W117 1406166-1•BVwG W117 1406166-1
W117 1406166-1Tribunale amministrativo federale12 set 2014
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Feststellungsentscheidung, Glaubhaftmachung, Korruption, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, strafrechtliche<br/>Verurteilung, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 und § 8 Abs.3a 1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Mongolei nicht zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am XXXX nach schlepperunterstützter, unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er auf Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den im Spruch genannten Namen, sei am im Spruch genannten Datum geboren und mongolischer Staatsangehöriger sowie (nach traditioneller Art) verheiratet und habe zuletzt in Ulan Bator gewohnt und als Wachmann gearbeitet. Seine Ehefrau befinde sich ebenfalls (als Asylwerberin) im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Mutter und ein Bruder in seiner Heimatprovinz.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei im Winter 2007 von einer Frau angerufen worden, welche gesagt habe, sie sei vom Geheimdienst, und ihm angeboten habe, er solle ein Geschäft Ulan Bator bewachen, was er zusammen mit zwei anderen Männern dann etwa ein Jahr lang gemacht habe. Sie hätten herausgefunden, dass dort mit Cyanid gehandelt werde, was sie eigentlich nicht hätten wissen sollen. Ein Kollege sei verhaftet worden, habe versucht zu flüchten und sei dabei getötet worden. Was mit dem zweiten Kollegen (passiert) sei, wisse er auch nicht. Dieser sei "weg", möglicherweise sei er auch umgebracht worden. Diese Leute hätten ihn dann auch gesucht und verfolgt, er habe sich versteckt, er habe Angst. Vermutlich werde er gesucht, weil er zu viel wisse. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von diesen Leuten gefunden und ermordet zu werden, oder zumindest lebenslang "weggesperrt" zu werden.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am XXXX führte er zusammengefasst auf Mongolisch aus, dass er gesund sei und keiner ärztlichen Behandlung bedürfe. Er habe niemals eine andere Identität benutzt und besitze keine Dokumente, der Reisepass befinde sich beim Schlepper, der Personalausweis sei in der Mongolei. Eine Heiratsurkunde besitze er nicht, sei seien nur traditionell verheiratet. Er habe eine Tochter, welche sich in der Mongolei bei ihrer Großmutter aufhalte. Im Herkunftsstaat habe er sich in den letzten zehn Jahren in Ulan Bator und in der Heimatprovinz bei der Mutter aufgehalten, sein Vater sei bereits 1996 verstorben, weiters sei noch ein Bruder im Herkunftsstaat aufhältig. Seine Frau sei ebenfalls als Asylwerberin in Österreich.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er habe von 2006 bis 2007 in einem Geschäft als Wachdienst gearbeitet, als er etwa zwei Wochen lang wiederholt von einer Frau angerufen und dazu aufgefordert worden sei, einen neuen, besser bezahlten Job als Sicherheitsdienst anzunehmen. Dies habe er im Jänner 2008 begonnen und dabei anfänglich einmal wöchentlich, später immer öfter auch zwei Mal wöchentlich Aufträge erhalten. Er habe zwei namentlich genannte Kollegen gehabt. Der namentlich genannte Dienstgeber habe ihnen bei jedem Dienst eine Tränengasausrüstung gegeben; was genau in der Firma passiert sei, hätten sie nicht gewusst. Ende Mai 2008 habe ihm ein Kollege erzählt, was genau sie gesichert hätten, nämlich Handel mit "Zionit Natrium". Am 03.06.2008 hätten sie den letzten Auftrag erhalten und abends um ca. 20.00 Uhr habe der Auftraggeber sie erstmals hineingerufen. In einem cirka 20 mal 20 Meter großen Keller, wo der Beschwerdeführer das "Zionit Natrium" gesehen habe, habe ihnen der Auftraggeber gesagt, sie dürften nicht wissen, was gehandelt werde und habe sie gleich geschlagen. Aus den Autos, welche nachmittags hineingefahren seien, seien sieben bis acht Personen gekommen und hätten sie geschlagen. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos geworden und sei dann mit Wasser begossen und geweckt worden. Ein Kollege sei von den Leuten mitgenommen worden, und der Auftraggeber habe den Beschwerdeführer und den anderen Kollegen doppelt bezahlt und ihnen gesagt, dass egal was sie machen würden, (wie) sich etwa an die Polizei wenden und so, dass sie von ihm gefunden werden würden wie am Anfang. Eine Woche später hätten sie sich an die Polizei gewendet und eine Anzeige erstattet. