W192 1418101-1•BVwG W192 1418101-1
W192 1418101-1Tribunale amministrativo federale11 set 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensunterhalt,<br/>Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage, soziale Gruppe, subsidiärer<br/>Schutz
W192 1418101-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2011, Zl. 10 06.869-BAG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde des XXXX vom 25.02.2011 wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 04.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2010 brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass es in seiner Herkunftsregion Herat große Probleme mit den Taliban gegeben habe, deren Anführer er namentlich bezeichnete. Diese hätten Angriffe gegen die Bevölkerung gerichtet, aber auch gegen die "Amerikaner", die am regionalen Flughafen stationiert gewesen seien. Da die "Amerikaner" die Bevölkerung nicht hätten ständig schützen können, sei dafür eine Gruppe mit der Bezeichnung "Abriki" gegründet worden. Am 08.05.2010 seien die Taliban unter der Führung des namentlich bezeichneten Kommandanten in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten dessen Vater und vier seiner Cousins väterlicherseits enthauptet. Der Beschwerdeführer habe fliehen können, da er auf dem Dach geschlafen habe. Danach hätten die Taliban nach dem Beschwerdeführer gesucht und er sei aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, mit Hilfe seines Schwiegervaters geflüchtet.
Mit Schreiben vom 26.09.2010 legte ein Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers die Farbkopie einer Tazkira des Beschwerdeführers vor und erklärte deren beeinträchtigtes Schriftbild mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer "etwas schusselig und keineswegs intelligent" sei und er deshalb "sein Ausweisdokument mit Wasser gewaschen" habe. Dem Schreiben war eine weitere Dokumentenkopie sowie das Originalkuvert des Botendienstes angeschlossen, wobei die Sendung nach der Darstellung in der Eingabe des Unterkunftsgebers vom Unterkunftsgeber gegen Unterschriftsleistung entgegengenommen worden sei, da der Beschwerdeführer weder lesen noch schreiben könne.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.09.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die erwähnte Kopie der Geburtsurkunde ebenso von seiner Mutter übersendet worden sei, wie ein Ersuchen der Mutter an den Vorsitzenden der Schura seines Herkunftsortes, wonach am 18.02.1389 (entspricht 08.05.2010) die Taliban den Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Nacht angegriffen hätten, wobei mehrere Menschen, darunter der Ehemann der Einschreiterin getötet worden seien, worauf der Sohn der Einschreiterin, der Beschwerdeführer, nach Österreich gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei "verheiratet und verlobt" und seine Mutter lebe in Afghanistan. Diese bitte die zuständigen Behörden diese Angaben über die Familie des Sohnes zu bestätigen. Auf der Rückseite des Schreibens befindet sich ein mit einem Stempel der Schura der Provinz Herat und einer Datierung mit 06.06.1389 (entspricht 28.08.2010) versehener handschriftlicher Vermerk, wonach der namentlich genannte Vater des Beschwerdeführers am 18.02.1389 (entspricht 08.05.2010) durch die Taliban getötet worden sei.
Aus der Kopie der Geburtsurkunde geht hervor, dass diese am 21.01.1389 (entspricht 10.04.2010) ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer im Jahr 1389 (entspricht 2010/2011) 19 Jahre alt sei.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er sich die Geburtsurkunde habe ausstellen lassen, um, ebenso wie sein Vater, der für die Sicherheit der Amerikaner und des regionalen Flughafens gearbeitet habe, mit den Amerikanern zusammen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei weitere Dokumente und es lebe im Herkunftsstaat seine Mutter und seine Frau, die er noch nicht geheiratet habe. Weiters würden zwei Onkel des Beschwerdeführers im Herkunftsort leben.
