G301 2009367-1•BVwG G301 2009367-1
G301 2009367-1Tribunale amministrativo federale11 set 2014
aufschiebende Wirkung, Revision
G301 2009367-1/17Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über den Antrag des XXXX, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2014, Zl. G301 2009367-1/8Z, schriftliche Ausfertigung vom 16.07.2014, Zl. G301 2009367-1/12E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom 09.07.2014, Zl. G301 2009367-1/8Z, schriftliche Ausfertigung vom 16.07.2014, Zl. G301 2009367-1/12E, wurde der Beschwerde des XXXX gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 20.06.2014, Zl. 14-1021707704/14725838, sowie die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a BFA VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 20.06.2014 bis 09.07.2014 für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und wurden die Anträge der Parteien auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, XXXX, dass gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ausgesprochen werden möge, dass dieser Revision die aufschiebende Wirkung zukommt, wonach die Aufhebung der Schubhaft über den BF (Revisionswerber) angeordnet werden möge, um weitere Grundrechtsverletzungen zu vermeiden.
3. § 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:
"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden
[...]
§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."
4. Der Revisionswerber wurde laut Auszug aus der Anhaltedatei am 25.08.2014 aus der Schubhaft entlassen. Nach Mitteilung des Anhaltezentrums Vordernberg wurde der Revisionswerber am 26.08.2014 abgeschoben. Zwingende öffentliche Interessen stehen daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
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