BVwG W105 1415387-1

W105 1415387-1Tribunale amministrativo federale15 set 2014

Regest

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Willkür

Testo completo

BVwG W105 1415387-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1415387.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde des XXXX, StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 12 06.435-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX in Mogadischu geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 28.07.2008 die Gewährung Internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX vom 29.07.2008 gab der Antragsteller einerseits zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit die Volksgruppe Habargidir zu Protokoll, sowie sagte er auf Befragen zu seinem Fluchtgrund aus, er sei von islamischen Rebellen in Mogadischu bedroht worden. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er politische Verfolgung und würde er vermutlich von den Rebellen getötet werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 01.08.2008 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass in Somalia Krieg herrsche und insbesondere in Mogadischu. Sein Bezirk sei durch die Kämpfe der Rebellen, der Islamisten und des staatlichen Militärs total zerstört und verwüstet worden. Durch diesen Krieg habe er viele familiäre Probleme gehabt und habe sich seine erste Frau im Jahre 1999 scheiden lassen. Er habe dann seine zweite Frau kennengelernt und auch mit ihr drei Kinder und habe sie ihm sehr geholfen. Durch den Krieg konnte er arbeiten soviel er wollte und sei es dennoch immer schwieriger geworden für den Lebensunterhalt aufzukommen. Er habe auch Schwierigkeiten mit einem Mitglied der Al Shabaab gehabt und sei dies eine islamistische Gruppe, die gegen die Regierung arbeite. Er habe abgelehnt mit ihnen zu kämpfen. Probleme habe er deswegen, weil sein Schwager dieser Gruppe angehört habe und ihn gezwungen habe, mitzutun. Er habe nicht akzeptiert, dass er eine Familie habe und schon alt und krank sei und habe immer wieder erklärt, dass er kämpfen müsse. Sein Schwager habe daraufhin zu seiner Frau gesagt, dass er sich scheiden lassen müsse, weil ihr Bruder so eine Verwandtschaft nicht haben wolle. Als er das zweite Mal geheiratet habe, haben die Kinder aus erster Ehe bei ihm gewohnt und habe eines Tages der Schwager seinen namentlich genannten Sohn zu den Kämpfen mitnehmen wollen und sei es zu einem Streit und einer Schießerei gekommen, woraufhin der Antragsteller geflüchtet sei. Die Kinder seien zur Mutter in ein Lager vor Mogadischu gerannt und habe er selbst sich daraufhin in Mogadischu versteckt und sei er sodann nach Kenia geflüchtet.

Im Zuge der ergänzenden Niederschrift vom 29.08.2008 gab der Antragsteller an, immer weinen zu müssen, wenn er an zu Hause denke, und seien deshalb seine Augen entzündet. Die Islamisten hätten ihn fünfzehn Tage lang gefangen gehalten, ihm die Augen verbunden und sei er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden, bzw. habe man nachts kaltes Wasser auf ihn geschüttet. Den ganzen Tag habe er nur eine Semmel und ein Glas Tee als Nahrung bekommen. Er habe ein kleines Geschäft in Mogadischu gehabt und habe seine Mutter das Geschäft während seiner Haft verkauft und 500 Dollar für seine Freilassung bezahlt. Mit seiner Frau und seinen vier Kindern seien sie ins Flüchtlingslager (namentlich genannt) gezogen und habe seine Mutter dort eine Hütte für sie gebaut. Dort habe er mit seiner Familie drei Tage bis zu seiner Ausreise gelebt. An diesem Tag seien die Islamisten gekommen und hätten ihn aufgefordert am Krieg gegen die Regierung teilzunehmen oder sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Nach der Scheidung seien die Regierungssoldaten zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert mitzukämpfen. Danach hätten die Regierungssoldaten sie mit Raketen angegriffen. Danach seien Islamisten in seiner Wohnung gewesen. Vor seiner Ausreise nach Nairobi sei er von Islamisten in Mogadischu auf dem Weg nach Hause festgenommen worden. Er habe um sechs das Geschäft zugesperrt und sei er auf dem Weg nach Hause gewesen, als er auf der Straße von maximal 20 Personen festgenommen worden sei. Er habe niemanden von diesen Personen gekannt und sei er gefesselt worden, man habe ihm die Augen verbunden, ihn in den Kofferraum eines Wagens gesperrt und ihn irgendwohin gebracht. Er sei in der Folge von den Islamisten mit einer Holzlatte geschlagen worden und habe bekanntgeben sollen, woher er das Geld habe, das er den Regierungssoldaten gegeben habe. Er habe ab und zu den Regierungssoldaten Geld gegeben, damit sie ihn in Ruhe ließen und habe er so ungestört Waren in seinem Geschäft verkaufen können. Drei bis vier Tage später seien jeweils neue Soldaten von der Regierung gekommen und hätten auch dann Geld von ihm gefordert. Auf Befragen gab der Antragsteller an, sowohl Geld an die Islamisten als auch an die Regierungssoldaten gleichzeitig bezahlt zu haben. Er habe im gleichen Bezirk wie diese Islamisten gewohnt und sei er nicht der einzige gewesen, der hätte kämpfen müssen. Es seien auch noch viele andere gewesen, die Geschäfte gehabt hätten und gezwungen waren, mit den Islamisten mit zu kämpfen. Er selbst sei so ausgelastet gewesen seine Familie mit Nahrung zu versorgen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 01.09.2011 erteilt.