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie sich bereithalten sollten. Etwa zwei Wochen später sei er von der Polizei vorgeladen worden. Als er hineingegangen sei, sei die Tür sofort zugesperrt worden und der Polizeibeamte sei sehr wütend gewesen und habe ihn beschuldigt, dass ihre Angaben nicht wahr gewesen seien und sie den dritten Kollegen ermordet hätten. Dann sei der Beschwerdeführer festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo er im Keller mit vielen Kriminellen zusammen eingesperrt worden sei. Dort sei er bedroht und geschlagen worden, sie hätten gewusst, warum er inhaftiert worden sei und ihm gesagt, dass er akzeptieren müsse, was er gemacht habe, er habe jedoch nichts gemacht. Der "Boss" der Verhafteten habe ihn immer geschlagen. Er habe sich bis cirka 20.09.2008 im Gefängnis befunden, ohne Einvernahme und Besuch. Dann sei er wegen der Schlagverletzungen ins Gefängnisspital gekommen und einige Tage dort geblieben. Nach einigen Tagen sei er in ein anderes Spital verlegt worden, am 28.09.2008 sei er dann geflüchtet und habe sich mit Tochter und Frau bei einem Freund versteckt. Mitte Dezember 2008 habe er die Tochter zu seiner Mutter gebracht, den Schlepper habe er schon im November in der Zeitung gefunden. Beweismittel habe er momentan nicht. Er habe Sorge um seine Tochter. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und habe keine strafbaren Handlungen begangen. Andere Probleme habe er mit den staatlichen Behörden nicht gehabt. Er habe weder wegen seines Glaubens, noch auf Grund seiner Volksgruppe Probleme gehabt, sei nicht politisch oder parteipolitisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Im Fall der Rückkehr befürchte er vom Auftraggeber umgebracht zu werden oder das ganze Leben im Gefängnis zu verbringen. Eine Todesstrafe habe er nicht zu befürchten, aber möglicherweise würden ihn diese Leute unmenschlich behandeln. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten, brachte er vor, dass die Behörden in der Mongolei und die Polizisten ganz gut von der Korruption leben würden. Er habe selbst gesehen, wie korrupt die Polizisten seien. In der Mongolei würden die Reichen oder Verantwortlichen oder Politiker ganz ruhig leben, die armen Leute vom Volk hätten es schwer, zu leben, Er wisse dass sie in der Mongolei unmenschlich seien.
Anlässlich der Einvernahme vom XXXX beim Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters die Möglichkeit eingeräumt, zur "Ersteinvernahme" Stellung zu beziehen, wozu er keine ergänzenden Angaben machte. Auf die Frage, des Rechtsberaters, warum es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, Beweismittel vorzulegen, gab er an, er habe Angst, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, diese Leute könnten dann für seine Familie gefährlich werden. Er brauche mindestens sechs Monate Zeit.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. In der Beweiswürdigung wurde dazu dargelegt, dass sein Vorbringen insgesamt ohne Emotion und auch in keinster Weise von "Individualisierung, Substantiierung und Detaillierung" geprägt gewesen sei; er habe selbst das Haftende nicht genau angeben können, obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt habe. Seine Identität sei in keiner Weise belegt. Seine Angaben, dass die Behörden in der Mongolei und die Polizei ganz gut von der Korruption lebten, stünden im Widerspruch zu den Länderfeststellungen.
Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien nicht gegeben, weil sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in der Mongolei gewährleistet seien; es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und handlungsfähigen Mann mit umfassender Ausbildung (Universitätsbesuch) und liege in der Mongolei keine solch extreme Gefährdungslage vor, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre, es herrsche dort keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei voll funktionsfähig. In der Mongolei seien Hilfsorganisationen tätig. Seine Ausweisung in die Mongolei stelle keinen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
Mit der dagegen vom Beschwerdeführer (teils handschriftlich auf Mongolisch) erhobenen Berufung wurde der Bescheid angefochten und die Gewährung von Asyl bzw. Refoulementschutz beantragt. Er sei mit der Begründung des Bescheides nicht einverstanden, diese basiere ohne detaillierte Nachforschungen nur auf der Grundlage von allgemeinen Medienberichten. Der Übersetzung seiner handschriftlichen Berufungsergänzung ist nochmals die umfangreiche Schilderung seines Fluchtgrundes zu entnehmen und ferner, dass die Berichte über die Mongolei viel zu "euphemistisch" seien. Er könne nicht zurückkehren, weil ihm die Verleumdung mit erfunden Straftaten drohe, sowie entweder getötet zu werden oder den Rest des Lebens im Gefängnis zu verbringen. Er sei nicht im Stande sich im eigenen Land selbst zu schützen, weil dort nicht die Wahrheit sondern Macht und Korruption siege.
