BVwG W129 2011766-1

W129 2011766-1Tribunale amministrativo federale15 set 2014

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Berufsreifeprüfung, Bildungseinrichtung,<br/>Lehrveranstaltung, private Maturaschule

Testo completo

BVwG W129 2011766-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2011766.1.00

Spruch

W129 2011766-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von XXXX Matr.Nr. XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 26.05.2014, Zl. B/1176/14-5, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 78 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) absolvierte im Schuljahr 2012/2013 an der Maturaschule XXXX einen Kurs zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung und legte am 13.06.2013 an dieser Maturaschule eine mit "Genügend" beurteilte Prüfung aus Mathematik ab.

1.2. Diese Prüfung wurde in weiterer Folge für die Berufsreifeprüfung anerkannt; diese absolvierte der BF erfolgreich am 26.09.2013.

1.3. Mit WS 2013/14 nahm der BF das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien auf und stellte am 14.05.2014 den Antrag auf Anerkennung der an der Maturaschule XXXX absolvierten Prüfung aus Mathematik für die Lehrveranstaltung "Mathematik und Statistik".

1.4. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der BF am 26.05.2014 informiert, dass es sich bei der genannten Maturaschule um keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung iSd § 78 Universitätsgesetzes 2002 bzw. um keine sonstige im § 78 Universitätsgesetz 2002 aufgezählte Bildungseinrichtung handle. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

1.5. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 26.05.2014, Zl. B/1176/14-5, wurde der Antrag auf Anerkennung der an der Maturaschule XXXX absolvierten Prüfung aus Mathematik für die Lehrveranstaltung "Mathematik" abgewiesen. Bei der genannten Maturaschule handle es sich um keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung iSd § 78 Universitätsgesetzes 2002 bzw. um keine sonstige im § 78 Universitätsgesetz 2002 aufgezählte Bildungseinrichtung. Daran ändere sich auch durch die Anerkennung durch die Anerkennung für die Berufsreifeprüfung nichts.

1.6. Der Bescheid wurde am 11.06.2014 dem BF persönlich an der Wirtschaftsuniversität Wien übergeben.

1.7. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.07.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründete er zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Der wesentlichste Punkt, die inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit, sei außer Acht gelassen worden. Die Auflistung der Bildungseinrichtungen in § 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 sei unscharf. Die Auflistung entbehre beispielsweise privater Bildungseinrichtungen oder Schulversuchen, welche nach staatlichen Vorgaben auf dem selben Prüfungsniveau Lehrinhalte vermitteln und prüfen wie die im Gesetz aufgelisteten Bildungseinrichtungen. Wesentliches Kriterium könne daher nur die Begutachtung der Lehrinhalte auf Gleichwertigkeit sein. Die Prüfung sei in weiterer Folge für die Berufsreifeprüfung anerkannt worden. Seine Rechte würden somit wegen Missachtung des Gleichheitssatzes verletzt sein.

1.7. Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien sah von der Erstattung eines Gutachtens gem. § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 ab.

1.8. Mit Schreiben vom 08.09.2014 (eingelangt am 10.09.2014) übermittelte die Wirtschaftsuniversität Wien die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

2.2.1. : Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses Organ hat die Beschwerde samt Akt unverzüglich dem Senat, außer bei Unzulässigkeit oder Verspätung der Beschwerde, vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen; liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senates anzuschließen.

Gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 gilt:

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

2.2.2. Daraus folgt:

Die Anerkennung einer Prüfung setzt neben der inhaltlichen, quantitativen sowie prüfungsbezogenen Gleichwertigkeit auch voraus, dass diese Prüfung an einer in § 78 Abs 1 Universitätsgesetz aufgelisteten Bildungseinrichtung absolviert wurde (zu den einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen vgl. auch Perthold-Stoitzner, in Mayer, UG 2.02, § 78 mit Hinweisen auf die einschlägige Judikatur). Eine Anerkennung einer Prüfung, die zwar inhaltlich, quantitativ oder prüfungsbezogen (Art und Weise der Kontrolle der Kenntnisse) einer universitären Prüfung gleichwertig ist, jedoch nicht an einer in § 78 Abs 1 Universitätsgesetz aufgelisteten Bildungseinrichtung absolviert wurde, erfolgt gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut.

Die zutreffende Ansicht der belangten Behörde, dass die Maturaschule XXXX nicht unter die Bildungseinrichtungen im Sinne des § 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 fällt, wurde auch seitens des BF1 nicht substantiiert bestritten. Die vom BF in seiner Beschwerde angedeutete Gesetzeslücke kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, insbesondere ist die Rechtsansicht des BF, wonach keine privaten Bildungseinrichtungen von § 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 umfasst seien, unzutreffend. Auch Prüfungsleistungen an privaten Bildungseinrichtungen, wie etwa (anerkannten) Privatuniversitäten, können nach § 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 anerkannt werden; die nach § 78 Abs 3 Universitätsgesetz 2002 mögliche Anerkennung wissenschaftlicher Tätigkeit bezieht sich - soweit es die Tätigkeit in Betrieben (und nicht in außeruniversitären Forschungseinrichtungen) betrifft - sogar ganz typisch auf Tätigkeiten im privaten Sektor.

Wie die belangte Behörde zu Recht festhielt, läuft auch der Hinweis auf die Anerkennung der an der Maturaschule absolvierten Mathematikprüfung durch die Berufsreifeprüfungskommission als Teilprüfung aus Mathematik ins Leere. Zum einen kann nicht eine Anerkennung anerkannt werden (Anerkennungskette), sondern - nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut - nur eine Prüfung, somit die originäre, an der Maturaschule XXXX absolvierte Mathematikprüfung. Zum anderen handelt es sich bei der gegenständlichen Berufsreifeprüfung nicht um eine Reifeprüfung, die an einer berufsbildenden höheren Schule absolviert wurde, auch wenn die für den BF zuständige Berufsreifeprüfungskommission an einer solchen eingerichtet war. Die Anerkennung der an der Maturaschule XXXX absolvierte Mathematikprüfung für die Berufsreifeprüfung richtete sich nach eigenen gesetzlichen Bestimmungen, konkret jenen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (BGBl I Nr. 68/1997 idgF) und nicht nach jenen des Universitätsrechtes.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Verwaltungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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