Dem Bescheid sind nachstehende Feststellungen inkl. Beweiswürdigung entnehmbar:

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Ihr Vorbringen ist mit einigen Widersprüchen versehen. Plausibel ist dass zwangsweise versucht wurde Sie zur Miliz der Al Schabaab zu rekrutieren. Nicht feststellbar ist, dass Sie gerade wegen Zugehörigkeit zum Stamm der Hawiye einer besonderen Verfolgung ausgesetzt sind oder bei Rückkehr ausgesetzt wären. Plausibel ist, dass Sie aufgrund der allgemein kritischen Situation in Mogadischu beschlossen haben, die Heimat zu verlassen.

Ende Jänner 2009 wurde der als gemäßigt geltende Islamist Sheikh Sharif Sheikh Ahmed zum Staatschef gewählt. Der neue somalische Präsident rief nach der Wahl alle bewaffneten Gruppen dazu auf, sich am Friedensprozess zu beteiligen. Angehörige der radikal-islamischen Shabaab-Milizen, haben sich gegen den neugewählten Präsidenten gestellt. Mitte März 2009 wurde nun ein Waffentrageverbot für alle Privaten in Mogadischu verhängt.

Die Situation ist nach wie vor unübersichtlich und instabil und es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Sie als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnten.

Im Jänner 1991 kam es zum Sturz des Regimes Siad Barres durch oppositionelle Gruppierungen, organisiert in Clan- und Stammesverbänden. Seit diesem Zeitpunkt gibt es faktisch keine zentrale Regierungsgewalt in Somalia. Das ehemalige britische Protektorat Britisch-Somaliland im Nordwesten rief 1991 die unabhängige Republik Somaliland aus. Angesichts einer Hungerkatastrophe im Jahr 1992, welche die humanitäre Lage weiter verschlechterte, beschloss die UNO den Einsatz einer multinationalen Friedenstruppe. Die versuchte Entwaffnung der Milizen führte jedoch zu einer Eskalation der Gewalt, während Friedensbestrebungen scheiterten. Im Dezember 1993 wurde die Mission für gescheitert erklärt, und die UNO Truppen zogen sich bis März 1995 aus dem Land zurück.

Eine "Somalische Nationale Versöhnungskonferenz" unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) führte 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung (TFC). Auf dieser Grundlage wurde im August 2004 ein auf den traditionellen Clan-Strukturen basierendes Übergangsparlament mit 275 Mitgliedern berufen. Dieses wählte im Oktober 2004 Abdullahi Yusuf als Übergangspräsidenten. Noch im gleichen Jahr wurde eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) gebildet.

