W173 1433619-1•BVwG W173 1433619-1
W173 1433619-1Tribunale amministrativo federale12 set 2014
Beweiswürdigung, Blutrache, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Verfolgungsgefahr
W173 1433619-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zahl: 13 02.115-BAT, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Am 18.02.2013 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers am 20.02.2013 an, als Tadschike am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein und als Muslime der schiitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er habe in XXXX, XXXX, in Afghanistan gewohnt. Er sei vor etwa einem Jahr aus Angst um sein Leben von XXXX in Afghanistan in den Iran und weiter über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich geflüchtet. In Griechenland sei er insgesamt vier Mal in Polizeigewahrsam gewesen und sei er ein Mal im Gefängnis geschlagen worden. Er wolle lieber sterben, als nach Griechenland zurückzukehren. Er habe von 1999 bis 2005 die Koranschule in XXXX besucht und in den letzten acht Jahren als Schneider gearbeitet. Sein Vater arbeite als Straßenverkäufer in Maschad im Iran, wo auch seine Mutter sowie seine beiden Geschwister (1 Bruder, 1 Schwester) leben würden. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Der BF habe ein Mädchen namens XXXX kennengelernt, als er in Afghanistan in einem Geschäft gearbeitet habe. Mit diesem Mädchen habe er ein Verhältnis angefangen und ihr verschwiegen, verlobt zu sein. Als er mit XXXX auf einer Parkbank gesessen sei, seien zwei Kriminalpolizisten gekommen, hätten nach ihrer Beziehung zueinander gefragt und beide mitgenommen. Es sei ihm aber gelungen, nach einigen Minuten Fahrt die Flucht zu ergreifen. Er habe verhindern wollen, dass seine Verlobte von seinem Verhältnis zu XXXX erfahre.
2. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch das Bundesasylamt am 26.02.2013 gab der BF an, aus der Stadt XXXX in Afghanistan zu stammen, als unselbstständiger Schneider tätig gewesen und mit einer Tadschikin namens XXXX, welche nicht mit ihm verwandt sei, verlobt zu sein. Er sei Tadschike.
Die Niederschrift seiner Erstbefragung sei nicht entsprechend seiner gemachten Angaben erstellt worden. Der Dolmetscher habe nicht sein gesamtes Vorbringen übersetzt. Es sei auch nicht zu einer Rückübersetzung gekommen.
Er habe in XXXX in einer Schneiderei, in einem Panjabi Geschäft für Frauen, gearbeitet. Er habe dort eine Frau namens XXXX kennengelernt, die in der Folge die Hauptkundin der Schneiderei geworden sei. XXXX stamme aus einer reichen Familie und sei Sunnitin. Sie habe viel mit dem BF gescherzt, ihm SMS geschickt, mit ihm geflirtet und ihm später ihre Liebe gestanden. XXXX habe entgegen den afghanischen Traditionen darauf bestanden, dass der BF ihr die Maße für ein Gewand abnehme. Dabei seien sie sich immer näher gekommen. Sei habe ihn auch beschenkt. Seine Verlobung habe ihr der BF verschwiegen.
Eines Tages habe XXXX den BF eingeladen, sie zu Hause zu besuchen, wo sie sich auf Grund eines Hochzeitsbesuch ihrer Familie alleine aufgehalten habe. Ihr vertrauend sei er ihrer Einladung gefolgt. Sie hätten zum ersten Mal miteinander geschlafen. Warum dies nicht in der Niederschrift der Erstbefragung erwähnt sei, sei dem BF nicht erklärbar. In der Folge sei sein Verhältnis zu XXXX immer intensiver geworden, sodass der BF gar nicht mehr an seine Verlobte, sondern nur mehr an XXXX gedacht habe. Er habe sich mit ihr bei Freuden getroffen, die sie für seine Verlobte gehalten hätten. Sie habe von ihm verlangt, sie zu ehelichen, was er jedoch nie vorgehabt hätte. Auf ihr Verlangen habe er die 19-jährige, in eine Burka gekleidete XXXX von der Schule abgeholt. In großer Angst, erkannt zu werden, seien sie in den Park XXXX gegangen. Tatsächlich sei er dort von einer Person in zivil nach seiner Beziehung zu XXXX gefragt worden. Er habe angegeben, dass es sich um seine Ehefrau handle. XXXX hingegen habe auf die Frage hin zu stottern begonnen, sodass sie zur Überprüfung ihres Familienstandes aufgefordert worden seien, zur Polizeistation mitzukommen. Auf der Fahrt zur Polizeistation sei der BF auf der Rückbank des Jeepes hinter dem Fahrer gesessen, XXXX neben ihm. Als sie bei einer roten Ampel gehalten hätten, habe der BF versucht, zu fliehen und die Tür mit der Schnalle zu öffnen. Die Scheibe, gegen die er sich geworfen habe, sei zerbrochen. Die Türe habe er aber geöffnet, wobei er sich die rechte Hand verletzt habe.
