BVwG W120 2006536-1

W120 2006536-1Tribunale amministrativo federale15 set 2014

Regest

Auskunfterteilung, Auskunftspflicht, Erkundigungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsverfahren, Frist, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Gebarungskontrolle, Kognitionsbefugnis, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, öffentliches Interesse, Organwalter, Prüfungsumfang,<br/>Rechnungshofkontrolle, subsidiärer Rechtsbehelf, Unterlassung,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung,<br/>Vertretung, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W120 2006536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2006536.1.00

Spruch

W120 2006536-1/2E Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 05.03.2014, KOA 13.500/14-086, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 iVm § 17 VwGVG, iVm § 2 und § 4 Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations-und -Förderungs- Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 19.12.2013, KOA 13.500/13-465, leitete die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Verbandsobmann der Beschwerdeführerin als zur Vertretung von dieser nach außen berufenes Organ ein, da es von der Beschwerdeführerin unterlassen worden sei, eine fristgerechte Bekanntgabe nach dem MedKF-TG für das zweite Quartal 2013 vorzunehmen. Mit Schreiben von 27.01.2014 gab der Verbandsobmann der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass Gemeindeverbände, in deren Gebiet weniger als 10.000 Einwohner wohnten, von den Bekanntgabepflichten des MedKF-TG nicht erfasst seien. Zur Untermauerung dieses Standpunktes wurde auf einen Bescheid des UVS-Wien vom 19.04.2013 (GZ: 06/42/3744/2013) hingewiesen.

2. Am 06.08.2013 übermittelte der Rechnungshof des Bundes der belangten Behörde eine Liste der ihm bekannten, unter seiner Kontrolle stehenden Rechtsträger. Die Beschwerdeführerin scheint auf dieser Liste unter der Bezeichnung "XXXX" auf.

3. Mit Schreiben vom 05.03.2014 teilte die belangte Behörde dem Verbandsobmann der Beschwerdeführerin mit, dass das mit Schreiben vom 19.12.2013 eingeleitete Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 2 VStG mit Aktenvermerk eingestellt wurde.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2014, KOA 13.500/14-086, stellte die belangte Behörde fest, "dass die XXXX den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliegt."

5. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

5.1. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass Feststellungsbescheide von Amts wegen über Rechte oder Rechtsverhältnisse erlassen werden könnten, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben sei, und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmten. Die gegenständliche Feststellung liege im öffentlichen Interesse, da die Frage, ob ein einzelner Rechtsträger dieser Meldepflicht unterliege für das Ausmaß der zu erzielenden Transparenz - und somit für die Erreichung des Gesetzeszwecks - maßgeblich sei. Die vorliegende Feststellung liege auch im Interesse der Partei, da diese bei Festhalten an ihrer Gesetzesauslegung - der zufolge sie nicht der Meldepflicht unterliege - riskiere, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet würde. Wörtlich heißt es im angefochtenen Bescheid weiter:

"Neben dem (sowohl öffentlichen als auch parteiseitigen) Feststellungsinteresse besteht jedoch auch (objektiver) Feststellungsbedarf: In seiner Entscheidung vom 19.04.2013, GZ UVS-06/42/3744/2013-2, erkannte der UVS Wien als damalige Rechtsmittelbehörde in Verwaltungsstrafangelegenheiten der KommAustria, dass Gemeindeverbände, in deren Territorium weniger als 10.000 Personen hauptwohnsitzgemeldet seien, nicht der (eigenständigen) Kontrolle durch den Rechnungshof unterworfen seien und diese daher auch keine Bekanntgabepflichten iSd § 2 und § 4 MedKF-TG träfen. Der UVS Wien begründet dies mit Verweis auf den Gesetzgebungsprozess zur Bundesverfassungsgesetzesnovelle BGBl. I Nr. 98/2010. Dabei wurde im Rahmen eines Initiativantrages folgende neue Textierung des Art. 127a Abs. 9 B-VG vorgeschlagen: ‚Auf die Gemeindeverbände sind die Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden; maßgeblich ist die Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden.' Dieser Initiativantrag sei unter anderem wie folgt begründet worden: ‚Die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung soll sich nur noch auf Gemeindeverbände mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 erstrecken (Art. 127a Abs. 9 iVm. Abs. 1 bis 6).'