Die Übergangsinstitutionen wurden 2005 von Kenia nach Somalia verlegt. Baidoa wurde zur vorläufigen Hauptstadt (und Parlamentssitz) bestimmt, da die bisherige Hauptstadt Mogadischu als zu unsicher betrachtet wurde. Obwohl die Übergangsverfassung die Autorität der Übergangsinstitutionen über das gesamte Territorium des Landes postuliert, blieb deren tatsächliche Macht zunächst auf bestimmte Gebiete, im Wesentlichen auf die Region um Baidoa beschränkt.(GEO Themenlexikon, Band 3 - Unsere Erde: Somalia (Geschichte), S1319-1320, Mannheim, 2006)(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2009, 2.4.2009)

Im Rahmen des "Dschibuti-Prozesses" im Sommer bzw. Herbst 2008 gab es Grundsatzvereinbarungen über einen Waffenstillstand und die Bildung einer "Regierung der nationalen Einheit" sowie in konkretisierende Zusatzvereinbarungen, darunter die Verlängerung der Übergangsfrist bis zur Annahme einer neuen Verfassung und dann abzuhaltender Wahlen um zwei Jahre bis Herbst 2011.

Im Zuge der Umsetzung dieser Vereinbarungen wurde das Übergangsparlament in den ersten Monaten des Jahres 2009 um zahlreiche ARS- sowie Vertreter der Zivilgesellschaft auf nunmehr 550 Mitglieder erweitert. Anfang Februar 2009, nach dem Abzug der äthiopischen Truppen aus Somalia, wählte das Parlament den Führer der verständigungsbereiten ARS-Mehrheitsfraktion, Sheikh Sharif Sheikh Ahmed, zum neuen Übergangspräsidenten (der bisherige Präsident Yussuf hatte Ende 2008 mit seinem Rücktritt den Weg freigemacht). Anschließend wurde auch die Regierung, nunmehr unter der Führung von Premierminister Abdirashid Ali Sharmarke, umgebildet; sie ist nunmehr ebenfalls paritätisch aus Vertretern der Vorgängerregierung und solchen der ARS zusammengesetzt.

Präsident Sharif und Premierminister Sharmake bemühen sich seither um die Erweiterung ihrer Macht- und Legitimitätsbasis durch die Einbindung weiterer, bislang oppositioneller Gruppen. Zudem unternehmen sie, unterstützt von der internationalen Staatengemeinschaft, Schritte zur Wiederherstellung der Staatlichkeit in Somalia (Aufbau von Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, Generierung staatlicher Einnahmen).

Die militant-islamistische Opposition, besonders die von Sheikh Hassan Dahir Aweys geführte "Hisbul Islam" und die "al-Shabaab" ("Die Jugend"), intensivieren unterdessen ihre Bemühungen zum Umsturz der Regierung. Beide wenden dabei auch terroristische Mittel an; bei al-Shabaab sind zudem Querverbindungen zu al-Qaida anzunehmen.

Somit kommt es vor allem seit Mai 2009 zu erneuten intensiven Kämpfen in Mogadischu und anderen Teilen des Landes. Dies führt auch dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt. (Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 8.2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Somalia/Innenpolitik.html, Zugriff 1.7.2010)

Nach zahlreichen gescheiterten Friedensprozessen hatte eine "Somalische Nationale Versöhnungskonferenz" unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung geführt, die bis heute und voraussichtlich noch bis 2011 in Kraft ist. Auf ihrer Grundlage amtieren ein Übergangsparlament von inzwischen etwa 500 Mitgliedern, dessen Zusammensetzung sich an einer relativen Parität der verschiedenen in Somalia beheimateten Clans orientiert und eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) unter Premierminister Omar Abdirashid Ali "Sharmake". Seit Ende Januar 2009 amtiert zudem Sheikh Sharif Sheikh Ahmed als Übergangspräsident.

Der Aufstieg Sheikh Sharifs zum Übergangspräsidenten und die Erweiterung des Übergangsparlaments um zahlreiche ARS-Vertreter waren das Ergebnis eines unter VN Ägide angestoßenen erneuten Versuchs zur Befriedung Somalias ("Djibouti-Prozess"). Dieser Prozess hatte im Herbst 2008 nicht nur zu der Übereinkunft zwischen "alter" Übergangsregierung und dem moderateren Teil der islamistischen ARS-Opposition geführt, sondern auch zum Rückzug der äthiopischen Truppen aus Somalia um die Jahreswende 2008/09.(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 2.2010, 11.4.2010)

