W133 2001196-1•BVwG W133 2001196-1
W133 2001196-1Tribunale amministrativo federale12 set 2014
Antragsfristen, Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>ersatzlose Behebung, Feststellungsmangel, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, Hilfeleistung, Kausalität, Kausalzusammenhang, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schmerzensgeld, VerbrechensopferG, Verdienstentgang,<br/>Verfahrensmangel, Verschulden, Wahrscheinlichkeit, Zurückverweisung
W 133 2001196-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen Spruchpunkt 3.) des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.09.2013, GZ:. XXXX, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 3.) behoben und die Angelegenheit in diesem Ausmaß gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen die Spruchpunkte 1.) und 4.) des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.09.2013, GZ:. XXXX, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 4.) gemäß § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 2 letzter Satz, § 5, § 10 Abs.1 und § 16 Abs. 13 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, idgF des BGBl. I Nr. 71/2013 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer XXXX stellte am 14.05.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz. Am 24.05.2012 beantragte er zudem den Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren, orthopädische Versorgung und Pflegezulage nach dem Verbrechensopfergesetz.
Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der zum Tatzeitpunkt in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Österreich, am 10.10.2009 in der slowakischen Stadt XXXX (in weiterer Folge: T.) auf offener Straße von einem Unbekannten angegriffen worden sei. Er habe einer jungen Frau, die schreiend aus einer Diskothek auf die Straße gelaufen sei, helfen wollen, sei jedoch sofort von dem unbekannten Täter angesprungen und in die Hüfte getreten worden, wobei zu er Boden gegangen sei und nicht mehr aufstehen habe können. Er habe dadurch einen lateralen Oberschenkelhalsbruch erlitten, der in der Fakultätsklinik T. operiert worden sei. Das Krankenhaus habe Anzeige erstattet, der Beschwerdeführer sei im Spital von einem Polizisten befragt worden. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland sei festgestellt worden, dass ein resistenter Keim zu einer Osteomyelitis mit Knochennekrose im rechten Oberschenkel geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb von 06.11.2009 bis 27.11.2009 in stationärer Behandlung des Krankenhauses XXXX (in weiterer Folge: Krankenhaus B.) befunden, wo ihm der Oberschenkelkopf entfernt worden sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine Thrombose (Lungenembolie) erlitten und habe erneut im Krankenhaus behandelt werden müssen. Durch das fehlende Hüftgelenk ("Girdlestone-Situation") sei es dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen zu sitzen, er habe schließlich liegend gepflegt werden müssen. Vor dem Vorfall sei der Beschwerdeführer selbständig tätig gewesen und habe ein Zigarrenimportunternehmen betrieben. Nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, sein Unternehmen weiterzuführen. Er habe sein Unternehmen schließlich verloren und dieses sei wegen Vermögenslosigkeit geschlossen worden. Im April 2012 sei er dann nach Österreich gezogen und wohne seither gemeinsam mit seinem Vater in dessen Wohnung in Wien. Er beziehe Mindestsicherung und habe um eine Invaliditätspension angesucht.
Im Rahmen der Antragstellung wurden neben einer Kopie des (abgelaufenen) Reisepasses des Beschwerdeführers auch zwei Entlassungsbriefe des Krankenhauses B. vom 26.11.2009 und 07.12.2011 vorgelegt.
Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben an die Österreichische Botschaft in Bratislava sowie das Österreichische Außenministerium jeweils vom 13.06.2012 um die Übermittlung der Strafakten und Krankenhausunterlagen aus der Slowakei.
Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde ein österreichischer Sozialversicherungsdatenauszug, Stand 13.06.2012, eingeholt. Von 01.04.2003 bis zum Abfragedatum 13.06.2012 scheinen darin keine versicherten Zeiträume für den Beschwerdeführer in Österreich auf.
