BVwG W186 1411954-1

W186 1411954-1Tribunale amministrativo federale10 set 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Integration, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

Testo completo

BVwG W186 1411954-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W186.1411954.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010, Zl. 09 06.366-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 29.05.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, als Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party) sei er in seiner Heimat von Mitgliedern der regierenden Partei verfolgt worden. Aus politischer Rache sei er in Bangladesh fälschlicherweise mehrmals strafrechtlich angezeigt worden; unter anderem auch wegen Gebrauchs von illegalen Schusswaffen. Somit sei er auch von der Justiz verfolgt worden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 21.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit zwei weiteren Personen an der Grundstücksvergabe in Form von öffentlicher Verpachtung mitgewirkt: XXXX sei XXXX, für das XXXX und auch für die XXXX zuständig gewesen. Der zweite sei XXXX, XXXX, gewesen. Ein Freund namens XXXX sei auch beteiligt gewesen. Dieser habe eine Geschäftsbeziehung mit XXXX, dessen vollständigen Namen er nicht kenne, gehabt. XXXX habe der Beschwerdeführer durch seinen Vater kennengelernt.

Zu seinem Aufgabengebiet befragt, gab er an, er habe beispielsweise als Mittelsmann bei der öffentlichen Vergabe von Ländereien zwischen Anwerbern und Vergabestelle fungiert. Er habe dies aber nicht gegen Bezahlung gemacht. Es habe ihm Spaß gemacht, Leuten, die nichts gehabt hätten, zu helfen. Sein Vater habe sehr viele Grundstücke besessen und er habe in der Landwirtschaft mitgeholfen.

Neben den zwei genannten Personen habe er noch mit XXXX von der XXXX zu tun gehabt. Dieser sei Verwalter XXXX, für ihren XXXX zuständig und XXXX gewesen - weiters mit XXXX, der die Funktion des XXXX innegehabt und den der Beschwerdeführer durch seinen Bruder gekannt habe. Diese Personen seien für die Vergabe der Ländereien zuständig gewesen, er habe sie durch XXXX, den er Onkel nenne, kennengelernt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe drei oder vier Grundstücke, die aufgrund öffentlicher Vergabe zu vergeben gewesen seien, dem Grundstücksvergabeamt angezeigt. Diese Grundstücke seien von Funktionären der Awami League (in der Folge: AL) illegal in Besitz genommen und bewirtschaftet worden. XXXX, Funktionär der AL, habe ein privates Grundstück von der Dorfverwaltung XXXX illegal in Besitz genommen und bewirtschaftet. Der eigentliche Besitzer des Grundstückes sei XXXX gewesen. Nachdem er von diesem die Grundstücke gekauft habe, habe der Beschwerdeführer Probleme mit XXXX gehabt. Dieser Streit sei im Beisein von einflussreichen Dorfbewohnern geschehen. XXXX habe dann an den Beschwerdeführer für die Grundstücke zahlen müssen.

Es gebe noch ein anderes - öffentliches - Grundstück in XXXX. Durch seine Beziehungen zu den genannten Leuten habe es der Beschwerdeführer XXXX als Pachtgrundstück zukommen lassen. Wegen dieses Grundstückes habe XXXX einen Streit mit dem lokalen Funktionär der AL, XXXX, gehabt.

Außerdem sei der Beschwerdeführer an einer Grundstücksvergabe in XXXX beteiligt gewesen. Dieses Grundstück habe er der Genossenschaft XXXX als Pächter zukommen lassen.

In einer anderen Angelegenheit in XXXX habe er XXXX als Pächter zum Zug kommen lassen. Ein lokaler Führer bzw. Obmann der Chattra League (in der Folge: CL), XXXX, der das Grundstück pachten habe wollen, sei mit der Vergabe nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe der Beschwerdeführer Probleme mit den Leuten der AL gehabt. Die Tätigkeit betreffend die Grundstücksvergabe habe er bis zum XXXX2006 ausgeübt.

Nachdem die BNP-Regierung zurückgetreten und die Übergangsregierung an die Macht gekommen sei, habe der Beschwerdeführer Probleme mit XXXX und XXXX bekommen. Alle seien einflussreiche Leute der AL und CL gewesen.