Ende 2008 kontrollierten die Rebellengruppen, bestehend aus zahlreichen bewaffneten Gruppen mit unterschiedlicher Ausprägung von Koordination, Führung und Struktur, den Großteil von Süd-/Zentralsomalia. Die Übergangsregierung und die Präsenz äthiopischer Truppen waren auf Teile Mogadischus und Baidoas beschränkt. Im Jänner 2009 zog die äthiopische Armee, wie im Dschibuti-Abkommen zwischen Übergangsregierung und ARS festgelegt, aus Somalia ab. Präsident Abdullahi Yusuf trat im Dezember 2008 zurück und Sheikh Sharif trat im Folgemonat das Amt an. Der neue Präsident wurde allerdings weder von der Führung des ARS-Flügels in Eritrea, noch von al Shabaab oder der islamischen Verwaltung von Gedo, Kismayo und Merka anerkannt. Alle Gruppen schworen, auch weiterhin gegen die Übergangsregierung anzukämpfen. Die Ernennung von Omar Abdirashid Sharmake als neuer Premierminister hat die Clan-Balance zwischen Darod/Majerteen und Hawiye/Abgal wieder hergestellt.

Im Jänner und Februar 2009 schien die neue Übergangsregierung aber große öffentliche Unterstützung zu genießen. Ehemalige UIC-Milizen (Hiran, Beletweyne, Middle Shabelle, Jowhar) unterstützten die Regierung. Während dieser Periode kehrte auch die erste Welle an IDPs in der Hoffnung auf Frieden nach Mogadischu zurück. Außerdem setzte die Regierung einige Schritte, um die Rebellen politisch zu entwaffnen. Als erstes bereitete der Präsident den Boden für die Einführung der Scharia. Damit waren zwei der Hauptanliegen der Rebellen - der Rückzug Äthiopiens und die Scharia - erfüllt und damit die Rechtfertigung der Rebellen für die Fortführung des Kampfes in der Öffentlichkeit geschwächt.

Die Rebellen haben daraufhin Forderungen aufgestellt, wonach die Friedenstruppen der AMISOM aus Somalia abziehen sollten. Die Anwesenheit dieser Kräfte sei eine "ausländische Invasion". Dies dient den Rebellen als Rechtfertigung für die Fortführung des Kampfes. (UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 28.6.2010)

Das Territorium von Somalia ist da facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet wird von einer unterschiedlichen politischen, menschenrechtlichen und Sicherheitslage gekennzeichnet. (UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 28.6.2010)

Ein politischer Prozess um im Land Frieden und Stabilität wieder herzustellen machte Fortschritte, indem die Übergangsregierung und die ARS weiterhin die Punkte des Dschibuti-Abkommens umsetzten. Trotzdem gibt es schwere Probleme. Der Rückzug der äthiopischen Streitkräfte hat zwar den politischen Raum für Wahlen und eine neue Übergangsregierung unter Sheikh Sharif Sheikh Ahmed geöffnet, doch kontrolliert die Regierung nur einige strategische Positionen in Mogadischu, während Rebellen viele Positionen in Süd-/Zentralsomalia eingenommen haben, die vormals von Äthiopien gehalten worden waren.(U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 11.3.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4b9e52bdc.html, Zugriff 28.6.2010)

Die Regierung Sheikh Sharifs, in der Vertreter der "alten" TFG und solche der ARS zusammenarbeiten, bezeichnet sich als "Regierung der nationalen Einheit" und versucht, möglichst breite Kreise des politischen Spektrums einzubinden oder zumindest von bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung abzuhalten. Ob dadurch die Befriedung oder wenigstens eine relative Stabilisierung des Landes gelingt, bleibt auch ein Jahr nach Amtsantritt Sheikh Sharifs angesichts fortgesetzter Kämpfe zwischen verschiedenen ("moderaten"/"radikalen") islamistischen und/oder nach Klangesichtspunkten organisierten "warlords" und ihrer Milizen sowie zwischen Kräften, die der Übergangsregierung gegenüber loyal sind, und solchen, die sie bekämpfen, sehr fraglich.(Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 2.2010, 11.4.2010)

Gemäß ihrem Ziel, eine umfassende Verwaltung zu bilden, hat die Übergangsregierung ihre Hand auch jenen entgegengestreckt, die außerhalb des [Dschibuti-]Friedensprozesses stehen. Im März hat die Übergangsregierung ein Abkommen mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a unterzeichnet - ein signifikanter Durchbruch.(UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the situation in Somalia, 11.5.2009,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1274877926_n1034391.pdf, Zugriff 30.6.2010)