Mit Schreiben der belangten Behörde an den Fonds Soziales Wien, der für den Beschwerdeführer den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG eingebracht hatte, wurde dieser ersucht, neben Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel auch sämtliche Krankenhausunterlagen und Rechnungen für Selbstbehalte ab Juni 2012 zu übermitteln. Des Weiteren wurde um die Bekanntgabe des Hausarztes des Beschwerdeführers, eine Verordnung der verbrechenskausalen Medikamente samt Originalrechnungen ab Juni 2012, Unterlagen über das Unternehmen des Beschwerdeführers und Einkommenssteuerbescheide ab Jänner 2009 und Angaben über die benötigten verbrechenskausalen Hilfsmittel samt Originalrechnungen bzw. Kostenvoranschlägen und Verordnungen ab Juni 2012 gebeten. Dem Schreiben wurde ein Fragebogen betreffend die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers beigelegt, der von diesem ausgefüllt und unterfertigt zurückgesendet werden sollte. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde auch darauf hin, dass gemäß § 10 Abs. 1 VOG Leistungen nur von dem Monat an erbracht werden könnten, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten für Ersatz des Verdienstentganges und Pflegezulage sowie binnen zwei Jahren für die Kostenübernahme für Krankenhaus- und Arztselbstbehalte bzw. Rezeptgebühren sowie orthopädische Versorgung nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Werde ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so seien die Leistungen mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monats zu erbringen. Die belangte Behörde wies daher darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Kostenübernahme für Krankenhaus- und Arztselbstbehalte bzw. Rezeptgebühren, orthopädische Versorgung und Pflegezulage erst ab 01.06.2012 gebühren würden.
Die belangte Behörde holte weiters eine in die deutsche Sprache übersetzte Version des slowakischen Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ein. Gemäß § 8 Abs. 2 des genannten Gesetzes kann ein Antrag auf Entschädigung beim Slowakischen Justizministerium nur binnen einer Frist von 18 Monaten nach Begehung der Straftat gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt. Da sich die Tat den Angaben des Beschwerdeführers zufolge am 10.10.2009 ereignet habe, hätte der Beschwerdeführer bis 10.04.2011 einen Antrag auf Entschädigung nach dem genannten Gesetz stellen müssen. Von der belangten Behörde wurde handschriftlich vermerkt, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nicht als Unterstützungsbehörde im Sinne der EU-Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten auftrete, da nach dem Slowakischen Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sämtliche Antragsfristen versäumt worden seien.
Mit Schreiben vom 05.06.2012 übermittelte der Fonds Soziales Wien der belangten Behörde diverse Rechnungen für Selbstbehalte, welche der Beschwerdeführer aufgrund der durch das Verbrechen erlittenen Gesundheitsschädigungen zu begleichen gehabt habe. Sämtliche vorgelegte Rechnungen stammten aus dem Jahr 2009 bzw. 2010.
Mit Schreiben vom 04.07.2012 wurden der belangten Behörde vom Fonds Soziales Wien Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel des Beschwerdeführers in Kopie übermittelt. Außerdem wurde der Patientenbrief des Beschwerdeführers aus dem XXXX übermittelt, wo er sich von 14.06.2012 bis 25.06.2012 in stationärer Behandlung zur Implantation einer Hüftprothese befand. Dem Schreiben war weiters ein Verordnungsschein und die Rechnung für jeweils einen Haltegriff für Badezimmer und WC des Beschwerdeführers beigelegt, es wurde Name und Adresse des behandelnden Hausarztes bekanntgegeben sowie mitgeteilt, dass es keinen Einkommenssteuerbescheid gebe und, dass der Beschwerdeführer rezeptgebührenbefreit sei. Dem Schreiben war der ausgefüllte und unterzeichnete Fragebogen zur Pflegebedürftigkeit beigelegt.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge den Behindertenpassakt des Beschwerdeführers ein. Die medizinische Erstbegutachtung zur Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers im dortigen Verfahren war am 06.06.2012 und somit noch vor der Implantation der Totalendoprothese durchgeführt worden. Als Ergebnis der Untersuchung war aufgrund der Girdlestone-Situation an der rechten Hüfte ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (vH) festgestellt worden. Es wurde eine Nachuntersuchung für Ende Juni 2013 vorgeschrieben, da durch die Implantation der Hüftprothese eine wesentliche Besserung wahrscheinlich sei.
Mit Schreiben vom 20.07.2012 teilte die Österreichische Botschaft in Bratislava der belangten Behörde mit, sie habe mit der Polizeidienststelle in T. und dem dortigen Krankenhaus Kontakt aufgenommen. Die nunmehr vorliegenden Antworten samt von der Botschaft erstellter Übersetzungen wurden in der Beilage übermittelt. Es seien keine Strafaktunterlagen vorhanden. Die Polizei habe den Vorfall im Spital zwar aufgenommen, für eine Strafverfolgung wäre aber eine Anzeige des Geschädigten selbst notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe damals jedoch keine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden erstattet.