Der Beschwerdeführer gab als Grund für die Antragstellung an, dass der regionale namentlich genannte Kommandant der Taliban mit seinen Leuten den Vater und Cousins des Beschwerdeführers in der Nacht des 08.05.2010 getötet hätten, weil der Vater des Beschwerdeführers mit den "Amerikanern" im Bereich der Sicherheit zusammen gearbeitet habe. Über die näheren Umstände gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sein Vater "mit einer Bombe" getötet worden sei und führte weiter aus, dass er selbst auf dem Dach geschlafen habe und das Eindringen der Taliban in den Hof beobachtet habe, worauf diese die Leute hintereinander abgeschlachtet hätten. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, sein Vater sei mit einer Bombe getötet worden, gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeint habe "Dach". Die Dolmetscherin bemerkte dazu an, dass vermutlich ein Missverständnis ihrerseits vorliege, da die Worte für Bombe und Dach in der Sprache Paschtu ähnlich klingen. Der Beschwerdeführer sei vom Dach gesprungen und geflüchtet, wobei auf ihn geschossen worden sei. Es seien mit dem Vater des Beschwerdeführers fünf namentlich bezeichnete Personen getötet worden, die alle der Gruppe "Arbakai" angehört hätten, welche für die Sicherheit im Ort zuständig gewesen seien. Diese hätten nicht für die Regierung gearbeitet und seien in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers von den "Amerikanern" bezahlt worden. Die Angehörigen hätten Zivilkleidung getragen und auf der Schulter ein Abzeichen gehabt.
Der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat getötet zu werden und es habe ihm seine Mutter bei telefonischen Kontakten mitgeteilt, dass die Täter nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Nach Vorhalt, dass die Mutter und zwei Onkel sowie die Verlobte des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem Herkunftsort leben würden und bei tatsächlichen Problemen mit den Taliban seine Familie ebenfalls bedroht wäre, dies jedoch offenbar nicht der Fall sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Onkel mit seiner Familie nichts zu tun hätte. Seine Mutter sei sogar von ihnen geschlagen worden und diese hätten gefragt, wo der Beschwerdeführer sei.
Dem Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben ein Analphabet ist, wurde vorgehalten, dass seine Angaben unglaubwürdig seien und auf Unstimmigkeiten der Beschreibung seiner Reiseroute sowie den Umstand hingewiesen, dass er älter aussehe als er angegeben habe. In der Niederschrift wurde wiederholt in Form von Anmerkungen festgehalten, dass der Beschwerdeführer gelächelt habe.
Gestützt auf den Ausdruck der Onlineausgabe einer liechtensteinischen Zeitung vom 08.05.2010, wonach es in Afghanistan nach Unwettern und heftigen Regenfällen in der Provinz Badghis, in Ghor und in der Provinz Herat, zu 66 Todesfällen gekommen sei, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass am Tag des vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfalles, am 08.05.2010, große Unwetter in Herat geherrscht hätten, der Beschwerdeführer davon aber nichts geschildert, sondern sogar erzählt habe, er habe auf dem Dach geschlafen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Herkunftsort kein Unwetter, sondern angenehmes Wetter geherrscht habe.
Das Bundesasylamt richtete am 28.09.2010 zur Überprüfung der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation.
Durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes wurde ein von der österreichischen Botschaft Islamabad eingeholter Bericht über Ermittlungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vom 29.12.2010 in englischer Sprache vorgelegt. Ausschnitte aus diesem Bericht wurden in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.01.2011 in englischer Sprache zitiert und (teilweise zusammenfassend) übersetzt. Der Originalbericht ist im Verwaltungsakt in einem Kuvert mit der Bezeichnung "keine Akteneinsicht!" abgelegt worden. Eine vollständige Übersetzung des Erhebungsergebnisses ist nicht hergestellt worden.
Aus dem Bericht über die Ermittlungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira (Geburtsurkunde) echt sei und der Brief seiner Mutter an die Schura ohne Offenlegung der Daten des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden nicht verifiziert werden könne.