Mit am XXXX eingelangten vorbereitenden Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Frau sich während ihres bisher zweijährigen Aufenthaltes in Österreich bereits gut integriert hätten. Sie seien unter anderem als Saisonarbeitskräfte erwerbstätig gewesen und strafrechtlich unbescholten. Die Tochter sei trotz ihres gesundheitlichen Zustandes mittlerweile in der Lage eine Ganztagesschule und Therapiezentrum zu besuchen. Es wurde ein Konvolut von Nachweisen zur die Integration der Beschwerdeführer vorgelegt.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zu Seite gestellt.
Am XXXX wurde eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache durchgeführt, da nach Ansicht des zuständigen Einzelrichters das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte einer neuerlichen Erörterung sowie eine Ausweisungsentscheidung aktueller Angaben zur Situation der Beschwerdeführer bedurfte. Die Verwaltungsbehörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Bei dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er sei verleumdet worden, er sei Opfer von sehr mächtigen Personen gewesen und habe mit der Polizei Schwierigkeiten gehabt. Er sei geflüchtet, um dem zu entgehen. Er habe gemeinsam mit zwei namentlich genannten Kollegen als Sicherheitswachmann ab Jänner 2008 ca. ein halbes Jahr lang ein Objekt bewacht. Es habe damit begonnen, dass er von einer Frau am Mobiltelefon kontaktiert worden sei, welche schon sehr viel über ihn gewusst habe. Später habe er erfahren, dass sie auch über seine Kollegen Bescheid gewusst und diese kontaktiert habe. Die Aufgabe habe darin bestanden, Fahrzeuge herein und hinaus zu lassen. Das Gehalt sei relativ hoch gewesen. Er verstehe bis heute nicht, woher die Frau alles über ihn gewusst habe. Sie hätten nicht gewusst, was sich in diesem Objekt befinde, sie hätten nicht hinein gedurft. Ein Kollege habe es irgendwie geschafft, in Erfahrung zu bringen, was vor sich gegangen sei. Dieser habe ihnen erzählt, dass Cyanid-Natrium gelagert werde. Dieser giftige Stoff werde zum Goldgraben verwendet und zerstöre die Umwelt stark. So hätten sie Anfang Juni 2008 erfahren, dass sie etwas Verbotenes bewachten. Eines Tages sei der Kollege mit hineingenommen worden, die Fahrzeuge, welche das Gelände hätten verlassen sollen, hätten es nicht verlassen. Der Kollege müsse stark verprügelt worden sei, denn der Beschwerdeführer habe gesehen, dass er von beiden Seiten getragen und gehalten worden sei. Der Beschwerdeführer und der andere Kollege seien auch von sieben oder acht unbekannten Männern verprügelt worden. Sie hätten nicht erfahren sollen, was gelagert werde. Den einen Kollegen hätten sie mitgenommen, er wisse nicht, was mit diesem passiert sei. Der namentliche genannte Auftraggeber sei dort gestanden und habe dafür gesorgt, dass auch der Beschwerdeführer und der zweite Kollege verprügelt worden seien, danach habe er ihnen das Doppelte bezahlt und ihnen verboten, zur Polizei zu gehen, indem er ihnen mitteilte, dass sie keine Chance gegen sie hätten, falls sie es trotzdem machten. Danach habe er die Tätigkeit nicht weiter ausgeübt, er sei im Krankenhaus gewesen. Etwa zwei bis drei Wochen später hätten der Beschwerdeführer und sein Kollege sich an die zuständige Polizeidienststelle gewendet und einen schriftlichen Antrag abgegeben. Sie seien aufgefordert worden, sich für Vorladungen bereit