Aktuelle Sicherheitslage

Die wachsende Präsenz fremder Kämpfer mit Kampferfahrung hat die militärischen Kapazitäten der Rebellen verstärkt und sie haben große territoriale Eroberungen geschafft. Vor allem die Offensive im Mai 2009 hat die militärischen Machtverhältnisse zu Gunsten der Rebellen dargestellt. In einer gemeinsamen Offensive von al Shabaab und Hizbul Islamiya wurde versucht, die Übergangsregierung und AMISOM aus Mogadischu zu vertreiben. Der Kampf war der schlimmste in den letzten Monaten, mit permanenten Attacken und Gegenschlägen und mit im Kreuzfeuer gefangenen Zivilisten.

Seit Jänner 2007 sind mehr als 16.000 Zivilisten bei Kämpfen getötet worden. Alleine im Mai 2009 kamen in Mogadischu 200 Menschen zu Tode, 700 wurden verletzt. Granatangriffe auf dicht besiedelte Gebiete führten zum Tode ganzer Familien und zur Vertreibung von ca. 70.000 Menschen im Mai. Berichten zufolge gibt es allein in Süd-/Zentralsomalia 1,38 Millionen IDPs.

Gegenwärtig sind die Hauptkonfliktparteien in Süd-/Zentralsomalia die Übergangsregierung, AMISOM, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ), al-Shabaab, ARS-Asmara (Hizbul Islamiya), Ras Kamboni, Al Muqawama Islamiya, die Somali Islamic Front (Jabathul Islamiya) und Anole. Im Februar 2010 hat die Übergangsregierung mit Unterstützung von AMISOM die Kontrolle über die strategisch wichtigen südlichen Bezirke von Mogadischu, über Flug- und Seehafen aufrecht erhalten können. Al Shabaab kontrolliert Hiraan, Shabelle Dhexe, Bakool, Bay, Shabelle Hoose, Gedo, Juba Dhexe, Juba Hoose und teilt sich die Kontrolle der nördlichen Bezirke von Mogadischu mit der Hizbul Islamiya. Letztere kontrolliert Belet Weyne, Luuq und Benadir. ASWJ kontrolliert Galgaduud. Andere Teile von Süd-/Zentralsomalia werden von unterschiedlichen Verwaltungen kontrolliert, darunter Galmudug, Him/Heem und Xarardheere, das von Clans und Piraten beherrscht wird.

Es ist wichtig anzumerken, dass die Kontrolle von Territorium durch die unterschiedlichen Fraktionen nicht statisch ist, sondern im fortwährenden Konflikt ein Kontrollwechsel jederzeit möglich ist.

Im Juni 2009 wurde zwischen der Übergangsregierung und ASWJ ein Kooperationsabkommen unterzeichnet. Im Februar 2010 folgte ein Pakt zur militärischen Zusammenarbeit und zur Machtteilung. Die anderen islamistischen Gruppen haben sich aber geweigert, der Übergangsregierung beizutreten.(UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 28.6.2010)

Auch die "neue" von Präsident Sheikh Sharif und von Premierminister Ali "Sharmake" geführte Übergangsregierung hat keine wirksame Kontrolle über weite Teile Süd- und Zentralsomalias; vielmehr herrschen dort radikal-islamistische Gruppen (al-Shabaab u.a.) vor, die z.T. Bezüge zum internationalen djihadistischen Terrorismus aufweisen und aktiv den Anschluss an al-Qaida suchen. In Süd- und Zentralsomalia herrschen damit Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind.Nach übereinstimmender Schätzung diverser VN-Organisationen und internationaler Nicht-Regierungsorganisationen sind im somalischen Bürgerkrieg in den Jahren 2007-2008 etwa16.000 Zivilisten zu Tode gekommen, davon der größte Teil in Süd- und Zentralsomalia. 2009 soll diese Zahl deutlich - auf etwa 2.000 - zurückgegangen sein. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 2.2010, 11.4.2010)

Die Sicherheitslage in Somalia ist sehr schlecht.

Die Zahl der Selbstmordattentate nimmt zu. Hiervon ist nicht mehr nur der Süden (einschließlich Großraum Mogadischu) betroffen: Ende Oktober 2008 sind bei koordinierten Bombenanschlägen in Hargeisa (Somaliland) und Bossasso (Puntland) zahlreiche Menschen zu Tode gekommen. Erneute Anschläge nach ähnlichem Muster können keinesfalls ausgeschlossen werden.

