W208 2010299-1•BVwG W208 2010299-1
W208 2010299-1Tribunale amministrativo federale10 set 2014
Alkoholisierung, Ansehen des Amtes, Dienstenthebung,<br/>Dienstpflichtverletzung, Fahrschullehrer - Heer, Imstichlassen eines<br/>Verletzten, Kraftfahrunteroffizier, Verdachtsgründe, Verkehrsunfall,<br/>wesentliche Interessen des Dienstes
W208 2010299-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid über die Dienstenthebung der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN BEIM BMLVS vom 14.05.2014, GZ 774-05-DKS/14 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 40 Abs. 1 Z 2 HDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschluss über die Dienstenthebung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.12.1997 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier. Er wurde mit Wirkung vom 10.09.1999 zum Heeresfahrschullehrer (HSL) bestellt und ist seit 01.11.2000 Kraftfahrunteroffizier (KUO).
2. Am 04.03.2014 morgens wurde sein Einheitskommandant informiert, dass der BF wegen eines Verkehrsunfalles gesucht wird. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF in der Feldambulanz und wurde gerade geröngt, weil er starke Schmerzen im Brustkorb und im Knie hatte. Nach Verbindungsaufnahme mit der Polizei wurde von zwei Beamten an der Dienststelle einer Alkomatuntersuchung (0,00 Promille) und kurze Befragung durchgeführt. Auf Befragung durch den Einheitskommandanten hat der BF angegeben, sich an nichts erinnern zu können. Er sei bei völliger Dunkelheit im Auto munter geworden und hätte die Scheinwerfer einschalten wollen. Das sei nicht gegangen, er hätte niemanden gesehen und sei anscheinend zu Fuß in die Kaserne gegangen. Aufgrund der bestehenden Schmerzen hat der Einheitskommandant den BF ins zivile Krankenhaus zur weiteren Abklärung und Behandlung geschickt. In der Folge ist eine Krankmeldung bis 10.03.2014 erfolgt. Am Nachmittag desselben Tages kam es zu Medienberichten, wonach ein Soldat auf ein stehendes Kfz aufgefahren war und ca. 200 m weiter mit seinem Auto in einem Acker zu stehen gekommen wäre. Die Suche nach dem Lenker durch die Feuerwehr und die Polizei sei in der Nacht ergebnislos verlaufen. Am nächsten Morgen sei der Soldat in der Kaserne aufgefunden worden. Es bestehe der Verdacht, dass dieser einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht verursacht habe.
3. Am 12.03.2014 wurde der BF durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten gemäß § 40 Abs. 1 Zi. 2 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Die vorläufige Dienstenthebung wurde wie folgt begründet:
"Erhebungen zur Folge stehen Sie im Verdacht am 03.03.2014 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und danach Fahrerflucht begangen zu haben. Von der PI G. wurde bereits Anzeige erstattet. In Ihrer Funktion als eingeteilter Kraftfahrunteroffizier der Feldambulanz XXXX tragen Sie im Bereich des Kraftfahrwesens eine besondere Verantwortung. Mit der Ausübung dieser Funktion besteht daher auch ein besonderer Zusammenhang mit den Ihnen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen. Eine Belassung im Dienst würde für das Ansehen des Amtes eine Gefährdung darstellen.
4. Am 28.03.2014 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
5. Am 17.04.2014 langte eine Stellungnahme des mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen BF ein. Sinngemäß wurde darin angeführt, dass der BF keine Erinnerung an das Unfallgeschehen habe, dies sei auf eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung und einen schweren Schock zurückzuführen. Auf einen orthopädischen Befund vom Facharzt Dr. H. vom 11.03.2014 werde verwiesen.
6. Am 09.05.2014 langte eine Stellungnahme des Disziplinaranwaltes ein, der die Verfügung einer Dienstenthebung beantragte, da durch die Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet erscheine. Diese Gefährdung ergebe sich vor allem aus dem besonderen Funktionsbezug seiner Verwendung als Kraftfahrunteroffizier.