Die Taliban seien im Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers unter Führung des vom Beschwerdeführer namentlich genannten Kommandanten aktiv und hätten zum Zeitpunkt der Ermittlungen mehr Kontrolle im Bezirk als die Regierung. Der Vorfall der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers und anderer Personen sei von Bewohnern des Herkunftsortes grundsätzlich bestätigt worden. Der Grund des Vorfalles liege nach deren Angaben in der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die lokale Miliz mit der Bezeichnung "Arbakai", die von der Regierung bezahlt werde. Das genaue Datum des Vorfalles habe nicht bestätigt werden können, jedoch dessen Zuordnung zur Jahreszeit (2. Monat des afghanischen Kalenders). Eine Arbeit der "Arbakai" für die "Amerikaner" wurde nicht unmittelbar bestätigt, da die lokale Miliz von der Regierung besoldet und ausgestattet werde; es sei aber möglich, dass diese Miliz im Zuge der Aufgabenerfüllung auch mit ausländischen Truppen, wie den dort auch stationierten "Amerikanern" zusammen gearbeitet habe. Die Miliz "Arbakai" sei auch für die Sicherheit des regionalen Flughafens verantwortlich.
Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsort bekannt sei und dort seine Mutter bei ihrem Schwiegervater lebe und vom Onkel des Beschwerdeführers unterstützt werde. Das Alter des Beschwerdeführers wurde von Auskunftspersonen als 20 bis 22 Jahre geschätzt und es war den Ortsbewohnern nicht bekannt, wo sich der Beschwerdeführer befindet.
Über die Wetterlage im Herkunftsort des Beschwerdeführers am Tag des Vorfalles vom 08.05.2010 habe eine Internetauskunft ergeben, dass eine maximale Windgeschwindigkeit von 17 km/h und eine Weitsicht über 10 km bestanden habe. Die vermuteten Unwetter hätten somit nicht bestätigt werden können.
Über die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie einer Tazkira hätten die örtlichen Behörden zunächst Auskünfte verweigert. In weiterer Folge habe der Ermittler eine "Quelle" eingesetzt, die vor den Behörden behauptet habe, dass eine Überprüfung der Tazkira notwendig sei, da der Beschwerdeführer der Quelle ein Auto verkauft habe und nun Abgaben (car custom) gefordert worden seien, da die Fahrzeugregierungsdokumente als nicht echt angesehen worden seien. Auf Grund dieser weiteren Anfrage hätten die Behörden bestätigt, dass die Tazkira registriert sei und ihr Inhalt richtig sei. Zufolge des Ermittlungsberichts ist die Tazkira als Beleg für das Alter notwendig für alle Arten von Anstellungen bei der Regierung und anderen Organisationen.
Zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Taliban nach ihm gesucht und im Zuge dessen auch seine Mutter geschlagen hätten, wurde dem Ermittler mitgeteilt, dass die Taliban in dieser Region gewöhnlich Frauen nicht schlagen, es sei denn als Teil einer gerichtlich verhängten Strafe. Die Angaben, dass ein im Herkunftsort bekannter reicher Mann die Mutter des Beschwerdeführers durch Überlassung von Nahrungsmitteln unterstütze, sei nicht zutreffend.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation teilweise zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hielt seine Verfolgungsbehauptungen aufrecht.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer das Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen sei als nicht glaubhaft festgestellt und die auf seine Person bezogenen Angaben durch Recherchen im Herkunftsland widerlegt worden.
Es sei glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers durch einen Angriff der Taliban ums Leben gekommen sei, was auch durch die Recherche im Herkunftsstaat zweifelsfrei bestätigt worden sei. Die näheren Umstände hätten jedoch nicht geklärt werden können. Nicht glaubhaft seien die Angaben gewesen, wonach der Beschwerdeführer selbst durch die Taliban, insbesondere den namentlich genannten örtlichen Führer, einer Bedrohung ausgesetzt sei. Die Angaben dazu seien widersprüchlich gewesen und durch die Erhebungen widerlegt worden. In der Beweiswürdigung wurde nach teilweiser Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers zunächst die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Miliz "Arbakai" in seinem Herkunftsbezirk von Amerikanern bezahlt worden sei, als unwahr festgestellt, da es zwar möglich sei, dass diese Gruppe mit den "Amerikanern" zusammen gearbeitet hätte, aber definitiv keine amerikanische Organisation sei. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer durch diese Angaben, es wäre eine von den "Amerikanern" aufgestellte Gruppe seinem Vorbringen mehr Substanz habe verleihen wollen, da gerade die US-Streitkräfte einer besonderen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt seien.
