W218 1437954-1•BVwG W218 1437954-1
W218 1437954-1Tribunale amministrativo federale15 set 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, Kollaboration, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, PTBS (posttraumatische<br/>Belastungsstörung), soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen,<br/>Widerstandskämpfer
W218 1437954-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Fz. 13 01.524-BAE, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Dazu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er sei unter Umgehung der Grenzkontrollen sowie unter Zuhilfenahme eines Schleppers in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Bereits "Anfang des Jahres 2013" sei er mit seinem Onkel von Tschetschenien nach XXXX gefahren, wo er sich bis 01.02.2013 bei dessen Verwandten aufgehalten habe. An diesem Tag sei er in die Ukraine verbracht und von dort am 03.02.2013 über ihm unbekannte Länder schließlich nach Österreich gebracht worden. Seinen Reisepass habe er über dessen Aufforderung an den Schlepper übergeben und nicht mehr zurückerhalten.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er werde in seiner Heimat von der tschetschenischen Polizei gesucht. Ihm werde zu Last gelegt, tschetschenische Widerstandskämpfer in den Wäldern unterstützt zu haben. Im Jahre XXXX habe er einem als Kämpfer im Widerstand tätigen Freund geholfen. In weiterer Folge sei er im selben Jahr von der Polizei brutal zusammengeschlagen worden. 2013 habe er dann für den erwähnten Freund Medikamente gekauft und transportiert. Allerdings habe er bei dieser Gelegenheit das Fahrzeug verlassen, da es auf dem Weg zu einer Schießerei gekommen sei. Von seinem Onkel habe er schließlich erfahren, dass die Polizei ihn bei diesem gesucht habe. Aus Furcht um sein Leben habe er dann schließlich beschlossen, aus Tschetschenien zu flüchten.
Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Der Name seines Vaters sei XXXX, jener der Mutter XXXX. Zwei ihm namentlich nicht bekannte Schwestern seien circa im Jahre XXXX während des Krieges, sein Bruder XXXX 2004 in der Haft getötet worden.
3. Am 10.05.2013 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung dreier Mitarbeiter der Caritas Burgenland zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren an.
4. Bei seiner im Beisein einer Vertreterin erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, am 14.05.2013 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, (auch) seine leiblichen Eltern seien
XXXX gemeinsam mit seinen Brüdern und Schwestern erschossen worden. Ein Bruder sei später verstorben. Die Familie habe damals in XXXX, Bezirk XXXX, gelebt. Die Straße vermöge er aber nicht mehr zu benennen. Nach dem Tod seiner Eltern sei er von einem namentlich genannten Bruder seines Vaters und dessen Frau adoptiert worden. Der Adoptivvater betreibe als XXXX, die Adoptivmutter lebe in XXXX. Den Namen einer seiner zwei (getöteten) Schwestern vermochte der Beschwerdeführer nunmehr mit XXXX anzugeben. Sein Reisepass sei ihm 2008 ausgestellt worden, seither sei er an einer konkret benannten Adresse in XXXX, XXXX, gemeldet gewesen. Erst nach Antritt seines Universitätsstudiums im Jahre 2009 habe er sich aber bis zu seiner Ausreise wirklich ständig dort aufgehalten. Er habe sein Fernstudium in XXXX bis zum Sommer XXXX betrieben und auch Prüfungen absolviert. Ein Fernstudium habe er belegen müssen, weil es damals keine (anderen) Studienplätze gegeben habe. Der Onkel bzw. Adoptivvater des Beschwerdeführers sei wohlhabend und habe ihm das Studium finanziert.
Über persönliche Dokumente verfüge er nicht, er habe seine Reise nicht vorbereitet. Ein namentlich benannter Onkel habe seine Flucht "gemanagt". Er werde versuchen Dokumente aus dem Herkunftsstaat zu besorgen, sobald sich die Lage beruhigt habe. Auch ein Cousin, ein Sohn seines Adoptivvaters, sei mitgenommen worden. Man werde diesen nicht freilassen, bis er sich nicht gestellt habe.
XXXX sei ein Kindheitsfreund des Beschwerdeführers zu den Kämpfern in den Wald gegangen. Kadirov Leute haben den Beschwerdeführer dann in weiterer Folge sofort mitgenommen. Diese seien in der Früh gekommen, haben ihm einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt und ihn nach XXXX zur XXXX mitgenommen, wo er verhört, geschlagen und mit Strom gefoltert worden sei. Man habe bei dieser Gelegenheit auch nach dem vorgenannten Freund gefragt. Nach einigen Tagen sei dann sein Gesicht sehr geschwollen gewesen und habe ihn sein Adoptivvater nach zwei Tagen abgeholt und in ein Spital in XXXX gebracht. Für seine Freilassung habe dieser 10.000 Dollar bezahlt. Er habe einen Monat lang weder trinken noch essen können.
Im Dezember XXXX habe er, als er bereits geschlafen habe, Besuch von seinem bereits benannten Freund erhalten. Dieser habe ihn gebeten, Medikamente und Nahrungsmittel zu besorgen und ihm eine Einkaufsliste sowie für die Bezahlung der Ware 3.000,00 Dollar übergeben. Am 31.12.XXXX habe er seinen Freund dann im Dorf XXXX treffen und die besorgten Waren dorthin mitbringen sollen. Er habe daher an diesem Tag eingekauft und in großen Taschen "Lidocain", medizinischen Alkohol und getrocknetes Fleisch transportiert. Als er auf seinen Freund gewartet habe, habe er in der Nähe einen Schuss vernommen, habe alles fallen lassen und sei weg gelaufen. Er sei dann einige Male hingefallen und habe die Kugeln rechts und links von sich fliegen gehört. Er sei aber nicht getroffen worden. Durch den Wald sei er ins nächste Dorf XXXX gelaufen, wo er geblieben und dann über XXXX in das heimatliche Dorf XXXX gekommen sei. Er sei aber nicht ins Dorf selbst, sondern entlang des Flusses gegangen und habe sich dann nach XXXX begeben, wo ein entfernter Verwandter gewohnt habe, der ihn zu seinem Adoptivvater nach XXXX gebracht habe. Dieser habe dann alles zusammengepackt und ihn nach XXXX gebracht.
Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der bereits genannten Mitnahme im Sommer XXXX im Spital in XXXX operiert worden sei. In Österreich habe er sich einer Kontrolle unterzogen. Er habe dauernd Kopfschmerzen und Albträume gehabt. Der Beschwerdeführer legte einen Verordnungsschein und eine Bestätigung vor. Er sei ein paar Mal beim Psychosozialen Dienst gewesen und habe Medikamente bekommen. Es sei aber schlechter geworden. Er habe sein Gedächtnis verloren und nehme die Medikamente jetzt nicht mehr. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis 01.06.2013 ausführliche Befunde vorzulegen.
5. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 06.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, die als Beilage gesendeten sechsseitigen Unterlagen belegen, dass der Bruder des Beschwerdeführers namens
XXXX im Jahr 2004 aufgrund seiner Widerstandstätigkeit gefangen genommen worden sei. Er sei wegen Unterstützung in der Sache "XXXX" zu fünf Jahren Haft verurteilt worden und inhaftiert worden. Man habe ihn auch gefoltert und er sei infolge der Misshandlungen verstorben. Als die Familie den Leichnam zurückbekommen habe, seien zahlreiche Organe entnommen und Folterspuren (blaue Flecken, Extremitäten gebrochen) sichtbar gewesen. Des Weiteren werde in dem Bericht auch angeführt, dass bereits acht Mitglieder der Familie
XXXX umgebracht worden seien. Auch das spiegle den Wahrheitsgehalt des Antragstellers wieder. In dem vorgelegten Bericht finde sich auch ein Abbild des Bruders. Des Weiteren führe der Beschwerdeführer zwei Links an, auf welchen die Widerstandsgruppe, welche er mit Medikamenten versorgt habe, zu sehen sei. Das erste Video stamme vom 25.01.2013. Man sehe wie Widerstandskämpfer verarztet werden. Mitglieder dieser Widerstandsgruppe haben mittlerweile Selbstmord begangen, da kein Nachschub an Waffen erfolgt sei und sie sich in einer aussichtslosen Lage befunden haben. Dies gehe ebenfalls aus dem Video hervor. In dem vorgelegten sechsseitigen Berichte befinde sich auch ein Link, aus dem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer auf der XXXX studiert habe.
Zu den vorgelegten ärztlichen Berichten betreffend seinen Kieferbruch sei anzuführen, dass das Röntgenbild nicht aussagekräftig sei und daher keine Aussage darüber gebe, ob eine Kieferverletzung vorliege oder nicht. Der Nachweis auf einem Röntgen komme auf die Verheilung des Bruches an, dies erfolge bei jüngeren Patienten und professioneller Behandlung schneller und sei dann eben auf einem Röntgen nicht sichtbar.
Sollte das Bundesasylamt dennoch Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers haben ergehe der Antrag auf neuerliche Befragung, damit der Beschwerdeführer allfällige Zweifel vor Ort ausräumen könne, sowie der Antrag auf eine CT Untersuchung zum Beweis seines Kieferbruches.
Der Beschwerdeführer legte auch zwei Bestätigungen vor, wonach er in psychotherapeutischer Behandlung stehe.
6. In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt unter Zuhilfenahme des Internets Recherchen an und gelangte aufgrund vorgefundener Berichte im Wesentlichen zum Ergebnis, dass eine Person gleichen Namens wie der Beschwerdeführer tatsächlich existent sei. Allerdings stimmen die familiären Verhältnisse dieser Person nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Mitglieder der recherchierten Familie seien zwar im Jahre XXXX erschossen worden. Die Geburtsdaten der ebenfalls gleichbenannten Eltern schließen jedenfalls von Mutter Seite (geboren XXXX) eine natürliche Elternschaft aus. Auch seien die Mutter und eine Schwester bei der Erschießung der sonstigen Familienmitglieder nicht zugegen gewesen, daher noch am Leben und haben auch entsprechende Interviews gegeben. Schließlich existiere auch das vom Beschwerdeführer angegebene Dorf XXXX in Tschetschenien nicht.
7. Über Vorhalt der Ergebnisse des vorgenannten Ermittlungsverfahrens, erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 22.07.2013, er halte an der von ihm bei seinen bisherigen Einvernahmen angegebenen Identität fest. Seine Eltern seien im Jahre
XXXX gleichzeitig ums Leben gekommen. Deren Geburtsdatum vermöge er aber ebenso wenig anzugeben wie deren Vatersnamen. Ein Bruder sei 2004 im Gefängnis getötet worden. Er habe jedenfalls noch eine Schwester namens XXXX gehabt, die glaublich XXXX gewesen sei. Was mit dieser passiert sei, wisse er aber nicht. Die von ihm gemachten Angaben habe er von seinem Stiefvater bekommen, er selbst könne sich an die leiblichen Eltern gar nicht mehr erinnern.
8. In ihrer der Übermittlung von Länderfeststellungen vom 22.07.2013 folgenden Stellungnahme vom 02.08.2013 führten die Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Existenz des vom Beschwerdeführers angegebenen Ortes XXXX entgegen dem Vorhalt der belangten Behörde durch einfache Abfrage in "Google" feststellbar sei.
Der Beschwerdeführer könne sich nur schwer an seine leiblichen Eltern erinnern, sei sich aber sicher, dass die Mutter zehn bis fünfzehn Jahre jünger als der Vater gewesen sei. Ein Altersunterschied dieses Ausmaßes zwischen Mann und Frau entspräche durchwegs den in traditionellen Familien in Tschetschenien vorzufindenden Realitäten. Unter dem einen von der belangten Behörde in Zusammenhang mit den vorgehaltenen Erschießungen verwendeten Link, sei bei der Mutter gar kein Geburtsdatum angeführt. Bei der unter dem anderen Link aufzufinden Auflistung hingegen handle es sich um Liste von Opfern des politischen Terrors und deren Rehabilitierung, welcher nicht zu entnehmen sei, ob es sich bei den dort genannten Personen wiederum um die selben der im ersten Link angeführten, erschossenen Personen handle. Es dürfe sich im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers demnach nur um namensidente Personen handeln. Zudem handle es sich bei dem von der belangten Behörde hinsichtlich der erschossenen Familie verwendeten Bericht aus dem Jahre XXXX um einen literarisch-historischer Art und sei zudem nicht erwiesen, dass zum Schutz einzelner Personen hierin nicht erfundene Namen verwendet worden seien. Der Artikel enthalte auch Gedichte und sei daher als fundierte Quelle nicht heranzuziehen.
9. Mit Schreiben vom 26.08.2013 ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Moskau um "Zusendung des vollständigen Visumaktes samt Kopie des vorgelegten Identitätsdokumentes" betreffend den Beschwerdeführer wobei vorgelagerte Ermittlungsergebnisse dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen sind.
