BVwG I408 1437583-1

I408 1437583-1Tribunale amministrativo federale12 set 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG I408 1437583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.1437583.1.00

Spruch

I408 1437583-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 12 16.605-BAI zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG

2005 idgF

als unbegründet abgewiesen.

II.

Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) reiste an einem unbestimmten Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Bei der noch am 14.11.2012 vorgenommenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der BF im Wesentlichen an, am XXXX in Wahran (Algerien) geboren, algerischer Staatsbürger und muslimischer Sunnite zu sein. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Im März 2000 sei er als Neunjähriger gemeinsam mit seinem Onkel XXXX aus Algerien nach Libyen geflüchtet. In Libyen habe er als angelernter Tischler gearbeitet und sich dort in der Zeit zwischen 2008 bis 2010 aufgehalten.

Der BF korrigierte dies jedoch sogleich und führte an, von März 2006 bis August 2008 in Libyen gelebt zu haben. Die Stadt, in welcher er in Libyen gearbeitet habe, habe er vergessen, es habe sich aber um die Geburtsstadt von Gaddafi gehandelt. Er habe in einer Tischlerei mit dem Namen XXXX gearbeitet, die Adresse der Tischlerei wisse er nicht mehr, ebenso könne er keine Wohnadresse mehr nennen. Seit August 2008 sei er ohne Arbeit. Von März 2008 bis Jänner 2011 habe er durchgehend bei einem Freund namens XXXX in Italien, XXXX gewohnt, wobei in der Vernehmung vermerkt wurde, dass der BF zuvor gegenüber den Dolmetscher noch angeben habe, dass der Freund XXXX geheißen habe. Der BF korrigierte die Hausnummer sodann auf Nr. 15. Den Familiennamen von XXXX kenne der BF nicht. XXXX habe eine Autowerkstatt betrieben, in welcher der BF gelegentlich auch gearbeitet habe.

Der BF gab danach an, im Jänner 2011 nach Spanien ausgereist und dort bis Jänner 2012 aufhältig gewesen sein, korrigierte diese Angabe wieder und gab an, von Anfang Jänner 2012 bis Mitte Oktober 2012 in Spanien aufhältig gewesen zu sein. In Barcelona habe er als Straßenverkäufer gearbeitet dort unter der Adresse XXXX gelebt.

Am 15.06.2012 sei er von Spanien mit dem Bus nach Paris und nach ein paar Stunden Aufenthalt weiter nach Italien XXXX gefahren.

Der BF korrigierte sodann seine Angaben neuerlich und gab an, sich zwei Tage in Paris aufgehalten zu haben, bevor er nach XXXX zurückgereist sei. In XXXX habe er sich dann ebenfalls zwei Tage aufgehalten, bevor er seine Reise nach Österreich angetreten habe.

In derselben Vernehmung führte der BF nachfolgend zur seiner Fluchtroute aus, dass er im März 2000 als 9-jähriges Kind zusammen mit seinem Onkel XXXX Algerien in Richtung Libyen verlassen, sich dort durchgehend bis Ende 2007 oder Anfang 2008 aufgehalten und danach alleine Libyen verlassen habe. Mit einem Fischerboot sei er Anfang 2008 nach Italien gelangt. Von Anfang 2008 bis August 2009 habe er sich ohne Unterbrechung in Italien aufgehalten und danach sei er mit dem Zug nach Spanien ausgereist. In Spanien habe er sich dann zwei Jahre lang durchgehend aufgehalten.

Im Dezember 2011 sei er mit dem Zug nach Frankreich gefahren und habe sich dort ununterbrochen bis Jänner 2012 in Paris aufgehalten. Von Frankreich sei er wieder mit dem Zug nach Italien gefahren und habe sich dort einen Monat aufgehalten.

Sodann korrigierte der BF wieder, dass er sich nur fünf Tage in Italien aufgehalten habe, er im Februar 2012 mit dem Zug nach Holland gereist sei und sich dort zehn Monate lang in einer unbekannten Stadt nahe der deutschen Grenze aufgehalten habe. Am 05.11.2012 habe er Holland mit dem Zug in Richtung Genf verlassen, dort habe er sich einen Tag lang aufgehalten und sei im Anschluss weiter nach Innsbruck gereist.

Wieder korrigierte der BF seine Angaben und gab an, zwei Tage in Genf aufhältig gewesen zu sein und nicht mit dem Zug sondern mit einem unbekannten Schweizer, welchen er über einen Tunesier namens XXXX - der Familienname des Tunesiers sei ihm unbekannt - kennengelernt habe - in dessen PKW nach Innsbruck gelangt zu sein. Vor 16 Tagen sei der BF in Innsbruck angekommen. In Innsbruck sei der dann gemeinsam mit einem Marokkaner, welchen er erst in Innsbruck kennengelernt habe, festgenommen worden.

Befragt zu den Fluchtgründen führte der BF das Nachfolgende an: "Ich war im Jahr 2000 krank und mein Onkel hat mich nach Libyen mitgenommen. Ich weiß nicht welche Krankheit ich damals hatte, ich hatte dauernd Schmerzen im Kopf. Ich habe jetzt keine Schmerzen mehr. Das war der einzige Grund, warum ich mein Heimatland verlassen habe. Ich habe in meinem Heimatland weder religiöse noch politische Probleme.

Auf die Frage des Organwalters, welche Befürchtungen der BF im Falle der Rückkehr in die Heimat habe, replizierte der BF: "Ich habe Angst, dass ich in meiner Heimat keine Arbeit bekomme und dort in Armut leben werde. Dort gibt es keine Zukunft."

2. Mit Aktenvermerk vom 22.11.2012 stellte das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, zumal sich der BF dem Verfahren entzogen hatte und der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

3. Schließlich konnte das Asylverfahren nach Inhaftnahme des BF (Verwaltungs-verwahrungshaft) am 04.12.2012 wieder fortgeführt werden.

4. Am 08.07.2013 wurde der BF im Stande der Untersuchungshaft befindlich von einem Organwalter des BAA in der Justizanstalt Innsbruck zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

4.1. Der BF führte dabei auf das Wesentliche zusammenfasst aus, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Vernehmung zu folgen, er an keinen Krankheiten leide und auch keine Medikamente benötige. Er sei am XXXX in Wahran (Algerien) geboren und algerischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens, welcher der arabischen Volksgruppe angehöre. Er sei ledig und habe keine Kinder. Eine Kopie seiner Geburtsurkunde befinde sich in Barcelona, das Original befinde sich bei seiner Mutter. Er könne weder die Kopie noch das Original besorgen. Einen Reisepass habe er nie besessen. Seine Mutter XXXX sei ca. 45 Jahre alt. Sein Vater heiße XXXX und lebe in Libyen und er könne nicht sagen, wie alt sein Vater sei. Er habe keine Geschwister. Sein Stiefvater heiße XXXX und lebe gemeinsam mit seiner Mutter in deren Haus in der Stadt Wadja in Algerien im Grenzgebiet zu Marokko. In Algerien lebe eine Tante namens XXXX sowie deren Mann. Auch ein Onkel namens XXXX lebe in Algerien. Er habe zwei Jahre die Volksschule besucht und im Alter von acht Jahren die Schule verlassen. 2008 habe er in Italien (Turin) ein Jahr lang eine Schule besucht.

Bei der Ersteinvernahme vor der Polizei habe er nicht die Wahrheit gesagt. Er sei unter Einfluss von Medikamenten gestanden, die Polizei habe das Medikament "Rivotril" bei ihm gefunden. In Italien habe er ein Jahr lang als Tischler gearbeitet. Er sei nicht aus Libyen ausgereist, sondern in Wahrheit vom Hafen Wahran ausgehend per Schiff nach Italien (Lampedusa) gelangt. Vor der Ausreise habe bei seiner Mutter bzw. auch öfters auf der Straße gelebt. Von Lampedusa sei er nach Napoli gereist und von dort weiter nach Turin, wo er ein Jahr lang gelebt habe. Dann sei er mit dem Zug weiter nach Spanien gefahren.

In Spanien habe er viereinhalb Jahre in Barcelona gelebt, sei danach nach Italien zurückgereist und habe im November oder Dezember 2013 mit dem Zug nach Österreich reisen wollen. Er sei aber irgendwie nach Amsterdam gelangt und wieder mit dem Zug nach Österreich zurückgekehrt. Dort sei er per Autostopp nach Wien gefahren. Dabei sei er von der Polizei kontrolliert worden. In der Schweiz oder in Frankreich sei er nie gewesen. In Italien und Spanien sei er zeitweise in Heimen untergebracht gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er in Spanien mit Straßen- und Flohmarktverkäufen verdient. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Er bereue es bereits, in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, werde behördlich nicht gesucht und er habe auch noch nie Probleme mit den Heimatbehörden gehabt. Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen und auch nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in seinem Heimatstaat verfolgt worden.

Es habe in der Heimat keine Verfolgungshandlungen oder Übergriffe gegeben.

Zu dem Grund, warum er seine Heimat verlassen habe, antwortete der BF: "In Wahrheit bin ich aus Hunger nach Europa gekommen. Ich hatte nichts zu essen und auch nichts zum Anziehen. Ich habe auf der Straße gelebt und hatte keine Unterkunft."

