BVwG W209 1430153-1

W209 1430153-1Tribunale amministrativo federale15 set 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W209 1430153-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1430153.1.01

Spruch

W209 1430153-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012, Zl. 12 13.740-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Geltungsdauer bis 15.09.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Bad Gleichenberg, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er ca. zwei Jahre lang eine geheime Beziehung mit einer Freundin gehabt habe. Als ihre Familie dahinter gekommen sei, sei die Freundin von ihrer Familie getötet. Die Familie habe auch ihn töten wollen. Er sei vom Bruder seiner Freundin bedroht worden. Dieser habe auf ihn geschossen. Er sei aber nicht getroffen worden. Er habe sich deswegen an die Polizei und den Bezirksverwalter gewendet. Dieser habe aber nichts unternommen. Deshalb habe er Afghanistan verlassen müssen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er vom Bruder seiner Freundin umgebracht werden.

3. Am 15.10.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, von der Familie eines Mädchens, mit dem er ca. zwei Jahre lang eine Liebesbeziehung gehabt habe, mit dem Tod bedroht worden zu sein. Als das Mädchen schwanger geworden sei und die Familie des Mädchens von dem Verhältnis erfahren habe, habe sein Vater die Dorfältesten zur Familie des Mädchens geschickt, um es zu werben und die Schande zu reduzieren. Doch ihre Familie habe das Mädchen getötet. Sie hätte auch vorgehabt, ihn zu töten. Er habe telefonische Drohungen erhalten und sich in der Folge an die Distriktverwaltung gewendet und Anzeige erstattet. Erst habe man ihm nicht geglaubt, dann hätte man sich aber beim Dorfvorsteher erkundigt, welcher den Vorfall bestätigt habe. Doch der Distriktvorsteher sei nicht bereit gewesen, ihm zu helfen. Die Familie des Mädchens sei einflussreich. Sie habe Kontakt zur Distriktverwaltung und sei wohlhabend. Sie habe das ganze Dorf gegen ihn aufgehetzt, weil er gegen die islamischen Vorschriften gehandelt habe und deswegen getötet werden solle. In der Folge sei auf ihn geschossen worden. Er habe sich wieder an den Distriktvorsteher gewandt und um Schutz angesucht, diesen jedoch nicht erhalten. Auf Anraten seiner Eltern sei er dann geflüchtet.

4. Mit oben genanntem Bescheid vom 15.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem sei und Paschtu spreche. Seine Identität stehe jedoch nicht fest.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und habe daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können. Es sei in seinem zentralen Kern massiv widersprüchlich, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, dass ein Bruder auf ihn geschossen habe, während er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass es zwei Brüder gewesen seien. Darüber hinaus sei nicht plausibel, dass er zwar die Kleidung der Verfolger erkennen habe können, nicht jedoch deren Identität. Des Weiteren sei nicht erklärbar, warum er die bei seiner Befragung erwähnte Anzeige sowie die Bestätigung der Dorfältesten nicht auf seine Flucht mitgenommen habe.

Selbst unter Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens bestehe aber keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), welche von staatlichen Organen ausgehe oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbare wäre, weil gerade in Kabul sowie in jenen Regionen Afghanistans, welche als verhältnismäßig sicher eingestuft werden, wie seine Herkunftsprovinz, die Behörden grundsätzlich gewillt und auch in der Lage seien, Schutz zu gewähren.

Die Ablehnung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde damit, dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, im Falle seiner Rückkehr - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten - seine Grundbedürfnisse zu decken.

Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen, weil der Beschwerdeführer keine Bindungen zu Österreich habe. Er verfüge über keine Verwandten und befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich. Es seien somit keine Anhaltspunkte hervorgetreten, welche die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens einem weiteren Verbleib in Österreich entgegen, weshalb seine Ausweisung auch nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoße.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft seien. Die vom Bundesasylamt angewandte Methode, eine Aussage, die bei der Erstbefragung etwas anders dargestellt und protokolliert wurde (Bruder - Brüder), aus dem Zusammenhang zu reißen und dann als "massiven Widerspruch" darzustellen, sei bekannt. Die tendenziöse Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei aber keineswegs geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Dieser habe die Vorfälle sehr ausführlich, detailliert, ineinander schlüssig und im Einklang mit der notorischen Situation in seiner Heimat geschildert.

Zudem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er die Bestätigung des Distriktvorstehers vorlegen könne. Statt dem Beschwerdeführer eine Frist zur Vorlage einzuräumen, habe man das Fehlen der Bestätigung zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens herangezogen. Der Beschwerdeführer habe die Dokumente aus Angst, er könne sie verlieren, nicht auf seiner Flucht mitgenommen, werde sie aber sobald wie möglich dem Asylgerichtshof vorlegen.

