BVwG W111 2011699-1

W111 2011699-1Tribunale amministrativo federale15 set 2014

Regest

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W111 2011699-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.2011699.1.00

Spruch

W111 2011699-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2014, Zl. 1017684707-14605450, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 VwG-VG BGBl. I 2013/33 idgF wird das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 13.08.2014, Zl. 1017684707-14605450, gem. §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt I.) und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 (Spruchpunkt II.) AsylG 2005 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 76/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 10.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht im Faxwege die Sterbeurkunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin verschied am 03.09.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung gem. § 22 Abs. 1 AsylG 2005 entfällt aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin.

Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages

Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird festgehalten, daß der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, FZ 12 17.974-BAL durch die Einstellung des Verfahrens als ersatzlos behoben gilt (vgl dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 9 RZ 11)

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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