10. Mit Schreiben vom 28.08.2013 übermittelte die vorgenannte Vertretungsbehörde die angeforderten Unterlagen. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Moskau unter Vorlage entsprechender Identitätsdokumente am XXXX ein Touristenvisum mit der Gültigkeitsdauer XXXX beantragt hat. Dem Antrag beigelegt ist eine Beschäftigungsbestätigung eines Unternehmens, dem zu Folge der Beschwerdeführer bei selbigem seit
XXXX als XXXX mit einem Gehalt von XXXX beschäftigt war. Weiters sind dem Akt u.a. die Bestätigung eines Geldinstitutes betreffend den durchschnittlichen Kontostand in den der Antragstellung vorangehenden sechs Monaten, eine Hotelreservierung für ein Zimmer in einem Beherbergungsbetrieb in XXXX, eine Flugreservierungsbestätigung, eine Mietwagenreservierung sowie die Kopie eines internationalen Reisepasses (sämtliche lautend auf den Namen des Beschwerdeführers) zu entnehmen.
11. Mit Schreiben vom 30.08.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des PSD Burgenland vom 19.08.2013, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Fz. 13 01.524-BAE, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) ab. Unter einem wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab- (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - an, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei offensichtlich tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer sei mit einem Touristenvisum auf legalem Weg am XXXX per Flugzeug von Moskau kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zuvor sei der Beschwerdeführer seit XXXX bei einem konkret benannten Unternehmen beschäftigt gewesen und habe aus dieser Beschäftigung auch ein regelmäßiges Einkommen bezogen. Der Beschwerdeführer habe (bei Visumantragstellung) über einen russischen Inlandspass sowie einen internationalen Reisepass verfügt. Er habe (zudem) keine systematische bzw. intensive Verfolgung auf Grundlage von in der GFK genannten Gründen glaubhaft gemacht, verfüge über eine qualifizierte Schulbildung. Eine Niederlassung in der Russischen Föderation sei reell ohne weiteres möglich.
Bei der Schilderung des Vorfalles der Tötung der Familienmitglieder im Jahre XXXX sei der Beschwerdeführer gegenüber den russischen und tschetschenischen Behörden verbittert wahrgenommen worden und habe deshalb den Eindruck vermittelt, insgesamt mitgenommen zu sein.
Hinsichtlich der Vorfälle der Jahre XXXX und XXXX sei die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich kontinuierlich geweigert bzw. keinerlei Möglichkeiten genutzt seine Identität durch Dokumente nachzuweisen. Genau aus einer derartigen Vorlage sei aber das Interesse eines Asylwerbers an der Untermauerung seines Vorbringens abzuleiten. Durch die mangelnde Vorlage entziehe der Beschwerdeführer bewusst sein Vorbringen einer objektiven Überprüfbarkeit. Der behauptete Adoptivvater des Beschwerdeführers müsste sehr wohl in der Lage sein, diesem die entsprechenden Dokumente im Original oder per Scan zu übermitteln. Letztlich habe sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Beiziehung des Visumaktes (der österreichischen Botschaft in Moskau) relativiert. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage von Dokumenten seine legale Ausreise habe verdunkeln wollen.
Zudem seien die vom Beschwerdeführer angegebenen familiären Verhältnisse mit den (Anmerkung: oben angeführten) Ergebnissen des seitens der belangten Behörde angestellten Ermittlungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Die Person, die der Beschwerdeführer als Mutter benannt habe, müsse den Ermittlungen zu Folge daher noch am Leben sein. Eine Mutterschaft sei aufgrund des höchstwahrscheinlichen Geburtsjahres XXXX biologisch unmöglich.
Auf Grundlage der dem Visumsakt der österreichischen Botschaft in Moskau zu entnehmenden Informationen, könne der Beschwerdeführer niemals Probleme mit der Polizei gehabt haben bzw. Gegenstand polizeilicher Ermittlungen gewesen sein. Zum Zeitpunkt ("Bestehen") der behaupteten, ersten Verfolgungsbehauptung im Jahre XXXX sei dem Beschwerdeführer ein Auslandsreisepass ausgestellt worden, wodurch sich die auf diese Jahre beziehenden Verfolgungsbehauptungen als tatsachenwidrig erwiesen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen, habe seine Ausreise schon länger geplant gehabt und erst danach einen Asylgrund konstruiert. Somit sei auch ein nachgereichtes, sich auf einen angeblichen Bruder in Rebellenkreisen beziehendes Vorbringen nicht glaubhaft. Die belangte Behörde vermöge auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dessen Visumantrag sowie die darin getätigten Angaben bekannt sind und es daher keiner Konfrontation mit denselben bedarf.
Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweis vorgelegt, der irgendeine seiner Angaben erhärten hätte können. Der Antrag des Beschwerdeführers in Tschetschenien Recherchen vor Ort durchzuführen, erweise sich aufgrund der bisherigen Fakten, die die ins Treffen geführten Asylgründe als tatsachenwidrig erwiesen, als obsolet.
Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen gegeben worden. In der Stellungnahme vom 02.08.2013 habe er bekräftigt, dass es einen Ort namens XXXX gäbe und die Prüfung des Asylamtes habe ergeben, dass dies der Richtigkeit entspreche. Die weiteren Einwände bzw. Ergänzungen seien bereits in der vorgenannten Würdigung entkräftet worden. Bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer auch bis zuletzt nichts von seinem Visumantrag dargelegt habe und dies offenbar selbst auch gegenüber seinem Vertreter verschwiegen habe. Allfällige darüber hinaus gehende Rückkehrbefürchtungen seien nicht geltend gemacht worden.
Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich bzw. erwiesenermaßen nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden durch seine falschen Angaben vorsätzlich zu täuschen versucht.