Auf die insistierende Frage des Organs des BAA, ob er zum Fluchtgrund noch sonst etwas zu sagen haben, replizierte der BF:

"Nein, das ist alles".

Des Weiteren führte der BF an, dass die Angaben gegenüber der Polizei, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nach Libyen ausgereist sei, nicht richtig gewesen seien. Er sei auch deshalb nach Österreich gekommen, um sich das nach einem Unfall in Italien in das rechte Knie eingesetzte Metallstück entfernen zu lassen. Im Jahr 2008 habe er bei einem Radunfall in Italien eine Knieverletzung erlitten. Dabei sei das Metallstück eingesetzt worden, das ihm nunmehr vornehmlich in der Nacht Schmerzen bereite.

Abschließend führte der BF an, dass er seit seinem Asylantrag in Österreich aufhältig sei und er sich in Untersuchungshaft befinde und mittellos sei. Er habe keinen Deutschkurs besucht und gehöre keinem Verein oder sonst einer Organisation im Bundesgebiet an. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und habe keine Verwandte in Österreich. Er habe aber eine Person getroffen, die er von der Heimat kenne. Diese lebe aber jetzt in der Schweiz.

5. Mit Schriftsatz vom 23.07.2013 räumte das BAA der Diakonie Flüchtlingsdienst ARGE Rechtsberatung als gesetzliche Vertreterin des BF Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG ein und übermittelte ihr Länderinformationen zum Herkunftsstaat Algerien (Stand Juli 2013).

5.1. Die Diakonie Flüchtlingsdienst ARGE Rechtsberatung gab mit undatiertem, am 06.08.2013 beim BAA eingelangten Schriftsatz eine Stellungnahme ab und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass auf die Minderjährigkeit des BF und auf dessen Medikamenteneinfluss bei der Ersteinvernahme hingewiesen werde. Darüber sei das aus § 19 Abs. 1 AsylG 2005 abzuleitende Verbot einer näheren Befragung zu Fluchtgründen bei der Erstbefragung zu berücksichtigen. Bei einer hypothetischen Rückkehr des BF nach Algerien sei dieser auf sich alleine gestellt und es würde ihm ohne Ausbildung jegliche Existenzgrundlage fehlen. Zudem habe der BF aufgrund seiner illegalen Ausreise eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten. Für illegale Bootsflüchtlinge sehe das Gesetz Haftstrafen von drei bis fünf Jahren vor, was angesichts der katastrophalen Haftbedingungen einen Verstoß nach Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten bedeute. Darüber hinaus sei auf die schlechte Sicherheitslage in Algerien zu verweisen. Aufgrund der Faktenlage sei davon auszugehen, dass der minderjährige BF bei seiner Rückkehr einer prekären Situation ausgesetzt und bei einer Abschiebung zweifelsfrei die Gefahr gegeben sei, dass dem BF eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung widerfahre. Die Menschenrechtssituation sei insbesondere für Kinder/Jugendliche verheerend. Der BF habe im Falle der Rückkehr mangels Ausbildung keine Existenz- und Lebensgrundlage, die Sicherheitslage sei prekär und der Staat sei nicht willens und nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Darüber hinaus sei auf die besondere Schutzbedürftigkeit von unbegleiteten Minderjährigen und dem Vorrang des Kindeswohls hinzuweisen.

6. Mit Bescheid des BAA vom 13.08.2013, Zahl 12 16.605-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/205 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

6.1. Das BAA traf im bezeichneten Bescheid die nachfolgenden, auf die wesentlichen Punkte zusammengefassten Feststellungen: Die Identität des BF stehe nicht fest. Feststehe, dass der BF algerischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und Arabisch auf Mutterspracheniveau spreche. Zudem verfüge er über Sprachkenntnisse in Französisch, sei ledig und kinderlos. Der BF sei seit seiner illegalen Einreise wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei dreimal wegen diverser Suchtmitteldelikte und einmal wegen Einbruchsdiebstahl zur Anzeige gebracht worden. Seit 01.06.2013 befinde sich der BF in der Justizanstalt Innsbruck in Untersuchungshaft.

Der BF sei nicht vorbestraft und er werde im Herkunftsstaat von staatlicher Seite nicht gesucht, sei dort niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und er habe in der Heimat keinerlei Probleme mit Behörden gehabt. Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei in Algerien von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Falle der Rückkehr sei der BF auch keiner derartigen Verfolgung ausgesetzt. In Bezug auf den Heimatstaat habe der BF weder von staatlicher noch von privater Seite Verfolgungshandlungen vorgebracht. Der BF habe unverfolgt sein Heimatland verlassen und sei nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist.

Unter Berücksichtigung aller Umstände könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Rückkehr des BF er in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, er der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werde oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt wäre.

Der BF sei jung, mobil, gesund und unbeeinträchtigt arbeitsfähig, beherrsche Arabisch in Wort und Schrift, habe die Grundschule besucht und als Tischer und Straßenverkäufer Berufserfahrung und verfüge über Sprachkenntnisse in Französisch. Er habe keine Unterhaltspflichten und befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter, sodass er im Herkunftsstaat zumindest Hilfstätigkeiten nachgehen und damit die grundlegendsten Bedürfnisse sichern könne, er sohin nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde.

Im Herkunftsstaat würden zudem familiäre und soziale Anknüpfungspunkte bestehen, weshalb notfalls von dieser Seite Unterstützung zu erwarten sei. Auch bliebe es dem BF unbenommen, sich im Heimatstaat an dort tätige humanitäre Organisationen zu wenden. Im Inland bestehe keine Familienbezug und es liege kein schützenswertes Privatleben vor.

Auf den Seiten 14 bis 46 des bekämpften Bescheides wurden sodann vom BAA umfang-reiche, auf dem Stand vom Juli 2013 befindliche Länderfeststellungen zu Algerien getroffen.

In der Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass in ganzheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens des BF die Behörde zum Schluss gelange, dass der BF eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht habe. Vielmehr könne aus der Geschichte und dem Auftreten eindeutig geschlossen werden, dass der BF den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe und die Ausreise aus Algerien lediglich aus privaten bzw. wirtschaftlichen Interessen und keinesfalls wegen einer drohenden Verfolgung erfolgt sei. Der BF sei jung, gesund, unbeeinträchtigt erwerbsfähig, habe keine Unterhaltspflichten und eine Grundschule besucht und verfüge über Berufserfahrung als Tischler und Straßenverkäufer, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass der BF in Algerien nach Überwindung allfälliger Anfangs-schwierigkeiten in der Lage sein werde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Wenig attraktive Hilfsarbeiten seien ebenso zumutbar wie die Inanspruchnahme von Hilfsorganisationen. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass der algerische Staat seit längerem Maßnahmen gegen die Arbeitslosigkeit junger Menschen betreibe und des Weiteren seien auch humanitäre Organisationen in Algerien tätig. Darüber hinaus verfüge der BF noch über einen Verwandtenkreis in Algerien. Die geäußerten Befürchtungen seien als unsubstantiierte, pauschale und haltlose Spekulationen und als subjektive Angstempfindungen zu werten.

In der rechtlichen Beurteilung konstatierte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I., dass der BF im gesamten Verfahrensverlauf mit seinen Vorbringen nicht vermocht habe, eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlings-konvention taxativ aufgezählt werde, glaubhaft zu machen.

Ebenso wenig sei eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm glaubhaft gemacht worden. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt sei nicht unter den Tatbestand des § 3 AsylG subsumierbar.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung unter Verweis auf die Erwägungen im Spruchpunkt I, dass keine Gefährdungs-situation vorliege.

Was die in der Stellungnahme vom 06.08.2013 vorgebrachten Rückkehrbefürchtung anbelange, nämlich dass der BF im Falle der Rückkehr einer strafrechtlichen Verfolgung in seinem Heimatstaat unterliege, gelangte die belangte zur Ansicht, dass die Intention dieser Norm, wonach illegale Ausreisen am Seeweg sanktioniert werden, lediglich in der Abschreckung gelegen habe und für Verstöße zumeist nur Bewährungsstrafen verhängt worden seien. Ein Prozess im August 2012 habe mit einem Freispruch geendet und dieser Prozess habe Präzedenzcharakter, zumal dieses Strafgesetz in nächster Zeit reformiert bzw. abgeschafft werden soll. Im Übrigen sei die betreffende Norm im Jahr 2009 eingeführt worden, die Ausreise des BF sei 2006 erfolgt, sodass der BF aufgrund des in Algerien herrschenden Rückwirkungsverbotes schon deshalb mit hinreichender Sicherheit mit keiner Sanktion zu rechnen habe. Im Übrigen würden keine exzeptionellen Umstände vorliegen, die gegen eine Außerlandesbringung spreche. Insgesamt sei nach Berücksichtigung aller Umstände kein subsidiärer Schutz zu gewähren und daher der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abzuweisen.

Schließlich kam die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Umstände (illegale Einreise, Mittel-, Beschäftigungs- und Unterstandslosigkeit, U-Haft, keine Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstigen Organisation, keine soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Bundesgebiet, mehrmalige Straffälligkeit, keine soziale Bezugspunkte in Österreich, positive Reintegrationsmöglichkeiten in Algerien) kein schützenswertes Privatleben vorliege, die Ausweisung des BF dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei und die Ausweisung das gelindeste Mittel für die Beendigung des illegalen Aufenthaltes des BF darstelle.