Dieser Initiativantrag sei in weiterer Folge im Verfassungsausschuss des Nationalrats behandelt worden. Durch diesen Ausschuss sei eine partielle Abänderung des Initiativantrages erfolgt. Die vom Verfassungsausschuss in seinem Bericht (vgl. BlgNR 989 24. GP) vorgeschlagenen Gesetzesnovellierungen seien in weiterer Folge vom Nationalrat ohne weitere Abänderung in seiner Sitzung vom 17.10.2010 mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden.

Weiters verwies der UVS Wien begründend auf die Erläuterungen im Ausschussbericht des Verfassungsausschuss des Nationalrats (BglNR 989 24. GP, 2), wonach ‚[d]ie Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung [....] sich nur noch auf Gemeindeverbände mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 erstrecken [soll]'.

Unter Bezugnahme auf diese Materialien gelangte der UVS Wien zur Auffassung, dass nur Gemeindeverbände, auf deren Territorium mehr als 10.000 Einwohner wohnen, der Kontrolle des Rechnungshof unterlägen und daher meldepflichtig iSd MedKF-TG seien.

In der Liste des Rechnungshofes mit ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger, die dieser gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) der KommAustria am 06.08.2013 und auch damit nach der Entscheidung des UVS Wien vom 19.04.2013 übermittelte, scheint die XXXX jedoch auf. Es ist damit evident, dass der Rechnungshof die Ansicht vertritt, dass die XXXX, ungeachtet des Erkenntnisses des UVS Wien seiner Prüfkompetenz und damit den Meldepflichten des MedKF-TG unterliegt. Angesichts dieses Widerspruchs besteht somit offensichtliche Rechtsunsicherheit und damit auch ein objektiver Feststellungsbedarf.

Die amtswegige Feststellung, ob die XXXX den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliegt, ist somit zulässig."

5.2. In der Sache argumentierte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bescheide des Bundeskanzlers vom 23.10.2012, BKA-603.979/0034-V/4/2012, und vom 22.10.2012, BKA-603.979/0043-V/4/2012, dass Gegenstand des Feststellungsverfahrens ausschließlich die Frage sei, ob die Beschwerdeführerin den Meldeverpflichtungen nach dem MedKF-TG unterliege. "Zur Beantwortung dieser Frage war jedoch zuvor zu klären, ob es sich bei der Antragstellerin um einen Rechtsträger im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 MedKF-TG handelt. Ein solcher Rechtsträger ist ein, der Rechnungshofkontrolle unterliegender, in Art.126b bis 127b des B-VG genannter oder sonst durch einfaches Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfener Rechtsträger." Durch Art. 121 Abs. 1 B-VG sei der Rechnungshof unter anderem zur Überprüfung der Gebarung von Gemeinden und von Gemeindeverbänden berufen. Gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG sei der Rechnungshof befugt, die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern zu überprüfen. "Für die Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sind gemäß Art 127a Abs. 9 die zur Überprüfung der Gebarung der Gemeinden geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden." Die Beschwerdeführerin sei ein Gemeindeverband im Sinne des Art 116a Abs. 2 B-VG, der die Gemeinden XXXX und XXXX mit Ausnahme der KG XXXX umfasse und auf dessen Gebiet derzeit weniger als 10.000 Hauptwohnsitzer gemeldet seien.

