BVwG W220 1257492-2

W220 1257492-2Tribunale amministrativo federale15 set 2014

Regest

Zurückziehung

Testo completo

BVwG W220 1257492-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1257492.2.00

Spruch

W220 1257492-2/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde desxxxx, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zl. 04 19.725-BAW, betreffend Spruchpunkt I und II, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 27.09.2004 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005, Zl. 04 19.725-EAST Ost, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 (1) (c) iVm Art. 20 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien für zuständig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.

In Erledigung der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde der Bescheid mit Bescheid des vormals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.03.2005, Zl. 257.492/0-XIV/39/05, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer dagegen am 22.04.2005 erhobenen Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 18.12.2008, Zl. S13 257.492-0/2008/7E, wurde der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 erhobenen Beschwerde gemäß Art. 20 Abs. 1 lit.d iVm Art. 20 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stattgegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren in Österreich zugelassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zl. 04 19.725-BAW, wurde der am 27.09.2004 vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Gegen diesen am 18.03.2009 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 01.04.2009 fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.

Mit schriftlicher Eingabe vom 04.09.2014 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 17.03.2009, Zl. 04 19.725-BAW, mit welchen der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt worden war, zurückgezogen hat, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 17.03.2009 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.