13. Mit der hiergegen am 18.09.2013 erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer durch seine Vertreter hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden zu keinem Zeitpunkt über seine wahre Identität getäuscht bzw. diese verheimlicht. Vielmehr würden die Angaben des Beschwerdeführers durch den seitens der belangten Behörde beigeschafften Visumsakt bestätigt. Dass die Behörde dem Beschwerdeführer seine legale Einreise nicht vorgehalten habe, sondern dazu verwende das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen, belaste den Bescheid mit wesentlichen Verfahrensfehlern. Die Behörde habe das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör offensichtlich verletzt. Der Beschwerdeführer hätte nämlich bei Vorhalt glaubhaft darzulegen vermocht, warum er zu seinem Fluchtweg falsche Angaben gemacht bzw. nicht gänzlich richtige Angaben getätigt habe. Der junge Beschwerdeführer sei nämlich seitens des Schleppers dazu instruiert worden und habe aus panischer Angst vor Abschiebung entsprechend gehandelt. Der Schlepper habe Buchungen fingiert, um eine Einreise über ein Touristenvisum zu arrangieren. Der Inhalt der geltend gemachten Fluchtgründe entspräche aber den Tatsachen. All dies hätte der Beschwerdeführer im Falle eines Parteiengehörs darzulegen vermocht. Zudem hätten die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu einzelnen im angefochtenen Bescheid angeführten Punkten in der Beweiswürdigung überhaupt keine Berücksichtigung gefunden bzw. sei zu diesen auf keine Art und Weise Stellung genommen worden. Das Bundesasylamt sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, sondern versuche diese vielmehr dem Asylgerichtshof zu überbinden. Über offene Fragen wäre der Beschwerdeführer vielmehr von der belangten Behörde einzuvernehmen gewesen. Der Beschwerdeführer, dem zur Last gelegt werde, den Widerstand unterstützt zu haben, zähle als Bruder eines Widerstandkämpfers zu einer sozialen Gruppe, die im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Obwohl der Beschwerdeführer seine wahre Identität niemals verheimlicht habe und von Anfang an seinen richtigen Namen genannt habe, habe die Erstinstanz keine fundierte Aussage darüber getroffen, ob etwa XXXX mit dem Beschwerdeführer verwandt sei. Um eine individuelle Überprüfung des Einzelfalls sachgemäß zu erörtern, wären dahingehend Ermittlungen notwendig gewesen.
Zum Vorhalt der Behörde, dass seine Mutter XXXX geboren sei, was biologisch nicht realistisch wäre und sein Vorbringen daher im Gesamten nicht glaubwürdig sei, werde insbesondere auf die Stellungnahme vom 02.08.2013 verwiesen. Das Bundesasylamt ignoriere bei diesem Vorhalt die Argumente in der Stellungnahme völlig und befasse sich nicht näher mit den Einwänden. Auch halte die Erstinstanz an ihren Recherchen fest, obwohl vieles klar dagegen spreche, dass diese Ergebnisse keine geeignete Grundlage für den konkreten Fall seien, denn: Die seitens des Bundesasylamtes verwendete Personenliste sei eine Opferliste des politischen Terrors in der Sowjetunion (1917 bis 1990) und der Rehabilitierung von einigen dieser Personen. Die Liste umfasse einen XXXX, geboren XXXX, und eine XXXX, geboren XXXX, welche 2006 rehabilitiert worden seien. Wie in der Stellungnahme ausführlich dargelegt, erscheine es allerdings unrealistisch, dass es sich dabei um die Eltern des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX handle. Der vom Bundesasylamt vorgelegte Bericht über die Beschießung eines Flüchtlingskonvois sei ein Werk, dass das Ereignis von XXXX in emotionaler, literarischer Weise wiedergeben wolle, es könne aber keineswegs als ein sachlich fundierter Tatsachenbericht gewertet werden. Daraus Rückschlüsse über die Eltern des Beschwerdeführers abzuleiten, sei unsachgemäß.
Erst durch die Stellungnahme habe die Erstinstanz davon überzeugt werden können, dass es tatsächlich einen Ort namens XXXX gebe, was nicht gerade von einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zeuge.
Das bisherige Ermittlungsverfahren rechtfertige keinesfalls die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Es werde daher die aufschiebende Wirkung beantragt.
Zu seinen Fluchtgründen sei noch gesagt: Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, mit den Widerstandskämpfern kollaboriert zu haben. Er zähle insbesondere auch als Bruder eines Widerstandskämpfers zu einer sozialen Gruppe, die in Tschetschenien an sich willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt sei. Dazu lege der Beschwerdeführer zwei Artikel bei. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei werde ein Foto des Beschwerdeführers vorgelegt, wo der zugefügte Kieferbruch sichtlich sei.
Auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung habe in der Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinerlei Niederschlag gefunden.
Sollten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen, werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; aktuelle Informationen, insbesondere in Hinblick auf die asylrelevante Verfolgungsgefahr von Angehörigen von Widerstandskämpfern vorzulegen; Bezug zu nehmen auf die Situation von Personen mit Posttraumatischer Belastungsstörung;
Nachforschungen über das Verwandtschaftsverhältnis von XXXX und dem Beschwerdeführer anzustellen; Nachforschungen vor Ort anzustellen;
eine CT- Untersuchung durchzuführen, zum Beweis des durch Misshandlung zugefügten Kieferbruchs; ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, zum Beweis des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013, GZ. D10 437954-1/2013/3E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundig falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einreise auf das österreichische Bundesgebiet, die die Beschwerde keinesfalls zielführend zu rechtfertigen im Stande ist, und die die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenso zu erschüttern vermögen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst mehr als drei Wochen nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Ablauf seines Touristenvisums gestellt hat, ist aber die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" (allein durch die falschen Angaben zum Fluchtweg bzw. dem zeitlichen Ablauf der Flucht) ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationskette ist im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch nicht erfüllt.
Wie bereits schon die von der belangten Behörde angestellten, oben aufgezeigten Ermittlungsschritte sowie die Argumentation bezüglich der familiären Verhältnisse im angefochtenen deutlich machen, war von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen nicht ohne weiteres auszugehen, Auch bedarf es auf Grundlage der zur Identität des Beschwerdeführers gewonnen Erkenntnisse noch weitergehender Überlegungen bzw. Auseinandersetzung im fortgesetzten Verfahren.
In diesem Zusammenhang ist aber zu betonen, dass es Sache des Antragsstellers im Asylverfahren ist, seine Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, was dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senates bisher noch nicht überzeugend gelungen ist. Dem irrigen Tenor der Eingaben im gegenständlichen Verfahren ist daher entgegenzuhalten dass von einer Glaubhaftmachung nicht ohne weiteres dann auszugehen ist, wenn die Asylbehörde die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen vermag.
Der Beschwerdeführer hat unbeschadet seiner falschen Angaben zum Fluchtweg die belangte Behörde über seine wahre Identität nicht zu täuschen versucht. Seine Angaben zur eigenen Person, in conreto Namen und Geburtsdatum, stehen im Einklang mit den dem Visumakt der österreichischen Botschaft zu entnehmenden Dokumentenkopien. Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos zu beheben."
15. Mit Schreiben vom 27.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Studentenausweis im Original.
16. Mit Schreiben vom 08.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Diakons vom 17.04.2013, wonach der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs teilnehme.
17. Mit Schreiben vom 11.06.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in den Visumsakt des Beschwerdeführers fest.
Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX bei der österreichischen Botschaft in Moskau unter Vorlage entsprechender Identitätsdokumente ein Touristenvisum mit der Gültigkeitsdauer XXXX bis XXXX. Er reiste am XXXX legal mittels Touristenvisum mit dem Flugzeug von Moskau kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nach Ablauf seines Visums und illegalem Verbleib im Bundesgebiet - am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Er leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation (vgl. Seite 13 bis 24 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Insbesondere zur allgemeinen Situation, zur Grundversorgung, zur medizinischen Versorgung sowie zu Rückkehrfragen wird Folgendes festgestellt:
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni XXXX, 6.7.XXXX)
Gemäß Umfrageergebnissen des Lewada-Zentrums in 45 russischen Regionen, ist für ein "normales Leben" eines russischen Staatsbürgers eine Mindestsumme von 27.247 Rubel (ca. 680 Euro) notwendig - um rund 80 Euro mehr als in einer analogen Statistik aus dem Vorjahr (24.000 Rubel). Die Umfragewerte entsprechen in etwa den offiziellen Angaben zum Durchschnittseinkommen der Russen, das laut dem staatlichen Statistikamt Rosstat bei 25.600 Rubel liegt.
Die Befragten sind der Ansicht, dass das Existenzminimum für jedes Familienmitglied mindestens 12.000 Rubel (ca. 300 Euro) betragen muss. In dieser Frage weichen die Antworten der Bürger etwas von den Berechnungen der Behörden ab: In Moskau gilt als Existenzminimum derzeit eine Summe von 9.600 Rubel (240 Euro), während im Gebiet Tjumen (Westsibirien) etwas mehr als 6.000 Rubel (150 Euro) ausreichen.
(Ria Novosti: Konsumenten-Studie: Westen spart, Russen prassen, 21.6.XXXX, http://de.rian.ru/society/20120621/263842348.html, Zugriff 7.2.2013)
Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist 2011 laut vorläufigen Angaben der russischen Statistikbehörde im Vergleich zu XXXX um 1,1 Prozent auf 18,1 Millionen gestiegen, das sind 12,8 Prozent der gesamten Landesbevölkerung.
Das von der russischen Regierung festgelegte Existenzminimum pro Kopf der Bevölkerung hatte im vierten Quartal 2011 im Landesdurchschnitt 6.209 Rubel (ca. 155 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei 6.710 Rubel (ca. 168 Euro), für die Rentner bei 4.902 Rubel (122,5 Euro), für Kinder bei 5.993 Rubel (150 Euro).
(Ria Novosti: Fast 13 Prozent der Bevölkerung Russlands leben unter der Armutsgrenze, 12.4.XXXX,
http://de.rian.ru/business/20120412/263344348.html, Zugriff 7.2.2013 / Ria Novosti: Putin: In Russland 13 Prozent der Bevölkerung unter Armutsgrenze, 17.7.XXXX,
http://de.rian.ru/politics/20120717/264004347.html, Zugriff 7.2.2013)
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der [deutschen] Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.
Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni XXXX), 6.7.XXXX)
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa ein Zugticket.
Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.
Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Elena Vilenskaya und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.
Svetlana Gannuschkina (Memorial) geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August XXXX)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.XXXX)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene müssen Inlandspässe bei Reisen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten mitführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House: Freedom in the World XXXX - Russia, März XXXX)
Grundversorgung:
Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin rückläufig. Nach einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Jahr XXXX von 7,5% waren 2011 noch 6,6% der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Arbeit. (jeweils berechnet nach der ILO-Methode). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede.
Der Durchschnittslohn 2011 betrug rund 23.700 Rubel (knapp 600 €), was einem nominalen Wachstum von 13% und einem realen Wachstum von 4,2% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Durchschnittsrente betrug 2011 8.522 Rubel (ca. 213 Euro), nominal plus 8,8% und real plus 1,2% gegenüber dem Vorjahr. Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober XXXX, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)
Offiziellen Angaben zufolge stieg die Zahl der Arbeitslosen in Russland Ende Dezember XXXX um 41.900 (4,1 Prozent) auf 1,049 Millionen an. Nach neuesten Angaben des russischen Statistikamtes (Rosstat) hat die Arbeitslosenzahl im November XXXX in Russland 4,1 Millionen - 5,4 Prozent der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter - betragen.
(Ria Novosti: Arbeitslosigkeit in Russland überstieg Ende XXXX die Millionen-Grenze, 10.1.2013,
http://de.rian.ru/business/20130110/265292966.html, Zugriff 7.2.2013)
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,1 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung (36,8 Millionen Menschen oder 52,6%) ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden.
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358 / USD 1.193) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 46481 / USD 1663), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 38.387 / USD 1.373), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 26.533 / USD 949), die Region Krasnojarsk (20.277 / 725 USD) und die Region Moskau (23.342 RUB / 835 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachajewo-Tscherkessien, Nordossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stawropol Krai etc. verzeichnet (13275 / USD 475).
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni XXXX)
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invalide zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen.
Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni XXXX)
Medizinische Versorgung
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen und Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung bis Ende XXXX technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2013 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober XXXX, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NRO ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.
Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni XXXX, 6.7.XXXX)
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel.
Etwa 80% der staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage sind, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig fehlen medizinische Apparate und die Einrichtungen leiden unter Personalmangel, da die durchschnittliche Stellenbesetzung bei nur etwa 60% liegt. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nimmt infolgedessen stetig ab.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni XXXX)
Zugang zur medizinischen Versorgung / Versicherung
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.
Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen.
Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt.
Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni XXXX)
Das "Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation vom 29.11.XXXX" legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
Im Bezug auf das "Föderale Gesetz Nr. 323 über die Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation vom 21.11.2011" listet die "Rossijskaja Gazeta" neben der freien Wahl des Arztes und der medizinischen Einrichtung durch den Patienten folgende Neuerungen auf:
Einheitlicher Standard der Krankenversorgung und Qualitätsforderung der medizinischen Dienstleistungen in allen Regionen.
Unzulässigkeit der Verweigerung von medizinischer Hilfe.
Definiert wurde der Begriff orphaner (seltener) Krankheiten, deren teure medikamentöse Behandlung auf Kosten regionaler Quellen und aus dem föderalen Budget bezahlt wird.
Eingeführt wird eine "Woche der Ruhe" bei Schwangerschaftsunterbrechung. Die Abtreibung darf erst sieben Tage nach dem Besuch der medizinischen Einrichtung gemacht werden.
Verankert ist das Recht der Bürger auf eine Kryokonservierung und Aufbewahrung der Geschlechtszellen und des Gewebes reproduktiver Organe.
Gesetzlich verankert und geregelt ist die Leihmutterschaft.