Besonders kritisch ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich der Hauptstadt Mogadischu. Neben der Gefahr gezielter Mordanschläge und Entführungen ist dort stets mit Anschlägen (ferngesteuerte Sprengsätze, Granatbeschuss u.ä.) und bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen. Diese ziehen auch Unbeteiligte in großer Zahl in Mitleidenschaft.

Die generelle Sicherheitssituation in Somalia bleibt höchst instabil und unvorhersagbar. Bewaffnete Gruppen starten immer wieder Angriffe gegen die Übergangsregierung und AMISOM in Mogadischu, wo bewaffnete Zusammenstöße, Sprengstoffanschläge und Attentate ein extrem feindliches Klima schaffen.

Anhaltende Kämpfe zwischen al Shabaab und Hizbul Islamiya in Lower Juba und in Lower Shabelle und zwischen al Shabaab und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia haben sich in den letzten Monaten fortgesetzt. Dabei kam es auch zu direkten Drohungen gegen UN-Operationen und Plünderungen von UN-Arealen in Süd-/Zentralsomalia.

Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der "Republik Somaliland" und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind.

Angehörige von Minderheiten oder große Clans aus Süd-/Zentralsomalia können sich von einer Umsiedlung nach Somaliland oder Puntland lediglich ein begrenztes Niveau an physischem Schutz erhoffen, d.h. sie können erwarten, etwa von willkürlichen Bombardements, Kämpfen, Vertreibung aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit, Beherrschung durch Wachmannschaften in einem IDP-Lager verschont zu bleiben.

Über die ersten drei Monate des Jahres 2010 war ein Zunehmen der Kämpfe in Süd-/Zentralsomalia zu vermerken. Dies hatte verheerende Konsequenzen für über 110.000 Menschen, die in dieser Periode vertrieben wurden. In Mogadischu sind Zivilisten ermehrt im Kreuzfeuer, sind Mörser- und Artillerieangriffen ausgesetzt. Im März forderte der Bürgermeister von Mogadischu die Bewohner gar auf, die Stadt vorbeugend aus Sicherheitsgründen zu verlassen.

Zivilisten in Süd-/Zentralsomalia werden weiterhin von bewaffneten Gruppen bedroht und misshandelt, sind der Steinigung, Amputation, Auspeitschung und anderen Formen körperlicher Bestrafung ausgesetzt. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the situation in Somalia, 11.5.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1274877926_n1034391.pdf, Zugriff 30.6.2010)

Die Kriminalität hat in Mogadischu seit 2008 zugenommen und führte zu einer Welle an bewaffneten Raubüberfällen, Plünderungen, Morden und Entführungen. Vor allem Wirtschaftstreibende und Personen der Zivilgesellschaft sind erhöhter Gefahr ausgesetzt. (UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 28.6.2010)

Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und - je nach Betrachtungsweise - Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammen schließen.

Das Identifizieren von Clangruppen stellt ein komplexes Unterfangen dar, und es ist beinahe unmöglich, ein völlig korrektes Clandiagramm aller Clanfamilien zu erstellen, zumal diese einen lebenden Organismus darstellen, der es schwierig macht, sich über die ständigen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.

Auf der Ebene der politischen Repräsentation hat die Vorübergehende Bundesregierung (TFG) im Jahr 2000 die sogenannte "4,5-Formel" ins Leben gerufen, die darauf abzielt, zu gewährleisten, dass jeder der vier Hauptclans (als solche werden die Hawiye, Darood, Dir und die Rahanweyn bestimmt) zu jeweils gleichen Teilen in der Regierung vertreten sind. Die restlichen "0,5" sollen alle Gruppen fassen, die nicht Teil der Hauptclans sind, nämlich Minderheiten, Frauen, die Zivilgesellschaft und andere Gruppen. Allerdings wird angesichts des andauernden Bürgerkriegs in Zentral- und Südsomalia die Brauchbarkeit dieser Formel hinsichtlich der Lösung von Konflikten stark angezweifelt.

Der Konflikt der vergangenen Jahre hatte insofern Auswirkungen auf das Clan-System, als eine Zugehörigkeit zu einem großen Clan nunmehr nicht notwendigerweise Schutz bietet. Clans sind nach wie vor von Bedeutung, doch wird die Loyalität zum Clan durch politische, ideologische und internationale Einflüsse verdrängt.