Mit Schreiben vom 22.01.2013 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der belangten Behörde auf Nachfrage mit, dass der Antrag auf Invaliditätspension des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt worden sei. Der betreffende Bescheid wurde als Beilage übermittelt. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 vom 01.05.2012 bis 28.02.2013 zuerkannt. Dieser Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sowie das do. ärztliche Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs wurden ebenfalls dem Schreiben beigelegt.
Mit E-Mail vom 01.03.2013 schilderte der Beschwerdeführer ausführlich das Verbrechen, die darauffolgenden Operationen und Krankenausaufenthalte und gab nähere Auskünfte zu seinem nunmehr geschlossenen Zigarrenimportunternehmen bzw. dem deshalb entstandenen Verdienstentgang. Er gab an, keine Dokumente zu seinem Einkommen als Unternehmer mehr zu haben. Man wisse nicht, ob er die eingesetzte künstliche Hüfte wegen des resistenten Keims nicht wieder entfernen werde müssen.
Mit E-Mail vom 22.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer Informationen über sein ehemaliges Unternehmen sowie die Jahresabschlüsse des Unternehmens der Jahre 2007 und 2008. Das Unternehmen sei wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen geschlossen worden.
Am 19.04.2013 stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz bei der belangten Behörde. Außerdem ersuchte er mit E-Mail vom selben Tag um eine Vorauszahlung in Höhe von 5.000 €, da er zusätzlich zu den Behandlungs- und Therapiekosten auch noch die Bestattungskosten seines kurz zuvor verstorbenen Vaters zu tragen habe. Im selben Schreiben machte er weitere Angaben zu seinem Verdienstentgang.
Mit E-Mail vom 21.04.2013 machte der Beschwerdeführer erneut Angaben zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und seinem Verdienstentgang. Weiters berief er sich auf § 14 VOG, wonach Geschädigte von der Sicherheitsbehörde bzw. dem Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft über Hilfeleistungen zu belehren seien. Er bat in diesem E-Mail den zuständigen Referenten, ihn über seine Rechte und Pflichten zu belehren. Der Beschwerdeführer fragte zudem, ob eine mangelnde Belehrung nach § 14 VOG eine besondere Härte darstelle und, ob in diesem Fall § 14a über den Härteausgleich zur Anwendung komme, den der Sozialminister gewähren könne. In diesem Fall wolle er einen solchen beantragen. Er fragte darüber hinaus an, ob ihm gemäß § 7a VOG ein Vorschuss der Leistung bewilligt werden könne, da er die Bestattungskosten seines Vaters und den behindertengerechten Umbau der Wohnung nicht mit der Mindestsicherung allein bestreiten könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2013 wurde unter Spruchpunkt 1.) auf Grund des Antrages vom 24.05.2012 orthopädische Versorgung für die kausale Gesundheitsschädigung gemäß § 1 Abs. 1 und § 5 sowie § 10 VOG ab 01.06.2012 grundsätzlich bewilligt und die Kosten für je einen Haltegriff für Bad bzw. Toilette ersetzt. Weiters wurde unter Spruchpunkt 2.) der Antrag auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der von einem unbekannten Täter zugefügten Schädigungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG ab Behandlungsbeginn grundsätzlich für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit bewilligt. Unter Spruchpunkt 3.) wurde der Antrag auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung für die aufgrund des Vorfalles vom 10.10.2009 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von 1.000 Euro bewilligt. Unter Spruchpunkt 4.). wurde der Antrag auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 letzter Satz sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.
In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2009 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten habe.
Die Bewilligung der orthopädischen Versorgung wurde damit begründet, dass gemäß § 5 Abs. 1 VOG orthopädische Versorgung für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu leisten sei. Beschaffe sich gemäß § 5 Abs. 3 VOG ein Beschädigter oder Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so seien ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bunde erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre. Die Kosten für die Haltegriffe für Badezimmer und WC würden ersetzt werden, da die Voraussetzungen für die Gewährung der orthopädischen Versorgung erfüllt seien. Gemäß § 10 Abs. 1 VOG dürften Leistungen der orthopädischen Versorgung nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, seien die Leistungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu erbringen. Die Bewilligung der orthopädischen Versorgung sei daher erst ab 01.06.2012 zu bewilligen.
Die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung werde grundsätzlich bewilligt, sofern der Krankenversicherungsträger des Beschwerdeführers einen Kostenzuschuss zur Psychotherapie erbringe. Es sei zudem auch noch eine Bestätigung des behandelnden Psychotherapeuten über die Verbrechenskausalität der Therapie notwendig.