7. Am 14.05.2014 beschloss die DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN (DKS) die Dienstenthebung des BF, die Gegenstand der dem BVwG vorliegenden Beschwerde ist. Die DKS ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Der BF habe am 03.03.2014 um 18:55 Uhr einen VW-Transporter gelenkt und an einer Kreuzung den vor ihm befindlichen Linksabbieger übersehen und sei beinahe ungebremst von hinten auf dessen Fahrzeug aufgefahren. Nach dem Aufprall habe der BF die Fahrt fortzusetzen versucht, sei aber nach 200 m links von der Fahrbahn abgekommen, habe ein Verkehrszeichen niedergefahren, sei eine Böschung hinuntergerollt und gegen einen Gitterkorb mit Steinfüllung geprallt. Der Unfallgegner sei mit Verletzungen unbestimmten Grades ins Krankenhaus eingeliefert worden. Nach dem Eintreffen der Polizei und der Feuerwehr am Unfallort habe sich laut Zeugenaussagen der BF abgesetzt und sei zu Fuß in der Dunkelheit verschwunden. Eine Suche mit Diensthunden der Polizei und durch die Feuerwehr nach der Bergung des Fahrzeuges sei ergebnislos verlaufen. Laut einer hinter dem BF nachfahrenden Zeugin sei die Fahrweise des BF bereits vor dem Unfall äußerst unsicher und auffällig gewesen.
In ihren Erwägungen führte die DKS nach Zitierung des § 43 Abs. 2 BDG, des § 40 Abs. 1 und Abs. 3 HDG und § 41 Abs. 1 HDG sowie § 42 Abs. 2 HDG im Wesentlichen Folgendes an:
Die DKS habe die Dienstenthebung eines Soldaten zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würde. Da die Dienstenthebung im Wesen nach eine sichere Maßnahme darstelle die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen sei und keine endgültige Lösung darstelle, brauche nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung tatsächlich begangen habe. Diese Frage sei im Disziplinarverfahren zu klären. Es genüge ein Verdacht, der dann vorliege, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Pflichtverletzung rechtfertigen würden.
Der BF habe im Zuge des Parteiengehörs die gegen ihn gerichteten Verdachtsmomente - er hätte sich nach einem Verkehrsunfall, ohne an der gebotenen Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und unter Zurücklassung eines Verletzten (Arbeitsunfähigkeit 11 Tage) einfach von der Unfallstelle entfernt - nicht ausräumen können. Er habe ein Mitverschulden am Unfall gestanden. Seine Verantwortung, dass er sich an den Unfall und was danach geschehen sei, nicht erinnern könne sowie sein Hinweis auf den orthopädischen Befund eines Facharztes, aus dem hervorgehe, dass der BF zwei Tage nach dem Unfall bei ihm vorstellig gewesen sei und neben anderen Verletzungen eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung und einen schweren Schock erlitten habe, habe den im Raum stehenden Verdacht nicht ausräumen können.
Es bestehe zudem der zu klärende Verdacht, dass der BF zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinwirkung gestanden sei. Dies gehe aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion vom 27.03.2014 und den darin wiedergegebenen Zeugenaussagen hervor, wonach der BF bei der Fahrt vor dem Unfall die Fahrspur nicht sicher halten habe können, er nach dem Unfall bei einem nachkommenden Pkw Lenker, den er offensichtlich gekannt habe, eingestiegen und als die Zeugin mit den beiden habe sprechen wollen, er sich eingesperrt habe und er aufgrund der Aussprache und torkelten Bewegungen den Eindruck erweckt habe, dass er alkoholisiert gewesen sei. Der nach seinem Auffinden am nächsten Tag um 07:49 Uhr, also ca. 13 Stunden nach dem Unfall, durchgeführte Alkotest habe bei beiden Blasversuchen ein Ergebnis von 0,0 mg pro Liter ergeben. Der durchführende Polizeibeamte habe dabei zum Zustand des BF angegeben, dass dieser irritiert gewesen sei und eine starke Ausdünstung nach Alkohol wahrzunehmen gewesen sei.
Das beschriebene Verhalten des BF begründe daher den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gegen § 43 Abs. 2 BDG (Allgemeine Dienstpflichten Vertrauenswahrung), wonach jeder Bedienstete sein gesamtes Verhalten danach zu richten habe, dass das Vertrauen im militärischen Bereich seiner Vorgesetzten, Kameraden, Untergebenen und im zivilen Bereich der Bevölkerung, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Bereits fahrlässiges Handeln stelle eine Pflichtverletzung nach dem HDG dar.
Durch eine Dienstenthebung zur Wahrung des "Ansehen des Amtes" solle verhindert werden "dass die Öffentlichkeit (das Publikum) eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle, an der der Beamte tätig ist, erhält und allenfalls auch ein schon beeinträchtigtes Vertrauen wiederhergestellt werden kann" (Kucsku - Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 515).