7. Per Verfahrensanordnung des BAA vom 14.08.2013 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gem. GmbH amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Der oben bezeichnete Bescheid wurde der ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gem. GmbH als gesetzliche Vertreterin samt genannter Verfahrensanordnung und einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 21.08.2013 zugestellt.

9. Innerhalb offener Frist erhob die gesetzliche Vertreterin Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des BAA.

9.1. Die gesetzliche Vertreterin führte in der mit 29.08.2013 datieren Beschwerde im Wesentlichen an, dass der bekämpfte Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde und der Asylgerichtshof 1.) der Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern werden möge, dass dem Antrag stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werde möge, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt III. dahingehend abgeändert werde möge, dass die Ausweisung des BF für dauerhaft unzulässig erklärt werde, in eventu dass der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben werden möge und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde und 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt werden möge.

In der Beschwerdebegründung wurde auf das Wesentliche zusammengefasst moniert, dass falsche Feststellungen getroffen worden seien und der BF - entgegen der auf Seite 11-14 dargestellten Negativfeststellung asylrelevante Verfolgung drohe. Der BF habe vor seiner Flucht primär auf der Straße gewohnt und sei auf sich alleine gestellt gewesen. Als zehnjähriger Junge sei er gezwungen gewesen, sein Heimatland zu verlassen. Die Situation des BF im Falle der Rückkehr sei völlig falsch beurteilt worden. Der BF habe weder Kontakt zu seiner Mutter noch zu seinem leiblichen Vater und er würde weder eine Unterkunftsmöglichkeit noch eine wirtschaftliche Unterstützung erhalten. Kinder und Jugendliche seien eine besonders verwundbare Personengruppe. Im Falle der Rückkehr nach Algerien wäre der BF erneut auf sich alleine gestellt und es würde ihm ohne Ausbildung im ganzen Land jegliche Existenzgrundlage fehlen. Es gebe SOS-Kinderdorfeinrichtungen in Algerien, das BAA habe jedoch keine expliziten Feststellungen betreffend der tatsächlichen Zufluchtsmöglichkeiten getroffen. Dass der BF bei einer Rückkehr keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe, sei eine reine Mutmaßung und die Behörde habe im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nähere Auskünfte einholen müssen. Der BF sei nicht nach Österreich gekommen, um seine kriminellen Energien freien Lauf zu lassen, sondern sei durch falsche Personen auf die schiefe Bahn geraten und er sei bereits am 21.08.2013 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Er werde sich mit einem Sozialarbeiter um eine Meldeadresse kümmern und bei seiner Lebensgefährtin XXXX Unterkunft nehmen. Darüber hinaus sei auf die schlechte Sicherheitslage in Algerien hinzuweisen. Eine Ausweisung sei nach Art 8 EMRK nicht zulässig.

10. Von der Jugendwohlfahrt Tirol, Herr Lorenz BAUMGARTTEN, wurde dem Asylgerichtshof zur anhängigen Beschwerde eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Innsbruck nachgereicht, wonach der BF in der Zeit vom 01.06.2013 bis 02.06.2013 polizeilich angehalten wurde und er sich in der Zeit vom 02.06.2013 bis 21.08.2013 wegen Verdacht der Vergehen und Verbrechen §§ 127, 129 Z 1, 136 Abs 1 und 2, 232 StGB sowie § 28a Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft befunden hatte.

11. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesver-waltungsgericht zu Ende zu führen, sodass die Zuständigkeit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht überging.

12. Der mittlerweile Volljährige BF wurde am 14.05.2014 erneut in Untersuchungshaft (Gerichtszahl Zl. U 31 HR 74/14y) genommen, in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert. und Mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.05.2014, Zahl 027 HV137, wurde er wegen verschiedener Delinquenzen nach dem Strafgesetzbuch sowie nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Die diesbezügliche Berufungsverhandlung findet am 23.09.2014 statt. Zur laufenden U-Haft findet die Strafverhandlung am 19.09.2014 statt.

13. Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 wurden im Rahmen des Parteiengehörs der dem BF sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), welches zwischen-zeitlich dem BAA als zuständige Behörde nachgefolgt war, aktuelle Länderfeststellungen zur Demokratischen Republik Algerien sowie zur Person des BF zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

13.1. Das BFA gab dazu keine Stellungnahme ab. Der BF gab ebenfalls keine Stellungnahme dazu ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-erheblicher als erwiesen fest:

Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in den Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweisführung maßgebenden Erwägungen und die daraufhin gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BAA hat sich mit dem individuellen Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.

1.1. Feststellungen zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, volljährig und muslimischer Sunnit. In Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes sowie sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität, die sich lediglich auf die Angaben des BF stützt, nicht fest.

1.1.2. Der BF ist ledig, führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen oder wirtschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet. In Österreich leben keine Verwandten des BF.

1.1.3. Der BF wurde am 14.05.2014 in Untersuchungshaft (Gerichtszahl Zl. U 31 HR 74/14y) genommen, in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert und wurde mit dem derzeit noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.05.2014, Zahl

027 HV137, wegen verschiedener Delinquenzen nach dem Strafgesetzbuch sowie nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde eine bereits auf Bewährung ausgesprochene Freiheitsstrafe widerrufen. Die diesbezügliche Berufungsverhandlung findet am 23.09.2014 statt. Zur laufenden U-Haft findet die Strafverhandlung am 19.09.2014 statt.

1.1.4. Festgestellt wird, dass der BF nach einer Knieverletzung in einen geringem Maße am rechten Knie beeinträchtigt, sonst aber gesund ist, keiner (legalen) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht und sich in einem erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähigen Zustand befindet.

1.1.5. Festgestellt wird, dass der BF glaubwürdig vorgebracht hat, seine Heimat aufgrund der ärmlichen Verhältnisse verlassen zu haben, um in Europa eine Arbeitsstelle zu finden.

1.1.6. Festgestellt wird, dass der BF in der Zeit vom 17.04.2013 bis 05.06.2013, vom 13.09.2013 bis 19.09.2013 und vom 31.03.2014 bis 14.05.2014 im Bundesgebiet als obdachlos und vom 19.02.204 bis 21.02.2014 mit Nebenwohnsitz in Polizeianhaltezentrum (Verwaltungshaft) Innsbruck sowie vom 01.06.2013 bis 21.08.2013 bzw. ab 14.05.2014 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt Innsbruck(U-Haft, Strafhaft) gemeldet war bzw. noch immer gemeldet ist. Eine weitere Wohnsitzaufnahme lag im Bundesgebiet nicht vor.

1.1.7. Die vom BF angekündigte gemeinsame Wohnsitznahme mit XXXX konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Feststellungen zu den Vorbringen des BF

1.2.1. Festgestellt wird, dass der BF keine Gründe glaubhaft machten konnte, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

1.2.2. Des Weiteren ist festzustellen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Algerien keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat Algerien

Nach den aktuellen Länderfeststellungen (Stand Juli 2014) stellt sich die Situation in Algerien bzw. für Rückkehrer wie folgt dar:

Allgemeines

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Der Verwaltungsaufbau des Landes ist zentralistisch. Das Land ist in 48 Regierungsbezirke (Wilayas) untergliedert, denen jeweils ein Wali (Gouverneur) vorsteht. Dieser wird vom Präsidenten ernannt und ist dem Innenministerium in Algier unterstellt.

Bei den Präsidentschaftswahlen im April 21014 wurde der von einem Schlaganfall gezeichnete 77jährige Präsident Bouteflika mit knapp 82 % der Stimmen für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Sein wichtigster Herausforderer, der Ex-Premierminister Ali Benflis, erhielt rund 12 % der Stimmen und sprach von "groß angelegtem und systematischem Wahlbetrug". Nach Angaben des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei 51,7 % und damit um ein Drittel niedriger als noch vor fünf Jahren zuvor, wo sie mit 74,5 % angegeben worden war. (Quelle: Zeit Online, Bouteflika triumphiert nach Wahlen in Algerien,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/algerien-praesidentenwahl-bouteflika/komplettansicht?print=true, Zugriff 24.04.2014)

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Die ebenfalls angekündigte Verfassungsreform ist noch nicht umgesetzt worden. Aus den Parlamentswahlen am 10.05.2012 gingen die beiden Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister. (Quelle: Auswärtiges Amt online, Algerien, November 2012,

http://www.auswaertigesamt.de/sid_B3C2ED6427984C003D61408120E7FD74/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Algerien_node.html, Zugriff 11.02.2013)

Am 10.05.2012 wählte das algerische Volk ein neues Parlament. Die etwa 21,6 Millionen Wahlberechtigten konnten zwischen 44 zugelassenen Parteien und insgesamt 24.916 Kandidaten entscheiden. Wahlsieger wurde die bereits im Vorfeld favorisierte Regierungspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) des amtierenden Präsidenten Abdelaziz Bouteflika. Sie gewann 221 der 462 Sitze in der Volksvertretung. Zweitstärkste Partei wurde mit 70 Sitzen die Nationale Demokratische Sammlung (RND). Die sogenannte Grüne Allianz, die aus drei islamischen Parteien besteht (Gesellschaftliche Partei für den Frieden MSP, Algerische Ennadha und der Islah-Partei) wurde mit 47 Mandaten lediglich drittstärkste Kraft. Die Wahl in den 48 Wahlkreisen verlief überwiegend ruhig (zu näheren Einzelheiten siehe auch Sonderbericht zu Parlamentswahlen in Algerien vom 18.05.2012). (Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Maghreb [Tunesien, Algerien, Marokko] II/2012,01.07.2012, S.6; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 7)