Als weiterer Anhaltspunkt für die mangelnde Glaubhaftigkeit für die Angaben des Beschwerdeführers wurde der von der Dolmetscherin bei der Einvernahme bereits als Missverständnis ihrerseits bezeichnete Gebrauch der Begriffe "Bombe" oder "Dach" genannt. Über die vom Beschwerdeführer nach der Tötung seines Vaters und anderer Personen aus dem Haus der Familie beschriebene Flucht wurde ausgeführt, dass die Bewohner des Herkunftsortes im Zuge der Ermittlungen keine Angaben über das persönliche Schicksal des Beschwerdeführers machen konnten und eine Flucht des Beschwerdeführers diesen wohl bekannt hätte sein müssen.
Im Widerspruch mit dem Rechercheergebnis stehe auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Taliban seine Mutter geschlagen hätten und dass diese, von einem namentlich genannten reichen Mann im Herkunftsort unterstützt werde.
Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er wegen seiner Arbeit bei den Amerikanern die Tazkira gebraucht und deswegen ausstellen habe lassen, wurde - offenkundig aus Unverständnis über den Inhalt des nicht übersetzten englischsprachigen Erhebungsberichtes - entgegengehalten, dass die Ermittlungen im Herkunftsstaat ergeben hätten, dass die Tazkira ausgestellt worden sei, da der Beschwerdeführer ein Auto registrieren habe lassen wollen und Fahrzeugpapiere gefälscht und eine Steuer offensichtlich nicht bezahlt worden sei. Es wird davon ausgegangen, dass diese unzutreffende Zuschreibung der vom Ermittler eingesetzten Legende bei der Überprüfung des Dokumentes an den Beschwerdeführer auf die mangelnden Sprachkenntnisse der tätigen Organe zurückzuführen ist und keine bewusste Verfälschung des Inhaltes des Ermittlungsberichtes darstellt.
Es wurde festgehalten, dass sich aus der als Kopie vorgelegten Bestätigung der Schura vom 28.08.2010 nicht ergibt, auf welche Weise der Vater des Beschwerdeführers zu Tode gekommen sei.
Weiters enthält der als Beweiswürdigung bezeichnete Abschnitt der angefochtenen Entscheidung nicht auf konkrete fallbezogene Belege gestützte Ausführungen darüber, dass die "Fluchtgeschichte" des Beschwerdeführers als zu "blass und oberflächlich", und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren sei.
Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne im Falle seiner Rückkehr Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk finden. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban sei nicht gegeben, da seine Familie (Mutter, Onkel, Verlobte) nach wie vor in Afghanistan lebe und von einer mangelnden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des Staates nichts berichtet worden sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2011 gegen Unterschriftsleistung auf der Übernahmebestätigung zugestellt.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 25.02.2011 Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. In einer Beschwerdeergänzung vom 18.02.2011 wurde ausgeführt, dass die örtliche Miliz "Arbakai" zwar tatsächlich von der afghanischen Regierung unterstützt und finanziert werde, jedoch auch von den "Amerikanern" organisiert werde, für die der Vater des Beschwerdeführers das Gebiet ausgekundschaftet und für deren Sicherheit er gesorgt habe. Die Zusammenarbeit der "Arbakai" mit den Amerikanern werde auch zu Folge den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht ausgeschlossen und es liege somit kein Widerspruch vor. Das Missverständnis um die Worte "Bombe" und "Dach" sei bereits durch die Dolmetscherin, welche bei der Einvernahme tätig gewesen sei, aufgeklärt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum dieser (Unterschied) dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung wieder zum Vorwurf gemacht werde.
