W205 2002722-1•BVwG W205 2002722-1
W205 2002722-1Tribunale amministrativo federale12 set 2014
Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W205 2002722-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Mg. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. IFA: 831838009, VZ: 1768802, Zahl: 13 18.380 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") ist Staatsangehöriger von Georgien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 15.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zu seiner Person scheinen folgende EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich diverser Asylantragstellungen auf (AS 7):
Slowakei vom 31.3.2012 sowie vom 19.11.2013
Schweiz vom 1.5.2012
Deutschland vom 20.6.2012
Schweden vom 23.10.2013
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.12.2013 brachte der BF ua. vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. In Österreich bzw. einem anderen EU-Staat habe er keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen. Im Juni 2011 habe er sein Heimatland legal auf dem Luftweg verlassen, um über die Ukraine in die Slowakei zu gelangen, wo er am 31.03.2012 erstmals um Asyl angesucht habe. Da ihm in der Slowakei mitgeteilt worden sei, dass er keine Chance auf Asylgewährung habe, habe er sich über verschiedene Mitgliedstaaten schließlich nach Österreich begeben. In der Slowakei habe er niemals einen Bescheid hinsichtlich seiner Asylanträge erhalten. Die Menschen seien dort zwar sehr nett gewesen, die hygienischen Bedingungen jedoch sehr schlecht, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. (AS 15ff)
Das Bundesasylamt richtete am 19.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei. (AS 35ff)
Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2013 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Des Weiteren wurde der Partei zur Kenntnis gebracht, dass seit 19.12.2013 Konsultationen mit der Slowakei geführt würden. (AS 45ff)
Mit Schreiben vom 03.01.2013, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am selben Tag eingelangt, stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu. (AS 61)
Am 22.1.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Der BF gab zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island habe er keine Familienangehörigen, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Er führe auch keine Familiengemeinschaft oder familienähnliche Lebensgemeinschaft und habe in Österreich weder aufhältige Eltern, noch Kinder. Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit der Slowakei brachte der BF weiters vor, dass die Zustände im dortigen Flüchtlingslager "unmöglich" gewesen seien, welche er sogar mit seinem Handy gefilmt habe. In seinem Zimmer seien Kakerlaken gewesen. Als er ersucht habe, etwas dagegen zu unternehmen, habe man ihm geantwortet, dass dafür kein Geld vorhanden sei. Die Slowaken seien jedoch sehr freundlich gewesen, er sei der slowakischen Bevölkerung auch sehr dankbar. Abschließend wolle er noch angeben, dass er nur um "vorübergehendes Asyl in Österreich", nicht aber um die österreichische Staatsbürgerschaft bitte, da er sein Land liebe. (AS 77ff)
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. (AS 115)
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.2.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF zusammengefasst geltend machte, bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.1.2014 vorgebracht zu haben, dass die Zustände im slowakischen Flüchtlingslager desaströs gewesen und unter den Tatbestand der unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu subsumieren seien. Das in jener Einvernahme angebotene diesbezügliche Handyvideo sei von der belangten Behörde in keiner Weise gewürdigt worden. Es sei notwendig gewesen, dieses Video im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Weiters sei eine Kettenabschiebung des BF nach Georgien zu befürchten. Auch die Länderfeststellungen des BFA zur Situation von Asylsuchenden in der Slowakei mit Stand Jänner 2012 seien veraltet.
Der BF sei im Rahmen der bereits angesprochenen niederschriftlichen Einvernahme vom 22.01.2014 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Wäre er dazu einvernommen worden, hätte er nämlich vorgebracht, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Derzeit befinde er sich wegen massiver Rückenschmerzen in medizinischer Behandlung, weshalb an eine Rückkehr in die Slowakei nicht zu denken sei. Der BF habe während seines dortigen Aufenthaltes mehrfach versucht, medizinische Hilfe und insbesondere eine Schmerzbehandlung zu erhalten, was ihm jedoch vom zuständigen medizinischen Personal verwehrt worden sei. Eine Rücküberstellung würde sohin auch in dieser Hinsicht eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten. (AS 167ff)
4. Am 4.6.2014 langte beim Bundesveraltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher der BF im Wesentlichen ausführte, mittlerweile an ernstzunehmenden psychischen Erkrankungen (Ein- und Durchschlafstörungen, "backflashs", Verzweiflungszustände mit suizidalen Gedanken) zu leiden und sich sohin derzeit ins psychiatrischer sowie medikamentöser Behandlung zu befinden. Der schlechte psychische Zustand des BF stehe in Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen im Herkunftsland sowie jenen in der Slowakei. Ferner werde der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens gestellt, um beurteilen zu können, ob eine Überstellung des BF in die Slowakei in seiner derzeitigen psychischen Verfassung überhaupt zulässig sei.
Zudem sei der BF sehr stark von seiner nunmehrigen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten, Lebenspartnerin abhängig, welche ihn psychisch unterstütze. Auch aus diesem Grund sei eine Abschiebung unzulässig. Im Übrigen besuche er zwischenzeitig zwei Deutschkurse (OZ 4).
5. Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.08.2014 wies die Beschwerdevertreterin ua auf den Ablauf der Überstellungsfrist hin (OZ 8).
6. Mit Äußerung vom 12.08.2014 teilte das BFA über hg. Anfrage mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung immer ordnungsgemäß nachgekommen und die den BF betreffende Überstellung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist storniert worden sei. Das Verfahren werde zugelassen (s. hg. AV vom 12.08.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen Dublin II-VO lauten:
"Art. 20 (1) lit. d [...] ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; [...].
Art. 20 (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."
Ausgehend davon, dass die Slowakei mit dem am 03.01.2014 beim BFA eingelangten Schreiben vom 03.01.2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, endete die Frist zu seiner Überstellung in diesen Zielstaat - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - somit mit Ablauf des 03.07.2014. Dass tatsächlich keine Gründe vorlagen, die im Beschwerdefall zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist hätten führen können, wurde von der Verwaltungsbehörde ausdrücklich eingeräumt (siehe oben Punkt I. 6.).
Es ist somit mit Ablauf des 03.07.2014 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die beschwerdeführende Partei einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:
"Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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