(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.4.XXXX)
Das Föderale Gesetz 323-FZ ist seit 01.01.XXXX in Kraft. Dieses Gesetz wurde ausgearbeitet, um die Gesetzgebung im Bereich des Gesundheitswesens zu verbessern und gilt zurzeit als das grundlegende Regelwerk des Gesundheitswesens der RF.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes 323-FZ hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Außerdem hat er Anrecht auf den Bezug kostenpflichtiger medizinischer Leistungen sowie anderer Serviceleistungen, u. a. im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung.
Das Föderale Gesetz 326-FZ über ist seit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Im Einklang mit Art. 21 des Gesetzes 323-FZ haben Personen das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes (vorausgesetzt der Arzt ist einverstanden), wenn sie medizinische Hilfe im Rahmen des "Programms der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" beziehen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemeinarzt, Kinderarzt oder Feldscher nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln (Ausnahme: Wechsel der medizinischen Anstalt), indem ein entsprechender Antrag persönlich oder über einen Vertreter an die Direktion der medizinischen Anstalt gestellt wird. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Hilfestellung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls am "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" im gegebenen Falle mehrere medizinische Anstalten teilnehmen. Bei der Wahl des Arztes und der medizinischen Anstalt haben Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen in einer für sie verständlichen Form (u.a. im Internet) über die medizinische Anstalt, deren Dienstleistungen und deren Ärzte (inkl. Ausbildungsniveau und Qualifikationen).
Vom "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" XXXX sind so wie bisher alle Arten von kostenloser medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Es gibt nach Auskunft des Gesundheitsministeriums keine Erkrankungen deren Behandlung für den Patienten prinzipiell kostenpflichtig ist, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig ist. Die Finanzierung der medizinischen Leistungen, die von den medizinischen Einrichtungen für den Patienten gratis erbracht werden, kommt dabei aus verschiedenen Quellen (Pflichtversicherungsbasisprogramm, regionalen sowie föderalem Budget). Tatsächlich zu bezahlen sind vom Patienten neben reinen Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.) jene medizinischen Leistungen, die ohne medizinische Indikation, auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die lt. behandelndem Arzt nicht indiziert sind).
In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 33 (2) des föderalen Gesetzes Nr. 323-FZ hingewiesen werden, wonach "die Organisation von einfacher medizinischer Hilfe nach dem territorialen Prinzip erfolgt, damit diese näher an den Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort gebracht werden kann. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass Gruppen der zu bedienenden Bevölkerung gebildet werden, gemäß ihrem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort in bestimmten Organisationen und unter Berücksichtigung von Art. 21 des vorliegenden föderalen Gesetzes." Das heißt, dass auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem nach Art. 21 des Gesetzes 323-FZ gewählten Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem gewählten Arzt, kostenpflichtig ist.
(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.5.XXXX)
Medikamente
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst unter anderem: multiple Sklerose, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Diabetes, zerebral-spastische Kinderlähmung, hämatologische Erkrankungen, Tuberkulose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 30 (ca. 1,07 USD) und 135 RUB (ca. 4,80 USD).
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni XXXX)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni XXXX, 6.7.XXXX)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst XXXX selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni XXXX, 6.7.XXXX)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm im Rahmen der Visumsbeantragung vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten auch nicht substantiiert entgegen getreten.
In der Beschwerde zitierte der Beschwerdeführer lediglich zwei Internetberichte, die belegen würden, dass insbesondere Familienangehörige von Rebellen kollektiv als verdächtig eingestuft werden und mit Repressionen zu rechnen haben. Dazu ist einerseits auszuführen, dass - wie in weiterer Folge noch dargestellt wird - das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist und eine asylrelevante Verfolgung wegen seines angeblich 2004 verstorbenen Bruders nicht glaubhaft gemacht wurde, andererseits ist auszuführen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen bzw. der Verweis auf einzelne Berichte zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht in der Lage, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer brachte kurz zusammengefasst vor, dass er im Jahr XXXX einen als Widerstandskämpfer tätigen Freund unterstützt habe und deshalb von der Polizei mitgenommen, verhört und gefoltert worden sei und gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder freigekommen sei. Im Dezember XXXX habe ihn besagter Freund wieder gebeten, die Widerstandkämpfer zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe Medikamente und Lebensmittel gekauft und diese geliefert. Dabei sei es zu einer Schießerei gekommen und der Beschwerdeführer sei davon gelaufen und in weiterer Folge ausgereist, weil ihm sein Onkel erzählt habe, dass die Polizei nach ihm suche. Als weiteren Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Bruder, ein Widerstandskämpfer, im Jahr 2004 festgenommen, zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und im Gefängnis aufgrund von Misshandlungen verstorben sei. Der Beschwerdeführer zähle daher als Bruder eines Widerstandskämpfers zu einer sozialen Gruppe, die in Tschetschenien an sich willkürlichen Verhaftungen und Diskriminierungen ausgesetzt sei.
Ein wesentlicher Umstand, der gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat spricht, ist - wie auch bereits das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat - die legale Einreise des Beschwerdeführers in Österreich mittels Touristenvisum bzw. grundsätzlich die Visabeantragung und das gesamte Aus- und Einreiseverfahren. Wie den von der Österreichischen Botschaft in Moskau übermittelten Visaunterlagen (Aktenseite 325ff) zu entnehmen ist, beantragte der Beschwerdeführer am XXXX eine Touristenvisum mit der Gültigkeitsdauer XXXX bis XXXX und legte dem Antrag eine Beschäftigungsbestätigung eines Unternehmens, eine Kontobestätigung, eine Hotelreservierung, eine Flugbuchungsbestätigung sowie die Kopie eines internationalen Reisepasses bei. Der Flugbuchungsbestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den XXXX einen Flug von Moskau nach Wien gebucht hat. Der Beschwerdeführer reiste an diesem Tag in das österreichische Bundesgebiet ein, flog aber nach Ablauf seines Visums am XXXX nicht wie geplant in den Herkunftsstaat zurück, sondern stellte Anfang Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Fakten ist nun aus Sicht der erkennenden Richterin Folgendes zu entnehmen: Zum einen ist es nur schwer nachvollziehbar, dass eine Person, die in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten hat und Angst um ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit hat, diesen Ausreiseweg wählt, nämlich ein Visum beantragt und mit dem eigenen Reisepass über einen Flughafen des Heimatlandes ausreist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich asylrelevant verfolgt bzw. von der Polizei gesucht worden - wie ihm sein Onkel erzählt haben will -, dann hätte er sich wohl kaum dem Risiko ausgesetzt ein Visaverfahren in Gang zu setzen und so unter Umständen in das Visier seiner heimatlichen Behörden zu geraten. Keinesfalls wäre er aber legal mit seinem Reisepass über einen russischen Flughafen ins Ausland gereist, zumal er spätestens dann - im Rahmen der Grenzkontrollen - in den Fokus der russischen Behörden gelangt wäre und diese ihn - wäre er tatsächlich gesucht worden - an der Ausreise gehindert und/ oder festgenommen hätten. Bereits die geschilderte Art und Weise der Ausreise zeigt daher, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinerlei Probleme gehabt haben kann.