Trotz aller Frustration über Perspektivlosigkeit, Armut, Missmanagement und Repression wird die innere Sicherheit und Stabilität des Staates immer noch von einer großen Mehrheit als wichtigste Errungenschaft der letzten Jahre angesehen - eine Errungenschaft, die auf keinen Fall aufs Spiel gesetzt werden darf. Auch wenn die algerische Regierung diese Angst sicher geschickt zu nutzen und in ihrem Sinne einzusetzen weiß, sollte man diesen Umstand doch ernst nehmen: es ist keinesfalls so, dass die Algerier sofort auf den Zug des arabischen Frühlings aufspringen würden, wenn die Sicherheitskräfte dies nur zuließen! Die Unzufriedenheit ist enorm, aber die Angst vor Entwicklungen wie in Libyen oder Syrien ist groß und auch die gegenwärtige Situation in Tunesien und zumal in Ägypten wird kaum ein Algerier als beneidenswerte Entwicklung sehen. Auf die Ereignisse in den Nachbarländern und die zaghaften Unruhen in Algiers Straßen im Januar und Februar 2011 reagierte die algerische Regierung mit einer "Zuckerbrot- und Peitsche"-Strategie:

hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte bei Protesten auf der Straße wurde gekoppelt mit teilweise massiven Lohnerhöhungen, Preissenkungen bei Grundnahrungsmitteln, der lange überfälligen formalen Aufhebung des seit 19 Jahren gültigen Notstands sowie der Ankündigung von umfassenden Reformen und einer grundlegenden Revision der Verfassung bis Ende 2012. Das Maßnahmenpaket griff schnell, nicht zuletzt wegen der heillosen Zerstrittenheit der ohnehin kleinen organisierten Protestbewegung. Laut CFC ist der politische Islam in Algerien, dessen Staatsreligion Islam ist, unpopulär, wobei moderate islamistische Parteien nicht mehr als zehn Prozent der Parlamentssitze in den 2012-Wahlen gewinnen konnten. (Quelle: Anne Maria Kellner, Friedrich-Ebert-Stiftung - FES, Stillstand in Algerien. 01.10.2012, S. 2; CFC-Civil-Military Fusion Centre, North Africa, Algeria, 23.10.2012, S.2)

Sicherheitslage und Terrorismus

Trotz der anhaltenden staatlichen Anti-Terror-Bestrebungen sind Terroranschläge weiterhin ein Problem. 2007 entkam Präsident Bouteflika einen Terroranschlag und im gleichen Jahr sind Selbstmordattentate auf das UNO Gebäude und auf den Verfassungsrat in Algier durchgeführt worden. Der letzte Angriff ist von einem Terroristen verübt worden, der nach dem "nationalen Versöhnungsgesetz" begnadigt wurde. Die Al-Qaida des islamischen Maghreb, übernahm die Verantwortung für beide Anschläge. Präsident Abdelaziz Bouteflika betreibt eine Politik der nationalen Aussöhnung ("Concorde civile" bzw. "réconciliation nationale"), die weitgehende Straffreiheit für reuige Terroristen vorsieht, wenn sie keine Morde oder vergleichbar schwere Verbrechen begangen haben. In einem im September 1999 durchgeführten Referendum über die "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" erhielt er für diese Politik große Zustimmung. Die bedeutendste Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQMI) lehnte die Charta mehrfach ab und kündigte an, den "Heiligen Krieg" fortzusetzen. Die "Concorde civile" hat im Zusammenspiel mit dem weiterhin harten militärischen Vorgehen gegen terroristische Gruppen zu einem deutlichen Rückgang terroristischer Aktivitäten im Vergleich zu den 90er Jahren geführt, die seit 2008 wieder leicht ansteigen. Die Zahl der bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen belief sich 2011 auf mindestens 370 - hat aber weiter gegenüber dem Vorjahr (530) abgenommen. Das Ziel der AQMI bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQMI mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand: November 2012, 31.01.2013, S. 5-6; Freedom House:

Countries at the Crossroads 2011, Algeria, vom 01.01.2011, S. 2)

Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bzw. Rechtsanwälte wurden der Botschaft seit 2009 keine Vorkommnisse mehr bekannt.

Die Regierung hält an der Verfolgung von terroristischen Gruppen fest. Die Angriffe der Terroristen richten sich vor allem gegen Regierungsvertreter sowie Sicherheitskräfte und in geringerem Ausmaß gegen Zivilisten. Entführungen gegen Lösegeld - etwa bei der Entführung von Europäern - gewinnt als Einnahmequelle für im Süden des Landes operierende Terroristengruppen immer mehr an Bedeutung. (U.S. Department of State: 2011 Country Reports on Human Rights Practices, 24.05.2012, S. 2-3)

Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013, bei dem ca. 30 Personen, vornehmlich Ausländer, getötet wurden, stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere terroristische Anschläge wurden angedroht aber bisher nicht in die Tat umgesetzt. Berichte über derartige Anschläge sind nicht vorhanden.

Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme", 30.10.1992). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft. Im Strafgesetzbuch enthaltene Strafandrohungen (u.a. für Tötungsdelikte) wurden verschärft, soweit die Taten subversiv oder terroristisch motiviert sind. Durch die Verordnung wurde die Notwendigkeit abgeschafft, für eine polizeiliche Festnahme einen Haftbefehl vorzulegen. Zudem ist - im Bereich der Terrorbekämpfung - der Grundsatz der begrenzten örtlichen Zuständigkeit von Sicherheitskräften aufgehoben, d.h. Verhaftungen können durch Polizeikräfte eines anderen Bezirks vorgenommen werden, ohne dass die lokalen Polizeibehörden davon zwangsläufig Kenntnis erlangen. Nach der algerischen Rechtsprechung gelten als "terroristische und subversive Aktionen" unter Umständen bereits die Behinderung behördlicher Tätigkeit, verbotene Versammlungen in der Öffentlichkeit oder die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten, wenn der entsprechende politische Zweck nachgewiesen wird. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand November 2012, 31.01.2013, S. 17)

Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.

Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. Das Ende der Gaddafi-Ära hat die Sicherheitssituation in der Sahara deutlich verschärft, ebenso die Rebellion in Nordmali. 30.000 malische Flüchtlinge sollen im März 2012 nach ALG gekommen sein. AQMI verbinden sich in der westlichen Sahara mit der nomadischen Bevölkerung und dem organisiertem Verbrechen (Drogen-, Waffen-, Menschenschmuggel, Lösegelderpressung). Nachbarstaaten, ebenso wie die USA fordern ein Eingreifen Algeriens. Algerien wiederum verwehrt sich gegen jede Art der Intervention und pocht auf eine innermalische Lösung. (Quelle: Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 4)

Algerien hat große Erfahrung im Kampf gegen Terrorismus, dieser Kampf gegen AQMI wurde 2013 fortgesetzt. Algerische Sicherheitskräfte konnten die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Terroranschläge verringern, erhielt den Druck auf die algerische Führung der AQMI aufrecht, beschlagnahmte Ausrüstung und versteckte Waffendepots und isolierte die Gruppe im Norden des Landes, rund um Algiers und im Südosten des Landes weiter. Pressequellen zufolge ergaben sich im Jahr 2013 27 Terroristen im Rahmen der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung und erhielten im Gegenzug dazu Straffreiheit bzw. Straferleichterungen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Algeria, 30. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/275239/404356_de.html [Zugriff am 30. Juni 2014])

Sicherheitskräfte

Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von seinem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar. Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z. B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier. Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Heute umfaßt sie etwa 60.000 Personen. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielen die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei ist nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Diese Selbstverteidigungsgruppen nehmen weiterhin die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden. Eine starke und manchmal entscheidende Rolle wird von manchen Beobachtern dem algerischen Geheimdienst DRS zugeschrieben. Er soll während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren die islamistische Terrorgruppe GIA mit Agenten durchsetzt und teilweise gesteuert haben. Auch wird ihm vorgeworfen, in die Entführung von Europäern verwickelt gewesen zu sein (z.B. in die Entführung zweier Österreicher in Tunesien) und den islamischen Terror teilweise selbst zu schüren. (Quellen: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap. Geschichte, Staat und Politik, S.7-8 http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat.html, Zugriff 23.01.2013; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012, S. 20; USDOS - US Department of

State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, Seiten 5 und 6.)

Straflosigkeit stellt nach wie vor ein Problem dar. Das Strafrecht sieht zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Korruption und Missbrauch vor, unter Hinweis auf die öffentliche Moral und Sicherheitsbedenken veröffentlichte die Regierung jedoch keine Informationen über Disziplinäre oder rechtliche Schritte gegen Angehörige der Polizei, des Militärs oder anderer Sicherheitskräfte. (U.S. Department of State: Algeria 2012 Human Rights Report, S. 5)

Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. (Quelle:

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 22)

Justiz

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich als "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Sharia) wird nicht angewendet.

