :

Allgemeines

Das Königreich Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Das weltliche und geistige Oberhaupt ist König Mohammed VI. Der Staat trägt trotz der vom König propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs.

Als Folge der Demonstrationen in Ägypten und Tunesien im Frühjahr 2011 bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Protesten mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar" oder genauer "Le rassemblement du 20 février pour le changement" (Der Zusammenschluss vom 20. Februar für den Wandel). Bis zu 37.000 Personen haben sich nach offiziellen Angaben - nach Angaben der Veranstalter rund 300.000 Personen - in den meisten der großen Städte Marokkos zusammengefunden. Tiefgreifende Veränderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene wurden eingefordert, ohne jedoch die Monarchie in Frage zu stellen. Neben den meist jungen Leuten befanden sich unter den Demonstranten auch Islamisten und Vertreter der äußersten Linken. Zum ersten Mal konnte sich die Bevölkerung ganz frei auch vor den öffentlichen Medien äußern. Der friedliche Charakter dieser Demonstration und die diskrete Anwesenheit der Ordnungskräfte wurden auch von internationalen Medien hervorgehoben. Im Verlauf der drei auf die Demonstrationen vom 20.02.2011 folgenden Wochen haben in unterschiedlichen Städten des Landes verschiedene Versammlungen oder kleinere Demonstrationen (mit etwa rund 100 Teilnehmern) stattgefunden, die - abgesehen von einigen, allerdings nicht sonderlich ausufernden Auseinandersetzungen - relativ friedlich verlaufen sind. Die zweite, nach der Demonstration vom König ergriffene Maßnahme war am 03.03.2011 die Einsetzung des Nationalrates für Menschenrechte, der das im Jahr 1990 geschaffene Beratungsgremium für Menschrechte ersetzt. Am 09.03.2011 hat König Mohammed VI. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte. Dieses Projekt einer fortgeschrittenen Regionalisierung führt darüber hinaus zu einer tief greifenden Überarbeitung der Verfassung. Die substantiellen Machtbefugnisse bleiben auch nach der neuen Verfassung nach wie vor in den Händen des Königs. Während des gesamten Jahres 2011 fanden mehrmals Demonstrationen und Protestveranstaltungen für politische Reformen, soziale Gerechtigkeit und ein Ende der Korruption statt. Zuletzt gingen die Menschen im Dezember 2012 gegen die hohen Lebensmittelpreise auf die Straße. Alle Demonstrationen verliefen weitgehend friedlich, in einigen Berichten wurde von teils gewaltsamer Auflösung der Veranstaltungen von den Sicherheitskräften sowie teils von Gewaltanwendung seitens der Teilnehmer gesprochen.

Der König, der seit 1999 Reformen durchgeführt hatte, kam der Oppositionsbewegung entgegen und stellte am 17.06.2011 eine umfassende Verfassungsänderung vor. Eine Woche vor dem geplanten Referendum über eine neue Verfassung gingen tausende Demonstranten in ganz Marokko gegen die Pläne der Regierung auf die Straße. In der Hauptstadt Rabat riefen mindestens 1.000 Anhänger der Demokratiebewegung zum Boykott der kommenden Volksabstimmung auf. Dennoch wurde die neue Verfassung mit überwältigender Mehrheit durch die marokkanischen Bürgerinnen und Bürger angenommen. Bis zu dieser Verfassungsänderung lag rechtlich und faktisch alle Macht beim König. Seine Autorität war unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten. Seit der Verfassungsänderung ist die "Heiligkeit" des Monarchen durch seine "Unverletzlichkeit" ersetzt worden. Die durch das alawitische Königshaus geltend gemachte ununterbrochene direkte Abstammung vom Propheten Mohammed begründet seine Autorität und soll neben der politischen und sozialen Stabilität vor allem den Machterhalt der Dynastie sichern. Auch die neue Verfassung garantiert die herausragende Rolle des Königs, die aber auch in dem Verständnis seiner Person als oberster weltlicher und geistlicher Führer begründet ist. Er ernennt den Premierminister, ist dabei von der neuen Verfassung aber dahingehend eingeschränkt, dass dieser der Mehrheitsfraktion angehören muss. Diese Regelung gilt als Beginn einer Gewaltenteilung, zumal der neue Premierminister - er wurde nach den Wahlen am 25.11.2011 neu bestimmt - seinerseits die weiteren Minister ernennen und entlassen kann. Bisher gab der König Premierminister, Regierung und Parlament die grundlegenden politischen Entscheidungen vor, zuweilen bis in Einzelheiten, Schlüsselpositionen in Wirtschaft und Politik waren mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Regierungen, Parlament und Parteien kam grundsätzlich nur eine nachgeordnete, ausführende Rolle zu. Ob diese Form der Machtausübung so weiter geführt werden kann, wird die Zukunft zeigen. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)