Weiters heißt es:

"Nach der Judikatur des VfGH zur Vorgängerregelung des Art 127a Abs. 9 B-VG (Art 127a Abs. 8 B-VG idF BGBl 1998/685) können Gemeindeverbände unabhängig von der Einwohnerzahl vom Rechnungshof kontrolliert werden. Der VfGH begründet dies mit dem Verweis auf den insoweit klaren Verfassungswortlaut (VfSlg 13.705/1994).

Die Regelung des Art 121 Abs 1 B-VG gilt nach wie vor unverändert. Geändert wurden jedoch einzelne Bestimmungen des B-VG über die Ausgestaltung der Kontrollbefugnis des Rechnungshofs in Bezug auf Gemeinden und Gemeindeverbände. Während nach Art 127 a Abs 8 B-VG idF BGBl 1988/685 die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden "mit mindestens 20.000 Einwohnern" geltenden Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden waren, wird in der geltenden, mit BGBl I 2010/98 eingefügten Fassung des Art 127 a Abs 9 B-VG auf die Einwohnergrenze nicht mehr Bezug genommen. Dennoch hat diese Novelle keine Änderungen bei den Kontrollbefugnissen des Rechnungshofs über Gemeindeverbände mit sich gebracht (vgl. hierzu ausführlich Lais, Ein Jahr Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG, RFG 2013/26, 124 mwN).

Tatsächlich war eine Änderung der Reichweite der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes im Hinblick auf die Gemeindeverbände im Rahmen der Bundesverfassungsgesetznovelle BGBl. I Nr. 98/2010 geplant. Der UVS Wien gibt in seiner Entscheidung den entsprechenden Initiativantrag korrekt wieder. Darin wurde folgende neue Textierung des Art. 127a Abs. 9 B-VG vorgeschlagen: ‚Auf die Gemeindeverbände sind die Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden; maßgeblich ist die Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden.' Dieser Initiativantrag wurde unter anderem wie folgt begründet: ‚die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung soll sich nur noch auf Gemeindeverbände mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 erstrecken (Art. 127a Abs. 9 iVm. Abs. 1 bis 6).'

Ebenfalls richtig ist der Verweis auf den folgenden Bericht des Verfassungsausschusses (BlgNR 989 24. GP). Wenn der UVS Wien jedoch auf die angebliche Erläuterung des Ausschussberichtes auf Seite 2 verweist, übersieht er, dass an dieser Stelle (wortwörtlich) lediglich die Begründung des Initiativantrages wiedergegeben wird. Unbeachtet bleibt in der Entscheidung des UVS Wien die Begründung des bei der Gesetzwerdung letztlich berücksichtigten Abänderungsantrages die auf Seite 6 des Ausschussberichts wiedergegeben wird: ‚[...] 2. Zu Artikel 1, Art. 127a Abs. 9 B-VG:

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass dem Rechnungshof auch weiterhin die Kompetenz zur Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände unabhängig von der Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden zukommt. [...]'.

Die Entscheidung des UVS Wien steht damit im klaren Widerspruch zur unmissverständlichen dokumentierten Intention des Gesetzgebers, auch Gemeindeverbände auf deren Gebiet weniger als 10.000 Einwohner leben, der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes zu unterwerfen.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Entscheidungsgründe geht die KommAustria sohin davon aus, dass die XXXX den Bekanntgabepflichten nach §§ 2 und 4 MedKF-TG unterliegt."

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.03.2014 fristgerecht Beschwerde.

7. Im Rahmen dieser Beschwerde wird ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht zur Entscheidung befugt sei, ob Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl unter 10.000 Einwohnern ihrer verbandsangehörigen Gemeinden, der Rechnungshofkontrolle unterlägen oder nicht, weshalb eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Feststellungsbescheides vorläge. Die belangte Behörde habe sich durch den Feststellungsbescheid eine Kompetenz angemaßt, die sie nicht besessen habe, da die Frage, wer der Kontrolle des Rechnungshofs unterliege, nicht von ihr zu beurteilen sei. Darüber hinaus hätte die Entscheidung, ob eine Meldepflicht bestehe oder nicht im bereits eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren geklärt werden können, welches ohne Begründung eingestellt worden sei. Im Ergebnis macht die Beschwerdeführerin damit geltend, dass die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid im konkreten Fall nicht vorlägen.

8. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der angefochtene Bescheid aus näher angeführten Gründen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei. Dabei stützt sie sich unter anderem auf die unter I.5.1. zitierte Entscheidung des UVS Wien vom 19.04.2013, GZ: 06/42/3744/2013, aus der sie ableitet, dass die Ausnahme der Prüfpflicht hinsichtlich Gemeinden unter 10.000 Einwohnern "seit der letzten Änderung des Art. 127a B-VG auch für Gemeindeverbände, in deren Mitgliedgemeinden unter 10.000 Einwohner hauptwohnsitzlich gemeldet sind", gelte. Die belangte Behörde hätte diese Ausnahme daher auch auf die Beschwerdeführerin anwenden müssen.

Da der Feststellungsbescheid nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei, hätte er im vorliegenden Fall nicht ergehen dürfen, da die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage, im eingeleiteten Strafverfahren gelöst werden hätte müssen.

Die belangte Behörde erwecke obendrein unzulässiger Weise den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt habe, da im angefochtenen Bescheid von "Antragstellerin" die Rede sei. Ein solcher Antrag sei allerdings nicht gestellt worden. Der angefochtene Bescheid leide daher auch an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Kern macht die Beschwerdeführerin eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend, da sie die Auffassung vertritt, dass auch hinsichtlich Gemeindeverbänden mit unter 10.000 Einwohnern ihrer verbandsangehörigen Gemeinden eine Ausnahme von der Meldepflicht nach dem MedKF-TG bestehe.

9. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde und der angefochtene Feststellungsbescheid der belangten Behörde dahingehend abgeändert werde, dass die Beschwerdeführerin, ein Gemeindeverband unter 10.000 Einwohnern, nicht den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliege. In eventu beantragte sie, den angefochtenen Feststellungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Ebenfalls in eventu beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Feststellungsbescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückzuverweisen.

10. Mit Schriftsatz vom 03.04.2014 übermittelte die belangte Behörde die Verfahrensakten und teilte mit, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.12.2013, gegen den Verbandsobmann der Beschwerdeführerin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführerin, ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat, da dem Verbandsobmann vorgeworfen wurde, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihren Meldepflichten nach dem MedKF-TG für das zweite Quartal 2013 nachzukommen. Unstrittig ist ebenfalls, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Gemeindeverband handelt. Ebenfalls ist unstrittig, dass die belangte Behörde das mit Schreiben vom 19.12.2013 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG am 05.03.2014 mit Aktenvermerk eingestellt hat.

2. Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der belangten Behörde unbestritten ließ.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

§ 56 AVG lautet:

"§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen."

3.4. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 lauten:

"Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Verfahren und Details zur Veröffentlichung

§ 3. (1) Jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner hat die KommAustria anhand der nach § 2 Abs. 3 und 4 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website der KommAustria in zwei Rubriken auszuweisen, welche Rechtsträger fristgerecht der sie betreffenden Bekanntgabepflicht nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.

(2) Wird innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.

(3) Eine Veröffentlichung der gemeldeten Daten oder einer Mitteilung, dass auf Grund der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts keine Bekanntgabepflicht des Rechtsträgers besteht, hat bei Vorliegen aller Bekanntgaben, für das betreffende Quartal, spätestens aber am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils diesen Tagen vorangehende Quartal zu erfolgen.

(4) Bei der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 hat eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers zu erfolgen. Für die den Bund treffenden Bekanntgabepflichten hat darüber hinaus eine Aufschlüsselung auch nach den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien zu erfolgen.

(5) Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach § 2 und den Bekanntgaben nach § 4 Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.