zu halten. Später, etwa Ende Juni (2008), seien sie vorgeladen worden. Dabei hätten sich bereits zwei weitere Polizisten im Zimmer des Ermittlers befunden und es sei ihnen gesagt worden, dass eigentlich der Beschwerdeführer und sein Kollege "damit" gehandelt haben sollen und sie ihre Schuld gestehen sollten. Dann seien sie verhaftet worden. In der Haft sei er von anderen Gefängnisinsassen wiederholt zusammen geschlagen und zu einem Geständnis aufgefordert worden. Diese Personen dürften von der Polizei geschickt worden sein. Ende September sei eine (medizinische) Untersuchung genehmigt worden und er sei in ein Krankenhaus gebracht worden, von wo er geflüchtet sei. Er habe sich bei seinem Freund aufgehalten, sich während dieser Zeit erholt und nach Möglichkeiten gesucht, das Land zu verlassen. Schließlich sei er mit seiner Frau ausgereist. Auf Nachfrage schilderte er die näheren Umstände seiner Unterbringung im Gefängnis. Auf die Frage, wie er mit seinem eigenen Reisepass habe ausreisen könne, da nach ihm gesucht worden sein müsse, gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Person bezahlt, er wisse nicht, wen diese bei der Grenze bezahlt habe, sodass er durchkomme. Er und seine Frau seien mit dem Zug ausgereist. Nach einer Erklärung dafür befragt, warum die Polizei den Sachverhalt so verdrehen wolle, dass man nun gegen den Beschwerdeführer den Vorwurf erhebe, mit verbotenen Giftstoffen zu handeln, gab er an, er glaube, dass mächtige Personen (diese) mit Geld bestochen hätten und er deswegen verleumdet werde. Es könne nur so sein, sonst würde man ihm das nicht vorwerfen. Er habe nichts gemacht und auch nichts davon gewusst. "Sie" hätten sie "stumm" machen wollen. Auf die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen sei und in einer Partei gewesen sei, gab er an, keine Probleme gehabt zu haben, er sei Unterstützer der demokratischen Partei gewesen.
Die Frau des Beschwerdeführers gab zusammengefasst zur Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Befragen an, nicht gewusst zu haben, was vor sich gehe. Dieser habe auch nicht viel erzählt. Zur Inhaftierung des Beschwerdeführers befragt, gab sie an, sie habe auch nicht gewusst, was genau passiert sei. Sie habe nicht einmal gewusst, dass er eingesperrt worden sei. Sie habe bei der Polizei nachgefragt und (dann) die Auskunft erhalten, dass er in Haft sei und keinen Besuch empfangen dürfe.
Zu den ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab der Beschwerdeführer an, dass in der Mongolei die Korruption weit verbreitet sei. Die gegründete Korruptionsbehörde sei nach Hinweisen aus letzter Zeit selbst korrupt und wenn die Mongolen Bestechung annähmen, seien sie zu allem fähig.
Auch zu der, dem Beschwerdeführer vorgehaltenen aktenkundigen Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch vom XXXX nahm dieser Stellung und räumte Fehler ein.
Sodann wurden der Beschwerdeführer und seine Frau ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Mongolei. Er hat die Mittelschule besucht, danach einige Jahre studiert, jedoch sein Studium zum Turnlehrer nicht abgeschlossen. Er war als Wachmann tätig und hat sich auch als Goldgräber betätigt. Er hat die letzten zehn Jahre in Ulan Bator und seiner Heimatprovinz verbracht, wo noch seine Mutter und ein Bruder leben. Er ist traditionell verheiratet und hat eine schwer beeinträchtigte Tochter.
