BVwG G308 2003698-1

G308 2003698-1Tribunale amministrativo federale11 set 2014

Regest

Beitragszuschlag, Beschäftigung, Beweiswürdigung,<br/>Dienstnehmereigenschaft, Ermessen, Ermessensausübung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kontrolle, Mehraufwand,<br/>Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, mündliche Verhandlung,<br/>Pflichtversicherung, Prüfungsumfang, Risikotragung, Säumnis,<br/>Sozialversicherung, Verschulden, Versicherungspflicht, verspätete<br/>Meldung, Verspätung

Testo completo

BVwG G308 2003698-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2003698.1.00

Spruch

G308 2003698-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX,

XXXX, vertreten durch XXXX in

XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 25.10.2013, Zl. MVP/VPN/XXXX/Kv, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 25.10.2013, Zl. MVB/VPN/XXXX/Kv, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, wegen verabsäumter Meldung zur Pflichtversicherung des Dienstnehmers XXXX (VN: XXXX) vor dessen Arbeitsbeginn am 13.05.2013, einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass am 14.05.2013 gegen 07:00 Uhr mehrere Forstarbeiter, darunter auch XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer), gemeinsam mit der Rodung einer Mischwaldparzelle in XXXX, angefangen hätten. Laut Zeugenaussagen der Forstarbeiter sei der Dienstnehmer ein neuer Arbeitskollege gewesen, der seit 13.05.2013 probeweise dienstnehmerhaft im Sinne des ASVG im Forstserviceunternehmen des BF beschäftigt gewesen sei. Der Dienstnehmer sei bei Arbeitsbeginn in der genannten Waldparzelle nur für die Fällung von Bäumen zuständig gewesen. Im Zuge seiner Tätigkeit habe ihn ein Baum am Kopf getroffen. Diesen Forstunfall habe er nicht überlebt. Der Dienstnehmer sei zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles nicht zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet gewesen. Der BF habe den verunfallten Dienstnehmer einige Stunden nach dem tödlichen Arbeitsunfall über das elektronische Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Feststellungen würden sich auf die Anzeige der Finanzpolizei XXXX vom 10.10.2013, den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 13.09.2013, der Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX vom 14.05.2013 sowie der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch die Kasse, insbesondere auf das ELDA-Protokoll (Nr. XXXX) vom 14.05.2013, stützen.

Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung oder auch nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.

Aufgrund der übermittelten Anzeige des Finanzamtes XXXX vom 10.10.2013, des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Kärnten vom 13.09.2013, der Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX vom 14.05.2013 sowie der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch die Kasse, stehe für die GKK zweifelsfrei fest, dass der BF gegen die einschlägigen Meldebestimmungen des ASVG verstoßen habe.

