BVwG G308 2005403-1

G308 2005403-1Tribunale amministrativo federale11 set 2014

Regest

Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht

Testo completo

BVwG G308 2005403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2005403.1.00

Spruch

G308 2005403-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 24.07.2013, Zl. BP 02/2013, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Anlässlich der am 28.06.2012 gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum von 04.05.2009 bis 31.12.2011 abgeschlossenen GPLA-Prüfung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche in der Folge am 04.07.2012 zu einer nachträglichen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge in der Höhe von EUR 12.455,71 führten.

Bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses des Dienstnehmers XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer), VN XXXX, begehrte die BF die Ausstellung eines Bescheides.

Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.07.2013, Zl. BP 02/2013, entsprochen. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG im Zeitraum von 05.05.2009 bis 23.12.2009, 18.01.2010 bis 23.12.2010 und 10.01.2011 bis 22.12.2011 der Versicherungspflicht unterlegen sei. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, für das in Spruchpunkt I. festgestellte Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer für die angeführten Zeiträume auf Grund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. und Abs. 2 ASVG nachträglich EUR 8.141,39 an Sonderbeiträgen, Nebenbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zu bezahlen. Die Beitragsvorschreibung vom 04.07.2012 der am 28.06.2013 abgeschlossenen GPLA-Prüfung, welche die Differenzbeitragsgrundlagen der verrechneten Beiträge ausweise, sei als Bestandteil des gegenständlichen Bescheides anzusehen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass lediglich das Beschäftigungsverhältnis des Dienstgebers von der BF bestritten worden sei und die restliche Beitragsvorschreibung vom 04.07.2012 unbestritten vorliege. Das Prüforgan habe im Zuge der GPLA-Prüfung festgestellt, dass es zwischen der BF und dem Dienstnehmer zu einem Beschäftigungsverhältnis in der Form eines "freien Dienstnehmers" gekommen sei. Der Dienstnehmer habe in einer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass er diverse Montagetätigkeiten auf den von der BF zugeteilten Baustellen durchgeführt habe. Die Arbeitsleistungen seien dabei laut Plänen der BF ausgeführt worden. Hinsichtlich der Arbeitserbringung habe der Dienstnehmer Baustellenunterweisungen erhalten, welche er unterschreiben habe müssen. Gegen Ende der Montage habe eine Nachschau durch die BF stattgefunden. Der Dienstnehmer sei nicht verpflichtet gewesen, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten, jedoch Stundenaufzeichnungen für die Abrechnung zu führen. Die Arbeitsleistungen seien vom Dienstnehmer persönlich durchgeführt worden. Eine Vertretung seiner Person sei nie eingetreten und Aufträge der BF habe der Dienstnehmer bisher nie abgelehnt. Er führe als eigene Betriebsmittel sein eigenes Werk- und Fahrzeug an. Bei größeren Lieferungen sei jedoch ein Firmenauto der BF beigestellt worden. Diese Feststellungen würden sich auf die Wahrnehmung des Parteiengehörs, die durchgeführte Beitragsprüfung, die Niederschrift mit dem Dienstnehmer und die persönliche Wahrnehmung des Prüfers stützen. Nach Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung weiters aus, dass zunächst für die Feststellung der Versicherungspflicht nach der Prüfreihenfolge ein Dienstverhältnis iSd. § 4 Abs. 2 ASVG zu überprüfen sei und erst, wenn die Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegen, der Sachverhalt hinsichtlich der freien Dienstnehmereigenschaft bzw. einer selbstständigen Tätigkeit zu prüfen sei. Dabei sei die konkret ausgeübte Beschäftigung und somit die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Hinsichtlich des Vorliegens von persönlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers von der BF sei anzumerken, dass diesem durch die BF der Arbeitsort durch die zugeteilten Baustellen zweifellos vorgegeben worden seien. Der Dienstnehmer habe daher ausnahmslos Arbeitsleistungen an ihm zugeteilten Baustellen verrichtet. Trotz der fehlenden fixen Arbeitszeiten habe der Dienstnehmer aber regelmäßig seine Arbeitsstunden verrichtet. Dabei könne nach der Rechtsprechung die Bindung ein eine fixe Arbeitszeit auch dann angenommen werden, wenn der Beginn festgelegt und im Übrigen ein entsprechender Arbeitsumfang zugeteilt werde, der als solcher die Arbeitszeit vorgebe. Selbst eine innerhalb enger Grenzen mögliche Befugnis, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen, schließe die durch diese und während dieser Beschäftigung gegebene Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit nicht aus. Eine persönliche Abhängigkeit könne sogar dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weiterhin selbst bestimmen könne (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041). Der Dienstnehmer sei zwar nicht verpflichtet gewesen sich an Arbeitszeiten zu halten, er habe jedoch seine Arbeitsleistungen auf den vorgegebenen Baustellen nach einem eigenen Montageplan erbringen müssen. Somit sei ihm ein gewisser Arbeitsumfang zugeteilt worden, der eben als solcher die Arbeitszeit vorgegeben habe. Darüber hinaus habe der Dienstnehmer Baustellenunterweisungen erhalten, die er allesamt habe unterschreiben müssen. Gegen Ende der Montage habe eine Nachschau der BF stattgefunden. Die Bindung des Beschäftigen an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse würden nach der Rechtsprechung des VwGH ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft darstellen (VwGH vom 19.01.1999, Zl. 96/08/0350). Die vom Dienstnehmer angeführten Baustellenunterweisungen könnten in jedem Fall als Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten bezeichnet werden. Zusätzlich habe der Dienstnehmer die Arbeitsleistung in jedem Fall persönlich erbracht, nie einen Arbeitsauftrag der BF abgelehnt und sei in den gegenständlichen Zeiträumen ausschließlich für die BF tätig gewesen. Bezüglich der angegebenen Betriebsmittel sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass sämtliches zu verarbeitende Material von der BF zur Verfügung gestellt und auch regelmäßig deren Firmenauto benützt worden sei. Allein durch die Beistellung des eigenen Werkzeuges und gegebenenfalls des eigenen PKWs des Dienstnehmers könne kein Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit bestehen. Resultierend aus der angeführten Sach- und Rechtslage sei daher die Pflichtversicherung für den Dienstnehmer festzustellen und für die BF Sonderbeiträge, Nebenbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in der Höhe von EUR 8.141,39 nachträglich vorzuschreiben gewesen.