(6) Die veröffentlichten Daten eines Kalenderjahres sind von der KommAustria jeweils zwei Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen. Stellt ein Rechtsträger fest, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, so hat er dies der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Die KommAustria hat gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen.

[...]

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."

3.5. Art 121 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 2/2008 lautet:

"Rechnungs- und Gebarungskontrolle

Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.

(2) Der Rechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und legt ihn dem Nationalrat vor.

(3) Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.

(4) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen für Pensionen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten durch Einholung von Auskünften bei diesen Unternehmungen und Einrichtungen zu erheben und darüber dem Nationalrat zu berichten. Die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise sind hiebei für jede Unternehmung und jede Einrichtung gesondert auszuweisen."

3.6. Art 127a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 98/2010 lautet:

"Artikel 127a. (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.

(2) Die Bürgermeister haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.

(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern zu überprüfen.

(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.

(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Ersuchen gestellt werden. Solche Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.

(8) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge gestellt werden. Solche Anträge sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.

(9) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden."

3.7. § 1 Abs. 3 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 125/2011 sieht iVm § 1 Abs. 2 BVG MedKF-TG vor, dass der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften zukommt.

3.8. Die Beschwerdeführerin stellt zum einen den Antrag, den angefochtenen von Amts wegen und nicht aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin ergangenen Feststellungsbescheid dahingehend abzuändern, dass sie, ein Gemeindeverband unter 10.000 Einwohnern, nicht den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliege. Zur Untermauerung ihres Standpunktes, wonach sie nicht meldepflichtig im Sinne des MedKF-TG sei, führt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das NÖ Pflichtschulgesetz, die NÖ Gemeindeordnung, das NÖ Gemeindeverbandsgesetz und Art. 116a Abs. 4 B-VG aus, dass sich schon aus den Regelungen des NÖ Landesgesetzgebers eine nahezu Gleichstellung von Gemeinden und Gemeindeverbänden ergebe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um einen "Kleingemeindeverband" mit einer Einwohnerzahl ihrer Mitgliedsgemeinden unter 10.000 Einwohnern. Für Kleingemeinden (unter 10.000 Einwohnern) sehe der Verfassungsgesetzgeber in Art. 127a B-VG eine Ausnahme der Prüfpflicht des Rechnungshofes vor. Aus Art. 127a B-VG ergebe sich, dass die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden geltenden Bestimmungen, bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände, sinngemäß anzuwenden seien. Es ergebe sich daher auch schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl von unter 10.000 Einwohnern nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterlägen. Unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 127a Abs.9 B-VG führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Gesetzgeber durch die Änderung des Art. 127a Abs. 9 B-VG, das Ziel einerseits der Gleichstellung zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden und andererseits der Verhinderung einer Zuständigkeitskonkurrenz mit dem Landesrechnungshof umgesetzt habe, in dem für Gemeindeverbände allgemein auf die Bestimmungen für die Gemeinden und nicht mehr auf jene von Gemeinden über 20.000 Einwohnern verwiesen würde. Wenn es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, Gemeindeverbände mit unter 10.000 Einwohnern weiterhin der Kontrolle des Rechnungshofs zu unterwerfen, hätte er dies in der Formulierung des Art. 127a Abs. 8 B-VG entsprechend zum Ausdruck gebracht. "Die ‚sinngemäße' Anwendung der für Gemeinden geltenden Bestimmungen [in Art. 127a Abs.9] umfasst daher auch die Differenzierung nach der Einwohnerzahl. Im Ergebnis sind somit - dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend - die Bestimmungen für Gemeinden über 10.000 Einwohner nur auf Gemeindeverbände über 10.000 Einwohner anzuwenden. Für Gemeindeverbände unter 10.000 Einwohner gelten die Bestimmungen für Gemeinden unter 10.000 Einwohner."