2. Dem entgegnete der BF in seinem Einspruch (nunmehr Beschwerde) vom 25.11.2013 damit, dass den BF kein Verschulden an dem Umstand treffe, dass der Dienstnehmer nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn bei der GKK zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Der Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,- sei zu Unrecht verhängt worden. Es werde festgehalten, dass der Dienstnehmer erst am 14.05.2013 zu Arbeiten begonnen habe. An diesem Tag habe der BF den Dienstnehmer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmelden wollen. Zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr sei es allerdings zu einem Stromausfall im gesamten Bereich XXXX gekommen, jedenfalls aber im Betrieb des BF. Es hätten daher keine elektronischen Daten übermittelt werden können. Diesbezüglich sei eine Auskunft der Energie Steiermark GmbH einzuholen. In der Zwischenzeit habe sich der tödliche Unfall des Dienstnehmers ereignet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei vom BF nachgeholt worden. Es treffe diesen daher kein Verschulden an dem Umstand, dass eine verspätete Meldung bzw. die Meldung erst im Nachhinein gemacht worden sei zumal eine rechtzeitige Anmeldung aufgrund eines flächendeckenden Stromausfalles, welcher nicht im Einflussbereich des BF gestanden habe, nicht zustande gekommen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die GKK führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Einspruches an den Landeshauptmann von Steiermark am 12.12.2013 zum Einspruch des BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich aus den Zeugenaussagen der Arbeitskollegen des Dienstnehmers im Verwaltungsstrafverfahren ergeben habe, dass dieser seine Arbeit beim BF bereits am 13.05.2013 aufgenommen habe. Darüber hinaus habe der BF den verunfallten Dienstnehmer am 14.05.2013, 12:14 Uhr, per 13.05.2013 zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet (ELDA-Protokoll Nr. XXXX). Mit der nachträglichen Anmeldung zum 13.05.2013 habe der BF zum Ausdruck gebracht, dass er die Pflichtversicherung des Dienstnehmers mit diesem Datum bei der GKK als gegeben erachte. Die Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, der Arbeitsbeginn des Dienstnehmers sei erst der 14.05.2013 gewesen, entbehre daher jeglicher Grundlage, weshalb der behauptete Stromausfall am 14.05.2013 von ca. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr im örtlichen Bereich des BF vollkommen unbedeutend sei und somit keiner weiteren Nachforschung bedürfe. Es stehe für die GKK außer Zweifel, dass es der BF unterlassen habe, den Dienstnehmer vor dessen Arbeitsbeginn am 13.05.2013 zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Die rechtsfreundliche Vertretung habe vom Sachbearbeiter der GKK trotz mehrmaliger Versuche nicht erreicht werden können, um den Sachverhalt aufzuklären und die rechtsfreundliche Vertretung zu ersuchen, ein eventuelles Herabsetzungsgesuch an die GKK zu übermitteln. Da lediglich die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens beantragt worden sei, habe die GKK diesem Begehren nicht nachkommen können, da die Anmeldung tatsächlich verspätet erstattet worden sei und somit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des ASVG gesetzt habe, welche mit dem gegenständlichen Beitragszuschlag zu ahnden gewesen sei. Mangels Herabsetzungsgesuches habe die GKK eine Herabsetzung des Beitragszuschlagsbetrages nicht in Erwägung ziehen können. Die GKK stelle den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu bestätigen.

4. Mit Aktenvorlage vom 10.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpftem Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

5. Mit Schreiben vom 17.04.2014 an die Energie Steiermark AG ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft bezüglich des im Einspruch (Beschwerde) angeführten Stromausfalles am 14.05.2013.

6. Mit E-Mail vom 05.05.2014 gab die Energie Steiermark AG bekannt, dass es am 14.05.2013 in XXXX im Bereich der Trafostation XXXX zu insgesamt 3 Stromausfällen gekommen sei. Diese Ausfälle hätten jedoch nicht im angefragten Zeitraum von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr stattgefunden. Des Weiteren werde die Anlage des BF auch nicht aus dem genannten fehlerbehafteten Ortsnetz versorgt, sodass nach den vorhandenen Aufzeichnungen ein Zusammenhang mit einer möglichen Versorgungsstörung der Anlage des BF nicht ersichtlich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der Ermittlungen der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX und der Landespolizeidirektion Kärnten bezüglich des tödlichen Arbeitsunfalles des Dienstnehmers XXXX (VN: XXXX) im Rahmen von Forstarbeiten im Betrieb des BF am 14.05.2013 hat sich ergeben, dass der Dienstnehmer vor seinem Arbeitsantritt am 13.05.2013 nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet war.

Die Anmeldung des Dienstnehmers erfolgte erst nach dessen tödlichem Arbeitsunfall am 14.05.2013 um 12:14 Uhr rückwirkend mit 13.05.2013 per ELDA unter der Protokollnummer XXXX.

Die Stromausfälle in der Region des Betriebes des BF am 14.05.2013 haben diesen weder betroffen, noch gab es solche zur angegebenen Uhrzeit.