Wenn ein Bediensteter einen Verkehrsunfall verschulde bzw. in einen Verkehrsunfall verwickelt sei und sich noch vor Unfallaufnahme von der Unfallstelle entferne (Fahrerflucht) und einen Verletzten zurücklasse, werde dies von der Öffentlichkeit, gleichgültig ob eine Alkoholisierung vorgelegen sei oder nicht - ebenfalls als schwere Verfehlung gesehen und sei geeignet durch besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit das Ansehen des Amtes so sehr zu schädigen, dass eine Dienstenthebung zwingend geboten sei. Niemand würde verstehen, dass noch dazu ein Kraftfahrunteroffizier, ein ausgebildeter Heeresfahrschullehrer, der Grundwehrdiener zur Lenkerberechtigung ausbilde und im täglichen Dienstbetrieb den Fahrbetrieb leite und überwache - wenn auch nach Dienst - in einen schweren Unfall verwickelt, einfach das Weite suche und sich dadurch der Befragung der Polizei über den Unfallhergang und Überprüfung auf eine Alkoholisierung, die bei Unfällen mit Personenschaden vorgeschrieben seien, entziehe.
Es sei nicht möglich einem Unteroffizier, dem ein derartiges Handeln vorgeworfen werde, im Dienst zu belassen, da dadurch das Ansehen der Dienststelle des Betroffenen und aller Kraftfahrunteroffiziere im Speziellen und das des Bundesheeres im Allgemeinen in der Öffentlichkeit schwer beeinträchtigt werde. Der angeführte Verdacht berühre, aufgrund der angenommenen Schwere der im Verdachtsbereich vorliegenden Pflichtverletzung, "wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung". Durch Wahrung dieser Interessen solle in erster Linie verhindert werden, dass der Dienstbetrieb und der Betriebsfriede durch die Anwesenden des Verdächtigen in seiner Dienststelle gestört werde (Schutz der Interessen des Dienstgebers, aber auch Schutz des betroffenen Dienstnehmers). Nach Ansicht des Senates sei durch den vorliegenden Verdacht das für den Dienstbetrieb in allen Bereichen des Bundesheeres notwendige gegenseitige Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen aller Dienstgrade derart verletzt, dass der BF bis zur endgültigen Klärung der Vorfälle durch das zuständige Gericht und die Disziplinarbehörde nicht im Dienst verwendet werden könne.
8. Gegen diesen am 19.05.2014 zugestellten Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 13.06.2014 (Postaufgabedatum 16.06.2014) fristgerecht Beschwerde ein, die wie folgt begründet wurde:
"Der von der DKS festgestellte Sachverhalt (auf Seite 6 unten), nachdem der Enthobene nach dem Unfall bei einem nachkommenden Pkw Lenker, den er offensichtlich gekannt haben soll, eingestiegen sei und als die Zeugin mit den beiden sprechen wollte, diese sich eingesperrt hätten und der Enthobene aufgrund der Aussprache und der torkelnden Bewegungen den Eindruck erweckt hätte, dass er alkoholisiert gewesen sei, finden in den Zeugenaussagen keine Deckung. Im Abschlussbericht der PI zu GZ: XXXX der STA gibt diesen Sachverhalt nur her XXXX (A.) in seiner Vernehmung an. Die Zeugin XXXX (H.), welche den Enthobenen nach dem Unfall im Auto antraf, sagt davon nichts. Dieser dürfte der Zeuge A. falsch verstanden haben und die DKS hat das falsch verstandene als Sachverhalt festgestellt. Diese Feststellung entbehrt jeder Grundlage.
Die Zeugin H. gibt auch an, dass der Enthobenen in Richtung Süden weggehen wollte. Der Enthobene wollte demnach nicht fliehen oder sich der Verfolgung entziehen, sondern im Schock die Unfallstelle verlassen. Das von der Zeugin beschriebene Torkeln und die undeutliche Aussprache lassen sich durch den Schock und eine Gehirnerschütterung erklären. Die Gehirnerschütterung bzw. Prellung des Kopfes wurde vom Facharzt Dr. H. bestätigt. Die Feststellung der DKS auf Seite 7, dass Gruppeninspektor STRABERGER (S.) beim Enthobenen im Zuge der Durchführung der Alkoholuntersuchung eine starke Ausdünstung, welche eindeutig nach Alkohol gerochen habe, festgestellt habe, lässt sich durch das Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung ebenfalls nicht verifizieren. Im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung ist von einer Körperausdünstung und keiner starken Ausdünstung die Rede und die Ausdünstung roch alkoholisch und nicht eindeutig alkoholisch. Weiters gibt GI S. an, dass ansonsten keine Alkoholsymptome wie z.B. gerötete Augen, glasiger Blick etc. festgestellt wurden.
