L503 2003570-1•BVwG L503 2003570-1
L503 2003570-1Tribunale amministrativo federale15 set 2014
Gewerbeberechtigung, Krankenversicherung, mündliche Verhandlung,<br/>Pensionsversicherung, Pflichtversicherung, Selbstständigkeit,<br/>Unfallversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 29.07.2013 zur Sozialversicherungsnummer XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.07.2013 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX (im Folgenden kurz: SVA) entschieden, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert ist (Ziffer 1 des Spruchs). Aus diesem Grunde habe sie im Einzelnen angeführte monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung (Ziffer 2 des Spruchs), Selbständigenvorsorge (Ziffer 3 des Spruchs) und Unfallversicherung (Ziffer 4 des Spruchs) zu entrichten. Verwiesen wurde auf die §§ 2 Abs 1 Z 1 und Z 4, 4 Abs 1 Z 6 und 6 Abs 4 GSVG, die §§ 25, 27 GSVG, die §§ 49 Abs 2 iVm 52 Abs 1 BMSVG und die §§ 74 Abs 1 und 4, 108 ASVG.
Begründend führte die SVA im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt aus, die steuerliche Vertretung der BF habe mit Schreiben vom 06.05.2013 die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG für das Kalenderjahr 2011 sowie der daraus resultierenden Beitragspflicht beantragt.
Der SVA sei vom zuständigen Finanzamt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 übermittelt worden; dieser weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 4.971,75 und einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe von € 135,25 aus.
Die BF unterliege vom 06.01.2010 bis zum 31.01.2011 auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung lautend auf "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG. Vom 20.05.2010 bis zum 31.05.2010 sie die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet gewesen; mit 10.01.2011 sei die Gewerbeberechtigung zurückgelegt worden.
Die BF sei aufgrund der von ihr mit Schreiben vom 29.11.2012 getätigten Angaben, wonach sie entsprechende Einkünfte im Zeitraum von Februar bis Dezember 2011 erwirtschaftet habe, für diesen Zeitraum rückwirkend in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG einbezogen worden, worüber sie mit Schreiben vom 07.12.2012 auch informiert worden sei.
Am 28.02.2013 sei ein Schreiben ihres Steuerberaters eingelangt, in dem mitgeteilt worden sei, dass die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.12.2011 in keiner Weise nachvollziehbar sei.
In den darauf folgenden Schreiben der SVA sei dargelegt worden, dass die BF, wie seitens ihres Steuerberaters mitgeteilt worden sei, im gegenständlichen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit im Rahmen kuratorischer Beratungstätigkeiten ausgeübt habe. Wenn in einem Kalenderjahr eine selbständige Tätigkeit vorliege und gleichzeitig oder nacheinander eine anderweitige Tätigkeit ausgeübt werde bzw. wenn in diesem Jahr gleichzeitig oder nacheinander auch Leistungen der Sozialversicherung bezogen werden, dann gelte im Jahr 2011 als Versicherungsgrenze der Betrag von € 4.488,24.
In rechtlicher Hinsicht führte die SVA im Hinblick auf die Einbeziehung der BF in die Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (Ziffer 1 des Spruchs) näher begründet aus, alle konstitutiven Merkmale des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG seien im Fall der BF erfüllt; ihr Einkommensteuerbescheid 2011 weise Einkünfte aus einer selbständigen Arbeit im Rahmen kuratorischer Beratungstätigkeiten auf. Aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, welche sie im Jänner 2011 ausgeübt habe, sei für sie die Versicherungsgrenze von € 4.488,24 (Wert 2011) maßgeblich. Laut Einkommensteuerbescheid 2011 würden ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 4.971,75 betragen und würden diese somit über der Versicherungsgrenze liegen.
Im Hinblick auf die konkrete Berechnung der monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung (Ziffer 3 des Spruchs) verwies die SVA auf die §§ 25 und 27 GSVG, im Hinblick auf die konkrete Berechnung des monatlichen Beitrags zur Selbständigenvorsorge (Ziffer 3 des Spruchs) verwies die SVA auf §§ 49 Abs 2 iVm 52 Abs 1 BMSVG und im Hinblick auf die konkrete Berechnung der monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung verwies die SVA auf § 74 Abs 1 Z 1
ASVG.
2. Mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 26.08.2013 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid.
Beantragt wurde die Aufhebung der Feststellung über die Pflichtversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie die Aufhebung bzw. Gutschreibung der festgesetzten Beiträge für das Kalenderjahr 2011 in der Pensionsversicherung, der Krankenversicherung, der Selbständigenvorsorge und in der Unfallversicherung.
Begründend wurde ausgeführt, die BF habe mit 10.01.2011 die bestehende Gewerbeberechtigung zurückgelegt und darüber hinaus weder im Zeitraum 01.01.2011 bis 10.01.2011 noch insgesamt im Jänner 2011 eine Tätigkeit ausgeübt.