Nach Aufforderung, das Öffnen der Autotür zu demonstrieren, führte der BF aus, versucht zu haben, die Türe mit der Schnalle zu öffnen. Da dies nicht funktioniert habe, habe er den Türknopf nach oben gezogen und in der Hektik erneut versucht, die Türschnalle zu ziehen. Dabei habe er die Fensterscheibe berührt, die gebrochen sei, wobei er die Handverletzung davon getragen habe. An der rechten Hand des BF befanden sich im Bereich des Handgelenks mehrere ältere Narben. Aufgefordert, an der Tür des Einvernahmeraums vorzuzeigen, wie er die Tür geöffnet habe, zeigte der BF vor, mit der rechten Hand eine rechte (potentielle) Türe zu öffnen. Die Frage, ob der Lenker in Afghanistan links sitze, beantwortete der BF mit ja. Nochmals das Öffnen der Tür demonstrierend führte der BF aus, hinter dem Fahrer gesessen zu sein. Nach rechts vorne deutend führte der BF weiter aus, dass dort der zweite gesessen sei. Aufgefordert, das Öffnen der Türe nochmals zu zeigen, deutete er geradeaus, wo der Fahrer gesessen sei, und nach links deutend, wo XXXX gesessen sei.
Seine Flucht schilderte er weiter damit, davongelaufen und sich bei Freunden im Viertel XXXX versteckt zu haben. In der Folge habe er mit seinem Arbeitgeber sowie mit seinen Familienangehörigen telefoniert, welche ihn alle wüst beschimpft hätten. Die Polizei sei in der Schneiderei aufgetaucht. Sein Vater sei von der Polizei verhaftet worden, damit sich der BF stelle. Auch XXXX habe ihn kontaktiert und ihm telefonisch vorgeworfen, ihre Ehre ruiniert zu haben. Ihr Vater habe dem BF gedroht, ihn überall zu finden und zu töten. Sein Vater habe ihm gedroht, ihn für seine Tat umzubringen. Der BF habe sich nicht gestellt, da ihn davor seine Mutter gewarnt habe. In diesem Fall wäre er jedenfalls entweder von der Polizei, von der Familie seiner Verlobten oder von der Familie getötet worden. Sein Verhalten könnte nicht verziehen werden. Mit seiner Mitgift könne er aber seine Ausreise finanzieren. Seine erboste Mutter habe ihm jedoch zur Flucht zu seiner Schwester in den Iran geraten. Daraufhin habe er einen Schlepper organisiert, mit welchem er vereinbart habe, diesen nach seiner Ankunft im Iran mit dem Geld seiner Schwester zu bezahlen. Im Iran habe er in der Folge seine Schwester informiert, die ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass dies von ihrem Ehemann nicht akzeptiert werden könne und er nicht lange bleiben könne. Sein Schwager habe ihn schlecht behandelt. Seine von seiner Schwester überredete Mutter habe die weitere Flucht des BF nach Griechenland finanziert. Nach seiner Flucht nach Griechenland habe der BF erfahren, dass auf Grund von Drohungen auch seine Eltern und sein Bruder in den Iran geflohen seien. Andere hätten versucht ihn zu überreden, eine andere Fluchtgeschichte zu präsentieren.