Die Lineages der viehzüchtenden Somali sind durch ihre mythologische Wahrnehmung einer gemeinsamen, direkten Abstammung vom Urahn Samaal vereint. Heutzutage umfasst dieses segmentäre Clan-System drei bis vier Haupt-Clan-Familien, die sich von Darood, Hawiye, Dir und - je nachdem, wen man fragt - den Isaaq ableiten.

Darood: werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die inner-halb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd- und Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien und Kenia sowie in Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden.

Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia.

Sie haben noch einen Onkel und einen Cousin in Österreich, zu diesen besteht aber kein engerer Kontakt. Ihre Angehörigen befinden sich noch im Großraum Mogadischu.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität ist durch keine Dokumente oder sonstige Beweismittel gestützt. Ihre Identität steht somit nicht fest. Sie gehören zum Clan der Hawiye. Ihre Angaben zur Herkunft aus dem Bereich von Mogadischu ist aufgrund Ihrer Sprache und dem Hintergrundwissen als plausibel zu bezeichnen. Beweismittel dazu ausgenommen Ihr Vorbringen fehlen. Das Vorbringen ist aber als glaubhaft zu bezeichnen.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Die von ihnen genannten Fluchtgründe sind neben ihren niederschriftlichen Angaben durch keinerlei sonstige Beweismittel gestützt. Plausibel scheint, dass Sie Ihr Heimatland wegen der Bürgerkriegssituation verlassen haben.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Die Lage im Herkunftsland Somalia ist durch die vorliegenden aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation evident. Wesentliche Veränderungen der Situation haben sich bis zur Entscheidung nicht ergeben. Die allgemeine Situation in Somalia ist in Zusammenschau mit den zur Sache zusammengetragenen landeskundlichen Feststellungen gewiss nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Die Situation scheint auf dem Weg zur Stabilisierung ist aber nach wie vor als unübersichtlich und unsicher zu bezeichnen.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

"Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Hier werden Ihre eigenen Angaben zum Sachverhalt herangezogen, die in diesem Punkt als glaubhaft zu bezeichnen sind. Andere Informationen dazu liegen nicht vor."

Rechtlich wurde festgehalten, dass eine Verfolgung aus einem von der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Gründe nicht erkannt werden könne. Im Weiteren wurde begründend ausgeführt hinsichtlich der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, und hierin zentral ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem Heimatland gezielter Verfolgung ausgesetzt worden sei und dies nicht auf die allgemeine Betroffenheit von Bürgern in Mogadischu reduziert werden könne. Er selbst gehöre zum Stamm der Hawiye und teile sich dieser Clan in mehrere Subclans ,wie beispielsweise jenem, dem er angehört, den Habargidir. Er sei von Islamisten gezwungen worden gegen die Regierung zu kämpfen und seien sein Bruder und sein Sohn bereits ums Leben gekommen. Er sei für ca. 15 Tage in Haft gehalten worden und dann gegen Geld freigekauft worden. Er sei in der Haft am Rücken und an den Beinen misshandelt worden und habe er heute noch auf Grund der Misshandlungen Augenprobleme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Antragsteller wurde zweifellos seitens des Bundesasylamtes umfassend niederschriftlich und zweimalig einvernommen. Der nunmehr teilweise in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes hält Individualfeststellungen, wie oben dargestellt, dergestalt, dass der Antragsteller Zwangsrekrutierungsversuchen von Seiten der Miliz der Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Des Weiteren sei das Vorbringen mit Widersprüchen "versehen". Der Bescheid lässt eine detaillierte Beweiswürdigung und sohin Auseinandersetzung mit den Vorbringensteilen und den Argumenten des Antragstellers im durchgeführten Ermittlungsverfahren gänzlich vermissen. Insbesondere findet im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine detaillierte Gegenüberstellung von Einzelaussagen, welche der Begründung des Bescheides nach zu Widersprüchen geführt hätten, statt.

Im fortzusetzenden Verfahren sind klare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, bzw. sind allfällig getroffene Negativfeststellungen im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung detailliert zu würdigen. Das Vorbringen bzw. der Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lageentwicklung in Somalia einzuordnen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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