Unstrittig ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der GKK in Frage zu stellen. Der BF hat selbst eine rückwirkende Anmeldung des Dienstnehmers mit dem Datum 13.05.2013 per ELDA vorgenommen. Schon alleine deshalb geht das Argument ins Leere, dass der tatsächliche Arbeitsbeginn des Dienstnehmers erst der 14.05.2013 gewesen sei. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den am 14.05.2013 in der Region des BF stattgefundenen Stromausfällen ist auch nicht davon auszugehen, dass den BF kein Verschulden an der verspäteten Meldung trifft, zumal eine solche ja wegen des Arbeitsantrittes am 13.05.2013 mit 14.05.2013 sowieso verspätet gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 25.10.2013 ergangenen Bescheid der GKK wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt. (Z 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z. 1 und Z. 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd. § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z. 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlagen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlG 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;

89/08/0050, ARD 4196/8/90).

2. Im konkreten Fall wurde der Beschäftigungsbeginn für den Dienstnehmer XXXX mit 13.05.2013 festgestellt. Seine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte jedoch erst am 14.05.2013 rückwirkend für 13.05.2013, und aufgrund der sich aus dem tödlichen Arbeitsunfall des Dienstnehmers ergebenden Ermittlungen der Finanzpolizei XXXX und der Landespolizeidirektion Kärnten. Von einer Mindestangaben-Anmeldung und anschließender vollständiger Anmeldung innerhalb von sieben Tagen wurde kein Gebrach gemacht. Seitens des BF wurde im Einspruch (Beschwerde) behauptet, dass Arbeitsbeginn erst der 14.05.2013 gewesen sei und eine Anmeldung aufgrund eines Stromausfalles in der Region des Betriebes des BF nicht habe durchgeführt werden können. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der BF jedoch die rückwirkende Anmeldung selbst mit Beschäftigungsbeginn 13.05.2013 vorgenommen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass am 14.05.2013 Stromausfälle eine Meldung des Dienstnehmers vor dessen Arbeitsantritt unmöglich gemacht habe ist daher gar nicht nötig, da in Bezug auf den tatsächlichen Beschäftigungsbeginn auch eine Anmeldung am 14.05.2013 zu einem früheren Zeitpunkt verspätet gewesen wäre. Zu bemerken bleibt überdies, dass die Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben haben, dass es in der Region an diesem Tag zwar zu Stromausfällen gekommen sei, diese aber weder im angegebenen Zeitraum stattfanden, noch den Betrieb des BF betroffen haben. Dieses Vorbringen geht somit ins Leere.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag bis auf EUR 400,- reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4 ASVG). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung im Zusammenhang mit einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen, weshalb insbesondere dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle betreten werden, davon nicht mehr ausgegangen werden kann (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010).

Unrichtig ist hingegen die Ansicht der GKK, dass auf Grund einer mangelnden Beantragung der Herabsetzung des Beitragszuschlages seitens des BF eine solche nicht habe durchgeführt werden können. Der Gesetzgeber verwendet in der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG sowohl hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz "bis auf EUR 400,00" das Wort "kann". Laut Rechtsprechung des VwGH ist dieses Wort im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensentscheidung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabzusetzen (vgl. Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG5 2014, § 113 Rz 24a). Ein Antrag auf Herabsetzung seitens des BF ist daher nicht notwendig.

Von einem Meldeverstoß mit unbedeutenden Folgen kann aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. So hat sich zwar der Meldeverstoß nur auf einen Dienstnehmer ausgewirkt und handelt es sich offensichtlich um einen erstmaligen Meldeverstoß des BF. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle (bzw. des Arbeitsunfalles) noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (vgl. VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137). Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich nicht ergeben.

Somit wurde zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG vorgeschrieben, und handelt es sich nicht um einen Meldeverstoß mit unbedeutenden Folgen. Im Hinblick auf diesen Umstand konnte der Beitragszuschlag nicht herabgesetzt werden.

Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung.

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