Politik

Die Wahlen vom November 2011 führten zur Bildung einer Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (Parti de la Justice et du Développement [PJD]), den konservativen Istiqlal (Parti de l¿Istiqlal [PI]), des zentristischen Mouvement populaire (MP) und der linksorientierten Partei des Fortschritts und des Sozialismus (Parti du progrès et du socialisme [PPS]) unter der Führung des derzeitigen Regierungschefs Abdelilah Benkirane von der PJD. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der PJD verließ die Istiqlal Partei Mitte 2013 die Regierungskoalition. Anstelle der Istiqlal Partei wurde das Rassemblement National des Indépendants (RNI) neben den bestehenden drei Regierungsparteien in die Regierung aufgenommen und wurde am 10. Oktober 2013 von König Mohammed VI. zur neuen Regierung ernannt. Der neuen Regierung steht nunmehr eine Opposition aus drei größeren Parteien - der sozialdemokratischen Union Socialiste des Forces Populaires (USFP), der Parti Authenticité et Modernité (PAM) sowie die Istiqlal Partei (nunmehr anstatt der RNI) - gegenüber (hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.htm [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013)

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Ohne konkrete finanzielle Unterstützung der Justizbehörden werden sich die Intentionen der neuen Verfassung sowie der Justizreform von 2012 kaum umsetzen lassen.

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der

"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.

Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.

Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.

Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslanddienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.

Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - US Department of State:

Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014]); Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013; AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)

Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Mißbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.

Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:

AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")

OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")

FVJ ("Forum Vérité et Justice")

CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")

LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")

LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")

Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (Österreichische Botschaft Rabat, Marokko Basisinformationen; Juni 2013; USDOS - US Department of State:

Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014]); AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013):

Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 03.06.2014])

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014])

Folter

Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Civil-Military Fusion Centre, Mediterranean Review, Morrocco, S. 3, 06.11.2012)

Todesstrafe

Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:

Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);

Landesverrat (Art. 181, 182, 190);

Spionage (Art. 185);

Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);

Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);

Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);

Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);

Mord (Art. 392, 393);

Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);

Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);

Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);

Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);

Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);

Kastration mit Todesfolge (Art. 412);

Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);

Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);

Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);

Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);

Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.

Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.

Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/217505/339402_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; HRW - Human Rights Watch: World Report 2013 - Morocco/Western Sahara,

http://www.ecoi.net/local_link/237075/359949_de.html [abgerufen am 11.02.2014])

Grundversorgung/WirtschaftKönig Mohammed VI. und die Regierung streben - wie bereits in den Jahren zuvor - eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Ziel ist es, Marokko zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor zu etablieren. Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer -Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren. Nach dem Verkauf der Anteile an der Speiseölfirma Lesieur Cristal im Februar 2012 folgten nun zwei weitere bedeutende Transaktionen. [...]

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Stand April 2014 [abgerufen am 03.06.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 03.06.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013)

Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können. Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt. Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben. Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten). Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diese verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...]. Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch dieses Programm in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2013; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013)

Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)

Rückkehr nach Marokko:

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)

Illegaler Grenzübertritt

Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)

Dokumente/Reisepass/Personalausweis

Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Marokko, 31.08.2012)

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Marokko eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.06.2014 und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kopie der marokkanischen Geburtsurkunde sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben und der Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 03.06.2014. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung des Bestehens einer Ehe sowie eines gemeinsamen Haushaltes des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2014 und der vorgelegten Heiratsurkunde.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Marokko in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben, sodass der Schlussfolgerun des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, die teilweise auf tatsächliche Gegebenheiten basiert, wie darzulegen sein wird, zu folgen war.

2.2.1. Die Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers beginnen bereits bei seiner Angabe im Zusammenhang mit seiner Bewerbung beim XXXX, dem Datum der behaupteten Parteigründung und dem Beginn der Proteste. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zunächst an, dass er sich im März 2011 beim besagten Unternehmen beworben und im April erfahren habe, dass er nicht aufgenommen worden sei, da sein Name sich nicht auf der Liste der Aufgenommenen, die vom XXXX im April 2011 beim Postamt veröffentlicht worden sei, befunden habe, woraufhin sie im April eine Partei geründet und demonstriert hätten. Hingegen geht aus der eingeholten Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes hervor, dass nach den Jobvergaben des XXXX sich die Interessensvertretung der XXXX etabliert und ca. XXXX mit Kundgebungen und Blockaden begonnen hätte, womit die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind. Die Widersprüche der Zeitangaben des Beschwerdeführers setzten sich in seinem weiteren Vorbringen fort, wenn er ausführt, dass die Polizei ab dem 20. bzw. 25.04.2011 begonnen habe, die friedlichen Demonstrationen mit Gewalt aufzulösen, was bis Juli (entsprechend seiner Angabe bei der Einvernahme am 17.11.2011) bzw. Oktober (seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.06.2014 nach) gedauert hätte. Hingegen geht aus der Anfragebeantwortung wiederum abweichend dazu hervor, dass es bereits im März 2011 und dann im Juli 2011 zu gewalttätigen Ausschreitungen mit Polizeieinsatz gekommen sei, bei denen es mehrere Verletzte und Verhaftungen gegeben habe. Die Einlassungen des Beschwerdeführers zur Häufigkeit der Demonstrationen und der Zahl ihrer Teilnehmer waren ebenfalls unstimmig und widersprechen auch in dieser Hinsicht der Anfragebeantwortung. Einerseits erklärte er vor der Verwaltungsbehörde, dass die Demonstrationen mit 40 bis 50 in XXXX und 200 bis 300 Teilnehmern in XXXX täglich stattgefunden hätten, andererseits führte er divergierend dazu vor dem BVwG an, dass etwa 2000 bis 3000 Personen demonstriert hätten. Wie aus der im Verfahrensgang zitierten Anfragebeantwortung ersichtlich, fanden die Demonstrationen in XXXX jeweils an Sonntag, am 24.04., 22.05. sowie 26.06.2011, im Regelfall unter der Teilnahme von 150 bis 170 nachts und 500 Personen tagsüber, statt.