Der BF gab als Kosten für seine Reise von XXXX in den Iran Toman 500.000,-- (ca. € 300,--) an. Das Geld habe er selbst bezahlt. Aus Angst sitzengelassen zu werden, sei mit dem Schlepper vereinbart worden, dass die Schwester für die Kosten aufkomme. Von seiner Schwester habe der BF bei seiner Ankunft im Iran das Geld erhalten. Ihr habe er als Rechtfertigung von seiner Besuchsabsicht erzählt. Er habe ihr vereinbarungsgemäß das Geld in Afghani zurückgegeben.
Nach Angaben des BF habe er bei seiner Ausreise in den Iran über 10.000 Afghani verfügt. Über Vorhalt, dass dies nicht 5.000.000 Rial entspreche, führte der BF aus, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein Euro 1.400 Toman entsprochen habe. Dies habe ihm der Schlepper mitgeteilt. Auf Vorhalt der Behörde, dass diese Rechnung dennoch nicht stimme, dass es diesfalls 25.000 Afghani wären, brachte der BF vor, nur gesagt zu haben, wieviel Geld er mitgehabt habe. Er wisse nicht, wieviel Geld er seiner Schwester schulde, aber diese habe gesagt, den fehlenden Betrag von ihrer Mutter zu erhalten. Auf Grund des Verhaltens seiner Schwester ihm gegenüber gehe er davon aus, dass seine Mutter ihr die Geschichte erzählt habe. Er habe dann zwei Wochen bei seiner Schwester verbracht, habe aber auch nicht illegal im Iran bleiben können.
Der BF wisse nicht, wann genau er aus seinem Heimatland ausgereist sei. Er könne das Datum nicht zurückrechnen, da er nicht über ausreichend Schulbildung verfüge. Er kenne nur den persischen Kalender. Das Ashura-Fest sei zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Das Klima sei zum damaligen Zeitpunkt trocken, aber noch kalt gewesen.
Der BF führte auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, wie die Familie XXXX heiße oder wieviele Brüder sie habe. Sie habe ihm nur erzählt, dass ihr Vater an der Grenze XXXX Benzin verkaufe. Auch er sei verwundert darüber, dass sie am Tag, als sie sich das erste Mal näher gekommen seien, nicht gemeinsam mit ihrer Familie die besagte Hochzeit besucht habe und sich frei bewegen habe können. Manchmal denke der BF, dass dies Absicht gewesen sei. Möglicher Weise habe sie sein Leben zerstören wollen.
Das Bundesasylamt führte aus, dass die Angaben des BF auf Grund von wesentlichen Widersprüchen, insbesondere den angeblichen Übersetzungsfehlern des Dolmetschers, die nicht nachvollziehbare Flucht aus dem Polizeijeep und die Ausreisemodalitäten nicht nachvollziehbar seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der BF trotz der "riskanten" Beziehung zu XXXX keine Einzelheiten über ihre Familie kenne. Die von ihm vorgebrachten Vorgänge wären nicht oder nur äußerst schwer mit den islamischen Traditionen in Einklang zu bringen. Es bestehe die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen betonte der BF, keinesfalls wegen der drohenden Lebensgefahr nach Afghanistan zurückkehren zu können. Nach Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.02.2013, 13 02.115-BAT, zugestellt am selben Tag, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Bundesasylamt aus, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger und Tadschike der schiitischen Glaubensrichtung angehöre.
Er habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bestünde keine Gefahr für seine Person. Er besuche in Österreich keine Kurse, Schulen, Vereine, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen. Der BF verfüge über keine sozialen Kontakte in Österreich, die ihn an Österreich binden würden. Er habe keine Beweismittel vorgelegt.
Im Zuge der Einvernahme habe der BF eine umfangreiche, durchaus plausibel klingende Rahmengeschichte vorgebracht. Es sei jedoch im Zuge seiner Schilderungen zu wesentlichen Widersprüchen gekommen. Dies betreffe seine Flucht aus dem Polizeifahrzeug. Er habe unzweifelhaft demonstriert, mit der rechten Hand die potentiell rechte Türe geöffnet zu haben, was jedoch mit der Darstellung, links von XXXX hinter dem Fahrer gesessen zu sein, nicht in Einklang zu bringen sei. Als untauglichen Erklärungsversuch habe er vorgebracht, hinter dem Fahrer gesessen zu sein, während er nach rechts vorne gedeutet und angegeben habe, dass dort eine zweite Person gesessen sei. Beim nochmaligen Demonstrieren des Öffnens der Tür habe der BF lediglich auf die Sitzposition des Fahrers und XXXX gezeigt.