Sowohl eine Wortinterpretation als auch eine Interpretation nach Absicht des historischen Gesetzgebers und dem objektiven Sinn und Zweck der Norm führten zum Ergebnis, dass Gemeinden und Gemeindeverbände unter 10.000 Einwohnern nicht der Kontrolle des Rechnungshofs unterlägen und sohin auch nicht meldepflichtig im Sinne des MedKF-T seien.

3.9. Im Beschwerdefall ist daher strittig, wie die Wendung "die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden" in Art. 127a Abs. 9 iVm Art. 121 Abs. 1 B-VG zu verstehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lässt die bloße Betrachtung des Wortlautes sowohl die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation als auch die von der Beschwerdeführerin vertretene zu.

3.10. In der Literatur (vgl. Pabel, die Rechnungshofkontrolle der Gemeinden, RFG 2011/18) wird unter Bezugnahme auf den Gesetzwerdungsprozess die Auffassung vertreten, dass der Rechnungshof "-wie schon nach der alten Rechtslage- Gemeindeverbände unabhängig von der Einwohnerzahl der verbandangehörigen Gemeinden einer Prüfung unterziehen", kann. Lais (vgl. Lais, Ein Jahr Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG, RFG 2013/26,124), legt überzeugend unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und die Entstehungsgeschichte von Art. 127a Abs. 9 B-VG in der hier relevanten Fassung dar, dass die Gebarung jedes Gemeindeverbandes gemäß Art. 116a B-VG unabhängig von der Anzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt. Dieser Sichtweise hat sich die belangte Behörde (vgl. die unter I.5.2. wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheids) angeschlossen. Für das Bundesverwaltungsgericht spricht insbesondere die Begründung des Abänderungsantrages - wie von der belangten Behörde hervorgehoben -, die auf Seite 6 des Ausschussberichtes wiedergegeben wird, für die Argumentation der belangten Behörde, dass auch Gemeindeverbände unabhängig von der Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden bekanntgabepflichtige Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG sind.

3.11. Aus diesem Grund vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen, wonach sie nicht bekanntgabepflichtig im Sinne des MedKF-TG und der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht geltend zu machen.

4. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen geltend macht, dass der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, da es sich bei diesem bloß um einen subsidiären Rechtsbehelf handle, zeigt sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.

4.1. Aus der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ergibt sich, dass ein nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehener Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt. Demnach fehlt es an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden [...] dh genau genommen [...] gelöst werden kann" (vgl. zu all dem, die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77 zitierte Rechtsprechung). Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid (vgl. S. 7) darauf, dass ein Feststellungsbescheid als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung insbesondere dann anzusehen sei, wenn sich die Parteien im Falle, dass sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen; dies betrifft aber nur auf Antrag eingeleitete Feststellungsverfahren und rechtfertigt hingegen nicht die amtswegige Erlassung eines Bescheides, da in solchen Fällen das Strafverfahren als primäres Verfahren zur Klärung der Rechtsfrage zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall könnte eine Entscheidung über die Frage, ob die Beschwerdeführerin von den in Rede stehenden Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG betroffen sei, erst im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geklärt werden, das die belangte Behörde insbesondere dann einleiten müsste, wenn ein Rechtsträger keine fristgerechten Bekanntgaben vornähme. Die belangte Behörde stützte sich weiters auf die Entscheidung des UVS vom 19.04.2013 (GZ UVS-06/42/3744/2013-2), mit der dieser entschieden habe, dass Gemeindeverbände, in deren Territorium weniger als 10.000 Personen Hauptwohnsitz gemeldet seien, nicht der Kontrolle durch den Rechnungshof unterworfen seien und folglich auch keine Bekanntgabepflichten im Sinne des MedKF-TG bestünden. Im Aktenvermerk vom 05.03.2014 führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschuldigte des mit Schreiben vom 19.12.2013, KOA 13.500/13-465, eingeleiteten Strafverfahrens ausdrücklich auf die vorgenannte Entscheidung des UVS berufen habe. Wörtlich heißt es im Aktenvermerk: "Obwohl es sich bei dieser Rechtsansicht, wie ausgeführt, um eine solche handelt, die eindeutig dem Wortlaut der Materialien zum B-VG widerspricht und somit bei Anwendung der historischen Interpretationsmethode unhaltbar scheint, entfaltet es beim Beschuldigten dennoch schuldbefreiende Wirkung, dass dieser auf die Richtigkeit eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides vertraut hat. Ein Rechtsirrtum ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann vorwerfbar, wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er wegen seines Berufes, seiner Beschäftigung oder sonst nach den Umständen zu verpflichtet gewesen wäre. Ein solcher Vorwurf ist dem Beschuldigten jedoch nicht zu machen, stimmt seine Rechtsansicht doch mit der des UVS Wien überein. Beim UVS handelt es sich außerdem um die, im Instanzenzug, sachlich zuständige Behörde, sodass der Beschuldigte auf die Rechtsprechung dieser Behörde (zumindest einmalig) vertrauen konnte, so wie er nach ständiger Rechtsprechung auch auf die Auskunft der sachlich zuständigen Behörde hätte vertrauen können [...]."