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Berichte über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 11; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Algeria, 19.04.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html, Zugriff 05.02.2014)

Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis

Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen explizit vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch die Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt wird. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll künftig allerdings auf Geldbußen beschränkt werden. Art. 90 des algerischen Code pénal stellt unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen wird bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Art. 87 a IV). Art. 95 sieht im Zusammenhang mit dem Bezug ausländischen Propagandamaterials einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Verteilen, Verkaufen oder Ausstellen inländischen, dem "nationalen Interesse schadenden" Propagandamaterials wird nach Art. 96 des Strafgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Das Hervorrufen eines unbewaffneten Menschenauflaufs wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinzu kommen weit gefasste Staatssicherheitsdelikte. (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 16-17)

Die Todesstrafe wird auch im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verhängt. Eine Verurteilung zum Tod ist auch in absentia möglich. Im Jahr 2013 wurde die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert.

(AI - Amnesty International: Oral Statement by Amnesty International; Item 8: Activity Reports of Members of the Commission and Special Mechanisms; (xi) Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa [AFR 01/002/2014], 5. Mai 2014

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf [Zugriff am 30. Juni 2014])

Nach dem Gesetz kann die Polizei nur mithilfe einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen zur Befragung holen, in der Praxis wurde dies nicht gleichförmig eingehalten. Auch werden Beschuldigte und Opfer per Vorladung zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Polizei kann Verhaftungen ohne Haftbefehl bei Betretung auf frischer Tat vornehmen. Haftbefehle und Vorladungen werden nach Informationen von Rechtsanwälten in der Regel ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfassung besagt, dass ein Verdächtiger für bis zu 48 Stunden ohne Anklage festgehalten werden kann. Die Polizei kann, bei Bedarf von Beweiserhebungen, mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Untersuchungshaft auf 72 Stunden verlängern. Personen, die des Terrorismus oder der Subversion verdächtigt werden, können nach den rechtlichen Bestimmungen für 12 Tage ohne Anklage oder Zugang zu einem Rechtsbeistand inhaftiert werden. Häftlingszahlen wurden nicht veröffentlicht. Die während dieser Zeit abgegebenen Geständnisse und Erklärungen können vor Gericht verwendet werden. Auf Antrag des Anklägers kann diese Frist vom Gericht verlängert werden. In der Praxis ist die Verhandlung, in der ein Terrorverdächtiger erstmals vor Gericht erscheint, nicht öffentlich zugänglich. Am Ende der 12-tägigen Haft hat der Gefangene das Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt des Gerichtssprengels. Wählt er selbst keinen, wird ein Arzt von der Gefängnispolizei gestellt. Das Untersuchungszeugnis findet Eingang in die Strafakte. Es gibt kein gerichtliches Kautionssystem. In Fällen, in denen keine schweren Verbrechen angeklagt sind und in Fällen von Terrorismusverdacht und Anhaltung von zumindest 12 Tagen werden die Verdächtigen oft freigelassen und unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Personen unter gerichtlicher Aufsicht haben sich wöchentlich auf der Polizeistation ihres Bezirkes zu melden, an einer bekanntgegebenen Adresse aufhältig zu sein und dürfen das Land nicht verlassen. Richter verweigern nur selten Anträge der Staatsanwälte auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wobei diese Entscheidung grundsätzlich durch Rechtsmittel bekämpft werden können und bei Stattgebung zu Schadenersatzansprüchen führt. Die meisten Häftlinge haben unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl, für mittellose Häftlinge wird der Anwalt durch den Staat gestellt. Einige Häftlinge wurden von der Außenwelt abgeschnitten ohne Zugang zu Familien oder Anwälten. (U.S. Department of State, Algeria 2012 Human Rights Report, S. 6 und 7)

Armee/Wehrdienst

Die Armee ANP (Armée nationale populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine Schlüsselstellung inne und besetzte in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus häufig eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. [...] Die ethnische und soziale und geographische Heterogenität ist in Algerien sehr groß. Daher ist es vor allem die Institution der Armee, die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Alle jungen Männer im wehrfähigen Alter müssen einen 18-monatigen Wehrdienst ableisten, oft weit weg von zu Hause, stehen dann als Reservisten zur Verfügung und werden zu Wehrübungen eingezogen. (Quelle: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap.Geschichte, Staat und Politik, S. 7)

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen. Polizisten, die keinen militärischen Status besitzen, können zwar ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen, aber dem Gesuch wird regelmäßig erst nach Ende der Polizeidienstpflicht (je nach Anstellungsverhältnis) stattgegeben. Ein den Dienst verweigernder Polizist setzt sich Disziplinarmaßnahmen aus und kann nach Auskunft mehrerer Rechtsanwälte auch mit Haft bestraft werden. Hier existiert allerdings keine einheitliche Praxis. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 18; CIA, 28.01.2014: World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 05.02.2014)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Überbelegung ist ein Problem in vielen Gefängnissen, das Beobachtern zufolge durch exzessive Anwendung von Untersuchungshaft bedingt wird. In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht und die Haftbedingungen für Frauen sind tendenziell besser. Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das seit 2007 ein Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchführt, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert, wenngleich auch hier Überbelegung sowie durch den Einsatz von Schlagstöcken physische Gewaltanwendung vorliege. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen. Aktuell beherbergen die 137 Gefängnisse des Landes zwischen 58.000 und 65.000 Häftlinge. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur etwa 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, während aber die medizinische Versorgung laut der britischen Experten in allen Gefängnissen als gut zu bewerten sei. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Der Bau von 13 neuen Gefängnissen für 19.000 Personen sei erfolgt. Der Bau von weiteren 81 Gefängnissen bis 2014 ist derzeit in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen jedoch nicht vor. Im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation bestehen weitere Reformaspekte: Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wiederholt Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Die Regierung erlaubte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigerte den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013;USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347

Zugriff am 10.07.2014)

Im März wurde ein fünfjähriges Gefängnisreform-Projekt, das in Zusammenarbeit mit der britischen Regierung und dem Internationalen Zentrum für Gefängnisstudien (ICPS) durchgeführt wurde, abgeschlossen. Das Projekt führte zur Verabschiedung eines Handbuches für Gefängnispersonal und der Errichtung von fünf Gefängnissen, die die Standards des ICPS erfüllen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria)

Menschenrechte

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Allerdings klagen christliche Gruppen in der Kabylei über Schwierigkeiten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung von Gebetsräumen zu erhalten (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12).

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. [...] Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seither gilt ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Der Präsident hat zudem mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 2; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html)

Im Vergleich zu den neunziger Jahren sind deutliche Verbesserungen im Bereich "klassischer" Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter festzustellen. Nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälten kommt es jedoch - insbesondere während der Untersuchungshaft - weiterhin zu Übergriffen, v.a. in Fällen mit Terrorismusbezug. Menschenrechtsorganisationen berichten, bei Operationen der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus komme es vereinzelt zu zeitweiligen Festnahmen, Incomunicado-Haft und regelmäßig auch zu Misshandlungen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Februar 2011 aufgehoben, allerdings wurden zugleich neue Bestimmungen (Präsidialverordnung Nr. 11-90 vom 23.02.2011) erlassen, die den Sicherheitskräften im Kampf gegen den Terrorismus auch weiterhin umfangreiche Befugnisse verleihen und bürgerliche und politische Rechte einschränken, weswegen im Bereich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit noch keine Verbesserungen zu erkennen sind. (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 21)

Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) sind nunmehr mehr als 40 Parteien zugelassen. Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen im November 2012 waren weitere - aktuell sind es 7 - Genehmigungsverfahren anhängig. Die Islamische Heilsfront (Front Islamique du Salut, FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien erhalten. (Quelle:

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12)

Es wird versucht, mit der FIS wieder in Gespräche einzutreten, insbesondere wird sie im Rahmen der Verfassungsreformdiskussion an den Verhandlungstisch eingeladen.

(Magharebia, 12.06.2014, abrufbar unter:

http://magharebia.com/fr/articles/awi/features /2014/06/12/feature-03, Zugriff am 14.07.2014)

Die algerischen Behörden beschränken weiterhin die Versammlungsfreiheit mithilfe vorbeugender Maßnahmen, beispielsweise der Absperrung von Örtlichkeiten, an denen Versammlungen geplant sind und die Verhaftung der Organisatoren von Versammlungen, damit diese erst gar nicht stattfinden. Teilnehmer der von Arbeitslosen organisierten friedlichen Protesten im Süden des Landes wurden verhaftet. Viele dieser Verhafteten wurden von Gerichten zu Geld- oder bedingten Haftstrafen verurteilt. Der Koordinator des Nationalen Komitees zur Verteidigung der Rechte Arbeitsloser, Taher Belabes, wurde im Süden des Landes am 2. Jänner nach der Auflösung einer Demonstration für mehr Arbeitsplätze und die Entlassung jener Beamten, die nichts gegen Arbeitslosigkeit unternehmen würden, verhaftet. Er wurde wegen Behinderung des Verkehrsflusses und Anstiftung einer Versammlung zu einem Monat Haft und einer Geldstrafe von 50.000 algerischen Dinar (614 US-Dollar) verurteilt.