Die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sei gemäß § 6a VOG (in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung) für eine schwere Körperverletzung im Sinne es § 84 Abs. 1 StGB infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung in Höhe von 1.000 Euro zu leisten. Die erlittene Schenkelhalsfraktur rechts sei eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB.
Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz (bzw. Abs. 2 Z. 2) VOG seien für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren nach dem VOG zu übernehmen. Gemäß § 10 Abs. 1 VOG dürften Leistungen der Heilfürsorge nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, seien die Leistungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu erbringen. Die Bewilligung der Heilfürsorge sei daher auf Grund des Antragsdatums 24.05.2012 erst ab 01.06.2012 möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer aber bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert und zudem von der Rezeptgebühr und der Entrichtung von Selbstbehalten befreit sei, komme eine Gewährung von Heilfürsorge nicht in Betracht. Der Antrag auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sei daher abzuweisen.
In einer Anmerkung am Ende des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass über die Anträge auf Verdienstentgang und Pflegezulage gesondert abgesprochen werde, da das Ermittlungsverfahren diesbezüglich noch nicht abgeschlossen sei. Es seien ein Schreiben des Finanzamtes XXXX abzuwarten und ein Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes noch einzuholen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2013 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Mit Schreiben des Finanzamtes XXXX vom 24.09.2013 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beim dortigen Finanzamt steuerlich nicht geführt werde.
Im Verwaltungsakt befindet sich ein am 07.10.2013 abgerufener Artikel einer deutschen Internetplattform vom 31.01.2007, in dem von einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Jänner 2007 in den Geschäftsräumen des ehemaligen Unternehmens des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Verbrauchssteuergefährdung berichtet wurde.
Die belangte Behörde holte erneut den Behindertenpassakt des Beschwerdeführers ein. Nach der Untersuchung am 03.09.2013 war eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Passverfahren des Beschwerdeführers erfolgt. Im Gutachten vom 03.09.2013 wird ausgeführt, dass durch die seit der Erstbegutachtung erfolgte Implantation einer Totalendoprothese rechts eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefürhers eingetreten sei. Der Grad der Behinderung aufgrund des Hüftleidens betrage daher zum Begutachtungszeitpunkt nur mehr 30 Prozent. Seit Mai 2013 sei beim Beschwerdeführer auch eine Diabetes mellitus bekannt, die mit einem Grad der Behinderung von 20 Prozent bestimmt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit von 30 vH festgestellt. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand.
Mit Schreiben vom 25.10.2013 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt der belangten Behörde den Bescheid über das dem Beschwerdeführer bewilligte Pflegegeld der Stufe 1 von 01.03.2013 bis 31.01.2014.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2013 wurde mit Schreiben vom 05.10.2013 fristgerecht Berufung an die (damals zuständige) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 14 VOG über das Verbrechensopfergesetz belehrt worden sei, weshalb er beanstande, dass die Fristversäumnis gemäß § 10 VOG zur Anwendung gekommen sei, da ohne eine Belehrung keine Fristversäumnis eintreten könne. Außerdem bringt der Beschwerdeführer vor, es hätten sich in seinem Fall besondere Härten ergeben, er habe neben seiner Gesundheit auch seine berufliche Existenz und Arbeitsfähigkeit verloren und einen Schaden von ca. 50.000 Euro erlitten. Daher müsse der Härteausgleich gemäß § 14a VOG zum Tragen kommen. Das ihm zugesprochene Schmerzengeld in Höhe von 1.000 Euro entspreche nicht seiner Gesundheitsschädigung einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen. In der Beschwerde wird § 6a VOG in der seit 01.04.2014 geltenden Fassung zitiert, worin die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in einem vierstufigen Modell geregelt ist. Der Beschwerdeführer führt aus, es hätte in seinem Fall § 6a Abs. 2 VOG zur Anwendung kommen sollen, wonach eine einmalige Geldleistung in Höhe von 8.000 Euro gebühre, wenn das Verbrechen nach § 1 Abs. 1 VOG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich ziehe. Die Geldleistung betrage 12.000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) bestehe. In weiterer Folge bezieht sich die Beschwerde auf die noch nicht entschiedenen Anträge über den Ersatz des Verdienstentganges und Pflegezulage, die jedoch im vorliegenden Fall nicht verfahrensgegenständlich sind.
Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach Einlangen der Berufung, mit Schreiben vom 10.10.2013 den dortigen Ärztlichen Dienst um ein ärztliches Sachverständigengutachten und Beantwortung von Fragen zur Abklärung, ob das Verbrechen vom 10.10.2009 und die daraus folgenden Komplikationen eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich gezogen habe, ob der Beschwerdeführer durch die durch das Verbrechen erlittenen Gesundheitsschädigungen ab Antragsfolgemonat (01.06.2012) so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person benötige, gegebenenfalls welche Stufe der Pflegezulage für welchen Zeitraum vorgeschlagen werde, ob die Gesundheitsschädigungen so gravierend gewesen seien, dass es dem Beschwerdeführer am 01.06.2012 nicht möglich gewesen sei, sein Unternehmen weiterzuführen und, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung notwendig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Es ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2009 in der slowakischen Stadt T. von einem unbekannten Täter gegen die Hüfte getreten wurde, wodurch er sich eine laterale Schenkelhalsfraktur am rechten Oberschenkel zuzog und ihm Heilungskosten erwachsen sind.
Unmittelbar nach dem Verbrechen am 10.10.2009 wurde der Beschwerdeführer in der Fakultätsklinik T. behandelt und operiert.
Der Verdacht auf einen strafrechtlich relevanten Vorfall und die Verletzungen wurden von der behandelnden slowakischen Klinik den dortigen Sicherheitsbehörden gemeldet. Der Vorfall wurde von der dortigen Polizei aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde im Krankenhaus T. polizeilich befragt. Da der Beschwerdeführer keine weitere Anzeige erstattete, sind keine Strafaktunterlagen vorhanden.
Durch einen im Krankenhaus zugezogenen Keim erlitt der Beschwerdeführer eine Osteomyelitis mit Knochennekrose am rechten Oberschenkel. Er befand sich deshalb von 06.11.2009 bis 27.11.2009 in Deutschland im Krankenhaus B., wo ihm der Oberschenkelkopf operativ entfernt wurde und es zu einer Girdlestone-Situation kam.
Am 05.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer im XXXX eine Hüftprothese implantiert.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz.
Am 24.05.2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren, orthopädische Versorgung und Pflegezulage nach dem Verbrechensopfergesetz.
Am 19.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz.
Der Beschwerdeführer ist rezeptgebührenbefreit.
Es steht nicht fest, ob die strafbare Handlung vom 10.10.2009 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§85 StGB) des Beschwerdeführers nach sich gezogen hat.
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde vom 05.10.2013 die Spruchpunkte 1.), 3.) und 4.) des angefochtenen Bescheides; Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen.
Der angefochtene Bescheid enthält keinen Abspruch über die Anträge des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges und Pflegezulage, sodass diese Ansprüche im vorliegenden Fall auch nicht verfahrensgegenständlich sind.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und basiert auf der im Akt erliegenden Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises vom 14.04.1970. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 05.10.2013 die Spruchpunkte 1.), 3.) und 4.) des angefochtenen Bescheides bekämpft, beruht auf den Beschwerdeausführungen und der Beschwerdebegründung. In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a VOG (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) sowie gegen "die auf Fristen beruhenden Inhalte des Bescheides" - dies betrifft die Spruchpunkte 1.) und 4.). Er bringt weiters vor, er sei ein "Härtefall" im Sinne des § 14 VOG; diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Bescheides (grundsätzliche Kostenübernahmebewilligung für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn) enthält die Beschwerde keinerlei Einwendungen oder Vorbringen und ist auch diesbezüglich seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschwer für den Beschwerdeführer erkennbar.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt und Hergang der Tat beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und werden durch die, seitens der Botschaft übermittelten Unterlagen des slowakischen Krankenhauses insofern bestätigt, als die dokumentierte Verletzung mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines slowakischen Strafaktes ist festzuhalten, dass laut den im Akt erliegenden übersetzten Bestätigungen der slowakischen Polizei sowie dem Schreiben des Primararztes der Klinik in T. vom 05.06.2012 dieser Primararzt selbst am 10.10.2009 um 08:16 Uhr im Wege der polizeilichen Notrufnummer eine Meldung der Verletzung des Beschwerdeführers erstattet hat und in weiterer Folge sich noch am selben Tag eine Polizeiwache in das Krankenhaus begeben hat, um den Beschwerdeführer zur Tat zu befragen. Laut der im Akt erliegenden Bestätigung des polizeilichen Bezirksdirektors habe der Beschwerdeführer der Polizei auch genau beschrieben, wie es zu der Tat gekommen sei. Jedoch sei die Anzeige bei der Bezirksabteilung nicht evidiert worden, da der Beschwerdeführer "nicht selbst eine Anzeige erstattet" habe.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst gegenüber der slowakischen Polizei die nötigen Angaben zur Tat getätigt hat und auch die Klinik selbst die nötigen polizeilichen Meldungen vorgenommen hat. Dass er selbst, wie die slowakische Polizei nunmehr mitteilt, nochmals eine eigene Anzeige erstatten hätte müssen, dürfte dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein. Er gab dazu im Schreiben vom 01.03.2013 an, dass die Polizei in das Krankenhaus gekommen sei und er von einem Polizisten befragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Tathergang, so gut er es gekonnt habe, auf Englisch geschildert. Der Polizist habe sich dazu Notizen gemacht und mitgeteilt, dass kaum Hoffnung bestehe, den Straftäter zu finden. Davon, dass die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers nicht mit dem tatsächlichen Tathergang übereinstimmen, kann nicht mit Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass Nachforschungen in der Slowakei auch bei den Sicherheitsbehörden seitens der belangten Behörde angestellt würden und Ungereimtheiten oder Falschangaben somit nachweisbar würden.