Vergleicht man die Visaunterlagen und das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, so sind aber auch Ungereimtheiten zu erkennen. Der Beschwerdeführer beantragte - wie bereits erwähnt - am XXXX ein Touristenvisum für Österreich (AS 329ff). In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass sich der fluchtauslösende Vorfall (als er seinem im Widerstand tätigen Freund Medikamente und Nahrungsmittel habe liefern sollen, es aber bei der Übergabe zu einer Schießerei mit dem Behörden gekommen sei) am 31.12.XXXX ereignet habe. In der Erstbefragung sprach der Beschwerdeführer sogar davon, dass dieser Vorfall erst im Jahr 2013 passiert sei. Der fluchtauslösende Vorfall soll sich also knapp zwei Wochen nach der Beantragung des Visums ereignet haben. Da der Beschwerdeführer somit bereits zwei Wochen vor dem vermeintlich fluchtauslösenden Vorfall konkrete Ausreisepläne gehabt hat, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass besagter Vorfall Ende XXXX bzw. Anfang 2013 gar nicht stattgefunden hat und der Beschwerdeführer die Geschichte nur erdacht hat, um ein Fluchtvorbringen zu konstruieren. So lässt sich auch erklären, dass der Beschwerdeführer den österreichischen Asylbehörden sein Visaverfahren bis zuletzt verschwiegen hat, zumal durch die vorgelegten Unterlagen der Österreichischen Botschaft in Moskau ersichtlich wird, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Grundsätzlich spricht das bewusste Verschweigen des Visaverfahrens und der Umstände seiner Einreise in Österreich gegen den Beschwerdeführer bzw. stellt seine persönliche Glaubwürdigkeit immens in Zweifel.
In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, der Bescheid sei mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet, weil ihm die belangte Behörde seine legale Einreise nicht vorgehalten habe, sondern dazu verwende, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einzustufen. Dazu ist lediglich auszuführen, dass bereits das Bundesasylamt zu Recht argumentiert hat, es könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dessen Visumantrag sowie die darin getätigten Angaben bekannt seien und es daher keiner Konfrontation mit denselben bedürfe. Die erkennende Richterin ist der gleichen Ansicht und sieht keine Notwendigkeit darin, den Beschwerdeführer mit ihm bereits bekannten Fakten zu konfrontieren, von denen er sogar lange vor den österreichischen Asylbehörden Kenntnis hatte.
Im Rahmen der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer weiters, er hätte bei Vorhalt seiner legalen Einreise glaubhaft darzulegen vermocht, warum er zu seinem Fluchtweg falsche Angaben gemacht hat bzw. nicht gänzlich richtige Aussagen getätigt habe. Der junge Beschwerdeführer sei nämlich seitens des Schleppers dazu instruiert worden und habe aus panischer Angst vor Abschiebung entsprechend gehandelt. Der Schlepper habe Buchungen fingiert, um eine Einreise über ein Touristenvisum zu arrangieren. Diese Erklärung überzeugt keineswegs. Einerseits ist unklar, von welchem Schlepper der Beschwerdeführer spricht, zumal er ja eben nicht illegal mittels Schlepper aus der Russischen Föderation ausgereist ist. Andererseits wurde bereits ausführlich dargelegt, dass die legale Ausreise des Beschwerdeführers gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht. Außerdem ist es auch nicht glaubwürdig, dass ein Schlepper oder sonstiger Fluchthelfer, sollte es so jemanden im Fall des Beschwerdeführers geben, einer ausreisewilligen und tatsächlich asylrelevant verfolgten Person zu einem derartig riskanten Ausreiseweg (Ausreise über einen Flughafen unter Vorlage der Originaldokumente) rät, zumal Schlepper ja in der Regel auch Erfahrung auf diesem Gebiet haben.
Abgesehen von den Ausreisemodalitäten, die bereits gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen, ist dem Beschwerdeführer aber auch vorzuhalten, dass er die erkennende Richterin nicht von der Glaubwürdigkeit seiner angeblichen Fluchtgründe überzeugen konnte, zumal sein Vorbringen teilweise vage ist, teilweise aber auch der zeitliche Konnex zu seiner Ausreise im Jahr 2013 fehlt. Dies trifft vor allem auf das Vorbringen zu, wonach der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX im Jahr 2004 aufgrund seiner Widerstandstätigkeit gefangen genommen, zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und inhaftiert worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Gefängnis gefoltert worden und infolge der Misshandlungen verstorben. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme vom 06.06.2013 einen Bericht vor, der seine Angaben bestätige. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Bruders der Wahrheit entsprechen und die im Bericht genannte Person auch tatsächlich der Bruder des Beschwerdeführers ist, so ist aus Sicht der erkennenden Richterin kein Zusammenhang mit den Ausreisegründen des Beschwerdeführers im Jahr 2013 erkennen. Der Tod des Bruders im Jahr 2004 steht weder in einem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers Anfang 2013, noch gibt es einen inhaltlichen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer macht zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens in irgendeiner Weise geltend, dass er wegen seines Bruders Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Er stützt seine Probleme im Jahr XXXX und Ende XXXX - wie gleich näher dargestellt - darauf, dass er einem im Widerstand tätigen Freund geholfen habe. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass er wegen seines 2004 verstorbenen Bruders asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder ist, wird auch auf den in der Beschwerde gestellten Antrag, Nachforschungen über das Verwandtschaftsverhältnis von XXXX und dem Beschwerdeführer anzustellen, nicht näher eingegangen, zumal es für das gegenständliche Asylverfahren nicht relevant erscheint, dahingehend weitere Ermittlungsschritte zu tätigen.