Am 20. Februar wurden 10 nichtalgerische Mitglieder von Arbeitslosenvereinigungen anderer Maghrebstaaten verhaftet und aus dem Land ausgewiesen. Sie waren anlässlich des ersten Maghreb-Forums für den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Prekäre Arbeitsverhältnisse nach Algiers gekommen. Die Behörden hielten sie in der Polizeistation von Bab Ezzouar fest, um sie danach zum Flughafen zu bringen und die fünf Tunesier, drei Mauretanier und zwei Marokkaner auszuweisen.

Algerien beschränkt willkürlich die Möglichkeit von Arbeitern zur Gründung von Gewerkschaften. Die Regierung bestraft friedliche Demonstranten und Streikende, auch mit Suspendierungen oder Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Auch werden Gewerkschaftsfunktionäre willkürlich auf Grund politischer Motive verfolgt.

(HRW - Human Rights Watch: Algeria: Workers' Rights Trampled, 27. Mai 2014 [verfügbar auf

ecoi.net]http://www.ecoi.net/local_link/277038/406315_de.html [Zugriff am 30. Juni 2014])

Alle Radio- und Fernsehstationen werden staatlich betrieben, zu wichtigen Themen, wie beispielsweise Sicherheit, Außen- und Wirtschaftspolitik, wird die offizielle Linie gesendet und keine kritische Reportage oder abweichende Meinung zugelassen.Das Informationsgesetz vom Jänner 2012 sieht für Journalisten bei ‚Sprachverstößen' keine Haft-, jedoch erhöhte Geldstrafen vor. Als Verstöße gelten beispielsweise Verleumdung oder Ausdrücke von Verachtung für den Präsidenten, staatliche Institutionen oder Gerichte. Durch die Verpflichtung, vage formulierte Konzepte wie die nationale Einheit und Identität, die öffentliche Ordnung und volkswirtschaftliche Interessen zu beachten, wurden die Einschränkungen für Journalisten ausgedehnt. Andere "Sprachverstöße" durchziehen immer noch das Strafrecht: Für Abhandlungen, Bekanntmachungen oder Flugblätter, die nationale Interessen könnten, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis, bei Verleumdungen oder Beleidigungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, des Militärs oder staatlicher Institutionen drohen bis zu einem Jahr Gefängnis. Die Ankläger ziehen Journalisten und unabhängige Verleger wegen solcher Straftaten vor Gericht und die Erstgerichte verhängen manchmal Haft- und hohe Geldstrafen, wobei die Berufungsgerichte diese Urteile beheben oder die Geld- in bedingte Haftstrafen umwandeln. Der Direktor und Eigentümer der privaten Tageszeitung Jaridati und dessen französischer Ausgabe Mon Journal wurden am 19. Mai wegen Beeinträchtigung der staatlichen Sicherheit angeklagt. Das Telekommunikationsministerium untersagte beiden Medien, einen Bericht über die schwindende Gesundheit von Präsident Bouteflika, der sich auf französische medizinische Quellen und das Umfeld Bouteflikas bezieht, zu veröffentlichen. (Human Rights Watch, World Report 2014, Algeria, Zugriff 20. Februar 2014)

Religion

Seit 2006 wird die Religionsfreiheit zunehmender staatlicher Kontrolle unterworfen. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Sie genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren).

Algerien beabsichtigt, eine offizielle Fatwa-Behörde vergleichbar mit der Al-Azhar in Ägypten einzurichten, die für eine einheitliche Spruchpraxis in diesen Fragen sorgen soll. Der Minister für religiöse Angelegenheiten kündigte dies an, nachdem einige salafistische Gelehrte abweichende Rechtsmeinungen (fiqh) geäußert hatten zu einem von der Regierung geplanten Fatwa, dass Gelddarlehen an junge Leute zinsenfrei vergeben werden sollen. Solche abweichenden Meinungen gab es auch zur Frage ob Frauen das Kopftuch bei der Ausstellung von biometrischen Reisepässen abnehmen dürfen sowie bei der Frage, ob Frauen ohne männlichen Vormund heiraten dürften. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien [Stand: November 2012), 31.01.2013, S. 5 und 15; Magharebia, 19.06.2013: Algeria to unify fatwas, http://magharebia.com/enGB/articles/awi/features/2013/06/19/feature-0, Zugriff 04.02.2014)

Berber bzw. Kabylei

Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die Volksgruppe der Berber stellt etwa 15 bis 20% der algerischen Gesamtbevölkerung. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Zentren der Kabylei sind die küstennahen Städte Tizi Ouzou und Bejaia. Seit dem blutig niedergeschlagenen "Berber-Frühling" von 1980 kam es in der Kabylei immer wieder zu Protesten gegen die Zentralregierung, insbesondere wegen der Nichtanerkennung der kabylischen Sprache (Masirisch/Tamazight) als Amtssprache. Während einer Protestwelle zwischen 2001 und 2003 töteten algerische Sicherheitskräfte 128 zumeist jugendliche kabylische Demonstranten. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Hierzu trugen unter anderem ein Dialog zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der algerischen Zentralregierung bei. Die algerische Zentralregierung lehnt eine politische Autonomie der Kabylei ab, hat in den vergangenen Jahren aber Zeichen gesetzt, dass die kulturelle Identität der Bevölkerung der Kabylei anerkannt wird. So ist die kulturelle Identität der Kabylei seit 1996 auch als Bestandteil der algerischen Identität in der Verfassung reflektiert. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Es gibt staatliches kabylisches Fernsehen und Radio. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Noch zu den Parlamentswahlen 2007 erließ die wichtigste "Berberpartei" FFS einen Boykottaufruf; örtlich wurde eine Wahlbeteiligung von teilweise unter 5% verzeichnet. Im Mai 2012 jedoch beteiligte sich die FFS und zog mit 27 Sitzen in die APN. Anders als 2007 boykottierte jedoch die ebenfalls kabylisch geprägte Oppositionspartei RCD die Parlamentswahlen 2012. Derzeit leidet die Region verstärkt unter Aktivitäten der Terrororganisation AQMI, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressung). Allein zwischen dem 14. und 21. 08. 2011 starben bei sieben terroristischen Anschlägen sieben Menschen und über 50 wurden verletzt. Weitere eindeutig terroristischen Aktivitäten zuordenbare Anschläge ließen sich den Quellen nicht entnehmen. Die Beziehungen der algerischen Zentralregierung zur Kabylei sind vor allem von dem Bemühen großer Bevölkerungsteile der Kabylei bestimmt, die eigene Identität zu erhalten. Größere Oppositionsparteien sind die trotzkistische PT ("Parti des travailleurs", 26 Sitze), der Front National Algérien (FNA, 15 Sitze, eine Rechtsabspaltung der FLN) sowie die demokratisch-kritische Berberpartei RCD ("Rassemblement pour la Culture et laDémocratie", 19 Sitze), die die Wahl 2002 boykottiert hatte; weitere Oppositionsparteien (darunter auch gemäßigt islamistische Bündnisse) sind mit nur wenigen Stimmen vertreten. Träger der genannten Vereinigungen sind (mitunter in Europa im Exil lebende) Rechtsanwälte bzw. Privatpersonen, die teilweise der oppositionellen Berberpartei FFS nahe stehen. Kabylen finden sich in wichtigen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft, so beispielsweise Premierminister Ouyahia. Generell kann daher nicht von einer besonderen Unterdrückung und Benachteiligung der kabylischen Bevölkerung gesprochen werden. Dennoch bleiben Spannungen bestehen, so wird in der Kabylei u. a. ein Ausbleiben von Investitionen zur regionalen Förderung beklagt. Kritik gibt es ebenfalls an dem Vorgehen der algerischen Zentralregierung im Antiterrorkampf, der auch auf dem Rücken der Bevölkerung ausgetragen werde. Obwohl die Kabylei nur 2 Prozent der Fläche Algeriens ausmacht, sind hier seit 2004 mehr als 30 Prozent der algerischen Streitkräfte stationiert. Gleichzeitig wird die algerische Regierung aber auch dahingehend kritisiert, dass sie zugelassen habe, dass Terroristen Teile der Kabylei in einen rechtsfreien Raum transformiert hätten. Die "Bewegung für die Autonomie der Kabylei" spielt in der algerischen politischen Landschaft aktuell keine signifikante Rolle. Sie verfolgt separatistische Tendenzen und ist in Algerien nicht anerkannt. 2010 hat sie eine "Provisorische Regierung der Kabylei" ausgerufen. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 15; BAMF, Glossar Islamische Länder. Band 3 Algerien, 01.08.2008; Antwort der deutschen Bundesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 17/7242, Oktober 2011)

Am Samstag wurde gemäß Quellen vor Ort ein Mann in der südalgerischen Stadt Ghardaia getötet, er ist binnen 24 Stunden das zweite Todesopfer ethnischer Gewalt zwischen Berbern und Arabern in der Region. Ghardia ist seit Dezember Schauplatz von Gewalt zwischen Berbern und Arabern vom Volksstamm der Chaamba. Durch Gewalttaten wurden seit damals zehn Personen getötet und mehr als 400 verwundet. Am Freitag kam es nach den Wochengebeten vor einer Moschee in Berriane, zirka 45 Kilometer nördlich von Ghardaia, zu Unruhen, bei denen ein Mann getötet wurde. In den weiteren Auseinandersetzungen wurden zirka 10 Personen verletzt, darunter zwei Polizisten. In Ghardia wurden hunderte Häuser und Geschäfte niedergebrannt. Die Mozabiten-Gemeinschaft der Berber rund um Ghardaia und die Chaamba haben seit Jahrhunderten friedlich zusammengelebt, Spannungen haben jedoch seit der Zerstörung eines historischen Berberschreins im Dezember stark zugenommen, was zum Beginn von gewalttätigen Ausschreitungen geführt hat.