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Materialien zum VOG, wonach nicht allzu strenge Anforderungen an das Beweisverfahren gestellt werden sollen (vgl. die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV 40. S.8), konnte die belangte Behörde nach den von ihr bereits angestellten Ermittlungen - Befragung des Beschwerdeführers sowie Einholung der Unterlagen aus den behandelnden Krankenhäusern und Ermittlungen bei den slowakischen Sicherheitsbehörden im Wege der Botschaft - im Beschwerdefall zu Recht mit Wahrscheinlichkeit annehmen, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2009 in der slowakischen Stadt T. von einem unbekannten Täter gegen die Hüfte getreten wurde, wodurch er sich eine laterale Schenkelhalsfraktur am rechten Oberschenkel zuzog und ihm Heilungskosten erwachsen sind.
Die Feststellung der durch das Verbrechen erlittenen Verletzung sowie der daraus resultierenden Komplikationen, die schließlich zu einer Resektion des rechten Oberschenkelkopfes des Beschwerdeführers geführt haben, ergibt sich aus den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers sowie den im Akt befindlichen Krankenhausunterlagen, ärztlichen Befunden und Gutachten.
Es kann daher mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine Körperverletzung erlitten hat, wodurch ihm Heilungskosten erwachsen sind.
Für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des § 8 VOG bestehen zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte und wurden auch seitens der belangten Behörde solche im Verfahren nicht vorgebracht.
Das Datum des Verbrechens sowie die Daten der Antragsstellungen für Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass nicht feststeht, ob die strafbare Handlung vom 10.10.2009 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§85 StGB) des Beschwerdeführers nach sich gezogen hat, beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Ermittlungen zu dieser Frage angestellt und auch im Bescheid keinerlei Feststellungen zu dieser Frage getroffen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies trifft auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu den Spruchteilen 1. A) und 2. A):
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des VOG, BGBl. Nr. 288/1972, betreffend § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 2 letzter Satz, § 5, § 10 Abs. 1, § 14, § 14a und § 16 Abs. 13 idgF des BGBl. I Nr. 71/2013, betreffend § 6a und § 10 Abs. 1 idF des BGBl. I Nr. 40/2009, lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 (1)
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
...
Hilfeleistungen
§ 2
Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Heilfürsorge
§ 4
...
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
...
Orthopädische Versorgung
§ 5
(1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a
Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €.
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10
(1) Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß §§ 4 Abs. 5 und 6a unterliegen keiner Frist.
...
Belehrung
§ 14
Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.
Härteausgleich
§ 14a.
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Inkrafttreten
§ 16
...
(13) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
..."
Zu Spruchteil 1. A) (Behebung und Zurückverweisung betreffend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides):
Die verfahrensgegenständliche Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG ereignete sich im Beschwerdefall - wie oben bereits dargestellt - am 10.10.2009. Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2012 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz. Die maßgebliche Bestimmung des § 6a VOG wurde durch Art. X Ziffer 2 des Zweiten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, in Kraft getreten am 01.06.2009, eingefügt. Gemäß § 16 Abs. 10 VOG ist § 6a (idF BGBl. I Nr. 40/2009) auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31.05.2009 begangen wurden.