Der Beschwerdeführer wurde telefonisch von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Wachmann eines Geschäftes abgeworben und hat sodann ab Jänner 2008 zusammen mit zwei weiteren Kollegen ein ihm nicht näher bekanntes Objekt bewacht, wobei er mehr verdiente als davor. Im Juni 2008 hat einer seiner Kollegen in Erfahrung gebracht, dass sie ein Lager verbotener, giftiger Chemikalien (Natriumcyanid) bewachten, und dies dem Beschwerdeführer und dem zweiten Kollegen mitgeteilt. Daraufhin wurde der erste Kollege in das Objekt hineingerufen und dort offenbar verprügelt. In der Folge wurden auch der Beschwerdeführer und sein zweiter Kollege hineingerufen und ebenfalls verprügelt. Danach wurden sie mit dem Doppelten bezahlt und ihnen Probleme angedroht, falls sie sich an die Polizei wenden würden. Im Anschluss daran befand sich der Beschwerdeführer im Krankenhaus und hat diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. Etwa zwei bis drei Wochen danach haben sich der Beschwerdeführer und sein Kollege an die Polizei gewendet. Anlässlich einer Vorladung dorthin wurde der Beschwerdeführer Ende Juni 2008 verhaftet und ihm vorgeworfen, er sei es selbst gewesen, der mit diesen Chemikalien gehandelt habe. In der Haft wurde er, der bereits Nierenbeschwerden hatte, weil es in der bisweilen völlig überbelegten Zelle feucht war, ständig von anderen Häftlingen geschlagen und zu einem Geständnis aufgefordert, sodass er auch wegen seines psychischen Zustandes in ein Krankenhaus verlegt wurde, aus welchem er im September 2008 flüchten konnte. Er hat sich hierauf bei einem Freund versteckt, sich dort erholt, einen Schlepper organisiert und schließlich gemeinsam mit seiner Frau im Jänner 2009 seinen Herkunftsstaat mit dem Zug verlassen.
Das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung kann nicht festgestellt werden.
Festzustellen war aber eine im Herkunftsstaat bestehende Gefährdungslage durch Kriminelle bzw. durch mit diesen aufgrund von Korruption im Zusammenhang stehende Polizeibeamte - ohne Zusammenhang mit einem der in der GFK angeführten Gründe, infolge dessen der Beschwerdeführer konkret stichhältige Gefahr läuft, in eine Art 3 EMRK entsprechende Lage zu geraten - Folter, unmenschliche Haftbedingungen.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zuletzt wegen eines Verbrechens gemäß §§ 127, 130 1.Fall und 164(1) StGB.
Hinsichtlich letzterer Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch vom 11.06.2013 wegen §§ 127, 130 1.Fall StGB und § 164(1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren; die Probezeit der Vorverurteilung wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Seit den Parlamentswahlen im Juni [2012] stellt die Demokratische Partei den Minister- und Parlamentspräsidenten. Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation (zwischen 10% und 15%) und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt.
Die Demokraten (DP) von Präsident Elbegdorj regieren derzeit in einer Koalition mit der von der Mongolischen Volkspartei (MVP) abgespalteten Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) des ehemaligen Präsidenten Enkhbayar sowie kleineren Parteien. Bei den Lokalwahlen im November hatte die DP gut abgeschnitten.
Reichtum wird durch den boomende Bergbausektor in die Mongolei gespült, doch vertieft er die Ungleichheit in der Bevölkerung. Teuren Geländewagen und neuen Wohnungen stehen Jurten-Viertel gegenüber, die weder ans fließende Wasser noch an die Kanalisation angeschlossen sind. Und das ist nur die Hauptstadt. In weit entlegenen Provinzen dieses riesigen Landes mit bloss gut drei Millionen Einwohnern mangelt es an allem. Die Lösung der Frage, wie die Mongolei von diesem plötzlichen Reichtum aus dem Rohstoffgeschäft möglichst allen im Land etwas abgeben kann, ist eine Herkulesaufgabe und das Politikum Nummer eins im Land.
Sicherheitslage
Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor.)
Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie 1990 vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und Lineages spielten und dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für inter-regionale und inter-kommunale Konflikte noch weiter reduzierte.
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden übten großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch blieben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal wurden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behinderte die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet waren. Die Polizei zeigte gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, insbesondere vor Wahlen, einzuschreiten. Allerdings gab es diesbezüglich sehr wenige Berichte von NGOs oder der Polizei.
Polizeigewalt / Folter
Das Gesetz verbietet grundsätzlich Folter und unmenschliche Bestrafung oder entwürdigende Behandlung. Es gab aber immer wieder Berichte, insbesondere in ländlichen Gebieten, über Übergriffe auf Gefangene und Verhaftete. Beschwerden gab es auch wegen der Ausübung von Zwang und Drohungen durch die Polizei.
Amnesty hatte kürzlich Bedenken über den Mangel an gesetzlichen Regelungen gegen Folter, Misshandlungen und Straflosigkeit bekundet. So definiert z.B. das mongolische Strafrecht das Verbrechen von Folter nicht im Sinne der UN-Konvention gegen Folter. Artikel 44.1 des Strafrechts besagt, dass der Tatbestand einer Folter nicht erfüllt ist, wenn dieser im Zuge von Zwangsmaßnahmen begangen wurde.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.