Mit der Beschwerde wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Konsequenzen von vorehelichem Geschlechtsverkehr für Männer vom 10.8.2012 [a-8093-3 (8096)] vorgelegt, aus der u.a. hervorgeht, dass das Problem in einem solchen Fall zwar oft mit einer Eheschließung aus dem Weg geräumt werden könne. Wenn dies aufgrund des unterschiedlichen sozialen Status oder der unterschiedlichen Herkunft jedoch nicht gelinge, würden die betroffenen Männer von der Familie der Frau mit dem Tod bedroht. Dies treffe vor allem dann zu, wenn es sich bei der Familie der Frau um niedrig gebildete Leute oder Analphabeten handle, wobei generell gelte, dass die Bedrohung desto größer sei, je mehr Einfluss die Familie besitze und dementsprechend umso mehr gezwungen sei, ihre Ehre zu verteidigen. Die in ihrer Ehre verletzte Familie würde den Betreffenden im ganzen Land suchen und niemals damit aufhören. Selbst in Großstädten wie Kabul könne es gelingen, den Verfolgten über ethnische Netzwerke zu finden. Auch wenn es nicht gelinge, den Mann zu finden, würde dieser sein ganzes Leben in Furcht vor einer Entdeckung verbringen müssen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 24.10.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

8. Am 30.10.2012 brachte der Beschwerdeführer - wie angekündigt - eine Geburtsurkunde (Tazkira) sowie eine Anzeige an die Polizei seines Heimatdistriktes samt inhaltlicher Bestätigung durch den Dorfvorsteher, beides im Original, in Vorlage und gab an, dass ihm die Unterlagen sein Cousin besorgt habe und ihm diese sodann von dessen Bruder von Pakistan aus nach Traiskirchen geschickt worden seien.

9. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

10. Am 12.1.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, welcher von diesem mit Verfügung vom 25.3.2014 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.

11. Mit Beschluss vom 10.4.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag mangels Verstreichens der sechsmonatigen Entscheidungsfrist als unzulässig zurück.

12. Am 22.4.2014 beantragte der Beschwerdeführer, den Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, welcher diesen mit Beschluss vom 8.5.2014 ebenfalls als unzulässig zurückwies.

13. Mit Schreiben vom 16.6.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013.

14. Am 11.9.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wohnte der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht bei.

Zu Beginn der Verhandlung wurde die Schreibweise des Nachnamens des Beschwerdeführers entsprechend der Schreibweise in der am 30.10.2012 vorgelegten Tazkira von XXXX geändert.

Im Zuge der Verhandlung wurde die Tazkira sowie die Bestätigung der Vorfälle durch die Dorfältesten im Original in Augenschein genommen und erneut übersetzt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Übersetzung vom 14.1.2013 in wesentlichen Punkten fehlerhaft war.

Zur Familie der Frau befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese viele Grundstücke besitze und sehr einflussreich sei. Seine Familie und die Familie des Mädchens seien beide vom Stamm der XXXX. Die Familie des Mädchens sei aber sehr religiös und habe ihn eines unislamischen Verhaltens bezichtigt, weswegen sie einer Eheschließung nicht eingewilligt und das ganze Dorf auf ihn gehetzt habe. Der Vater und die Brüder des Mädchens seien Analphabeten.

Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, derzeit einen Hauptschulabschlusskurs zu besuchen und später eine Krankenpflegeausbildung machen zu wollen.

Am Schluss der Verhandlung legte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 und diverse Empfehlungsschreiben vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitisch muslimischen Glaubens und spricht Paschtu.

Er stellte am 1.10.2012 einen Asylantrag.

Er verließ seine Heimatprovinz Nangarhar aus Furcht, von den Angehörigen eines Mädchens, mit dem er eine außereheliche Liebesbeziehung hatte, getötet zu werden.

Vor der ihm drohenden Gefahr kann er weder in seiner Heimatsprovinz noch in anderen Landesteilen Afghanistans einen effektiven Schutz seitens staatlicher Stellen erwarten.

Darüber hinaus verfügt er außerhalb seiner Heimatprovinz über keine Angehörigen, welche ihm die nötige Unterstützung bieten könnten, weswegen er auch aus diesem Grund nicht in andere Landesteile Afghanistans ausweichen kann.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 11.9.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben in der für echt befundenen Tazkira des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Die Angaben des Beschwerdeführers, von den Angehörigen seiner Geliebten mit dem Tod bedroht zu werden, werden aufgrund seines schlüssigen und plausiblen Vorbringens während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer hinterließ persönlich einen glaubwürdigen Eindruck und konnte sein Vorbringen mittels einer Anzeige an die örtliche Polizei samt einer inhaltlichen Bestätigung durch den Dorfvorsteher belegen. Die Dokumente wurden ebenso wie die vorgelegte Tazkira im Original in Augenschein genommen und boten keinen Anlass, an deren Echtheit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer konnte auch schlüssig erklären, warum er sie nicht als Beweismittel bereits auf die Flucht mitgenommen, sondern erst nach der Einvernahme durch das Bundesasylamt vorgelegt hat.