4.2. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 VStG ergibt sich, dass das Vertrauen auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, die (mitgeteilte) Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde sowie sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen auf Grundlage vollständiger Sachverhaltsinformationen entschuldigt (vgl. zu all dem Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 21). Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob auch Gemeindeverbände, deren Einwohnerzahl unter 10.000 liegt, meldepflichtig nach dem MedKF-TG sind, fehlte. Das Vorliegen eines Bescheides eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beantwortet wird, vermag aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dem Kalkül "ständige, höchstgerichtliche Rechtsprechung" zu genügen. Soweit sich die belangte Behörde darauf stützt, dass der in Rede stehende Bescheid des UVS Wien als Rechtsauskunft der zuständigen Behörde zu behandeln sei, ist ihr die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 04.10.2012, Zl. 2012/09/0134) entgegen zu halten. Dort heißt es - im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - zum Verschulden wörtlich:

"Zum Verschulden ist noch zu ergänzen: Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des AMS), im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnte; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Beschwerdeführer - wie hier - die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2008/09/0145).

Die Unterlassung der Einholung einer Auskunft im obigen Sinne liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet werden hätte können, weshalb den Beschwerdeführer ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer trifft. Die Anwendung des § 21 VStG verbietet sich bereits aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, Zl. 2011/09/0122)."

4.3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin keine Auskunft der zuständigen Behörde eingeholt hat. Die Beschwerdeführerin könnte sich lediglich auf das Vorhandensein eines Bescheides des UVS Wien stützen, mit dem ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Gemeindeverband, dessen Einwohnerzahl 10.000 nicht erreichte, eingestellt und der Strafbescheid der belangten Behörde, behoben wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermag ein solcher Bescheid kein entschuldigendes Vertrauen der potentiell Betroffenen zu begründen, da er auch nicht als Rechtsauskunft der zuständigen Behörde angesehen werden kann. Vielmehr wäre in jenem mit Schreiben vom 19.12.2013 eingeleitetem Verwaltungsstrafverfahren, das die belangte Behörde mit Aktenvermerk am 05.03.2014 eingestellt hat, die Frage zu beantworten gewesen, ob die Beschwerdeführerin bekanntgabepflichtig im Sinne des MedKF-TG ist. Sohin hätte die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens gelöst werden können, was zu Folge hat, dass der vorliegende Feststellungsbescheid - aufgrund seines Charakters als bloß subsidiärer Rechtsbehelf - zu Unrecht ergangen ist.

4.4. Aus diesem Grund war der verfahrensgegenständliche - von Amts wegen erlassene - Feststellungsbescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2000, Zl. 99/12/0152).

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unter II.4. dargestellt, folgt die vorliegende Entscheidung der ständigen, höchstgerichtlichen Rechtsprechung, sodass die Revision im vorliegenden Fall nicht zulässig ist.

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