Die Zustände in den Gefängnissen sind mangelhaft. Es gibt große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen. Kinder und Erwachsene waren öfters nicht getrennt und Untersuchungshäftlinge mit Verurteilten gemeinsam untergebracht. Beschwerden können an das Justizpersonal ohne Zensur gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wird. Die Überwachung von Gefängnissen erfolgt durch das Büro des Staatsanwaltes und einer eigenen staatlichen Agentur. Die Mechanismen zur Kontrolle und Verhinderung von Misshandlungen sind ungenügend.
Korruption
Korruption gilt als eine der wichtigsten Herausforderungen für die junge Demokratie in der Mongolei. Sie beeinflusst die Beziehungen zwischen der Regierung, dem Privatsektor und der Gesellschaft und geht über alle Parteigrenzen hinaus.
Nicht nur von internationalen Institutionen auch von der Bevölkerung wird die Korruption, laut Umfragen, als eines der Hauptprobleme angesehen - nach Arbeitslosigkeit, Armut und Inflation. An Hand der Ergebnisse schätzt USAID auch, dass einer von fünf Haushalten der Mongolei in drei Monaten Bestechungsgelder zahlt. Es gibt jedoch eine zunehmende Zahl an Befragten, die angeben, nicht mehr bereit zu sein, Bestechungsgeld zu bezahlen, falls sie dazu aufgefordert werden würden. USAID führt dies auf die Erfolge der Anti-Korruptionsbehörde (seit 2007 aktiv) zurück. Es gibt also durchaus Potential für positive Veränderungen, aber auch Faktoren, die zu einer Verschlechterung führen können, z.B. die neuen finanziellen Möglichkeiten durch den Bergbau.
Korruption bleibt sohin ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen. ist eine unabhängige Antikorruptionsbehörde aktiv (IAAC). So wurde 2012 der frühere Präsident aufgrund von Korruptionsbeschuldigungen festgenommen. Viele Beobachter sahen diese Festnahme als Konsequenz der vorherrschenden Korruption während seiner Amtszeit. Dieser wurde in der Folge zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt.
Grundversorgung/Wirtschaft
In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums voraussichtlich zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Eine besondere Herausforderung dabei wird sein, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD noch ein Drittel der Bevölkerung in Armut.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde mit $ 100 pro Monat festgelegt. Nach Angaben der Weltbank und des nationalen Statistikbüros leben etwa 30 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze ($ 1,25 pro Tag). Der Mindestlohn reichte kaum zum Erreichen eines bescheidenen Lebensstandards. Ein großes Problem in diesem Zusammenhang ist die hohe Inflationsrate. Es gibt zwar arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, diese werden aufgrund von mangelnden Kontrollen aber kaum eingehalten. 60 Prozent der arbeitenden Bevölkerung arbeitet im informellen Bereich. Trotzdem hatten diese Menschen Zugang zur Gesundheitsversorgung, Erziehung, sozialer Unterstützung und einer optionalen Form einer Sozialversicherung.
Trotz eines starken Wachstums ist die Mongolei mit ernsten Entwicklungsherausforderungen konfrontiert, unter anderem einer hartnäckigen Unterbeschäftigung, einer wachsenden Ungleichheit, rapider Verstädterung und einer Isolation von internationalen Märkten. Das starke Wachstum verändert auch den Arbeitsmarkt, die offizielle Arbeitslosigkeit sinkt, doch Unterbeschäftigung bleibt. Eine fundamentale Diskrepanz zwischen Marktanforderung und Fähigkeiten verhindert bei vielen das Finden von Arbeit, 24 Prozent der Arbeitskräfte können keine angemessene Arbeit finden. Junge Menschen machen den Hauptteil der Arbeitslosen aus.
