L510 2005797-1•BVwG L510 2005797-1
L510 2005797-1Tribunale amministrativo federale15 set 2014
Aussetzung, Beschäftigung, Dienstnehmereigenschaft, persönliche<br/>Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht, Vorfrage,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.07.2013, GZ: XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtkräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.07.2013, GZ: XXXX, über die Versicherungspflicht von Herrn XXXX ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz bezeichnet als "bP"),XXXX, als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet ist, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 14.11.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 609,98 sowie Verzugszinsen gem § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von Euro 25,55, sohin einen Gesamtbetrag von Euro 635,53 an die GKK zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungserhebung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2012 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als "DM"), XXXX, betreffend festgestellt worden seien, weshalb mit Versicherungspflichtbescheid vom 25.07.2013 festgestellt wurde, dass DM in der Zeit von 21.04.2012 bis zum 13.05.2012 auf Grund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung unterlegen sei.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Einspruch [nunmehr Beschwerde] erhoben und die Dienstnehmereigenschaft des DM bestritten.
2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: 2005797-2/2E, wurde der angefochtene Versicherungspflichtbescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK.
Die Dienstnehmereigenschaft des DM gegenüber der bP als Dienstgeberin für den o. a. Zeitraum wurde bis dato noch nicht rechtskräftig festgestellt.
Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs 2 ASVG eingebracht wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im vorliegenden Beitragsverfahren ist als Vorfrage strittig, ob DM gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG im gegenständlichen Zeitraum der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach ASVG und AlVG unterlag und aus diesem Grund die Beiträge für die bP zu Recht nachverrechnet wurden.
Hinsichtlich dieser die Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG von DM betreffenden Vorfrage wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, GZ: 2005797-2/2E, der angefochtene Versicherungspflichtbescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen, weshalb dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Im Hinblick darauf, dass es sich dabei um die entscheidende Vorfrage für das gegenständliche beitragsrechtliche Verfahren handelt, wird entsprechend den Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pflichtversicherungsbescheid ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der sich auf den angefochtene Bescheid beziehende Vorfragenbescheid, welcher ein Tatbestandselement der Hauptfragenentscheidung darstellt (VwGH v. 07.09.2004, Zl. 2003/05/0094), aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).
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