(Agence France-Presse: Dozens wounded as Algeria ethnic clashes reignite, 7. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) http://reliefweb.int/report/algeria/dozens-wounded-algeria-ethnic-clashes-reignite [Zugriff am 1. Juli 2014])

Wirtschaftslage und Grundversorgung

Algerien gehört, vor allem aufgrund seiner natürlichen Ressourcen, zu den Ländern mittlerer Humanentwicklung und gehobenen mittleren Einkommens. Das Wirtschaftswachstum hat infolge geringerer Einkünfte aus der Öl- und Gasförderung nachgelassen. Politische Priorität hat die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die unter Jugendlichen besonders hoch ist. Laut dem "Human Development Index - HDI" des UNDP, belegt Algerien von insgesamt 187 Ländern Rang 96. Die Wohnungssituation stellt, ebenso wie die Arbeitslosigkeit, weiterhin eine große Herausforderung dar, die in 2011 10% der Arbeitskräfte (und 27% der unter 30- jährigen) betraf. Nur 0.5% der Bevölkerung lebten 2011 in extremen Armutsverhältnissen, im Vergleich zu 1,9% im Jahr 1988. Wie durch die Millenniumsziele definiert, wurden die extremen Armutsverhältnisse bis 2011 nahezu beseitigt. Im Bereich Gesundheit stieg die Lebenserwartung von 71 Jahren (2000) auf 74,5 Jahre in 2011 (76,3 bei Frauen / 72,8 bei Männern). (Quelle:

BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Algerien, 31.08.2012, S. 10f; GIZ, Algerien, Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Projektlaufzeit 2006 - 2015,

http://www.giz.de/de/weltweit/18843.html, Zugriff 05.02.2014)

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Im gesamten Monat Ramadan sowie im Vorfeld religiöser Feste sind erhebliche Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel zu verzeichnen. Die im Jänner 2011 installierten Preisobergrenzen und Steuerprivilegierungen für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten mittlerweile unbefristet. Die Sozialfürsorge fällt vorwiegend den Familien- und Stammesverbänden zu, zumal nur geringfügige staatliche Transferleistungen zu verzeichnen sind. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Förderungen solcher Initiativen durch das Solidaritätsministerium sind evident.

Der Export von Erdöl und Erdgas treibt die algerische Wirtschaft an. Dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, hält 26% des BIP und bedingt 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise steigern die ausländischen Geldreserven und steigern das Wirtschaftswachstum und führen zu einem Bauboom, welcher sich positiv auf den Arbeitsmarkt niederschlägt. Auslandschulden werden abgebaut.

Die chronischen sozioökonomischen Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit speziell für Hochschulabsolventen, prekärer Wohnungsmarkt, oftmals fehlende medizinische Versorgung und Infrastruktur, die Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin.

Das führte zu - teilweise gewerkschaftlich geführten - Protesten und letztendlich sind diese Umstände Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor, während der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor nur rund 3 Prozent der Beschäftigten bindet. Die Regierung bemüht sich daher um Wachstum und Arbeitsplätze außerhalb der Öl- und Gasproduktion, was aber grundlegendende Strukturreformen erforderlich macht.

Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint prima vista beachtlich, fußt aber de facto auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent.

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft" mit rudimentärer Produktion und entsprechend schwachem Arbeitsplatzpotential. Das betrifft auch den Ölsektor und die staatlichen Einnahmen hängen letztendlich von den Ölpreisen internationaler Märkte ab. Im öffentlichen Sektor können nicht unbegrenzt Arbeitssuchende aufgenommen werden. Die Bevölkerung Südalgeriens protestiert, weil sie keinen Profit aus den Öleinnahmen zieht, so wie insgesamt nur ein elitärer Kreis in Algerien aus den Öl- und Gaseinnahmen profitiert. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das ein Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes deutlich zu hoch.

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi (ANEM) bietet Dienste an, es existieren auch rund 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Arbeitslosigkeit der Akademikerschicht. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand, der Vergabe von Arbeitsstellen gehen oftmals sicherheitspolitische Überprüfungen voran und Besetzungen erfolgten meist über Interventionen.

Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich nahezu täglich, auch in gewaltsamer Form. Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung, der Sozialversicherung und Preisstabilisierungen beträchtlich. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, die Jugend hat oft keine Perspektiven und die individuellen Freiheiten sind eingeschränkt. Europa ist nahe.

Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt 200 € pro Monat, zuvor waren es rund 100 bis 150 € pro Monat.

Die verbreitete Arbeitslosigkeit wird vorwiegend mit temporärer Beschäftigung, Frührente, Mikrokrediten und Mikrounternehmen bekämpft. Die Vermittlung von Arbeitsplätzen funktioniert mangelhaft. Lediglich 9,1% der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) vergeben, 3,8% über Trainingsmaßnahmen. Das Gros der Vermittlungen erfolgt über familiäre oder persönliche Beziehungen (40,6%).

Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Junge Menschen werden in der Arbeitssuche unterstützt. 2011 konnten so 169.296 Arbeitsplätzen geschaffen werden. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) unterstützt selbstständige Arbeiter, Heimarbeiter und handwerklich tätige Personen in der Produktion bzw. in ihren Dienstleistungssektoren. Aus wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geschlitterte Menschen im Alter zwischen 30 und 50 Jahren finden bei Arbeitslosenversicherung (CNAC) Unterstützung. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. 2011 konnten 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werden. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschreiben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen existieren. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen jungen Menschen trotz Überqualifizierung und Unterbezahlung inadäquate Stellen an. Zudem zeigen sich Bereitschaft zur Mobilität. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes.

(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; Auswärtiges Amt, Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 05.02.2014; BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014; CRS - Congressional Research Service, 18.1.2013:

Algeria: Current Issues,

http://fpc.state.gov/documents/organization/203732.pdf, Zugriff 18.06.2013; Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Algerien, August 2012)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt.

Medikamente werden subventioniert. Alle Medikamente stehen zur Verfügung, sofern sie die staatliche Vorgabe, nämlich, dass sie in Algerien produziert werden, erfüllen. Daher sind Versorgungsengpässe evident. In den Großstädten fehlen Medikamente und Ärzte. Medikamente und Basisimpfungen sind mitunter nicht erhältlich, weil illegaler Handel mit Medikamenten blüht und diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden.

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 25-26;

Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien, 2012, mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014)

Ausreise und Behandlung von Rückkehrern

Nach Eintreffen in Algier bestimmen Rückkehrer ihren weiteren Aufenthaltsort im Land selbst. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige werden oft nach Eintreffen am Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtig ist. Bei Verdacht auf Desertion kann sich die Dauer des Gewahrsams wegen der Prüfung eines möglichen Geheimnisverrats auf über zwei Wochen ausdehnen. Für eigene Staatsangehörige werden nur solche Heimreisedokumente anerkannt, die von einer Botschaft oder einem Konsulat Algeriens ausgestellt sind. Zurückgeführte Personen werden am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24h-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht ("examination de la situation"). Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken wird seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Abschiebungen aus den meisten EU-Staaten erfolgen auf dem Luftweg über den Flughafen Algier. Abgeschobene Personen müssen im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres sein. Die völkerrechtliche Verpflichtung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, wird grundsätzlich anerkannt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 26-27; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9).

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden. (Quelle: Journal officiel de la Republique Algerienne democratique et populaire, No 15 48ème Annee, 08.03.2009, Loi no 09-01 du 29 Safar 1430 correspondant au 25 février 2009 modifiant et complétant lòrdonnance no 66-156 du 8 juin 1966 portant code pénal, Art. 3, S. 4; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 24; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9)

Personen, die einen Asylantrag stellten und nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Algerien zurückkehren, haben keine Verfolgung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten (Quelle: Home Office UK, Algeria. Country of Origin Report 2011. März 2011, S. 133)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhalts der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) eingeholt und telefonische Recherchen bei den Justizbehörden bezüglich der Untersuchungs- und Strafhaften des BF geführt.

2.2. Im Hinblick auf sein Beschwerdevorbingen wurden dem BF sowie dem BFA die Länderfeststellungen (Stand Juli 2014) im Rahmen des Parteiengehörs zur Einsicht- und Stellungnahme zugestellt. Beide Parteien gaben dazu keine Stellungnahme ab.

2.3. Der angefochtene Bescheid des BAA basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst die Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweisführung maßgebenden Erwägungen und die daraufhin gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BAA hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander-gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. qualifizierte Verfahrensfehler, wie sie im Beschwerde-schriftsatz in den Raum gestellt wurden, vermochte der erkennende Richter nicht festzustellen.

2.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt war und nur in einer mündlichen Verhandlung aufzuklärende Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Tatbestandselemente nicht vorlagen.

2.5. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung primär auf die glaubwürdigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Vorbringen des BF anlässlich seiner zweiten Einvernahme am 08.07.2014 stützt, in welcher der BF plausibel dargelegt hat, dass er bei der Ersteinvernahme am 14.11.2012 gelogen habe und unter Medikamenteneinfluss gestanden sei.

