L507 2009880-1•BVwG L507 2009880-1
L507 2009880-1Tribunale amministrativo federale15 set 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014, Zl. 617529805 + 1607663, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste am 15.01.2013 gemeinsam mit seinen Eltern illegal in das Bundesgebiet ein und wurde für ihn am 15.01.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führten die Eltern im Wesentlichen aus, dass sie irakische Staatsangehörige seien und am 05.01.2013 den Irak verlassen hätten. Der Großvater des Beschwerdeführers sei Offizier bei der irakischen Armee gewesen und sei bereits im Jahr 2011 nach Österreich geflüchtet. Seit sein Großvater den Irak verlassen habe, sei die gesamte Familie von der Polizei terrorisiert worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei aus diesem Grund am XXXX2011 mitgenommen und zwei Tage lang gefoltert worden. Man habe von ihm den Aufenthaltsort seines Schwiegervaters erfahren wollen. Ebenso seien der Schwager der Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Onkel und deren Großvater mitgenommen und befragt worden, wobei der Onkel und der Großvater der Mutter des Beschwerdeführers danach in einem Krankenhaus tot aufgefunden worden seien. Aus diesen Gründen hätten die Eltern des Beschwerdeführers den Irak verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014,
Zl. 617529805 + 1607663, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.05.2016 erteilt.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde und dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 01.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei begründend unter anderem ausgeführt wurde, dass sich die belangte Behörde mit dem Umstand, dass es sich beim Großvater des Beschwerdeführers um einen hochrangigen Offizier der irakischen Armee gehandelt habe und dieser in einem Korruptionsskandal bis in die höchsten Kreise der irakischen Regierung verwickelt gewesen sei, weshalb ihm vom Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und weder dazu noch zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Familie seines Großvaters Feststellungen getroffen habe.
Aus diesen Gründen wurde auch der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
3. Die Eltern des Beschwerdeführers stützten ihr Vorbringen insbesondere darauf, dass der Großvater des Beschwerdeführers Offizier der irakischen Armee gewesen sei und wegen eines Konfliktes mit seinen Vorgesetzten aus dem Irak nach Österreich geflüchtet sei. Weil der Großvater des Beschwerdeführers im Irak nicht auffindbar gewesen sei, sei der Vater des Beschwerdeführers festgehalten und gefoltert worden, um den Aufenthaltsort des Großvaters des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.
Ohne in den Asylakt den Großvater des Beschwerdeführers betreffend sowie in den Bescheid, mit dem dem Großvater des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, Einsicht zu nehmen und ohne den Großvater des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen zu haben, führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zur Gänze unglaubwürdig sei, obwohl sie in den getroffenen Feststellungen weder zum Vorbringen des Großvaters des Beschwerdeführers noch zur Person des in Österreich aufhältigen Großvaters des Beschwerdeführers Bezug nimmt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Fluchtvorbringen der Eltern des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das Vorbringen des Großvaters des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren und die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern im Irak stützt.
Insgesamt gesehen hat es das BFA völlig unterlassen, Ermittlungen zur Person des Großvaters des Beschwerdeführers, der sich seit ungefähr 2011 in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhalten würde, zu tätigen, obwohl es der belangten Behörde durch eine einfach Nachschau im eigenen Computersystem überaus leicht möglich gewesen wäre, die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers zu verifizieren. Im Akt des BFA finden sich jedoch nicht einmal Hinweise darauf, ob tatsächlich der Großvater des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sei und ob diesem auch der Staus des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Da sich die Verfolgungsbehauptungen der Eltern des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf einen Sachverhalt mit einem unmittelbaren Bezug zur Person des Großvaters des Beschwerdeführers bezieht, wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedingt notwendig und erforderlich gewesen, zumindest Einsicht in den Asylakt betreffend den Großvater des Beschwerdeführers zu nehmen und möglicherweise den Großvater zeugenschaftlich zu befragen.
Da die belangte Behörde somit keinerlei Ermittlungen zu den Kernpunkten des Vorbringens der Eltern des Beschwerdeführers durchgeführt und keine Feststellungen darüber getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens und der mangelnden Asylrelevanz im Hinblick auf den von den Eltern des Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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