Auch die Aussagen des BF zur Organisation der Ausreise in den Iran seien nicht plausibel. Der BF habe mehrfach verschiedene Versionen angegeben. Entweder habe das Geld von ihm gestammt oder er habe es von seiner Schwester geliehen bzw. es stamme aus der Mitgift. Seine Angaben seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, um den Widersprüchen den Anschein von Plausibilität zu verleihen. Es sei kein Grund erkennbar, dass er nicht unmittelbar nach der ersten Nachfrage eine endgültige Version vorgebracht habe.
Weiters habe er keine plausiblen Begründungen zur Beziehung zu XXXX und deren Familie vorbringen können. Es sei nicht vorstellbar, dass sich eine afghanische Familie nur partiell an die Traditionen halte. Dies habe der BF auch nicht aufklären können. In Afghanistan sei die Stellung der Frau äußerst schwach. Unverheiratete Frauen könnten sich ohne männliche Begleitung nicht frei bewegen. Es sei daher widersprüchlich, dass XXXX zwar in Burka zur Schule gehe, dabei aber unbegleitet sei und auch unbegleitet zum Damenschneider gehe. Da sich der BF selbst der Folgen für sich und die gesamte Familie habe bewusst sein müssen, sei es nicht nachvollziehbar, dass er - insbesondere vor dem Hintergrund der bezüglich Blutrache bzw. Blutfehde getroffenen Länderfeststellungen - ein derartiges Risiko eingegangen sei. Seine Ausführung, XXXX habe vielleicht sein Leben zerstören wollen, stelle offenkundig eine reine Schutzbehauptung dar. Die in Summe verbleibende, teils widersprüchliche, in weiten Teilen nicht plausible und nicht nachvollziehbare Fluchtgeschichte des BF sei daher unglaubwürdig.
Die Angaben des BF seien nicht mit den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen in Einklang zu bringen. Es bestehe kein Grund, der gegen eine Rückkehr des BF nach Afghanistan spreche. Dem BF sei es im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan als erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten und Wohnraum in XXXX möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland zu setzen. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in XXXX, Kabul oder einer anderen großem Stadt wenigstens ein geringen Einkommen zu erzielen, damit ein Leben zu finanzieren und sich allmählich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Fall seiner Rückkehr einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Einer Abschiebung des BF stehe auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2013 wurde dem BF zugleich die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen den am 27.02.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 13.3.2013 Beschwerde, in der der angefochtene Bescheid im vollen Umfang bekämpft wurde. Begründend wurde vorgebracht, dass der belangten Behörde Ermittlungsfehler unterlaufen seien. Eine nähere Auseinandersetzung, insbesondere ein Abwiegen der Für- und Wider-Punkte mit dem konkreten Vorbringen des BF und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Afghanistan, sei nicht erfolgt. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht im Sinne des § 18 AsylG verletzt, sein Vorbringen entsprechend zu würdigen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sie habe bereits einen Tag nach der Einvernahme am 26.02.2013 den Asylantrag des BF in allen drei Spruchpunkten abgewiesen, ohne ihm die im Bescheid angeführten Widersprüche vorzuhalten, wodurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.
Der BF sei in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da er eine außereheliche Beziehung zu einem jungen Mädchen geführt habe. Er werde sowohl von seiner als auch von ihrer Familie mit dem Tod bedroht. Die von der belangten Behörde im Rahmen des Bescheides angeführten Ungereimtheiten würden sich aufklären lassen. Bei der Beantwortung der Frage nach der Sitzposition - hinter dem Fahrer gesessen zu sein - habe er die Position XXXX gemeint. Bei seiner Ausreise habe er 10.000 Afghani bei sich gehabt. Dem BF sei es nicht möglich, die genauen Beweggründe für das Verhalten des Vaters von XXXX zu kennen und darzulegen.
