BVwG W129 2010838-1

W129 2010838-1Tribunale amministrativo federale12 set 2014

Regest

Absetzbeträge, alleinerziehend, Bedürftigkeit, Jahreseinkommen,<br/>Schülerbeihilfe, zumutbare Unterhaltsleistung

Testo completo

BVwG W129 2010838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2010838.1.00

Spruch

W129 2010838-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Vater des mj. Schülers XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 11.07.2014, Zl. allg/1021-A/2014, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl Nr. 455/1983 idgF, abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 13.11.2013 (eingelangt am 15.11.2013) einen Antrag auf Schülerbeihilfe für seinen mj. Sohn XXXX.

1.2. Mit Bescheid des Landesschulrates für Kärnten, vom 03.03.2014, Zl. 203419/2034/13, wurde der Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass unter Berücksichtigung der zumutbaren Unterhaltsleistungen keine Bedürftigkeit iSd Schülerbeihilfengesetzes gegeben sei.

1.3. Mit Schreiben vom 12.03.2014 erhob der BF Vorstellung gegen den genannten Bescheid. Begründend führte er zusammengefasst und sinngemäß aus, dass er sein Dienstverhältnis ab September 2013 auf 80% reduziert habe. Die Frage der Bedürftigkeit könne nicht aus Zahlenspielen des Finanzamtes abgeleitet werden. Er leiste für vier Kinder Unterhalt, die Mutter der Kinder sei in einer psychischen Ausnahmesituation, er leiste auch finanzielle Beiträge zB für Therapien. Es werde gesagt, dass Kärnten schrumpfe, wo bleibe der Anteil des Landesschulrates. Er sehe sich nicht nur als Alleinverdiener sondern auch als Alleinerzieher.

1.4. Mit Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 11.07.2014, Zl. Allg/1021-A/2014, wurde der Bescheid vom 03.03.2014, Zl. 203419/2034/13, bestätigt. Im Bescheid wurden neben den anzuwendenden Rechtsgrundlagen erneut alle für die Beurteilung der Bedürftigkeit erforderlichen Berechnungen durchgeführt und festgestellt, dass die zumutbare Unterhaltsleistung des Vaters den Grundbetrag der Schulbeihilfe übersteigt.

1.5. Der BF erhob mit am 10.08.2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den am 18.07.2014 zugestellten Bescheid des Landesschulrates für Kärnten. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst und sinngemäß wie folgt:

Der Beschwerdeführer sei Alleinerzieher des Sohnes, für den er Schulbeihilfe beantragt habe. Die Mutter dieses Sohnes leiste monatlich 220 Euro Unterhalt. Daneben habe er weitere drei Kinder, für die er unterhaltspflichtig sei. Die Mutter dieser drei Kinder sei in einer permanenten psychischen Ausnahmesituation, weswegen die Erziehung, Betreuung und Begleitung der drei Kinder zum Großteil von ihm getragen werde. Der finanzielle und zeitliche Aufwand für die Betreuung würden seinen gesetzlichen Unterhalt bei weitem übersteigen. Er habe sein Dienstverhältnis mit 01.09.2013 auf 80% reduziert. Es könne nicht sein, dass er angeblich zu viel verdiene, weiters stehe er auf dem Standpunkt, dass die Absetzbeträge zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich seiner Kinder zu gering angesetzt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

3.1. : Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.1.3. Gemäß § 16 Schülerbeihilfengesetz 1983 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden in Schülerbeihilfenangelegenheiten ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des § 13 Schülerbehilfengesetzes 1983 ist das Bundesverwaltungsgericht das gem. § 16 Schülerbeihilfengesetz 1983 zuständige Verwaltungsgericht.

Gemäß § 3 Abs 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 ist für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

Gemäß § 3 Abs 3 und 4 Schülerbeihilfengesetz 1983 ist das Einkommen grundsätzlich durch entsprechende Belege aus dem letztvergangenen Kalenderjahr nachzuweisen; lediglich wenn zu erwarten ist, dass das Einkommen voraussichtlich zumindest ein Jahr lang um zumindest 10% unter dem Einkommen des letztvergangenen Kalenderjahres liegt, besteht die Möglichkeit einer Schätzung für das Kalenderjahr der Antragschätzung.

3.2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

3.2.1. Der BF hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 13.11.2013 gestellt und in weiterer Folge rechtskonform Belege aus dem - in Bezug auf das Datum der Antragstellung - letztvergangenen Kalenderjahr, somit 2012, vorgelegt. Dass die gesetzliche Wendung "letztvergangenes Kalenderjahr" aus Sicht des Antragszeitpunktes zu verstehen ist, wurde durch das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.1996, 95/10/0073, klargestellt.

3.2.2. Zwar hat der BF belegen können, dass er sein Dienstverhältnis mit 01.09.2013 auf 80% reduziert hat. Auf das gesamte Kalenderjahr 2013 bezogen bedeutet dies jedoch, dass - aus Sicht des Antragszeitpunktes - das Einkommen des gesamten Kalenderjahres 2013 lediglich 8% unter dem Einkommen des Jahres 2012 liegt (acht Monate zu 100 Prozent sowie vier Monate zu 80% ergeben zusammen 92% Beschäftigungsausmaß).

Da die Schwelle des § 3 Abs 4 Schülerbeihilfengesetz 1983 bei 10% liegt, hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Schätzung des Einkommens durchgeführt, sondern die Daten des Jahres 2012 herangezogen [Hinweis: erst im Falle einer Antragstellung für das Schuljahr 2014/15 sowie des Fortbestandes der Reduktion des Beschäftigungsausmaßes um 20% wäre das Einkommen in Bezug auf das Kalenderjahr 2014 zu schätzen].

3.2.3. Die belangte Behörde hat weiters bei der Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistungen die Absetzbeträge für unterhaltsberechtigte Personen im gesetzlichen Ausmaß berücksichtigt. Die Frage, ob die Höhe dieser - wenngleich seit 2007 nicht mehr valorisierten - Absetzbeträge den tatsächlichen finanziellen Belastungen und Aufwendungen des BF entspricht, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu prüfen.

3.2.4. Somit hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit aufgrund der Einkommenshöhe des Kalenderjahres 2012 nicht gegeben ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Schulbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.