W133 2003719-1•BVwG W133 2003719-1
W133 2003719-1Tribunale amministrativo federale12 set 2014
Beschädigtenrente, Gutachten, Minderung der Erwerbsfähigkeit
W 133 2003719-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.12.2013, OB. XXXX, betreffend die Ablehnung des Anspruches auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Er gab im Rahmen der Antragstellung an, er habe sich im Rahmen seines Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer am 06.08.1990 beim Morgensport im Dienst eine Sprunggelenksverletzung und einen Bandriss am rechten Fuß zugezogen. Wegen dieser Verletzung habe er sich von 06.08.1990 bis 09.08.1990 in ärztlicher Behandlung im Heeresspital befunden.
Aus den dem Antrag beigelegten Unterlagen des Krankenhauses ergibt sich, dass zunächst eine Operation der Bandverletzung am rechten Sprunggelenk (Bandnaht in Allgemeinnarkose) geplant war, der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Operation jedoch schließlich aus Angst vor der Narkose und der Operation verweigert hat (vom Beschwerdeführer unterfertigter Revers vom 09.08.1990). Der Beschwerdeführer wurde aufgeklärt, dass durch die unterbleibende Operation eine bleibende Lockerung im rechten Sprunggelenk eintreten könne. Ihm wurde in weiterer Folge ein Unterschenkelgehgipsverband für mehrere Wochen angelegt.
Vorgelegt wurden im Rahmen der Antragsstellung neben den Krankenhausunterlagen des Heeresspitals folgende Unterlagen in Kopie:
Ein Röntgenbefund vom 18.06.2013; Indikation: beidseitiger Sprunggelenksschmerz beidseitig seit Jahren,
Ein Verhandlungsprotokoll des Arbeits- und Sozialgerichts vom 21.05.2010 betreffend eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) auf Versehrtenrente nach einem Arbeitsunfall am 11.11.2008,
der Staatsbürgerschaftsnachweis, die Geburtsurkunde, ein Lehrvertrag vom 22.09.1986, ein Berichtigungsantrag zum Lehrvertrag vom 07.09.1986 sowie das Zeugnis der Lehrabschlussprüfung vom 31.10.1989.
Mit Schreiben vom 01.08.2013 übermittelte die AUVA der belangten Behörde nach deren Ersuchen Kopien des Bescheides, des Erstgutachtens sowie des Gerichtsgutachtens bezüglich eines Arbeitsunfalles des Beschwerdeführers am 11.11.2008, bei dem er sich durch einen Sturz von einer Leiter eine Zerrung am linken Sprunggelenk, eine Knochenquetschung am Sprungbein und am Innenknöchel links zugezogen hatte.
Dem Beschwerdeführer war für diese Verletzung mit Bescheid der AUVA vom 22.09.2009 für die Dauer von 14.02.2009 bis zum 01.06.2009 eine Versehrtenrente in Höhe von € 439,73 gewährt worden. Aufgrund der Klage des Beschwerdeführers gegen die AUVA auf eine Versehrtenrente auch über diesen Zeitraum hinaus wurde ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob auch nach dem 01.06.2009 eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege, eingeholt. In diesem Gutachten vom 26.02.2010 wurde hinsichtlich des (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Arbeitsunfalles eine Zerrung des linken Sprunggelenkes festgestellt und aus diesem Grund eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01.06.2009 von vorerst 5% eingeschätzt. In einem Nebenbefund wird in diesem Gutachten aber auch die Verletzung des rechten Fußes (welche der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren releviert) unfallchirurgisch wie folgt beurteilt: "Im Bereich der rechten Fußwurzel liegt ein pseudarthrotisch geheilter Abrissbruch des Os navikulare mit geringer Diastase vor. Es besteht eine geringfügige vermehrte Aufklappbarkeit des rechten oberen Sprunggelenks bei der gehaltenen Aufnahme in Supination."
Mit Schreiben vom 02.08.2013 übermittelte das Militärkommando XXXX der belangten Behörde die von dieser angeforderte Gesundheitskarte des Beschwerdeführers, auf der die Verletzung am rechten Fuß sowie der kausale stationäre Krankenhausaufenthalt vermerkt wurden. Weiters wurden das Stellungsuntersuchungsergebnis, die Behandlungskarteikarte sowie die Krankengeschichte und Berichte des Heeresspitals in Kopie übermittelt.
Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge den dortigen Ärztlichen Dienst um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Der Facharzt für Chirurgie diagnostizierte in seinem Gutachten vom 08.12.2013 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.10.2013 posttraumatische Veränderungen des rechten Sprunggelenkes nach einem Bänderriss. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage insgesamt 10%. Der ursächliche Anteil betrage 1/1, somit sei die kausale MdE ebenfalls 10%. Es gelte der untere Rahmensatz, da eine Lockerung des Außenbandes bei freier Beweglichkeit vorliege. Unter Berücksichtigung der aufliegenden medizinischen Befunde sei die Kausalität gegeben. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2013 wurde unter Spruchpunkt 1.) gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in geltender Fassung, die Gesundheitsschädigung "Posttraumtische Veränderungen des rechten Sprunggelenkes nach Bänderriss" als Dienstbeschädigung mit einem Kausalanteil von 1/1 anerkannt. Unter Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG, in geltender Fassung, abgelehnt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Gesundheitsschädigung gemäß § 2 zur Gänze eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 HVG darstelle. Gemäß § 21 Abs. 1 HVG habe der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 von Hundert (vH) vermindert sei. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.10.2013 sei als schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zugrunde gelegt worden. Laut diesem Gutachten betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01.07.2013 10 vH. Da somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung weniger als 20 vH betrage, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2014 fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn sein rechter Fußknöchel nach einigen Stunden bei beruflicher sowie privater Tätigkeit schmerze und er zeitweise bei unebenem Boden mit dem Fuß einknicke, was dazu führe, dass er noch mehr Schmerzen habe und der Fuß anschwelle. Er ersuche um Zuerkennung einer Beschädigtenrente.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 29.09.1970 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer leistete von 02.04.1990 bis 30.11.1990 Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer.
Am 03.08.1990 zog er sich während des Morgensports im Dienst einen Bänderriss am rechten Sprunggelenk zu.
Mit chirurgisch-fachärztlichem Sachverständigengutachten vom 08.12.2013 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.10.2013 wurden kausale posttraumatische Veränderungen des rechten Sprunggelenkes nach dem Bänderriss diagnostiziert, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH bewirken.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung von mindestens 20 vH vor.
Das Geburtsdatum und die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus der von ihm im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch kein Hinweis auf eine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Dauer und den Daten der Ableistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Gesundheitskarte des Beschwerdeführers sowie seinen Angaben bei der Antragsstellung.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 03.08.1990 während des Morgensports im Dienst eine Sprunggelenksverletzung und einen Bänderriss im rechten Fuß zuzog, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, welche mit den vorgelegten Krankenhausunterlagen sowie der eingeholten Gesundheitskarte und Behandlungskarteikarte des Beschwerdeführers übereinstimmen.
Lediglich hinsichtlich des Verletzungszeitpunktes variieren die Angaben: Der Beschwerdeführer gab in seinem Antrag an, die Verletzung am 06.08.1990 erlitten zu haben, aus den vorliegenden Gesundheits- und Heeresakten ist jedoch ersichtlich, dass er sich die Verletzung bereits am 03.08.1990 durch Umkippen zugezogen und sich am 06.08.1990 zur Behandlung deshalb in die Heereskrankenanstalt begeben hat. Diesem Umstand kommt aber im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zu und wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung von 10 vH vorliegt, basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten chirurgischen Sachverständigengutachten vom 08.12.2013, worin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. Die getroffene Einschätzung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung. Der Sachverständige bestätigte die Kausalität unter Berücksichtigung der aufliegenden medizinischen Befunde. Die gemäß der Richtsatzverordnung der Positionsnummer 136 zugeordnete "Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Stellung (günstig oder ungünstig) einseitig" wird mit einem Rahmensatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10-40 vH angeführt. Die gegenständlich erfolgte Zuordnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers am unteren Rahmensatz in Höhe von 10 vH begründete der Sachverständige schlüssig damit, dass das Außenband bei freier Beweglichkeit gelockert sei.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Im Gutachten wurden auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde und Unterlagen berücksichtigt.
In seiner Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer weder weitere Befunde vorgelegt noch wurde dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 08.12.2013 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs.1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten:
"Versorgungsberechtigte Personen
§ 1 (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
1. bei der Meldung oder Stellung,
2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.
...
§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
Beschädigtenrente
§ 21 (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen."
Der Beschwerdeführer zog sich im Rahmen des dienstlichen Morgensports als Grundwehrdiener am 03.08.1990 mit Wahrscheinlichkeit eine Gesundheitsschädigung in Form eines Bänderrisses am rechten Sprunggelenk zu.
Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist - wie dies die belangte Behörde zu Recht ausführte - die Gesundheitsschädigung daher als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.
Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.12.2013 zu Folge beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers 10 vH.
Dieses vorliegende schlüssige Gutachten wird, wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, legte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder weitere Befunde vor noch trat er dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Beim Beschwerdeführer liegt somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung von mindestens 20 vH vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG, wonach eine Beschädigtenrente bei einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. zu leisten ist, nicht gegeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit, deren Grad eine Voraussetzung für die Gewährung einer Beschädigtenrente darstellt, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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