Die dem Beschwerdeführer drohenden Gefahren werden durch eine in der Beschwerde vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Konsequenzen von vorehelichem Geschlechtsverkehr für Männer vom 10.8.2012 [a-8093-3 (8096)] bestätigt, aus der u.a. hervorgeht, dass das Problem in einem solchen Fall zwar oft mit einer Eheschließung aus dem Weg geräumt werden könne. Wenn dies aufgrund des unterschiedlichen sozialen Status oder der unterschiedlichen Herkunft jedoch nicht möglich sei, würden die betroffenen Männer von der Familie der Frau mit dem Tod bedroht. Dies treffe vor allem dann zu, wenn es sich bei der Familie der Frau um niedrig gebildete Leute oder Analphabeten handle, wobei generell gelte, dass die Bedrohung desto größer sei, je mehr Einfluss die Familie besitze und dementsprechend umso mehr gezwungen sei, ihre Ehre zu verteidigen. Die in ihrer Ehre verletzte Familie könne den Betreffenden im ganzen Land suchen und niemals damit aufhören. Selbst in Großstädten wie Kabul könne es gelingen, den Verfolgten über ethnische Netzwerke zu finden. Auch wenn es nicht gelinge, den Mann zu finden, würde dieser sein ganzes Leben in Furcht vor einer Entdeckung verbringen müssen.

Der Beschwerdeführer hat während der mündlichen Verhandlung zu den Umständen, in welchen die Familie seiner Verfolger leben, glaubhaft angegeben, dass die Familie sehr wohlhabend und sehr einflussreich sei. Einige Mitglieder der Familie hätten durchaus eine solide Schulbildung. Auf den Vater und die beiden Brüder treffe dies aber nicht zu, da sie Analphabeten seien. Zum Grund befragt, warum die Eltern seiner Geliebten einer Eheschließung nicht eingewilligt haben, gab er vor dem Hintergrund der in Afghanistan weit verbreiteten orthodoxen Auslegung des Korans glaubhaft an, dass die Beziehung ihrer Meinung nach unislamisch gewesen sei und dies eine Eheschließung ausgeschlossen habe.

Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall vorliegende starke religiöse Motivation der Verfolger und deren niedrigen Bildungsstand erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die in der Anfragebeantwortung dargestellten Gefahren auch im vorliegenden Fall zu Tage treten, obwohl sowohl die Verfolger als auch der Verfolgte Angehörige desselben Stammes sind und auch die soziale Stellung beider Familien nicht so unterschiedlich ist, sodass dies einer Eheschließung entgegenstehen würde.

Die Feststellungen betreffend die mangelnde Schutzfähigkeit der staatlichen Organe vor der dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014 und aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013 und sind überdies gerichtsnotorisch.

Die Gefahren die Rückkehrern in Landesteilen ohne ausreichendem sozialen Netzwerk drohen, ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, wonach Rückkehrer vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Die dem Beschwerdeführer drohende Ermordung durch Angehörige der Familie seiner Geliebten stellt keinen Asylgrund im Sinne der GFK dar. Im gegenständlichen Fall richtet sich die drohende Gefahr nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen gemeinsamer Abstammung mit der die Verfolgung auslösenden Person (vgl. VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153), sondern gegen die die Verfolgung auslösende Person selbst, weshalb sich im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der in der GFK genannten Verfolgungsgründe nicht die Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" im Zusammenhang mit Blutrache bzw. Sippenhaftung stellt.

Dass der wegen einer Ehrverletzung von Privatpersonen (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, ist jedenfalls nicht auf die in der GFK angeführten, taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen, sondern darauf, dass die afghanischen Behörden aufgrund der schwachen Behördenstruktur und der schlechten Sicherheitslage generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren.

Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere er-reichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Im vorliegenden Fall droht dem Beschwerdeführer die Ermordung durch Privatpersonen, vor der ihn der afghanische Staat - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - nicht effektiv schützen kann. Dieser Eingriff in sein Recht auf Leben stellt eine Verletzung des Art. 2 EMRK dar, weswegen ihm - in Ermangelung eines Asylgrundes - subsidiärer Schutz zu gewähren ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan lediglich in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige. Selbst wenn er in anderen Landesteilen vor Verfolgung sicher wäre, könnte er dorthin mangels eines bestehenden sozialen Netzwerkes nicht ausweichen, zumal er sein gesamtes Leben in seiner Heimatprovinz verbracht hat und nicht über die nötigen Kenntnisse der Infrastruktur verfügt und ohne Unterstützung eines sozialen Netzwerkes im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation geraten würde. Seine zwangsweise Rückführung nach Afghanistan ist daher auch im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer ist daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Erkenntnisse des VwGH).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die den subsidiären Schutz begründende Verfolgung glaubhaft ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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