2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht der mit 26.08.2013 datierte Einspruch (nunmehr Beschwerde) mit der Begründung erhoben, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Dienstnehmer nicht als "freier Dienstnehmer iSd. § 4 Abs. 4 ASVG" sondern als echter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG abzurechnen gewesen wäre und begründe dies mit dem Nichtvorliegen relevanter Bestimmungsmerkmale für einen freien Dienstvertrag. Der Berufungsinstanz werde der, zwar nicht gezeichnete, aber dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegende freie Dienstvertrag übermittelt. Demnach könne die Tätigkeit Montagetischler prinzipiell aus einem Werkvertrag als auch freiem Dienstverhältnis ausgeführt werden. Nach Annahme eines Auftrages sei der Dienstnehmer für die fachgerechte Ausführung eigenverantwortlich. Nach Auftragsannahme sei natürlicherweise der Arbeitsort vorgegeben gewesen. Die Anweisungen des Auftraggebers bzw. die des planenden Architekten (Montageplan etc.) und Vorgaben, wie sie die BF erhalten habe, seien als fachliche Arbeitsunterlagen weitergegeben und als Zeichen der Kenntnisnahme gegengezeichnet worden. Die fachliche Ausführung habe ausschließlich dem Dienstnehmer oblegen. Besuche der BF über Baufortschritt, Nachfrage über benötigte Hilfestellung oder fachlichen Ratschlag seien beiderseitig zweckdienlich und unbeschadet des Auftragsverhältnisses allgemein üblich und kein Indiz für eine organisatorische Einordnung des Dienstnehmers oder Einschränkung der Bestimmungsfreiheit. Wesentliche eigene Betriebsmittel seien, wie bei jedem freien Dienstvertrag auch üblich, nicht vorhanden gewesen, wenngleich jedoch werkvertragsähnlich, eigenes Werkzeug und der eigene LKW (gegen Entgelt), eingesetzt worden. Bezüglich der Arbeitszeit sei vertraglich lediglich ein voraussichtlicher pauschaler monatlicher Stundenrahmen vereinbart worden. Der Dienstnehmer habe daher entsprechende Aufzeichnungen geführt. Bei Auftragsannahme durch den freien Dienstnehmer sei in Abstimmung mit dem Zeitplan des Gesamtbauvorhabens gemeinsam ein auftragsbezogener Zeitplan erstellt worden. Innerhalb dieses Rahmens sei die Zeiteinteilung dem Dienstnehmer überlassen worden, welcher sich lediglich mit anderen Professionisten, wenn nötig, abgestimmt habe. Eine Vertretungsmöglich sei generell und vertraglich eingeräumt gewesen, aber - wie richtig festgestellt - nicht praktiziert worden. Bei geplantem Urlaub sei einfach von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, für diese Zeit keinen Auftrag anzunehmen.