Die DKS legt auf Seite 6 des Beschlusses, das Eingestehen eines Mitverschuldens am Unfall durch den Enthobenen, dem Enthobenen negativ aus. Die negative Auslegung bezeugt wiederrum, dass die DKS nicht die gebotene Sorgfalt anwendete und dem Enthobenen sogar seine Übernahme der Verantwortung negativ auslegt. Der Enthobene hatte niemals bestritten, dass er an einem Unfall beteiligt war. Lediglich die vorsätzliche Nichtmitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes wird bestritten. Beim Enthobenen wurde eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung festgestellt, sodass es vollkommen nachvollziehbar ist, dass der Enthobene sich nicht an den Unfall erinnern kann und in Verbindung mit dem eingetretenen Schock beim Unfallereignis es auch nachvollziehbar ist, dass sich der Enthobene in einer sowohl körperlich als auch psychischen Ausnahmesituation befand und daher nicht mehr wusste was er tat.
Auch die Aussage der Zeugin H., dass der Enthobene von der Unfallstelle weggehen und nicht flüchten oder weglaufen wollte ist ein starkes Anzeichen, dass der Enthobene verwirrt war und nicht in der Lage schlüssig zu denken.
Es kann somit keine vorsätzliche Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes vorliegen. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem ganzen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Aus den oben angeführten Gründen liegt für die Allgemeinheit kein Grund vor, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nicht mehr gegeben ist. Es ist für Jedermann nachvollziehbar, dass bei Vorliegen einer Gehirnerschütterung und Schädelprellung und eines Schockzustandes keine rationalen nachvollziehbaren Entscheidungen getroffen werden können. Der Enthobene handelte auch nicht fahrlässig, sondern ihm war sein Verhalten kurz nach dem Unfall gar nicht zuzurechnen. Gerade dadurch, dass der Enthobene zugibt mitwirken hätte zu müssen, allerdings nicht in der Lage gewesen zu sein, erhöht sich das Vertrauen der Bevölkerung in das Bundesheer. Der Enthobene steht sogar dann zu seinen Taten, wenn ihm diese nicht zurechenbar sind. Aus diesem Grund beantragt der Enthobene den Beschluss der DKS aufzuheben und die Enthebung vom Dienst für rechtswidrig zu erklären."
9. Mit Schriftsatz vom 15.07.2014 brachte der Disziplinaranwalt eine Stellungnahme bei der DKS ein, in der er auf die divergierenden Zeugenaussagen über das Verhalten des Verdächtigen nach dem Unfall, das Einsperren im Auto einer dritten Person hinwies und dies als für den Gesamtablauf unwesentliches Details qualifizierte, welche im Rahmen der Zeugeneinvernahme abgeklärt werden könnten. Die Schwere der Pflichtverletzung, insbesondere der besondere Funktionsbezug als Kraftfahrunteroffizier, wär bereits dargelegt worden. Die Argumente in der Beschwerde des Verdächtigen beträfen Fragen der Beweiswürdigung und des schuldhaften Verhaltens und die Frage der Alkoholisierung oder Handlungsfähigkeit, welche ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zu erörtern sein würden. Die Aussage, dass bei Vorlegen einer Gehirnerschütterung und Schädelprellung und eines Schockzustandes keine rationale nachvollziehbare Entscheidung getroffen werden könne, sei eine Behauptung die ebenfalls erst zu beweisen und vom Disziplinarsenat zu würdigen sein werde. Es bestehe der konkrete Verdacht, dass der Verdächtige sich einer Unfallaufnahme und der damit verbundenen Untersuchung entziehen habe wollen. Es sei nicht sehr glaubwürdig, sich auf eine Nichtalkoholisierung zu berufen, wenn sich der Verdächtige gleichzeitig durch die Entfernung vom Unfallort einer Atemluftkontrolle entzogen habe. Zusammenfassend ergebe sich zum derzeitigen Zeitpunkt der dringender Verdacht einer schweren Pflichtverletzung. Es werde angeregt von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
10. Am 16.07.2014 ersuchte die DKS die Staatsanwaltschaft (STA) um Übersendung des Strafantrages, nachdem die zuständige Bezirksanwältin bereits am 15.05.2014 eine Anklageschrift wegen Unfall unter Alkoholeinwirkung, Verlassen der Unfallstelle und Zurücklassen eines Verletzten, angekündigt und eine Verhandlung im September 2014 in Aussicht gestellt hatte.