Tatsächlich handelt es sich bei dem, beim BF von der Polizei aufgefundenen Medikament "Rivotril" um eine verschreibungspflichtige Arznei der Gruppe der Benzodiazepine, welches laut Gebrauchsinformation schwere Nebenwirkungen wie Depressionen und Gedächtnis-störungen, unangemessene Verhaltensweisen, anterograde Amnesien Sinnestäuschungen, Albträume und aggressives Verhalten u. v.a.m. auslösen kann (vgl. http://www.apotheken-umschau.de/do/extern/medfinder/medikament-arzneimittel-information-Rivotril-2mg-Tabletten -AADHSC.html, 07.08.2014, Gebrauchsinformation Rivotril 2mg, [Zugriff 07.08.2014]).

Vor dem Hintergrund der schweren psychischen Nebenwirkungen und der Tatsache, dass der BF diese benzodiazepinhältige Medikament bei der Ersteinvernahme bei sich geführt und vor der Einvernahme eingenommen hat, lassen die Erklärung des BF, nämlich dass er bei der Ersteinvernahme gelogen habe, weil er unter Medikamenteneinfluss gestanden sei, plausibel erscheinen. Im Übrigen schilderte der BF im Laufe seiner zweiten Einvernahme völlig widerspruchfrei, chronologisch geordnet und in nachvollziehbarer Weise seine Flucht-route, die Fluchtgründe und seinen gesamten Aufenthalt in Italien und Spanien bis zu seiner Asylantragstellung in Österreich. So schilderte der BF, dass er bis zu seiner Flucht aus Algerien bei seiner Mutter und teilweise auf der Straße gelebt habe, seine Mutter Hausfrau sei und sein Stiefvater in einer Glasfabrik arbeite und in Algerien noch ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben würden. Als Zehnjähriger sei er im Jahr 2006 zusammen mit einem Freund vom Hafen Wahran (Anmerkung: Oran [arabisch ???????, Umschrift des arabischen Alphabets: Wahran] ist eine Küstenstadt in der gleichnamigen Provinz im Westen von Algerien) nach Italien (Lampedusa) ausgereist. Danach habe er in Italien (Turin) und in Spanien (Barcelona) teilweise in Jugendheimen gelebt und seinen Lebensunterhalt mit Straßen- und Flohmarkt-verkäufen bestritten). Zudem habe er nicht nur in Algerien zwei Jahre die Volksschule, sondern auch in Turin noch ein Jahr eine Schule besucht. Auch habe er in Italien ein Jahr als Tischler gearbeitet.

In Wahrheit sei er aus Hunger nach Europa gekommen. Ich habe nichts zu essen, nichts zum Anziehen und keine Unterkunft gehabt. Er sei auch nach Österreich gekommen, um sich ein Metallstück, das nach einem Fahrradunfall im Jahr 2008 von Ärzten in Italien in sein Knie eingesetzt worden sei und ihm nunmehr vorwiegend in der Nacht Schmerzen bereite, entfernen lassen. Diesbezüglich befand sich der BF bereits am 02.07.2013 an der Universitätsklink in Innsbruck in Behandlung, wobei aber kein akuter Behandlungsbedarf diagnostiziert wurde (AS 201).

Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass er dort wegen seiner Knieverletzung nicht behandelt werde, zumal die Ärzte in Algerien Geld für Operationen verlangen würden und er aber keines habe. Er habe keine Probleme in der Heimat, auch seine Angehörigen nicht. Er sei niemals in der Heimat verfolgt worden und auch keinen Übergriffen, Misshandlungen oder Drohungen ausgesetzt gewesen. Im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben führte der BF selbst an, mittel- und beschäftigungslos und erst seit seiner Antragstellung am 14.11.2012 im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Er sei nicht Mitglied eines Vereins, einer Organisation und er habe auch keinen Deutschkurs besucht.

Er habe keine Verwandte oder Familienangehörige in Österreich und verfüge über keine nahen Bindungen im Bundesgebiet. Er sei im Bundesgebiet noch keiner legalen Beschäfti-gung nachgegangen.

Zu den in der Stellungnahme bzw. im Beschwerdeschriftsatz der gesetzlichen Vertreterin angeführten, nicht näher konkretisierten Behauptungen, wonach dem BF eine asylrelevante Verfolgung drohe, kann vom erkennenden Richter nicht beigetreten werden, zumal sich aus den oben dargestellten Ausführungen ergibt, dass eine solche nicht vorliegt und vom BF in seiner Einvernahme auch nicht behauptet wurde.

Der BF gab dezidiert an, Algerien als Zehnjähriger aufgrund der tristen wirtschaftlichen Verhältnisse verlassen zu haben. Er sei niemals einer behördlichen oder privaten Verfolgung in seiner Heimat oder sonstigen Drohungen ausgesetzt gewesen.

Im gesamten bisherigen Verfahrensgang kam überdies kein Indiz zutage, aus welchem sich erkennen hätte lassen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Den in der Stellungnahme bzw. im Beschwerdeschriftsatz geäußerten Bedenken der gesetzlichen Vertreterin, dass der BF aufgrund seiner Jugendlichkeit besonderen Reintegrationsschwierigkeiten ausgesetzt sei, ist entgegenzuhalten, dass der BF mittlerweile volljährig, von einer leichten einschränkenden Knieverletzung abgesehen, gesund und arbeitsfähig und offenbar auch arbeitswillig ist. Letzteres hat der BF während seines Aufenthaltes als damals noch unbegleiteter Minderjähriger eindrucksvoll dadurch bewiesen, als dass er trotz seiner Jugend geschafft hat, sich als Straßen- bzw. Flohmarkverkäufer sowie als Tischler seinen Lebensunterhalt in Spanien und Italien zu verdienen. Auch kann prima vista nicht angenommen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr keine Unterstützung von seiner Mutter bzw. seinem Stiefvater sowie seinem Onkel und seiner Tante erhalten werde. Wie der BF selbst ausführt, hat er selbst die Telefonnummer seiner Mutter verloren und er könnte sie sich ggf. sogar über einen Freund besorgen, was der BF aber augenscheinlich aus Interesselosigkeit zumindest bis zu seiner Zweiteinvernahme nicht getan hat.

Im Hinblick auf die von der gesetzlichen Vertreterin geäußerte Befürchtung, der BF könnte aufgrund der illegalen Ausreise mit dem Schiff nach seiner Rückkehr in Strafhaft genommen werden und er könne aufgrund der katastrophalen Haftbedingungen sohin in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK oder in den Protokollen Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten verletzt werden, ist auf die aktuelle Länderfeststellung (vgl. oben Punkt II., 1.3. Ausreise und Behandlung von Rückkehrern). zu verweisen, wo sich zeigt, dass die maßgeblich wahrscheinliche Gefahr einer Inhaftierung nicht gegeben ist.

Im Übrigen brachte der BF in seiner Einvernahme in glaubwürdiger Weise vor, dass der in Algerien niemals politisch oder religiös tätig gewesen sei und auch keine Probleme mit der Polizei, den Gerichten und sonstigen Behörden gehabt habe und er im Falle der Rückkehr sich lediglich im die Behandlung seines Knies bzw. um die Entfernung des Metallstückes sorge. Auch hier zeigt sich im Lichte der aktuellen Länderfeststellung (vgl oben Punkt II. 1.3. Medizinische Versorgung) sowie aufgrund der Ambulanzkarte vom 02.07.2013 dass einerseits die notwendige medizinische Versorgung im konkreten Fall in Algerien sicher-gestellt ist und die im Jahr 2008 entstandene Knieverletzung keinen akuten Behandlungs-bedarf aufweist.

Dass dem BF bei seiner Rückkehr nach Algerien keine die den Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zuwiderlaufende Empfangssituation trifft, ergibt sich zudem in der Gesamtschau der vorliegenden Länderfeststellungen zu Algerien, zu welchen dem BF im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens noch einmal entsprechendes Parteiengehör und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einge-räumt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Weder im Rahmen der Erstbefragung noch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch nicht im Rahmen der Beschwerde ergaben sich Umstände, die eine Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. wäre. Der BF erwähnte als einzigen Fluchtgrund die wirtschaftliche Situation seines Heimatlandes, mögen auch die tristen Familien- und Wohnverhältnis mitentscheidend gewesen sein, die den BF veranlasst haben, als Kind das Land lediglich von einem Freund begleitet zu verlassen.

Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat, und dies auch nicht in seiner Beschwerde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.

3.4. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und europäischen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser sich im Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Familie in seinem Herkunftsstaat.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen trotz der evidenten Knieverletzung aus dem Jahr 2008 nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BAA abzuweisen.

3.5. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der BF ist seit 14.11.2012 in Österreich aufhältig, nachdem er zuvor illegal in Österreich eingereist war. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben, sodass eine tiefer reichende Integration im Bundesgebiet nicht feststellbar ist. Im gegenständlichen Verfahren sind zudem keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen. Vielmehr ist evident, dass der BF wegen XXXX verurteilt wurde und sich derzeit in U-Haft bzw. Strafhaft befindet.

Da sich damit keinerlei Aspekte ergeben haben, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.6. Absehen von mündlicher Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren

Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde".

In der Zusammenschau der vorangestellten Ausführungen zeigt sich sohin, dass von einer mündlichen Verhandlung abgehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.