W190 2011725-1•BVwG W190 2011725-1
W190 2011725-1Tribunale amministrativo federale10 set 2014
Aufenthaltsrecht, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung<br/>rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung
W190 2011725-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Augst 2014, Zl. 1025201505-14802115, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia und im Königreich Spanien zum Aufenthalt berechtigt, gelangte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber im Oktober 2013 auf österreichisches Bundesgebiet.
Mit am 16 Juni 2014 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom gleichen Tage, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter sowie achter und neunter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, hiervon neun Monate bedingt, verurteilt.
Im o.a. Urteil hielt das erkennende Gericht fest, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen wäre, dass er entgegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Suchtgift verkaufte und es diesem bei jeder einzelnen der im Urteil angeführten und von Oktober bis einschließlich 20. April 2014 begangenen Taten darauf angekommen sei, sich durch die Begehung weiterer Straftaten eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes für zumindest einige Wochen zu verschaffen. Aufgrund der "Faktenvielzahl und der daraus ableitbaren kriminellen Energie" liege schwere Schuld vor, weshalb auch ein diversionelles Vorgehen ausgeschlossen gewesen sei.
Am 16. Juni 2014 wurde der am 27. April 2014 in Untersuchungshaft genommene Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, kam der ihn (mangels gültigem Aufenthaltstitel) treffenden Ausreiseverpflichtung aber nicht nach, sondern hielt sich auch in weiterer Folge fortgesetzt illegal auf österreichischem Bundesgebiet auf.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 5. August 2014 im Zuge einer Schwerpunktaktion im 15. Wiener Gemeindebezirk durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle nach dem Fremdenpolizeigesetz unterzogen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass der eigenen Angaben zu Folge an einer konkreten Adresse in Wien XXXX wohnhafte Beschwerdeführer weder über eine aufrechte polizeiliche Meldung noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, welch Letzterer ihn zum Verweilen im österreichischem Bundesgebiet berechtigt hätte.
Gelegentlich seiner vorläufigen Festnahme wurden beim Beschwerdeführer vorgefunden:
Internationaler Reisepass der Republik Gambia XXXX, ausgestellt von den staatlichen Stellen (BANJUL) in XXXX am XXXX und gültig bis XXXX; lautend auf den Namen XXXX, geboren am XXXX, StA Gambia.
Hierin auf Seite 27 angebracht: Schengenvisum ausgestellt vom königlich spanischen Generalkonsulat in DAKAR am XXXX für den Gültigkeitszeitraum von 2. November 2012 bis 30. April 2013.
(In Fotokopie:) Spanischer Aufenthaltstitel für Fremde Nr. XXXX ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers und gültig bis 31. Januar 2018; hierin angeführter Ausstellungsgrund:
Familienangehöriger eines Unionsstaatsangehörigen
Am 18. August 2014 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang hierzu keine Erklärung abgeben zu wollen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte der Beschwerdeführer, ein Aufenthaltstitel für das Königreich Spanien sei ihm von den dortigen staatlichen Behörden erteilt worden, weil sein namentlich genannter Vater die spanische Staatsbürgerschaft besitze. Dieser lebe normaler Weise in Barcelona, sei aber derzeit im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland aufhältig. Entgegen dem Urteil des Landesgerichtes XXXX befinde er sich erst seit März (2014) in Österreich. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfüge er eine konkret benannte, glaublich im Jahre 1973 geborene Lebensgefährtin, die er während deren Spanienaufenthaltes kennengelernt habe. Der Beziehung entstamme eine namentlich benannte und am 29. September 2009 in St. Gallen geborene Tochter. Sowohl die Lebensgefährtin als auch die Tochter würden in St. Gallen leben. Ihr Adresse vermöge er aber nicht zu benennen. In Österreich verfüge er über keinerlei familiäre Bindungen und sei hier auch keiner (legalen) Beschäftigung nachgegangen.
Mit dem nunmehr angefochtenen, und dem Beschwerdeführer am 18. August 2014 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tage wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer halte sich zumindest seit März 2014 illegal im Bundesgebiet auf und sei von einem inländischen Gericht wegen zweier Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Zu Österreich bestünden weder berufliche noch familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer sei lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich gekommen und habe geplant sich hier durch illegalen Suchtgifthandel eine Einnahmequelle zu verschaffen.
Das in Treffen geführte Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbotes sei aufgrund der Gefährlichkeit von Suchtmitteldelikten dringlich geboten. Der Beschwerdeführer habe sich der Unsicherheit seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet bewusst gewesen sein müssen. Er habe sich - wenn überhaupt und dann lediglich temporär - nur als Tourist hier aufhalten dürfen. Hinsichtlich § 55 Abs. 1 AsylG sei kein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben vorliegend. Zweiteres habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet sondern ausgeführt, dass er (lediglich) in Gambia, Spanien bzw. der Schweiz über Angehörige verfüge. Auch sei der Beschwerdeführer in Österreich keiner (legalen) Beschäftigung nachgegangen und könne aufgrund des bisherigen (strafrechtlichen) Verhaltens des Beschwerdeführers von einer Integration keine Rede sein.