Krankheitsbedingter Ersatz sei nicht nötig gewesen. Im Übrigen habe natürlich das Entgelt im Vordergrund gestanden und sei die Nutzung des Vertretungsrechtes somit nur in Sonderfällen zu erwarten gewesen, die nicht eingetreten seien. Es sei richtig, dass im Prüfungszeitraum kein zweites Vertragsverhältnis bestanden habe. Es habe nur ein Dauerschuldverhältnis vorgelegen, da eine weitere Arbeitsverpflichtung auf Grund des guten Auftragsstandes gar nicht möglich gewesen sei. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass die Gesamtbetrachtung sowohl aller vertraglichen als auch faktischen Gegebenheiten, vor allem keine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der BF und keine Weisungsgebundenheit die Merkmale eines freien Dienstverhältnisses in einem Ausmaß überwiegen würden, dass die Einstufung dieses Arbeitsverhältnisses als freien Dienstvertrag geboten erscheine. Es werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Dem Anspruch beigefügt ist eine Kopie eines freien Dienstvertrages zwischen der BF und dem Dienstnehmer, der aber nicht datiert und nicht unterzeichnet ist.

3. Am 14.10.2013 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 09.10.2013 beim Landeshauptmann für Kärnten als zuständige Rechtmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen der BF in ihrem Einspruch (nunmehr Beschwerde) aus, dass die BF einen freien Dienstvertrag vorgelegt habe, der nicht unterfertigt sei und behaupte, dass dieser dem Vertragsverhältnis zugrunde liege und Vertragsinhalt geworden sei. Dies sei jedoch völlig realitätsfern, da ja gerade die Unterschrift die Vertragsparteien an den gegenständlichen Vertragsinhalt binden solle. Weder die BF noch der Dienstnehmer hätten diesen freien Dienstvertrag unterfertigt. Auch sei bei der Einvernahme des Dienstnehmers durch die Beitragsprüferin nicht auf das Vorliegen eines so wesentlichen Umstandes (nämlich des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung) seitens des Dienstnehmers Bezug genommen oder hingewiesen worden. Zur Tätigkeit des Dienstnehmers werde ausgeführt, dass gemäß § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei. Der Sachverhalt sei so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. In der Sozialversicherung seien demnach immer die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. die tatsächliche Art und Weise der Abwicklung der zu beurteilenden Tätigkeit ausschlaggebend. Das Vorbringen der BF, dass prinzipiell Tätigkeiten sowohl im Werkvertrag als auch im freien Dienstvertrag aufgeführt werden könnten (hier Montagetischler), sage nichts über die tatsächlichen Verhältnisse aus, wie die Tätigkeit tatsächlich durchgeführt worden sei. Bezüglich der Auftragsausführung werde entgegengehalten, dass der Dienstnehmer Baustellenunterweisungen habe unterschreiben müssen und gegen Ende der Montage jeweils eine Nachschau der BF erfolgt sei. Genau diese regelmäßige Nachschau stelle eine Kontrollbefugnis dar, die die Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers einschränke. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle dies ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft dar. Allein durch die Beistellung des eigenen Werkzeuges und gegebenenfalls des eigenen PKWs bei einem Montagetischler könne kein Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit bestehen. Sämtliches zu verarbeitendes Material sei von der BF bereitgestellt worden. Auch sei regelmäßig das Firmenauto benützt worden. Die Bindung an den Montageplan, das Unterschreiben von Baustellenunterweisungen und die regelmäßige Nachschau durch die Einspruchswerberin würden starke Indizien für das Vorliegen einer Arbeitsleistung nach den Bedürfnissen und der Dringlichkeit der BF darstellen, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers spreche. Dieser habe zudem die Arbeitsleistung jedenfalls persönlich erbracht, wobei eine Vertretung in keinem Fall eingetreten sei. Ebenso hätte er in keinem Fall Arbeitsaufträge der BF abgelehnt und sei im gegenständlichen Zeitraum ausschließlich für diese tätig gewesen. Aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass solange eine generelle Vertretungsbefugnis, weder vereinbart noch tatsächlich praktiziert werde, eine persönliche Arbeitspflicht vorliege, die als wesentlich für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit gelte. Das Vorbringen der BF sei als Schutzbehauptung zu werten, da der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung ausschließlich für die BF erbracht habe. Bis dato habe er ebenfalls keinen Auftrag der BF abgelehnt. Der Unterschied zwischen echtem und freiem Dienstnehmer werde nach dem Verwaltungsgerichtshof so gesehen, dass letzterer über eine gewisse unternehmerische Struktur verfügen müsse und nicht arbeitnehmerähnlich für nur einen Auftraggeber, sondern doch über eine überschaubare Zahl, oder zumindest mehrere Auftraggeber am Markt mit eigener betrieblicher Struktur, tätig sei. Dies sei beim Dienstnehmer nicht der Fall. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ersuche die belangte Behörde, dem Einspruch (Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid keine Folge zu geben, diesen vollinhaltlich zu bestätigen und keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit E-Mail vom 18.10.2013 urgierte der Landeshauptmann von Kärnten bei der belangten Behörde die Vorlage des angefochtenen Bescheides und des Einspruches sowie des restlichen Versicherungsaktes, da lediglich der Vorlagebericht eingelangt war.

Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde am 28.10.2013 nach und übersendete nachträglich alle Bezug habenden Unterlagen des Aktes zur Entscheidungsfindung.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.10.2013 wurde der BF auch der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 09.10.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen vorgelegt.

Eine Stellungnahme der BF langte nicht ein.

6. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei begründete Feststellungen über die Einbeziehung in die Versicherungspflicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG des genannten Dienstnehmers, noch ist ersichtlich, dass ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 24.07.2013 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich

der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem

eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

§ 58 AVG lautet zudem:

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen

und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Vorlagebericht] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Abs. 3).

2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gemäß § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte.

Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu § 360b).

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die belangte Behörde ihren Bescheid unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

Die belangte Behörde hat die Beitragsvorschreibung der Betriebskontrolle auf Grund der Prüfung vom 28.06.2012 für den Zeitraum vom 04.05.2009 bis 31.12.2011 zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhoben. Jedoch ergeben sich weder aus der Bescheidbegründung noch aus der Beitragsvorschreibung, woraus sich die Annahme eines Dienstverhältnisses iSd. § 4 Abs. 2 ASVG im Gegensatz zu einem freien Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. ergibt. Die Behörde führt in ihrer Beweiswürdigung lediglich an, dass sich ihre getroffenen Feststellungen auf die unter Wahrnehmung des Parteiengehörs durchgeführte Beitragsprüfung, die Niederschrift mit dem Dienstnehmer und die persönlichen Wahrnehmungen des Prüfers stützen würden. Es finden sich hierzu keinerlei Aufzeichnungen oder Unterlagen über Ermittlungsergebnisse im Akt, noch haben diese - falls überhaupt vorhanden - Eingang in die Bescheidbegründung (Beweiswürdigung!) gefunden. Die Argumente der belangten Behörde, welche nach der von ihr zitierten Rechtsprechung für ein Dienstverhältnis iSd. § 4 Abs. 2 ASVG des Dienstnehmers und nicht für ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sprechen und sich daraus auch die Vollversicherungspflicht für diesen ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an einer Beweiswürdigung und der fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden. Anzumerken ist weiters, dass laut den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die gegenständliche Beitragsprüfung zu einer Feststellung eines freien Dienstverhältnisses für den Dienstnehmer geführt habe. Warum die belangte Behörde im Bescheid plötzlich zu einem echten Dienstverhältnis kommt, obwohl die Prüfung anscheinend ein freies Dienstverhältnis ergeben hat, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt, muss die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen und kann ein Begründungsmangel weder dadurch beseitigt werden, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann (was gegenständlich nicht möglich ist, da der Akt kein einziges Beweismittel enthält, welches für oder gegen die Feststellungen der belangten Behörde sprechen würde), noch kann ein solcher Mangel durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift (hier: Vorlagebericht) behoben werden. Zudem bleibt noch anzumerken, dass im Vorlagebericht zwar Feststellungen präzisiert bzw. wiederholt wurden, jedoch immer noch keine Nachweise für diese erbracht wurden.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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