Die gesetzliche Regelung über die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld des § 6a VOG in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 58/2013, welche seit 01.04.2013 in Kraft ist, gilt gemäß der Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 13 leg.cit. jedoch nur für Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, also ab 01.04.2013 begangen worden sind.
Da sich die Tat am 10.10.2009, somit nach dem 31.05.2009, jedoch vor dem 01.04.2013 ereignet hat, ist § 6a VOG - wie dies die belangte Behörde auch richtig ausführte - in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 40/2009 anzuwenden. Die Beschwerdeausführungen, wonach § 6a Abs. 2 VOG (in der Beschwerde wird auch der Gesetzeswortlaut der Fassung des BGBl. I Nr. 58/2013 zitiert) anzuwenden gewesen wäre, erweisen sich daher als unrichtig.
§ 6a VOG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 40/2009 lautet:
"Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a. Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €."
Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2013 der Antrag auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 1.000,-- bewilligt. Der diesbezügliche Spruchpunkt 3.) lautet:
"3.) Ihr Antrag vom 14.05.2012 auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wird Ihnen gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung für die auf Grund des Vorfalls vom 10.10.2009 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von €
In der Bescheidbegründung wird dazu wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 6a VOG ist Hilfe nach § 2 Z 10 (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld) für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von € 1.000,-- zu leisten. Nach den Ermittlungen des Bundessozialamtes haben Sie durch den Angriff eine schwere Körperverletzung ("Schenkelhalsfraktur rechts") erlitten."
Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2012 allgemein auf die Gewährung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG gerichtet war, hätte sich die belangte Behörde vor der Bescheiderlassung auch mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob die Tathandlung beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich gezogen hat und als Beurteilungsgrundlage entsprechende Sachverhaltsermittlungen führen müssen.
Aus dem Verwaltungsakt lässt sich schließen, dass der belangten Behörde diese Notwendigkeit auch bewusst war:
In einem Aktenvermerk vom 30.08.2013 der belangten Behörde ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer "vorerst" eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 1.000,-- zu bewilligen sei. Fraglich sei, ob der Beschwerdeführer eine schwere Dauerfolge davongetragen habe. Diesbezüglich, so die Ausführungen im Aktenvermerk, wäre eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, ohne weitere Ermittlungen zur Frage des allfälligen Vorliegens einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zu führen oder dazu eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.
Erst nach Bescheiderlassung und nach Einlangen der Beschwerde wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.10.2013 - im Hinblick auf den noch ausständigen Abspruch über den Antrag auf Verdienstentgang und Pflegezulage der Ärztliche Dienst um Begutachtung des Beschwerdeführers ersucht und im Zuge dessen auch die Frage gestellt, ob die Tathandlung beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB nach sich gezogen habe. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde ebenfalls nicht erlassen.
Das erstinstanzliche Verfahren weist somit im Hinblick auf Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides gravierende Ermittlungsmängel im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im Beschwerdefall in Bezug auf Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides auf Grund der nicht erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur maßgeblichen Frage, ob nun die Tathandlung beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB gemäß dem zweiten Satz des §6a VOG idF BGBl. I Nr. 40/2009 nach sich gezogen hat, somit - wie oben ausführlich dargestellt - nicht fest. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 6a VOG, ohne etwa eine Einschränkung im Spruch auf den ersten Satz dieser Bestimmung vorzunehmen, und hatte somit das Vorliegen der Voraussetzungen sowohl des ersten als auch des zweiten Satzes der genannten Bestimmung zu überprüfen und darüber abzusprechen.
Die gewählte Vorgangsweise der belangten Behörde im Beschwerdefall, erst nach Beschwerdeerhebung die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 6a VOG zu prüfen, kann nicht dem Gesetz entnommen werden.
Selbst wenn mittlerweile - auf Grund der Anfrage der belangten Behörde nach ihrer Bescheiderlassung - ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes zu dieser Frage vorliegen sollte, was dem Bundesverwaltungsgericht aber seitens der belangten Behörde bislang jedenfalls nicht zur Kenntnis gebracht wurde, würde eine nunmehr erstmalige Feststellung des Sachverhaltes und Beurteilung dieser erheblichen Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges zum Nachteil des Beschwerdeführers bedeuten.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall in Bezug auf Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides nicht gegeben.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in Bezug auf Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil 2. A) (Abweisung der Beschwerde betreffend die angefochtenen Spruchpunkte 1. und 4. des angefochtenen Bescheides):
Der Beschwerdeführer beantragte am 24.05.2012 orthopädische Versorgung gemäß § 2 Z 3 bzw. § 5 VOG und Heilfürsorge in Form des Ersatzes der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 2 Z 2 bzw. § 4 Abs. 2 VOG.