Mit gegenständlicher Beschwerde vom 1. September 2014 (Datum des Telefaxeinganges) macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde übersehe vollkommen, dass er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge und somit keine "Veranlassung und keine gesetzliche Möglichkeit" bestehe, ihn nach Gambia "abzuschieben". Der Beschwerdeführer sei zudem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen liiert und entspringe dieser Beziehung auch eine gemeinsame Tochter. Der Beschwerdeführer sei als Angehöriger einer Staatsbürgerin der Schweiz begünstigt und sei seine Ausweisung "aus dem Schengenraum bzw. dem Gebiet der EU" nur unter besonderen Bedingungen möglich. Für die Familie sei es zweckmäßiger sich in Österreich zu treffen als in Spanien. Der Beschwerdeführer sei zudem kooperativ und bereit das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Aufgrund der familiären Bande innerhalb des Schengenraumes bzw. in der EU erweise sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zudem als nicht verhältnismäßig. Dies vor allem, weil mit dem angefochtenen Bescheid die Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer begehrt neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in allen Spruchpunkten zudem auch die Feststellung, dass ihm ein Aufenthaltstitel in Österreich zu gewähren sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten sind am 9. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Dem Beschwerdeführer wurde infolge Familieneigenschaft mit einem Unionsbürger von den spanischen Behörden ein bis 31. Januar 2018 befristeter Aufenthaltstitel für das Königreich Spanien erteilt
Der Beschwerdeführer gelangte spätestens im Oktober 2013 auf österreichisches Bundesgebiet, ist somit seit nunmehr mehr als acht Monaten und mangels Aufenthaltstitel jedenfalls seit Januar 2014 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Am 16. Juni 2014 wurde der am 27. April 2014 in Untersuchungshaft genommene Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Der ihn (mangels gültigem Aufenthaltstitel) treffenden Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer bis Erlass des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen bzw. hat dieser eine Ausreise auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen.
Gegenwärtig liegen keinerlei Hinweise auf schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen bzw. eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vor und hat der Beschwerdeführer selbst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum gegebenen Zeitpunkt grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist.
Der unverheiratete Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Auch sonst liegen keinerlei Hinweise auf eine berufliche oder vertiefte soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Mit am 16 Juni 2014 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom gleichen Tage, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Vergehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter sowie achter und neunter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, hiervon neun Monate bedingt, verurteilt.
Es ist nicht anzunehmen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zum gegebenen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Aufenthaltsrecht im Königreich Spanien beruhen auf den im Sachverhalt angeführten Dokumenten, d.h. dem vorgelegten internationalen Reisepass der Republik Gambia sowie der Kopie des seitens der spanischen Behörden erteilten Aufenthaltstitels; ferner auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorgelagerten Verwaltungsverfahren.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet gründen auf den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX in dem zu GZ XXXX am 16 Juni 2014 ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteil sowie ferner dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten. Insbesondre dem angeführten Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Folge hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2014 Straftaten in Österreich Straftaten begangen und war sohin in Österreich aufhältig.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen in Österreich beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im vorgelagerten Verwaltungsverfahren sowie Feststellungen im angefochtenen Bescheid denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Hinsichtlich der Feststellungen zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist anzumerken dass vom Beschwerdeführer konkrete berücksichtigungswürdige Umstände weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurden. Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sind keinerlei Hinweise auf eine hinreichende sprachliche, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich zu gewinnen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig von einem inländischen Gericht wegen zweier Delikte nach dem Suchmittelgesetz zu einer neunmonatigen teilbedingten Haftstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach Gambia anzunehmen ist. Auch sonst sind aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich die darauf hinweisen dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Die vorliegenden Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. August 2014, Zl..1025201505-14802115, der Beschwerdeführer ist legitimiert, die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig, sodass auf die Beschwerde einzutreten war.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da für das vorliegende Verfahren in den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber im Oktober 2013 auf österreichisches Bundesgebiet gelangt und somit spätestens seit Januar 2014 ohne gültigen Aufenthaltstitel, somit illegal in Österreich aufhältig.
Der ihn derart treffenden Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 16. Juni 2014 nicht nachgekommen und hielt sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch weiterhin ohne jeglichen Aufenthaltstitel in Österreich auf. Auch im Beschwerdeverfahren wurde seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis für seine Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet erbracht. Die in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft, das österreichische Bundesgebiet aus eigenem (freiwillig) zu verlassen findet in daher im tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers keine Übereinstimmung. Gegen eine derartige Bereitschaft spricht im Übrigen auch das (vollkommen unsubstantierte) Beschwerdebegehren festzustellen, dass dem Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
Der Beschwerdeführer fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (§§ 41 bis 45 c FPG).
Nach den oben getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und sind auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Eigene Existenzmittel, die auf einer legalen Erwerbstätigkeit beruhen würden, konnten nicht nachgewiesen werden.
Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich führt die Beschwerde überhaupt gar nichts außer dem lapidaren Hinweis ins Treffen, dass für diesen und eine behaupteter Maßen in der Schweiz wohnhafte Lebensgefährtin bzw. die gemeinsamen Tochter, welche beide eidgenössische Staatsbürger seien (deren genaue Wohnadresse der Beschwerdeführers aber im Übrigen gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde nicht zu benennen vermochte), gemeinsame Treffen in Österreich "zweckmäßiger" seien als dies in Spanien der Fall sei. Allein derartige Überlegungen sind aber für sich keinesfalls geeignet ein rechtlich relevantes Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich darzutun. Zwar nicht mehr verfahrenswesentlich eröffnen die in der Beschwerdeschrift derart angestellten Zweckmäßigkeitsüberlegungen aber dennoch die Frage, warum für den (legitimen) Vater einer schweizerischen Eidgenossin Treffen mit derselben in der Schweiz selbst nicht möglich und damit am zweckmäßigsten sein sollten.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen. Hingegen wurde er, wie bereits oben ausgeführt, strafgerichtlich wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter sowie achter und neunter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, hiervon neun Monate bedingt, verurteilt.
Der Beschwerde ist zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, wie vom Landesgericht XXXX mildernd berücksichtigt, bei Begehung der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das Strafgericht hat aber unmissverständlich ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der "Faktenvielzahl und der daraus ableitbaren kriminellen Energie" schwere Schuld vorliege.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, der sich wie aufgezeigt zum überwiegenden Teil als nicht rechtmäßig erweist, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erscheinen zu lassen.
Angesichts Feststellungen bzw. Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia als unzulässig erscheinen lassen. Zum gegebenen Zeitpunkt bestehen keine Hinweise, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein solches Vorbringen wurde auch vom Beschwerdeführer nicht erstattet.
Wenn die Beschwerdeschrift ausführt, dass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat GAMBIA aufgrund der "familiären Bande" des selben innerhalb des Schengenraumes bzw. der EU sowie dessen Aufenthaltstitel für das Königreich Spanien als nicht zulässig erweise, so sei diese auf die oben zitierte Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG verwiesen.
Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, so hat er sich der zitierten Bestimmung zu Folge unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
Wie bereits angeführt ist der Beschwerdeführer der ihn (mangels gültigem Aufenthaltstitel) treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis Erlass des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen bzw. hat dieser eine solche auch im gegenständlichen Bescherdeverfahren nicht nachgewiesen.
Zum anderen hat sich eine Rückkehrentscheidung nach der zitierten Bestimmung, worauf auch die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat, immer auf den Herkunftsstaat zu beziehen und war daher aufgrund des feststehenden Sachverhaltes im Einklang mit der in Rede stehenden Bestimmung festzustellen, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig ist.
Wie bereits oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach Gambia anzunehmen ist. Für eine solche liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer aufgrund des ihm für das Königreich Spanien erteilte aufrechten Aufenthaltstitels zudem frei, sich von sich aus nach in das Königreich Spanien zu begeben und dort (rechtmäßig) Aufenthalt zu nehmen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Wie bereits mehrfach hingewiesen, wurde der Beschwerdeführer mit am 16 Juni 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom gleichen Tage, GZ XXXX, wegen zweier Vergehen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter sowie achter und neunter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, hiervon neun Monate bedingt, verurteilt.
Im o.a. Urteil das erkennende Gericht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der "Faktenvielzahl und der daraus ableitbaren kriminellen Energie" beim Beschwerdeführer schwere Schuld vorliegt.
Hinzu kommt, dass Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).
Daraus folgt, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005, erfüllt sind.
Hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem mehrfach zitierten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16. Juni 2014 wegen zweier Delikte bei schwerer Schuldfeststellung verurteilt worden ist. Die Verurteilung des Beschwerdeführers bezieht sich auch auf einen längeren Tatbegehungszeitraum von Oktober 2013 bis April 2014. Dem gegenständlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX sind weiters vierundzwanzig teilweise bekannte, teilweise namentlich unbekannt gebliebene "Abnehmer" zu entnehmen, denen der Beschwerdeführer entgeltlich Suchtgift überlassen hat. Eine positive Prognose kann sohin für den Beschwerdeführer, der sich offensichtlich bereits in der nur kurzen Zeit seines Aufenthaltes, ein breites Netz an Suchtgiftabnehmern aufzutun vermochte, auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erstellt werden.
Was die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so ist erneut auf die bereits oben dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, die den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung von Suchtmitteln beteiligt sind. Die Verhängung eines sechsjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.
Somit ist aber der Beschwerde auch gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 der Erfolg zu versagen und diese soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet abzuweisen.
Aufgrund der vollinhaltlichen Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides erübrigt sich aber auch ein gesonderter Abspruch der Beschwerde soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt II (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) richtet und erweist sich diese auch dahingehend als miterledigt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung oder wäre diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keinerlei Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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