Bereits der Umstand, dass er von Polizeiorganen belangt worden sei, da er mit XXXX nicht verheiratet sei, zeige, dass die afghanische Polizei nicht fähig bzw. gewillt sei, dem BF in dieser Angelegenheit Schutz zu gewähren. Ein asylrelevanter Fluchtgrund liege vor. Bei richtiger Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem BF Asyl zu gewähren gewesen.
Unter Hinweis auf die Judikatur und aktuelle Länderberichte führte der BF abschließend aus, dass ihm auf Grund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie auf Grund der Tatsache, dass ihm als Strafe für seine außereheliche Beziehung zu XXXX in ganz Afghanistan die Todesstrafe drohe. Es wäre ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 13.03.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und wurde dem Asylgerichtshof am 19.03.2013 vorgelegt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.), Angst vor der Familie von XXXX, vor der Familie seiner Verlobten sowie vor seiner eigenen Familie zu haben, die ihn verfolgen würden, da er eine außereheliche Beziehung mit XXXX geführt habe und sich dabei nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF auf Grund seiner Widersprüchlichkeiten - insbesondere bezüglich seiner Flucht aus dem Polizeifahrzeug und den Modalitäten seiner Ausreise in den Iran - sowie auf Grund der fehlenden plausiblen Begründungen zur Beziehung zu XXXX und deren Familie, die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen. In dem im angefochtenen Bescheid aufscheinenden Länderbericht wird zwar auf das Thema "Blutrache/Blutfehde" als in der afghanischen Kultur verankerte traditionelle Praxis Bezug genommen, die auch auf Konflikte zwischen Familien wegen vermeintlichen Verletzungen der Ehre der Frauen bei Tadschiken zurückgeführt werden könnte. Ungesetzliche Beziehungen zu einer Frau würden zur Blutfehde führen und gewöhnlich mit dem Tod des Täters/in, seiner/ihrer Familie enden. Das staatliche Justizsystem könnte dies nicht notwendigerweise verhindern. Es gebe aber Konfliktschichtungsmöglichkeiten. Zur Rolle der Sicherheitsbehörden und deren Schutzmöglichkeiten vor Verfolgung der betroffenen Familien in der Heimatprovinz des BF ist dem angefochtenen Bescheid keine genauere Auseinandersetzung zu entnehmen.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 26.02.2013 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte - wie in der Judikatur gefordert - zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, die genaueren Umstände der behaupteten außerehelichen Beziehung des BF zu XXXX - auf Grundlage der vorgebrachten Festnahme, welcher der BF nach dem Parkbesuch entkommen sei, sowie des vorgebrachten, darauf erfolgenden Polizeieinsatzes - zu ermitteln bzw. zu ermitteln, inwieweit diese Beziehung tatsächlich stattgefunden und den BF in die Situation gebracht habe, von den betroffenen Familien bedroht zu werden. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zu den näheren Umständen diese außereheliche Beziehung betreffend und die daraus abgeleitete Verfolgung des BF durch die Familie von XXXX sowie durch seine eigene Familie zu ermitteln. Im Länderbericht wäre auf die Themen der Traditionen in der Heimatprovinz des BF zur Bewegungsmöglichkeiten der Frauen in dieser Region, der von Familien geübten Blutrache gegenüber tadschikischen Männern, mit einer außerehelichen Beziehung zu einer jungen, sunnitischen Frau haben, sowie der darauf zurückzuführenden Verfolgung und der Rolle der diesbezüglichen Schutzfunktion der Sicherheitsbehörden einzugehen. Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH zur asylrelevanten Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zur Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Auf Grund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde lediglich eine Einvernahme des BF am 26.02.2013 vorgenommen und Widersprüche in den Aussagen des BF teilweise in Zusammenhalt mit seinen Aussagen in der Erstbefragung am 20.02.2013 herausgearbeitet und damit nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Im Länderbericht hat es die belangte Behörde unterlassen, sich konkret mit dem aufgeworfenen Thema im Fluchtvorbringen des BF in seiner Heimatprovinz und dem dagegen gewährten staatlichen Schutz auseinander zu setzen. Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen und den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden.
Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 18.7.2014, W173 1422894-1/22E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E; 7.7.2014, W173 142579-1/6E; 8.7.2014, W173 1429190-1/8E).
2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben (vgl VfGH 11.12.2013, U2643/2012) und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 17.7.2014, W173 1422894-1/22E).
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