2.2.2. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht imstande, übereinstimmende Aussagen zur Verhaftung seiner zwei Freunde und seiner Teilnahme an den Demonstrationen zu tätigen. Vor dem Bundesasylamt legte er dazu dar, dass er nach der Festnahme seiner Freunde im April oder Mai nicht mehr an den Demonstrationen teilgenommen hätte. In der Beschwerdeverhandlung erklärte abweichend dazu, dass seine Freunde im Juli festgenommen worden wären und er bis August 2011 mitdemonstriert hätte. Auffällig ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt die Namen seiner verhafteten Freunde wiedergeben konnte, ihm dies aber vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr möglich war, was jedoch nicht nachvollziehbar ist.

2.2.3. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, konsistente und detaillierte Angaben zur behaupteten Partei zu erstatten. Zunächst vermochte er die Rechtsnatur der Interessensvertretung der XXXX nicht korrekt widerzugeben. Einmal bezeichnete er diese als Partei, ein anderes Mal als Verein. Überhaupt war er außerstande diesbezüglich gleichbleibende Angaben zu machen. Während er vor dem Bundesasylamt noch angab, dass ihre Partei XXXX geheißen habe, bezeichnete er diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einmal als XXXX und dann als XXXX. Hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Gründung der Interessensvertretung sowie ihrem Werdegang konnte der Beschwerdeführer ebenfalls keine kongruenten Ausführungen tätigen. Im Verwaltungsverfahren gab er stets an, dass er mit Freunden eine Partei gegründet habe bzw. sie alles gemeinsam gemacht hätten, es keine fixe Aufgabenteilung gegeben habe sowie sie diese beim Magistraten registriert hätten, welche zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch existiert hätte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er zunächst an, dass er gemeinsam mit seinen Freunden eine Partei gegründet hätte. Im nächsten Satz hingegen erklärte er, dass er an der Gründung nicht beteiligt gewesen wäre und er gehört habe, dass sie gar nicht zugelassen worden wäre. Sein diesbezügliches weiteres Vorbringen, wonach er bereits vor der Zulassung der Partei einen Mitgliedsausweis erhalten hätte, entbehrt jeglicher Logik und untermauert die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens.

2.2.4. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung anführt, dass sie während den Demonstrationen zum Bürgermeister gegangen wären, um über ihre Forderungen zu sprechen, stellt dies eine unglaubwürdige Steigerung und den Versuch des Beschwerdeführers dar, sein Vorbringen der Anfragebeantwortung anzupassen, was ihm jedoch nicht gelingt, da entsprechend der Anfragebeantwortung es nicht nur zwischen der Interessensgruppe und den lokalen Behörden zu Gesprächen gekommen ist, sondern auch mit den Firmenvertretern der XXXX.

Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers hätte dieser jedoch der Anfragebeantwortung zufolge keine Verfolgung zu befürchten, da er seinen Angaben nach an gewalttätigen Ausschreitungen nicht beteiligt gewesen ist.

2.3. Hinsichtlich des Reiseweges von Marokko nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Marokko (zumindest zeitweise) ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Marokko ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status

des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder

9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Unter ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK fällt zunächst eine Ehe sowie die Beziehung zwischen Eltern und Kind.

Der Beschwerdeführer ist seit 23.07.2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, weshalb zu prüfen ist, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220, und vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0267).

Das Familienleben des Beschwerdeführers besteht seit etwa acht Monaten und entstand zu einem Zeitpunkt, in welchem der Antrag auf Internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits abgelehnt wurde und sich der Beschwerdeführer daher seines ungewissen Aufenthalts bewusst sein musste. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2011 illegal nach Österreich einreiste und ein Aufenthaltsrecht lediglich aufgrund eines - letztlich unbegründeten - Antrages auf Internationales Schutz hatte. Weiters war das Beschwerdeverfahren sechs Monate lang eingestellt, da der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so geht der Beschwerdeführer derzeit lediglich einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine fundierten Deutschkenntnisse. Er hat auch keine Aus- oder Fortbildung in Österreich absolviert.

Schließlich hat der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt von nur etwa drei Jahren in Österreich sein überwiegendes Leben in Marokko verbracht. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor die arabische Sprache und ist regelmäßig mit seiner Familie in Marokko in Kontakt. Insofern ist jedenfalls noch von einer Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat auszugehen.

Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.4.3. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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