Die BF habe lediglich Einkünfte aus einer ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum Februar bis Dezember 2011 aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen einer kuratorischen Beratungstätigkeit. Somit liege im Kalenderjahr 2011 ausschließlich eine ausgeübte Tätigkeit gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vor.
Laut Steuerbescheid 2011 seien die Einkünfte aus dieser selbständigen Arbeit mit € 4.971,75 festgesetzt worden; andere Einkünfte würden laut Steuerbescheid nicht vorliegen.
Im Kalenderjahr 2011 liege somit eine ausschließliche Tätigkeit gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vor. Die Einkünfte bzw. der Gewinn aus dieser Tätigkeit würden nicht die hierfür maßgebende Versicherungsgrenze in Höhe von € 6.453,36 übersteigen.
Entgegen der Rechtsmeinung im angefochtenen Bescheid seien andere Erwerbstätigkeiten 2011 nicht ausgeübt worden. Auch seien andere Bezüge, wie Pensions-, Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kranken- oder Wochengeld, Gehalt oder Löhne etc. nicht bezogen worden. Die hierfür maßgebende Versicherungsgrenze von € 4.488,24 treffe daher auf die BF nicht zu.
Die maßgebenden Bestimmungen des GSVG würden an die ausgeübte Tätigkeit anknüpfen. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit sei aber die "große Versicherungsgrenze" von € 6.453,36 maßgebend, sodass sich keine Beitragspflicht für das Kalenderjahr 2011 ergebe.
3. Mit Schriftsatz vom 07.11.2013 legte die SVA den Einspruch unter Anschluss der Akten und samt einer Stellungnahme dem Landeshauptmann von Salzburg vor.
Darin wird ausgeführt, die BF habe von 20.05.2010 bis 10.01.2011 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" inne gehabt und sei aufgrund der Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen; mit 10.01.2011 habe sie ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt.
Gem. § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 GSVG habe die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung diesbezüglich mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist, geendet; im Fall der BF sei die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG daher mit 31.01.2011 beendet worden.
Am 29.11.2012 habe der Vertreter der BF der SVA mitgeteilt, dass die BF im Jahr 2011 laut Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Rahmen einer kuratorischen Beratungstätigkeit in Deutschland in Höhe von € 4.971,75 erzielt habe. Aufgrund dieser Angaben sei von 01.02.2011 bis zum 31.12.2011 die Pflichtversicherung rückwirkend festgestellt worden und die BF in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung einbezogen worden.
Die BF gehe davon aus, dass die bis 10.01.2011 aufrechte Gewerbeberechtigung nicht zur Anwendung der niedrigeren Versicherungsgrenze von € 4.488,24 führen könne, da ihren Angaben zufolge keine Tätigkeit im Rahmen der Gewerbeberechtigung ausgeübt worden sei.
§ 4 Abs 1 Z 5 GSVG normiere diesbezüglich, dass von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung jene Personen ausgenommen sind, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a (Wert 2011: € 6.453,36) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen.
§ 4 Abs 1 Z 6 GSVG normiere, dass von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 ausgenommen sind, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b (Wert 2011: € 4.488,24) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen.
Hinsichtlich der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG einerseits und § 2 Abs 1 Z 4 GSVG andererseits sei auszuführen, dass hierbei von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten auszugehen sei; die Pflichtversicherung nach nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG trete ex lege mit dem Vorliegen der Voraussetzungen - nämlich der Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer - ein; beim Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG hingegen trete die Versicherungspflicht durch das Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenze ein.
Im Fall der BF sei die Versicherungsgrenze von € 4.488,24 ausschlaggebend; es gehe bereits aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass die höhere Versicherungsgrenze dann zur Anwendung gelange, wenn im Kalenderjahr ausschließlich diese (eine) Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Im Fall der BF würden jedoch - da im Jänner 2011 aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG bestanden habe - zwei nacheinander ausgeübte Erwerbstätigkeiten vorliegen und könne demnach nicht von einer ausschließlichen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Abs 1 Z 4 GSVG gesprochen werden. Beim Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG handle es sich sehr wohl um eine weitere Erwerbstätigkeit.
Gegen die Berechnung der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung seien im Übrigen keinerlei Einwände vorgebracht worden.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Einspruch als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF hatte im Jahr 2011 vom 01.01.2011 bis zum 10.01.2011 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" inne und unterlag diesbezüglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer im Jänner 2011 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG.