Von der Arbeitslosigkeit sind die jungen Mongolen ebenfalls regional unterschiedlich betroffen. Am Land ist die Wahrscheinlichkeit, dass junge Menschen Arbeit haben höher als in der Stadt, hauptsächlich auf Grund dessen, dass die Landwirtschaft viele von ihnen aufnimmt. Die städtischen Jugendlichen dieser Altersgruppe profitieren dafür jedoch von einer größeren Ausbildungsmöglichkeit, bei ihnen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind als die Jugendlichen am Land (64 gegen 34 Prozent). Auch für Mädchen oder junge Frauen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind. Ein Vergleich der Studien der letzten Jahre zeigt, dass zunehmend mehr junge Mongolen eine längere Ausbildung genießen. Der Landwirtschaftssektor absorbiert den Hauptteil der Arbeitskräfte der Mongolei, auch bei der Altersgruppe der 15-24 Jährigen. Ungefähr 62 Prozent der jungen arbeitenden Population sind in der Landwirtschaft tätig, 26 im Dienstleistungssektor, sechs in der Produktion. Der Dienstleistungssektor ist jedoch in den Städten der Hauptarbeitsgeber für die jungen Arbeitskräfte, zwei Drittel von ihnen sind dort angestellt.
Der Ausbau der Berufsschulen und technischen Schulen ist ein wichtiger Punkt bei der Verbesserung der Jugendarbeitslosigkeit. Der "Education Sector Master Plan" (2006-2015) legt auch eine Betonung darauf die Berufsausbildung mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes übereinzustimmen. Ein neues Gesetz zur "Berufsausbildung- und technischen Ausbildung" wurde 2008 angenommen, das strukturelle und organisatorische Veränderungen und mehr Ressourcen vorsieht. Ein Pilotprogramm zur Entwicklung von on-the-job-training unter Einbeziehung von Arbeitgebern des Privatsektors begann 2009 für den Berg- und Straßenbau- sowie den Bausektor. Durch das Einbeziehen des Privatsektors versucht man die Lücke zwischen Arbeitsbedarf und Arbeitskräften zu schließen. Die erste Phase zielt auf 3.500 Arbeiter.
Im Bereich der Arbeitsmarkförderung ist die Europäische Union eine der Hauptunterstützer. Die GTZ unterstützt die Entwicklung eines formellen arbeitsmarktbezogenen Aus- und Fortbildungssystems, USAID ist ebenfalls in der Ausbildung sowie in der Unterstützung von Unternehmensgründung aktiv. Auch weitere Organisationen wie das United Nations Development Programme (UNDP); die Schwedische sowie die Dänische Internationale Entwicklungsagentur, der Nordische Entwicklungsfonds und die UNESO unterstützen das non-formale Arbeitsmarkttraining. Zur Unternehmensgründung unterstützen Organisationen wie das UNDP, die Europäische Union, die GTZ und USAID Mikrokreditprogramme. Im Gebiet der Sozialversicherung unterstützt USAID die Förderung der Pensionsreform. (ADB 10.2008)
Behandlung nach Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden.
Medizinische Versorgung
78 - 80 % der mongolischen Bevölkerung sind laut letzten Zahlen der
WHO krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" (52,8 % aller Versicherten) eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Bei Gruppen, die dem informellen Sektor zugerechnet werden (vA Hirten, Studenten, Arbeitslose und Selbstständige) beträgt der Anteil der Versicherten nur 36 - 44 %. Weniger als jeder 3. Hirte ist beispielsweise krankenversichert.
Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vA in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen.
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ("soum")- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar.
Es gibt 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 274 Kliniken auf Bezirks (soum)- Ebene, 37 auf übergreifender Bezirksebene, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 private Krankenhäuser und Kliniken.
Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren gestiegen. Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung bestehen. Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet.
Um die allgemeine Gesundheitsversorgung zu verbessern, die Armut zu bekämpfen und die sozio-ökonomische Entwicklung zu fördern, hat das Ministerium für Gesundheit den Master Plan 2006-2015 entwickelt, der in 17 Richtlinien dieses Ziel zu erreichen versucht. Demnach soll jeder Staatsbürger gleichen und leistbaren Zugang zu guter medizinischer Versorgung mit entsprechend gut ausgebildetem Personal haben. Der Focus liegt hier insbesondere auf Müttern mit Kindern, den Armen und anderen vulnerablen Gruppen.
Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
PV;
Verfahren der Lebensgefährtin.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net);
Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zur Mongolei - Wien, August 2013;
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Mongolei:
Rückkehrsituation für eine alleinstehende Frau, die ein Kind hat und über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt [a 8109-1], 06. August 2012 (verfügbar auf ecoi.net);
Bericht des Auswärtigen Amtes zur Wirtschaftslage in der Mongolei - Stand: März 2014;
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Mongolei: Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern ohne elterliche Fürsorge [a-8511], 02. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net);
Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Mongolia Country Report. Gütersloh:
Bertelsmann Stiftung, 2014 - Stand: 31. Jänner 2014;
COUNTRY_SHEET_MONGOLIA_ENGLISH_VERSION Caritas 2010
Committee on Economic, Social and Cultural Rights - Consideration of reports submitted by States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights:
Fourth periodic reports of States parties
due in 2003 Mongolia vom 22. Februar 2012;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund des §46 AVG aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sodass ein Rückgriff auf Personenstandsdokumente entbehrlich war.
Die Feststellung über das Vorliegen einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch Kriminelle bzw. durch (korrupte) Polizeibeamte resultiert letztlich aus dem Eindruck, den der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, sowie dem Umstand, dass er sein Vorbringen auch nach dem inzwischen verstrichenen Zeitraum anschaulich, mit konkreten Angaben zu den weiteren Personen und auch aus Eigenem, versehen mit Zeitangaben darlegen konnte. Ferner waren seine Angaben im Wesentlichen auch widerspruchsfrei und erscheinen vor allem vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach Korruption in der Mongolei nach wie vor ein Problem darstellt, auch plausibel. Sein Vorbringen wird daher als glaubhaft erachtet.
Mangels Bezug zu einem in der GFK genannten Grund kann darin jedoch keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder aus religiösen und politischen Gründen oder wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde nicht vorgebracht und ergebe sich auch nicht aus dem Länderdokumentationsmaterial.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem aktenkundigen Urteil bzw. aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Länderdokumentationsmaterial, dem keine der Parteien - die Verwaltungsbehörde hat entschuldigt nicht an der Verhandlung teilgenommen - entgegengetreten ist; letztlich wird auch in dieser Hinsicht das Beschwerdeführervorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht,
"Ich möchte anführen, dass in der Mongolei die Korruption weit verbreitet ist. Es wurde eine Anti-Korruptions-Behörde gegründet. Darüber war ich anfangs sehr froh. In letzter Zeit gibt es sehr viele Hinweise darauf, dass diese Behörde selbst korrupt ist und wenn die Mongolen Bestechung annehmen, dann sind sie zu allem fähig",
bestätigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den im anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 09.02.2009 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, vor dem Hintergrund der Länderberichte als glaubwürdig erachtet.
Jedoch ist dem Beschwerdeführer schon aus rein rechtlichen Gründen kein internationaler Schutz einzuräumen, da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen aufweist:
Mit dem Fluchtvorbringensteil des Beschwerdeführers, wonach von illegal handelnden Personen eine Bedrohung für ihn ausgehe, zeigt der Beschwerdeführer lediglich eine Angelegenheit zwischen Privatpersonen auf, welche jedoch keinerlei politischen oder sonstigen GFK-relevanten Hintergrund, sondern vielmehr einen krimineller Natur hat.
Die von korrupten Polizeibeamten ausgehende Gefährdungslage ist vor diesem kriminellen Hintergrund zu sehen, weist also keinen staatlichen/politischen Bezug auf und basiert gleichfalls auf kriminellen Motiven.
Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, seiner Religion etc. hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und hat das Länderdokumentationsmaterial auch keine entsprechenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus eben diesen Gründen ergeben.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, das dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, von Kriminellen bzw. von mit diesen im Zusammenhang stehenden korrupten Polizeibeamten bedroht zu werden. Auf Grund der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente ist festzustellen, dass die mongolischen Behörden trotz entsprechender Maßnahmen nach wie vor sehr stark von Korruption betroffen sind. Es kann daher im Fall des Beschwerdeführers auch nicht von der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden ausgegangen werden. Vielmehr droht ihm zusätzlich eine in den Art.3 fallende Gefährdung - Folter, unmenschliche Haftbedingungen..
Zum Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 8 Abs. 3a 1. Satz AsylG 2005:
Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht mit Urteil vom 11.06.2013 wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 127, 130 1.Fall StGB und § 164(1) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 7 € rechtskräftig verurteilt.
§ 130 StGB normiert eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren und stellte die Tat des Beschwerdeführers somit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 3a 1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen, aber gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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