Als weiteren Fluchtgrund bringt der Beschwerdeführer - wie bereits mehrfach erwähnt - vor, dass im Jahr XXXX ein Kindheitsfreund zu den Kämpfern in den Wald gegangen sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von den Kadirov- Leuten mitgenommen, verhört und gefoltert und nach seinem Freund gefragt worden. Nach einigen Tagen habe sein Adoptivvater 10.000,-- Dollar bezahlt, der Beschwerdeführer sei freigekommen und in einem Krankenhaus behandelt worden, da er eine Kieferverletzung davon getragen habe. Abgesehen davon, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr vage sind und er beim Bundesasylamt beispielsweise nicht einmal angegeben hat, wie der Freund heißt oder wann sich der Vorfall genau zugetragen habe, sowie Details zu der Mitnahme schuldig geblieben ist und auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wurde, wie er seinem Freund geholfen hat und wie er in den Fokus der Behörden gekommen ist, kann wiederum kein zeitlicher Zusammenhang zur 2013 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers erkannt werden. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.05.2013 selbst an, dass nach dieser Mitnahme alles normal gewesen sei und er nicht mehr festgenommen worden sei bzw. es auch keinerlei weitere Vorfälle gegeben habe. Der Beschwerdeführer konnte also - bei Wahrheitsunterstellung der Geschichte - nach seiner Mitnahme unbehelligt in Tschetschenien leben und studieren und hatte keine Probleme mit den Behörden. Schließlich ist auch zu erwähnen, dass der Vorfall im Jahr XXXX - sollte er tatsächlich stattgefunden haben - offenbar nicht derart gravierend bzw. kein einschneidendes Ereignis war, ansonsten wäre der Beschwerdeführer sicherlich bereits damals ausgereist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, eine CT- Untersuchung durchführen zu lassen (zum Beweis des damals durch Misshandlungen zugefügten Kieferbruches) ist auszuführen, dass der Sinn einer derartigen Untersuchung nicht erkennbar ist. Selbst wenn eine Computertomographie zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Kieferverletzung davon getragen hat, so würde dies lediglich beweisen, dass eine Verletzung vorlag, nicht aber wie diese entstanden ist bzw. ob die Verletzung aus einem asylrelevanten Vorfall resultiert hat.
Als schlussendlich fluchtauslösenden Umstand schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall Ende XXXX. Sein Freund, der ihn bereits XXXX in Schwierigkeiten gebracht habe, sei bei ihm aufgetaucht und habe ihn gebeten, Nahrungsmittel und Medikamente für die Rebellen zu besorgen. Am 31.12.XXXX habe er seinen Freund dann in einem bestimmten Dorf treffen und die gekauften Waren mitbringen sollen. Als er am Treffpunkt auf seinen Freund gewartet habe, habe er in der Nähe einen Schuss vernommen, habe alles fallen lassen und sei weggelaufen. Er habe Kugeln neben sich fliegen gehört, sei aber nicht getroffen worden. Er sei zu einem Verwandten in ein Dorf gelangt, der ihn zu seinem Adoptivvater gebracht habe. Dieser habe alles zusammengepackt und den Beschwerdeführer nach XXXX gebracht. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auch an, dass er von seinem Adoptivvater erfahren habe, dass die Polizei bei diesem gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Zu diesem Vorbringen ist zuerst einmal zu sagen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer sich von seinem Freund überreden ließ, die Widerstandskämpfer zu unterstützen, zumal er ja bereits im Jahr XXXX Probleme mit den Behörden gehabt habe, nur weil der Freund zu den Widerstandskämpfern gegangen sein soll. Der Beschwerdeführer hätte doch gewarnt sein müssen, dass ihm die Behörden auf die Schliche kommen könnten und die Folgen seiner Unterstützungshandlungen gravierender sein könnten, als beim letzten Mal. Es ist daher bereits aus diesem Grund auszuschließen, dass der Beschwerdeführer so gehandelt hat und wird daher nicht geglaubt, dass der Vorfall tatsächlich stattgefunden hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber tatsächlich Medikamente und Lebensmittel geliefert hat, so ist seiner Darstellung des Vorfalles aber nicht zu entnehmen, dass er selbst in den Fokus der Behörden geraten ist. Folgt man der relativ vagen und oberflächlichen Schilderung des Beschwerdeführers, so habe er "in der Nähe einen Schuss" vernommen und sei dann gleich weggelaufen. Es kam also offensichtlich zu gar keinem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Angreifern, bei denen es sich anscheinend um Militärs/ Polizisten gehandelt hat. Offenbar wollten die Behördenvertreter der Widerstandskämpfer habhaft werden, nicht aber den Beschwerdeführer festnehmen bzw. ist es auch nicht glaubhaft, dass sie überhaupt die Identität des Beschwerdeführers feststellen konnten, zumal er ja unverletzt entkommen konnte. Dass die Polizei dann beim Adoptivvater des Beschwerdeführers nach ihm gesucht haben soll ist daher unrealistisch und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein weiteres Vorbringen erstattet bzw. keinerlei Beweise (Ladungen usw.) vorgelegt. Insgesamt muss der geschilderte Vorfall daher als nicht glaubwürdig gewertet werden bzw. selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit fehlt es den geschilderten Ereignissen aber an einer konkret den Beschwerdeführer treffenden Asylrelevanz.
Eine weitere Auseinandersetzung mit den familiären Verhältnissen bzw. den Rechercheergebnissen des Bundesasylamtes zur Frage, ob die im Bericht genannten, mit den Verwandten des Beschwerdeführers namensgleichen Personen tatsächlich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sind und XXXX ums Leben gekommen sind, kann aus Sicht der erkennenden Richterin unterbleiben. Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers tun nichts zur Sache bzw. sind für die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist, nicht relevant.
Insgesamt kommt daher auch die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, er im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte oder zukünftig hat und der Beschwerdeführer lediglich aus wirtschaftlichen und somit asylfremden Gründen ausgereist ist.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres glaubwürdiges und asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Dies ergibt sich unter anderem aus einem Schreiben des PSD Burgenland vom 19.08.2013. Bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich jedenfalls um keine derart akute und schwere Erkrankung, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Folgt man den Länderberichten der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, welche auch oben wiedergegeben wurden, so ist die medizinische Grundversorgung im Herkunftsstaat - wenn auch auf einfachem Niveau - gewährleistet. Auch psychische Erkrankungen sind behandelbar. Dem Beschwerdeführer wird daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation - wenn nötig - medizinische Hilfe zuteil werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 02.09.2013, FZ. 13 01.524-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht, sondern im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In seiner Beschwerde war er keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten vagen und nicht nachvollziehbaren Aussagen zu erklären.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen sowie dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren inklusive Parteiengehör vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt.
Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein XXXX, im Wesentlichen gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und hat nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat studiert und, den seiner Visaantragstellung beigelegten Unterlagen nach, seit April XXXX als XXXX in einem Unternehmen im Herkunftsstaat gearbeitet. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seine Adoptiveltern sowie weitere Verwandte und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Jänner 2013) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Bestätigung vorgelegt, wonach er an einem Deutschkurs teilnimmt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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