Die Ausstellung der Geburtsurkunde sei nötig gewesen, um ein Gehalt beziehen zu können. Die Ausführung der Behörde, dass die Ausstellung im Zusammenhang mit der Registrierung eines Autos gestanden sei, werde entgegengetreten und es habe sich ein diesbezüglicher Vorfall niemals ergeben.
Die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit für die Gruppe "Arbakai" seien durch die Erhebungen im Herkunftsstaat bestätigt worden, ebenso dass diese Gruppe für die Sicherheit am regionalen Flughafen verantwortlich gewesen sei. Auch die Angaben über den vom Beschwerdeführer namentlich genannten Talibanführer seien bestätigt worden. Daher sei die Beweiswürdigung mangelhaft.
Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer mit Verfolgung von Seiten der Taliban zu rechnen haben. Eine Unterschutzstellung sei auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan nicht möglich. Zwischenzeitlich sei der Vater der Verlobten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat getötet worden, der den Beschwerdeführer bei seiner Flucht unterstützt habe.
Die Beschwerdeergänzung enthält weiters Ausführungen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat und die Behauptung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK befürchten müsse.
Mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 19.09.2011 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde insoweit mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.09.2011 eingestellt und ist die Rechtskraft hinsichtlich des Spruchpunktes I der angefochtenen Entscheidung eingetreten.
Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 14.03.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat (Probezeit 3 Jahre) verurteilt, weil er einem anderen durch Werfen eines Sat-Receivers eine Rissquetschwunde am Vorderfuß zugefügt hat.
Im weiteren Beschwerdeverfahren wurden Unterlagen betreffend des Integrationsbestrebens des Beschwerdeführers vorgelegt, darunter der Bescheid über eine für ihn im Branchenkontingent als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter erteilten Beschäftigungsbewilligung mit Befristung vom 04.06.2014 bis 03.12.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in seinem Herkunftsort in der Provinz Herat wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht fest.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde wegen seiner Tätigkeit in einer örtlichen Miliz mit der Bezeichnung "Arbakai" im Mai 2010 ebenso wie vier Cousins des Beschwerdeführers im Haus der Familie des Beschwerdeführers von der Einheit eines örtlichen Talibankommandanten getötet. Der Beschwerdeführer, der Zeuge dieses Vorfalles war, flüchtete daraufhin und reise mit Unterstützung des Vaters seiner Verlobten ins Ausland, wobei er letztlich nach illegaler Einreise in Österreich am 04.08.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es ist zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung von Seiten der Einheit des genannten Talibankommandanten zu befürchten hätte.
Die Feststellungen über seine Identität und Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Dokumentenkopien. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind im Verfahren im Wesentlichen gleichlautend vorgetragen worden. Das nach Angaben der Dolmetscherin der Einvernahme am 28.09.2010 von ihr ausgelöste Missverständnis über die Verwendung der Begriffe "Bombe" und "Dach" kann dem Beschwerdeführer nicht als Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben entgegen gehalten werden. Auch der in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dafür herangezogene Umstand, dass die lokale Miliz mit der Bezeichnung "Arbakai" keine Einheit der "Amerikaner" gewesen, sondern von der afghanischen Regierung besoldet und ausgestattet worden sei, bildet keinen tragenden Grund für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, da letztlich auch durch die Erhebungen im Herkunftsstaat bestätigt wurde, dass diese örtliche bewaffnete Einheit auch mit den "Amerikanern" zusammen gearbeitet habe und für die Sicherheit des regionalen Flughafens - wie vom Beschwerdeführer beschrieben - verantwortlich gewesen sei. Überdies kann vom Beschwerdeführer als Analphabeten nicht erwartet werden, dass er zutreffende subtile Organisationsbeschreibungen über derartige paramilitärische Verbände abgeben kann.
