W227 1435038-1•BVwG W227 1435038-1
W227 1435038-1Tribunale amministrativo federale15 set 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Minderjährigkeit,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete<br/>Furcht
W227 1435038-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2013, Zl. 12 12.943-BAL, nach einer mündlichen Verhandlung am 9. September 2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 19. September 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er - ohne Beigebung eines Rechtsberaters oder sonstigen gesetzlichen Vertreters - bei seiner Erstbefragung wie folgt begründete: Er sei afghanischer Staatsangehöriger und schiitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und stamme aus der Provinz Ghazni, Bezirk XXXX. Die Dorfbewohner hätten den Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt und ihn den Taliban übergeben wollen, weil sie geglaubt hätten, er sei zum Christentum konvertiert. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, getötet zu werden. Weiters legte er seine Tazkira vor, wonach er "im Juni" XXXX geboren wurde.
2. Am 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: Mittlerweile würden seine Eltern in Pakistan leben. Sein Onkel väterlicherseits lebte in Kabul, jedoch wisse der Beschwerdeführer nicht, wo dieser nun sei. Ebenso wisse er nicht, wo sich die drei Brüder seiner Mutter aufhielten. Seine Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: In seinem Heimatgebiet wären die Leute streng religiös, er sei es aber nicht gewesen. So hätten seine Eltern ihn zum Freitagsgebet geschickt, er sei aber stattdessen spazieren oder auf den Sportplatz gegangen. Als sein Vater gemerkt habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Moschee gewesen sei, habe er ihn kritisiert, jedoch nicht gezwungen, in die Moschee zu gehen. In der Schule und auch danach sei der Beschwerdeführer von seinen Schulkollegen geschlagen worden, wenn er sich mit ihnen über seine religiösen Ansichten unterhalten habe. Seine Eltern hätten sich beim Direktor beschwert, die Lehrer und der Direktor hätten ihm aber nicht geholfen. Auch hätten seine Nachbarn geglaubt, er sei zum Christentum übergetreten, weil einige Kinder sich dem Christentum zugewandt hätten. In Folge seien seine Eltern bedroht worden, dass man das Verhalten des Beschwerdeführers den Taliban mitteilen werde. Schließlich hätten ihm seine Eltern gesagt, dass er flüchten solle.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu, und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens sei; er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt insbesondere deswegen für unglaubwürdig, weil das Vorbringen eine "erfundene Geschichte" sei und der Beschwerdeführer "die Details abänder[e], wie es gerade für [ihn] günstig erschein[e]". So habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben, von Dorfbewohnern verfolgt worden zu sein; hingegen habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, von Schulkollegen belästigt und misshandelt worden zu sein. Auch habe er in dieser Einvernahme zuerst davon gesprochen, von Schulkollegen geschlagen worden zu sein, später habe er demgegenüber angegeben, von Kindern außerhalb der Schule geschlagen worden zu sein. Überdies würden "nur Masochisten eine Diskussion beginnen, wenn man genau weiß danach geschlagen zu werden". Ebenso entspreche die Erklärung, zum Freitagsgebet außer Haus, nicht aber in die Moschee gegangen zu sein, obwohl sein Vater in die Moschee gegangen sei, nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine extreme Notlage geraten würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer beschäftige sich seit seinem Aufenthalt in Österreich näher mit dem Christentum. Das Bundesasylamt habe jedoch keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte unternommen. Auch sei die Feststellung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen eine "erfundene Geschichte" sei und der Beschwerdeführer "die Details abänder[e], wie es gerade für [ihn] günstig erschein[e]" keinesfalls überzeugend begründet. Der Beschwerdeführer habe seine Lebenssituation und die Geschehnisse sehr konkret geschildert. Das Bundesasylamt führe als weiteres Indiz für die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens an, dass "nur Masochisten eine Diskussion beginnen würden, wenn man genau weiß danach geschlagen zu werden". Dem müsse, losgelöst vom unsachlichen Gehalt dieser Argumentationsweise, entgegen gehalten werden, dass im Umfeld des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, dass er ein dem muslimischen Glauben abgekehrtes Leben geführt habe und gleichzeitig dem Christentum zugewandt gewesen sei. Auch könne keinesfalls als widersprechend gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer einerseits angebe, meistens von anderen Kindern bzw. Schulkameraden geschlagen worden zu sein und andererseits vorgebracht habe, von Nachbarn geschlagen worden zu sein. Dazu habe er ausdrücklich angegeben, dass die Übergriffe nicht bloß in der Schule stattgefunden hätten und seine Schulkameraden zugleich auch Nachbarn gewesen wären.