Die BF übte zudem von Februar 2011 bis Dezember 2011 eine selbständige Erwerbstätigkeit als "neue Selbständige" (kuratorische Beratungstätigkeit) aus und erzielte laut Einkommensteuerbescheid Einkünfte in Höhe von € 4.971,75.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Die obigen Feststellungen sind völlig unstrittig und beruft sich auch die BF selbst auf diese aktenkundigen Fakten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im GSVG
§ 2 GSVG lautet auszugsweise:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um
natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
[....]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[....]
§ 4 GSVG lautet auszugsweise:
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und
Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[....]
5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
[....]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Entscheidungswesentlich ist in gegenständlichem Fall ausschließlich eine Rechtsfrage: Der Vertreter der BF argumentiert sinngemäß, die BF habe zwar Anfang Jänner 2011 eine Gewerbeberechtigung inne gehabt, allerdings aus diesem Gewerbe keine Einkünfte erzielt; im Übrigen habe sie dann von Februar 2011 bis Dezember 2011 eine Tätigkeit als "neue Selbständige" iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgeübt und laut Einkommensteuerbescheid daraus ein Einkommen in Höhe von €
4. 971,75 erzielt. Nach Ansicht des Vertreters der BF habe die BF im Jahr 2011 somit nur eine einzige Erwerbstätigkeit ausgeübt und komme daher die für sie günstigere (höhere) Versicherungsgrenze des § 4
Abs 1 Z 5 GSVG (arg: ... wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) [iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG - gemeint sind "neue Selbständige"] ausüben ...) und nicht die für sie ungünstigere (niedrigere) Versicherungsgrenze des § 4 Abs 1 Z 6 GSVG (lit a: ...wenn sie im betreffenden Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben ...) zur Anwendung.
Die SVA hingegen vertritt zusammengefasst die Ansicht, die BF habe im Jahr 2011 eben nicht ausschließlich eine Erwerbstätigkeit als "neue Selbständige" iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgeübt, da sie von 01.01.2011 bis zum 10.01.2011 auch eine Gewerbeberechtigung inne gehabt habe und demzufolge im Jänner 2011 auch eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG bestanden habe. Vor diesem Hintergrund komme auf sie nicht die Versicherungsgrenze des § 4 Abs 1 Z 5 GSVG, sondern die des § 4 Abs 1 Z 6 GSVG zur Anwendung.
Nach Ansicht des BVwG ist die Argumentation der SVA im bekämpften Bescheid zutreffend, und zwar aus folgenden Gründen:
Hinsichtlich der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG einerseits und § 2 Abs 1 Z 4 GSVG andererseits ist von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten auszugehen: Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG tritt ex lege mit dem Vorliegen ihrer Voraussetzungen ein, nämlich mit der Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer. Beim Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG hingegen tritt die Pflichtversicherung erst durch das Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenze ein.
In Anbetracht dieser klaren Systematik ist die sinngemäße Argumentation des Vertreters der BF, dass selbst das Bestehen einer Pflichtversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung (welche ex lege zur Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer führt) nicht zwangsläufig bedeute, dass hier eine weitere bzw. sonstige "Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 4 Abs 1 Z 5 GSVG bzw. § 4 Abs 1 Z 6 lit a GSVG ausgeübt wird - sondern dass dies erst anhand der daraus allenfalls erzielten Einkünfte geprüft werden müsse -, in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr stellt der Gesetzgeber ganz klar auf das formelle Kriterium der Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer ab, die aus der aufrechten Gewerbeberechtigung resultiert, und erhellt in keiner Weise, warum beim Vorliegen einer Gewerbeberechtigung und der damit verbunden Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer nicht von einer (weiteren) "Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 4 Abs 1 Z 5 GSVG bzw. einer "sonstigen Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 4 Abs 1 Z 6 lit a GSVG gesprochen werden können sollte.
Vor diesem Hintergrund hat die BF im Jahr 2011 sehr wohl zwei verschiedenartige "Erwerbstätigkeiten" - nämlich einerseits im Sinne von § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und andererseits im Sinne von § 2 Abs 1 Z 4 GSVG - ausgeübt, sodass für sie die (niedrigere) Versicherungsgrenze des § 4 Abs 1 Z 6 GSVG zur Anwendung gelangt. Somit ist der bekämpfte Bescheid der SVA vom 29.07.2013 rechtmäßig und ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gegen die genaue Berechnung der jeweiligen Beiträge durch die SVA seitens der BF im Einspruch keine Einwände vorgebracht wurden.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, welche Versicherungsgrenze bei Personen zur Anwendung gelangt, die eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und zusätzlich eine sonstige Erwerbstätigkeit ausüben, in § 4 Abs 1 Z 6 GSVG eine klare und unstrittige gesetzliche Regelung gibt; darüber hinaus geht aus der Systematik des GSVG unzweifelhaft hervor, dass die Innehabung einer Gewerbeberechtigung - und die daraus resultierende Pflichtversicherung - als "Erwerbstätigkeit" im Sinne des GSVG anzusehen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
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