12. Am 31.07.2014 wurden die Akten zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung ist nicht ergangen die Übersendung des Strafantrages wurde in Aussicht gestellt.
13. Am 05.08.2014 langte der von der DKS weitergeleitete Strafantrag der STA gegen den BF im BVwG ein. Darin wird dem BF vorgeworfen, er habe am 03.03.2014 als Lenker eines Pkw in stark alkoholisiertem Zustand, fahrlässig eine leichte Verletzung seines Unfallgegners, nämlich eine Zerrung der Halswirbelsäule herbeigeführt, in dem er auf den verkehrsbedingt zum Stillstand gebrachten Pkw auffuhr. Er habe sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (mindestens 0,8 Promille Blutalkohol) versetzt, obwohl er vorhergesehen habe oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges, bevorstehe. Er habe es weiters unterlassen dem verletzten Unfallgegner die erforderliche Hilfe zu leisten, der BF sei daher wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB und wegen des Vergehens, des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB zu bestrafen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
Der am 27.06.1976 geborene BF steht seit 01.12.1997 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier und führt den Dienstgrad Oberstabswachtweister (OStWm). Er wurde mit Wirkung vom 10.09.1999 zum Heeresfahrschullehrer (HSL) bestellt und ist seit 01.11.2000 Kraftfahrunteroffizier (KUO).
Der BF hat am 03.03.2014 um ca. 18:55 einen Verkehrsunfall dadurch verursacht, dass er einem vor ihm haltenden PKW aufgefahren ist. Er hat nicht angehalten und dem verletzten Unfallgegner keine erste Hilfe geleistet. Als sein Wagen, nach dem er ca. 200 m nach der Unfallstelle von der Straße abgekommen war, neuerlich zum Stillstand kam, ist dieser aus seinem Unfallwagen ausgestiegen und hat den Unfallort verlassen.
Noch in der Nacht ist der BF seine Heimatkaserne gegangen und hat sich dort am 04.04.2014 in der Feldambulanz wegen Schmerzen in Brust- und Knie behandeln lassen. Ein von der Polizei am 04.04.2014 um 07:50 Uhr durchgeführter Alkotest ergab 0,0 mg/l. Die Polizisten gaben in ihrem Bericht dazu an, dass der BF starke Körperausdünstungen, die eindeutig nach Alkohol gerochen hätten, gehabt habe.
Der BF gab bei einer Befragung durch die Polizei am 11.03.2014 dazu an, am Unfallabend zwei alkoholfreie halbe Bier getrunken zu haben und sich an den Unfall und die Zeit danach nicht erinnern zu können. Er habe bei dem Unfall Prellungen am Kopf, seitlich am linken Ohr, an den Rippen, Knien und Unterschenkeln erlitten.
Zeuge A. (sein Unfallgegner) hat im Wesentlichen ausgesagt, das ihm der BF ungebremst mit Fernlicht aufgefahren sei und ihm eine andere Zeugin berichtet habe, dass der BF nach dem Anprall weitergefahren und nach etwa 200 m links von der Straße abgekommen sei. Als diese Nachschau gehalten habe, sei der BF bereits im Auto eines anderen Zeugen (vermutlich dessen Nachbar) gesessen, habe sich im Fahrzeug eingesperrt, als sie mit ihm sprechen habe wollen. Nach dem Eintreffen der Polizei, sei der BF nicht mehr an der Unfallstelle auffindbar gewesen.
Den Polizeibericht von 27.03.2014 und 03.04.2014 ist zu entnehmen, dass sich der BF nach dem Eintreffen der Polizei und Feuerwehr nach Zeugenaussage (H.) zuerst im Auto eingesperrt hatte, dann ausgestiegen wäre, mit einem weiteren Zeugen geredet habe, den er offenbar gekannt habe und die Zeugin aufgrund der Aussprache und der torkelnden Bewegungen den Eindruck gehabt habe, dass dieser alkoholisiert gewesen sei. Außerdem habe diese Zeugin, die vor dem Unfall hinter dem BF gefahren sei, angegeben, dass dessen Fahrweise äußerst unsicher und auffällig gewesen wäre (Nichthalten der Spur, mehrmaliges hin- und herpendeln zwischen Mittellinie und Fahrbahnrand).