Sowohl in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung als auch in der nunmehr geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 VOG besteht für Leistungen der orthopädischen Versorgung sowie der Heilfürsorge in Form des Ersatzes der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren eine Antragsfrist von zwei Jahren. Wird ein Antrag - wie im Beschwerdefall - erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind Leistungen aus dem Titel der orthopädischen Versorgung als auch für Heilfürsorge in Form des Ersatzes der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu erbringen. Für den Zeitraum vor Beginn des auf den Antrag folgenden Monats besteht bei einem Versäumen der zweijährigen Antragsfrist kein Anspruch mehr.
Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde ein, er sei an der Versäumung der Zwei-Jahresfrist nicht schuld, da er von der Behörde nicht entsprechend belehrt worden sei. Dieser Einwand vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:
§ 10 Abs. 1 VOG stellt nicht auf ein eventuelles Verschulden an der verspäteten Antragstellung ab, den Gründen für die Fristversäumnis kommt keine Relevanz zu. Bei der Frist des § 10 Abs. 1 VOG handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. Die allenfalls unterbliebene Auskunft einer Behörde über die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Hilfeleistungen nach dem VOG vermag am Fristversäumnis nichts zu ändern. Das VOG enthält keine Regelungen, welche die Behörde ermächtigen, die jeweiligen Bestimmungen im Sinne des Beschwerdevorbringens, dass eine rückwirkende Zuerkennung eines Kostenersatzes geboten sei, weil der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, einen Antrag einzubringen, zu interpretieren. Der Behörde wird kein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses gemäß § 10 Abs. 1 VOG abzusehen.
Darüberhinaus ist festzuhalten, dass die strafbare Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG im Beschwerdefall in der Slowakei stattgefunden hat und der Beschwerdeführer ausschließlich mit den dortigen Sicherheitsbehörden diesbezüglich Kontakt hatte. Eine Belehrung gemäß § 14 VOG hätte daher nur durch slowakische Sicherheitsbehörden erfolgen können, die aller Wahrscheinlichkeit nach keine Kenntnis des österreichischen Verbrechensopfergesetzes haben. Eine österreichische Sicherheitsbehörde, die eine Belehrungspflicht hätte treffen können, war - zumindest nach der Aktenlage - nicht involviert. Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurde der Beschwerdeführer im Übrigen unmittelbar nach Antragsstellung sehr wohl über die Antragsfristen informiert.
Da es sich bei der Regelung des § 10 Abs. 1 VOG aber wie bereits zuvor ausführlich dargelegt um eine zwingende Bestimmung handelt und die Zweijahresfrist daher verstrichen war, bewilligte die belangte Behörde gemäß § 5 iVm § 10 Abs. 1 VOG die orthopädische Versorgung grundsätzlich ab dem Antragsfolgemonat, dem 01.06.2012. Da die vorgelegte Rechnung über zwei Haltegriffe für WC und Bad vom 27.06.2012 stammt, konnten die Kosten dafür von der belangten Behörde übernommen werden. Gegen den Ersatz dieser Kosten erhob der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde auch keine Einwendungen, diese richteten sich in diesem Zusammenhang ausschließlich gegen die Versäumung der Zwei-Jahresfrist.
Eine Bewilligung des Antrags auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren (betreffend Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides) wäre - wie oben ausgeführt - grundsätzlich auch ab 01.06.2012 möglich gewesen, da die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Rechnungen jedoch aus den Jahren 2009 und 2010 stammen und der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Zuge der Antragstellung Empfänger einer Mindestsicherung und insbesondere rezeptgebührenbefreit ist und ihm daher keine Kosten erwachsen, erfolgte die Abweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde zu Recht.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Antrages auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 14a VOG ist festzuhalten, dass die Gewährung eines Härteausgleiches nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war und somit auch nicht des Beschwerdeverfahrens ist.
Gemäß § 14a VOG kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren, sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben. Erst gegen einen allfälligen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz könnte eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall führte die belangte Behörde betreffend die Spruchpunkte 1.) und 4.) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durch. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist diesbezüglich geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu den Spruchteilen B) (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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