5. Mit Schriftsatz vom 6. November 2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein "Gutachten zum Vorbringen" eines länderkundigen Sachverständigen sowie Berichte über Konvertiten in Afghanistan. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, die Angaben des Beschwerdeführers, in seiner Heimatregion wären einige Jugendliche zum Christentum konvertiert, entsprächen der Situation in Afghanistan, speziell unter der Volksgruppe der Hazara. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum schon in Afghanistan begonnen habe. Die Scharia sehe für Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert seien, die Todesstrafe vor. In Afghanistan sei es nach dem Sturz der Taliban jedoch noch nicht dazu gekommen. Als getaufter Christ würde der Beschwerdeführer auf alle Fälle in Afghanistan nach der Scharia bestraft werden, wenn seine Familie, die Behörden, Geistliche oder die Taliban davon erfahren würden bzw. wenn er im Falle seiner Rückkehr versuche, seinen christlichen Glauben zu praktizieren.
6. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2013 legte der Beschwerdeführer u. a. Bestätigungen des Gymnasiums XXXX vor, wonach er am 1. Dezember 2013 in das Katechumenat aufgenommen worden sei. Die Taufe werde voraussichtlich im Dezember 2014 bzw. zu Ostern 2015 stattfinden. Der Beschwerdeführer besuche seit September 2013 regelmäßig den katholischen Religionsunterricht und nehme an allen Gottesdiensten der Schule teil. Darüber hinaus sei er auch in seiner Heimatpfarre
XXXX in der christlichen Gemeinschaft integriert und feiere die christlichen Feste und Feiertage gemeinsam mit seiner Patin und deren Familie. Aus einem Schreiben der Pfarre XXXX vom 20. November 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gleich nach seiner Übersiedelung (von XXXX nach XXXX) an katholischen Gottesdiensten und "Jugendgebetskreisen" teilgenommen habe. Es sei für den Beschwerdeführer nicht einfach, im Jugendwohnheim "in einer Umgebung voller Moslems unterschiedlicher Ethnien" seinen Glauben auszuleben.
7. Mit Schreiben vom 3. März, 1. April, 15. Juli und 28. August 2014 übermittelte der Beschwerdeführer Zeugnisse, Integrations- und Empfehlungsschreiben seines Schulleiters sowie eine Urkunde des Vereines Wirtschaft für Integration, wonach der Beschwerdeführer den mehrsprachigen Redewettbewerb "Sag's Multi" in der Kategorie II. gewonnen habe, und teilte mit, dass er ein "START-Stipendium" für Schüler mit Migrationshintergrund bekommen habe.
8. Am 9. September 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend Folgendes vor: In Afghanistan habe er den islamischen Glauben insbesondere aufgrund der Schläge, die Schüler in Koranschulen erhalten hätten, kritisiert. Es sei schwierig gewesen, über das Christentum Informationen zu bekommen. Gleich nach seiner Einreise nach Österreich im September 2012 habe er "XXXX" (ein internationales Team christlicher Missionare) besucht und dort den christlichen Glauben näher kennengelernt. Nach seiner Übersiedlung von XXXX nach XXXX im Dezember 2012 sei er mit einem afghanischen Freund in die dortige katholische Kirche gegangen und sie hätten öfters an den Aktivitäten des Gebetskreises "XXXX" für Jugendliche teilgenommen. In seiner österreichischen Schule in XXXX, einem katholischen Gymnasium, habe er Anfangs eine "Afghanistanklasse" (eine aus afghanischen Asylwerbern bestehende Klasse) besucht. Mittlerweile sei er dort ordentlicher Schüler und nehme seit vorigem Schuljahr am katholischen Religionsunterricht teil. Seine Eltern wüssten, dass der Schulleiter ein katholischer Pfarrer sei und ein Vorbild für den Beschwerdeführer darstelle. Seit Dezember 2013 besuche er einen Taufvorbereitungskurs, welcher vom Schulleiter und einem Religionslehrer geleitet werde. Vor allem wie Kinder in afghanischen Koranschulen behandelt würden, und die mangelnde Liebe im islamischen Glauben hätten ihn zur Abkehr bewogen. Jetzt fühle er sich wie ein Christ und habe mit dem Islam abgeschlossen. Sowohl der in der Verhandlung als Zeuge befragte Pfarrer der Gemeinde XXXX als auch der als Zeuge befragte Schulleiter des katholischen Gymnasiums in XXXX bekräftigten das intensive Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben und seine Abkehr vom Islam. Der Schulleiter führte zusätzlich aus, dass dies auch in den Gemeinden und in der Schule bekannt sei.