Die STA hat Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und Alkoholeinfluss (§§ 88 Abs. 1 und 3, 81 Abs. 1 Z 2 StGB) und Imstichlassen eines Verletzten (§§ 94 Abs. 1 StGB) eingebracht.
Der BF bestreitet nicht dass er den oa. Verkehrsunfall gehabt hat und ist dieser durch die in den Feststellungen angeführten Beweismittel auch unstrittig.
Der BF bestreitet, dass er alkoholisiert war - dazu liegen allerdings gegenteilige Zeugenaussagen vor. Einerseits die Beobachtungen der Zeugin H. und andererseits die der Polizisten die den Alkoholtest durchgeführt haben und eine Ausdünstung, die nach Alkohol gerochen hat, wahrgenommen haben. Inwieweit der Alkoholtest - der über 12 Stunden danach 0,0 mg/l ergab - zu einer allfälligen Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt aussagekräftig ist, wird gutachterlich festzustellen sein.
Der BF bestreitet, dass er willentlich seinem Unfallgegner keine Hilfe geleistet hat und den Unfallort verlassen hat. Er gibt dazu an, sich aufgrund einer Gehirnerschütterung und des Schocks während des Unfalls, an nichts mehr erinnern zu können. Auch dies wird von einem Sachverständigen festzustellen sein.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Dienstenthebung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I. Nr. 2/2014 (WV) maßgeblich:
"§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von
1. a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder
b) den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,
sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder
2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.
(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.
(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.
(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben."
Die anzuwendende Norm des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lautet:
§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/09/0055 mwH).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Im Hinblick auf die Funktion der Dienstenthebung können an die in der Begründung eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Dienstenthebungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Dienstenthebungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2007/09/0154 mwH).
Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197, mwH).
Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Von diesem rechtlichen Rahmen ausgehend ist daher zu prüfen, ob für die dem BF vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte für deren Begehung bestehen.
Die in den Feststellungen angeführte Anhaltspunkte, mögen sie im Einzelnen noch strittig sein, sind hinreichend, um das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, zu gefährden. Der DKS ist nicht entgegenzutreten, wenn sie anführt, dass ein Kraftfahrunteroffizier und Fahrschullehrer, der in Verbindung mit einem von ihm verursachten Verkehrsunfall der Alkoholisierung und/oder des Imstichlassens eines Verletzten verdächtigt ist, diese wesentliche Interessen des Dienstes schädigt.
Bei Zutreffen der Vorwürfe wäre, das Vertrauen der Vorgesetzten, der Kollegen und der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben jedenfalls beeinträchtigt und würde eine Verletzung der Dienstpflicht des § 43 Abs 2 BDG vorliegen. Dazu kommt, dass der BF als Unteroffizier und Fahrschullehrer einer Dienstpflichtverletzung bzw. Straftat gerade im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben verdächtigt wird und diesbezüglich auch seine negative Vorbildwirkung, für von ihm auszubildende Rekruten und gegenüber dem anderen Kaderpersonal zu berücksichtigen sein wird.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
Auch der objektive aufgrund von konkreten Anhaltspunkten begründete Verdacht ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich zu beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit von Bundesheerfahrschullehrern und im Kraftfahrzeugsektor tätigen Kaderpersonal massiv zu schädigen, weil die Allgemeinheit Vertrauen in deren professionelles Handeln haben muss. Dazu gehört, dass sich die Öffentlichkeit darauf verlassen können muss, dass diese Fachleute auch im Privatbereich - dem Anlass entsprechend - besonnen und rechtskonform agieren.
Da es sich bei der Dienstenthebung, um eine vorläufige sichernde Maßnahme handelt, muss der Verdacht noch nicht bewiesen sein - dies ist Aufgabe des Disziplinarverfahrens - sodass, dem Argument des BF, dass widersprüchliche Beweise zur Alkoholisierung vorlägen und der BF im Zeitraum nach dem Unfall aufgrund des Schocks und einer Gehirnerschütterung nicht zurechnungsfähig sei, ins Leere geht. Die Dienstenthebung ist von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung unabhängig. Die Feststellung des Vorliegens der subjektiven Tatseite, hat ebenfalls erst im Disziplinarverfahren zu erfolgen, für die Dienstenthebung reichen die hier vorliegenden und oben dargestellten tatsächlichen Anhaltspunkte aus.
Die Beschwerde des BF war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung, wofür sich in den Akten ausreichend dokumentierte Anhaltspunkte finden, auszuräumen. Der Ausspruch der Dienstenthebung war rechtskonform und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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