W105 1426697-3•BVwG W105 1426697-3
W105 1426697-3Tribunale amministrativo federale15 set 2014
aktuelle Gefahr, allgemeine Verhältnisse, Glaubhaftmachung,<br/>mangelnde Asylrelevanz
Zl. W105 1426697-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde des xxxx, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 13.031-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste nach eigener Angabe am 29.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem sie im Zuge einer fremdenbehördlichen Kontrolle aufgegriffen und festgenommen worden war, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde die Beschwerdeführerin noch am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 19.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle xxxx, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief sie sich im Wesentlichen darauf, dass ihr Ehemann von Al Shabaab Milizen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden wäre, diese jedoch verweigert hätte. In der Folge habe er eines Tages das Land verlassen und die Al Shabaab hätten die damals schwangere Beschwerdeführerin aufgesucht und sie geschlagen, woraufhin sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Nach dem Vorfall habe sie mit ihrem Vater, einem Polizisten, zusammengelebt, der ebenfalls von Al Shabaab oftmals bedroht und schließlich getötet worden wäre. Danach habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren Kindern sowie Geschwistern Mogadischu in Richtung xxxx verlassen. Dort seien sie jedoch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden. Da die Beschwerdeführerin außerdem krank gewesen sei - konkret wäre sie an Tuberkulose erkrankt und hätte aufgrund der Fehlgeburt an einer Entzündung im Unterleib gelitten - habe die Familie beschlossen, dass sie Somalia verlassen solle. Die finanziellen Mittel hätten nicht für die Ausreise der gesamten Familie gereicht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.02.2012, Zl. 11 13.031-BAT, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zu. Zusammengefasst begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zwar glaubwürdig, jedoch nicht asylrelevant seien. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und die damit einhergehende Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurden auf die allgemeine instabile und unsichere Lage in Somalia gestützt.
Den Angaben der Antragstellerin zum Sachverhalt bzw. zu Ereignissen im Herkunftsland wurde seitens der Behörde erster Instanz die Glaubhaftigkeit zugemessen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.02.2012 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 24.02.2012 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 09.03.2012 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein und erhob unter einem Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz).
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 11 13.031-BAT, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 07.03.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013 Zl. A6426.697-1/2012/4E, die Beschwerde am 09.03.2012 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. A6426.697-2/2012/4E wurde in Erledigung der Beschwerde vom 10.05.2012 der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012 (Abweisung der Wiedereinsetzung) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, GZ 11 13.031-BAT, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist vom 10.05.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.
In der eingebrachten Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des ursprünglichen Bescheides des Bundesasylamtes führte die Antragstellerin im Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen aus:
Ihre Angaben seien von der erstinstanzlichen Behörde als glaubhaft bewertet worden und sei hiebei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass sie individuellen Verfolgungshandlungen von gravierender Intensität ausgesetzt gewesen sei; so sei sie von der Al Shabab Miliz mehrmals überfallen und schwer misshandelt worden bzw. sei sie in der Folge aufgrund einer Fehlgeburt schwer erkrankt. Sie sei Opfer von zielgerichteter Gewalt gewesen; dies aufgrund ihr unterstellter politischer Gesinnung und Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Familie und der Frauen. Ihr Vater sei als Polizist der offiziellen Regierung Somalias ermordet worden und habe sich weiters ihr Ehemann der Zwangsrekrutierung entzogen. Aus diesem Grund sei die gesamte Familie verfolgt worden. Familienverband bzw. die Sittenhaftung würden nach ständiger Rechtsprechung als soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die Antragstellerin wurde am xxxx geboren und ist die Staatsangehörige Somalias. Am 29.10.2011 beantragte die genannte die Gewährung internationalen Schutzes. Ihr Ehegatte wurde zum vormaligen Zeitpunkt von der radikal-islamistischen Gruppierung Al Shabab Mitarbeit aufgefordert; dies unter Todesandrohung. Der Vater der Antragstellerin, der aufgrund seiner Position als Polizist mit Regierungstruppen zusammengearbeitet hat, wurde von Al Shabab getötet. Nachdem der Ehemann der Antragstellerin aufgrund der Drohungen das Land verlassen hatte, hat die Antragstellerin drei Jahre mit ihrer Familie noch zusammen gelebt, dann verzog sie nach der Ermordung ihres Vaters von Mogadischu nach xxxx. Nach dem Verkauf eines Grundstückes konnte sich die Antragstellerin mit ihrer Mutter eine Wohnung mieten. In der Folge wurden die Antragstellerin sowie deren minderjährige Kinder von unbekannten Personen unterdrückt und ausgegrenzt. Die Antragstellerin gehört einem der Hauptclans Hawiye an. Konkreten eingriffsintensiven Vorfällen war die Antragstellerin nach ihrer Ortsveränderung - trotz Diskriminierungshandlungen - von seitens der Angehörigen des Darod Clans nicht ausgesetzt.
Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit § 8 Abs. 1 AsylG der Schutz einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 erteilt welche zwischenzeitlich verlängert wurde.
Beweiswürdigung:
Den Angaben der Antragstellerin zu Ereignissen im Herkunftsstaat war aufgrund Nachvollziehbarkeit des Vorbringens die Glaubhaftigkeit beizumessen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).
Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Tatsächlich war die Antragstellerin in Mogadischu, das heißt ihrem langjährigen Aufenthaltsort im Gefolge der Verfolgung ihres Vaters sowie ihres Ehemannes von Verfolgungshandlungen, welche den Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention zuordenbar sind, betroffen. Die Antragstellerin hat jedoch aus eigenem vorgebracht, nach der Tötung ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter einen nachhaltigen innerstaatlichen Ortswechsel vollzogen zu haben und wurde ihr für diesen Ortswechsel auch durch den Verkauf einer Immobilie (durch den Onkel) eine finanzielle bzw. soziale Basis mitgegeben.
Die Antragstellerin wohnte in der Folge mit ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Kindern in xxxx, ohne das sie angab, während dieses Zeitraumes zielgerichteten eingriffsintensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr führte die Antragstellerin lapidar eine Diskriminierung ihrer Kinder und ihrer Geschwister ins Treffen, wie, gab sie letztlich zentral an, dass ihr Onkel und ihre Mutter ihr gesagt hätten, dass sie das Land verlassen solle, um sich im Ausland medizinisch behandeln zu lassen.
Den Angaben der Antragstellerin bzw. dem vorliegendem Sachverhalt ist somit eindeutig entnehmbar, dass die Antragstellerin bei ihrem letzten gewöhnlichen nachhaltigem Aufenthaltsort gänzlich keinerlei eingriffsintensiven bzw. zielgerichtet sie betreffenden Verfolgungshandlungen oder eben solchen Verfolgungsgefährdung ausgesetzt war.
Nach tatsächlich erlittenen Beeinträchtigungen im Gefolge der Verfolgung des Vaters und des Ehemannes verzog die Antragstellerin mit ihrer Mutter von Mogadischu nach xxxx, wo sie - ihrer Darstellung nach - unter Angehörigen eines anderen Hauptclans zu leben hatte. Für diesen Zeitraum bis zu ihrer Ausreise hat die Antragstellerin keinerlei eingriffsintensive Verfolgungshandlungen zu verzeichnen.
Erst cirka 6 Monate nach ihrem geändertem Aufenthaltsort nach vollzogenem Ortswechsel innerhalb Somalias hat sie dann im April 2011 Somalia Richtung Türkei verlassen.
Die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe, sind sohin in casu nicht gegeben. Die allgemein herrschende bürgerliche Situation und damit einhergehende Risiken bzw. Beeinträchtigungen wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes im vorliegenden Fall hinreichend berücksichtigt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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