9. Eine Anfrage an das Strafregister am 11. September 2014 ergab, dass beim Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und entstammt einer schiitisch-muslimischen Familie. Seine Eltern und Geschwister leben in Pakistan. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan.
Seit seiner Einreise in Österreich im September 2012 setzt sich der Beschwerdeführer - zunächst über "XXXX" und den Jugendgebetskreise "XXXX" - intensiv mit dem christlichen Glauben auseinander. Seit dem Schuljahr 2013/2014 nimmt er (bereits) als ordentlicher Schüler an einem katholischen Gymnasium am katholischen Religionsunterricht teil. Am 1. Dezember 2013 wurde er im Rahmen eines Gottesdienstes in das Katechumenat aufgenommen. Mit seiner Patin und deren Familie feiert er christliche Feste und Feiertage.
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom Islam abgewendet und dem Christentum zugewendet hat; dies ist über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers bekannt geworden.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Art. 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. bei Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben bzw., dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, sowie bei Angehörigen ethnischer (Minderheiten)Gruppen von "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seiner vorgelegten Tazkira und seinen glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und Zeugenaussagen. Auch der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, zeigt, dass der Religionswechsel von der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers getragen ist.
Da die Eltern des Beschwerdeführers und zahlreiche afghanische Asylwerber in den österreichischen Gemeinden, in denen der Beschwerdeführer seit seiner Einreise wohnte bzw. wohnt, von seinem Glaubenswechsel und seinen Aktivitäten in der christlichen Gemeinschaft erfuhren, kann davon ausgegangen werden, dass die nunmehrige religiöse Überzeugung das Beschwerdeführers über sein persönliches Umfeld bekannt geworden ist.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der am 11. September 2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht. Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3; vgl. dazu auch VfGH 12.12.2013, U 2272/2012, wonach asylrelevante Verfolgung nach § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage des Vorliegens des Nachfluchtgrundes der Konversion nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Herkunftsstaat mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion nur zum Schein erfolgt ist. Mangelndes Grundwissen zum christlichen Glauben kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Für eine schlüssige Gesamtbeurteilung ist daher auch auf die religiösen Aktivitäten abzustellen.
Entscheidend ist weiters, ob der Fremde im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721). Wenn die Konversion aus innerem Entschluss erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. etwa VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 11.11.2009, 2008/23/0721). Für die Beurteilung des Asylanspruches ist maßgeblich, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei der Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, ergibt sich, dass es irrelevant ist, ob ein Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte. Ein solcher Verzicht ist nicht zumutbar (vgl. dazu auch VfGH 12.6.2013, U 2087/2012).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer aufgrund seines subjektiven Nachfluchtgrundes eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einerseits massiven Einschränkungen, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, ausgesetzt wäre. Andererseits bestünde für ihn ein erhebliches Verfolgungsrisiko sowohl von privater als auch von staatlicher Seite - die Maßnahmen reichen von Belästigungen, sozialer Ausgrenzung und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen und sogar Tötung. Sofern der afghanische Staat nicht selbst wegen Konversion verfolgt, bietet er keine effektive Schutzgewährung bei privater Verfolgung.
Überdies ist er Angehöriger einer Volksgruppe, die nach den Länderfeststellungen weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung ist, was sein Risiko, Opfer von Übergriffen zu werden, zusätzlich erhöht.
Dies gilt insbesondere für seine Herkunftsprovinz Ghazni. Für den Beschwerdeführer besteht jedoch wegen des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts und der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Intoleranz Konvertiten gegenüber sowie aufgrund von fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan keine inländische Fluchtalternative.
3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner religiösen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans aufhält; es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.
3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse; vgl. zusätzlich die im Punkt 3.2.2. angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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