Die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids enthaltenen Unterstellung, der Beschwerdeführer habe die örtliche Miliz deshalb als eine von den "Amerikanern" aufgestellte Gruppe bezeichnet, um seinem Vorbringen vor dem Hintergrund, dass gerade US-Streitkräfte einer besonderen Bedrohung durch Taliban ausgesetzt seien, mehr Substanz zu verleihen, ist nicht nachvollziehbar, da durch die Ermittlungen im Herkunftsstaat ja bestätigt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit in dieser Miliz von Taliban getötet wurde.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er selbst zum Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit in dieser Miliz eine Tazkira habe ausstellen lassen, ist durch die Erhebungen im Herkunftsstaat entgegen den aktenwidrigen Deutungen des Erhebungsberichtes nicht widerlegt worden, sondern findet sich im Erhebungsbericht sogar der bestätigende Hinweis, dass die Vorlage einer Tazkira für die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Regierung oder anderen Organisation regelmäßig vorausgesetzt werde. Letztlich ist - worauf die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen ist - auch das von der Behörde bei der Einvernahme am 28.09.2010 herangezogene Argument für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, es habe an diesem Tag Unwetter geherrscht und sei daher seine Behauptung, er habe am Dach des Hauses geschlafen, nicht glaubhaft, durch die auf eine Internetauskunft gestützten Angaben des Ermittlungsberichtes über die ruhige Wetterlage am Tag des behaupteten Vorfalles widerlegt worden.
Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt des Erhebungsberichtes haben sich lediglich hinsichtlich des Umstandes ergeben, dass Frauen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers üblicherweise von Taliban nicht geschlagen werden und dass die Mutter des Beschwerdeführers, entgegen seinen Angaben, nicht von einem im Herkunftsort lebenden reichen Mann Unterstützung durch Überlassung von Lebensmitteln erhalte. Diese beiden Sachverhaltselemente stehen allerdings außerhalb des Kernvorbringens betreffend die vom Beschwerdeführer beschriebene Bedrohungssituation und sind daher nicht geeignet, die gänzliche Unglaubhaftigkeit der von ihm geäußerten Befürchtungen darzutun.
Aus dem Umstand, dass den Bewohnern des Herkunftsortes des Beschwerdeführers zufolge dem Ermittlungsbericht über dessen Flucht nach der Tötung seines Vaters und über sein weiteres persönliches Schicksal nichts bekannt gewesen sei, kann nicht abgeleitet werden, dass die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig seien. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung, dass im Falle einer Flucht diese dort wohl auch bekannt gewesen wäre, stellen eine unbegründete reine Spekulation dar.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.2. Auf Grund der mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 19.09.2011, eingelangt am Asylgerichtshof am selben Tag, erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes, ist mit diesem Tag die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen seitens der örtlichen Talibangruppierung unter der Führung des vom Beschwerdeführer im Verfahren namentlich genannten Kommandanten zu befürchten, die vor der Einreise des Beschwerdeführers dessen Vater und weitere Angehörige einer örtlichen Miliz im Hause der Familie getötet haben. Der Beschwerdeführer könnte vor einer derartigen Bedrohung keinen wirksamen Schutz durch die Behörden des Herkunftsstaates finden, da die Taliban in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, auch nach dem Inhalt des Berichtes über die Erhebungen im Herkunftsstaat, unter dem vom Beschwerdeführer namentlich genannten Kommandanten aktiv seien und im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers mehr Kontrolle als die Regierung ausüben.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers außerhalb seiner Herkunftsregion - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Herkunftsort in der Provinz Herat gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer anderen größeren Stadt in Afghanistan oder im ruralen Bereich ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfügt, er auch keine Erfahrung im Erwerbsleben hat und Analphabet ist.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.5.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Ergebnisse der Ermittlungen im Herkunftsstaat im Wesentlichen bestätigt wurden und entgegenstehende Negativfeststellungen überwiegend auf falsch gedeutete bzw. übersetzte Ermittlungsergebnisse gestützt wurden und zum Teil bestätigende Ermittlungsergebnisse übersehen worden sind. Fragen der Beurteilung einer etwaigen persönlichen Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers haben im vorliegenden Verfahren keine Relevanz, sondern es steht die korrekte und vollständige Beurteilung des Ergebnisses der Ermittlungen im Herkunftsstaat im Vordergrund.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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