Es habe eine Versammlung der BNP im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX stattgefunden, er glaube, am 6. Dezember. Die Teilnehmer seien von Mitgliedern der AL angegriffen, attackiert und geschlagen worden. Dabei sei der Lokalfunktionär, XXXX, verletzt und ins Spital gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin in Dhaka gewesen. Da er sich nicht sicher gefühlt habe, sei er zwischen XXXX und XXXX hin und her gependelt. Er habe XXXX im Spital in Isapura besucht. Nach dem Besuch - im Dezember 2006 - sei er zu seinem Elternhaus gefahren und habe seine Mutter besucht. Er sei nur ein paar Stunden dort gewesen. Dann habe er mit dem Bus nach Dhaka fahren wollen. An der Bushaltestelle sei er von Mitgliedern der AL angegriffen worden. Unter ihnen seien u.a. auch XXXX und XXXX gewesen. XXXX sei der Sohn von XXXX, XXXX ein Bekannter von XXXX. Sie seien mit Eisenstangen bewaffnet gekommen, um den Beschwerdeführer zu töten. Er sei im Kopfbereich verletzt worden und habe mehrere Platzwunden gehabt. Ihn zu töten sei sicher geplant gewesen, widrigenfalls sie ihn nicht mit Eisenstangen im Kopfbereich geschlagen hätten. Er sei dann mit einem Seil gefesselt an das Motorrad gebunden und mitgeschleift worden. Da er bewusstlos gewesen sei, habe er dies nicht mitbekommen. Sie hätten gedacht, dass er bereits tot gewesen sei und ihn in die Nähe eines Kanals geworfen. Der Autorikschafahrer XXXX aus seinem Dorf habe ihn gesehen und ins öffentliche Spital von XXXX gebracht. Er selbst habe alles erst im Nachhinein erfahren. Die Ärzte im Spital hätten gesagt, dass sie ihn nicht mehr weiterbehandeln könnten und ihn ins XXXX Spital in Dhaka überstellt. Im XXXX Spital sei er dreieinhalb Monate stationär behandelt worden. Nachgefragt gab er an, die Angreifer seien 10-15 Personen gewesen und er habe Blutergüsse am Handgelenk gehabt, als er zu sich gekommen sei. Ein Händler habe ihm später davon berichtet, dass er mitgeschliffen worden sei, die Ärzte hätten auch festgestellt, dass die Hautabschürfungen von Asphalt stammen würden. Seine Mutter hätte, nachdem er wieder auf den Beinen gewesen sei, nicht gewollt, dass er zu ihr komme. Sie habe Angst gehabt, dass er getötet werde.

Dann sei der Beschwerdeführer bei XXXX in Dhaka, Stadtviertel XXXX, aufhältig gewesen. Er habe nicht geplant, wieder nach Hause zu fahren. Vor den Parlamentswahlen im Jahr 2008 sei er einmal - um XXXX zu besuchen - "zu Hause" gewesen. Er sei zweieinhalb Stunden bei ihm gewesen und dann wieder nach Dhaka zurückgekehrt. Am Abend sei er mit dem Motorrad hin- und nach ein paar Stunden wieder zurückgefahren.

Am 31.12.2008 sei die AL an die Macht gekommen. Am 15.01.2009 habe der Beschwerdeführer eine Einladung von BNP-Funktionären zu einem Treffen mit anschließendem Mittagessen im Haus des BNP-Mitgliedes XXXX in XXXX angenommen. XXXX der BNP und zuständig für den Polizeiveraltungsbezirk XXXX, sei auch anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer selbst sei ein enger Vertrauter von XXXX gewesen. Die Mitglieder der AL hätten von dem Treffen erfahren und ihre Schlägertruppen zu XXXX geschickt, die das zweistöckige Haus umstellt und das Feuer eröffnet hätten; sie selbst ("wir") seien im ersten Stock auf der Terrasse gewesen und dann schnell ins Haus gegangen. Sie hätten Panik gehabt und seien - um zu entkommen - wahllos herumgelaufen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Nachgefragt gab er an, er sei von diesem Gebäude heruntergesprungen, es habe einen Baum gegeben, von diesem sei er "runter". Auf der Rückseite des Hauses sei ein Teich gewesen, das Haus sei nicht rundherum umstellt und die hintere Seite sei nicht bewacht worden. Nachdem er einen Kilometer gelaufen sei, habe er seinen Freund XXXX getroffen. Mit dessen Motorrad sei er nach Dhaka gefahren. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr zurückgekehrt.

In Dhaka lebe ein Freund namens XXXX. Dieser habe - um ein Grundstück für seine Genossenschaft zu erlangen - Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Dabei habe es sich um das Grundstück in XXXX, im Wert von 20 Millionen Taka, gehandelt. Für seinen Freund habe er den Akt fertig gemacht. XXXX und XXXX hätten, um finanzielle Vorteile zu erlangen und ihren illegalen Machenschaften nachgehen zu können, dem Beschwerdeführer Probleme gemacht. Sie hätten gewusst, dass er gute Kontakte zu lokalen Behörden gehabt habe; sein älterer Bruder und sein Neffe seien bei der Bezirkshauptmannschaft tätig gewesen, sein Bruder in der Verpachtungsabteilung. Grundstücke, die zur Pacht vergeben würden, seien für Obdachlose bzw. Menschen, die solche Grundstücke nötig hätten, gedacht. Funktionäre der AL hätten solche Grundstücke - um sich dadurch wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen - illegal enteignet. Nachdem die AL an die Macht gekommen sei, hätten diese Funktionäre versucht, Einfluss auszuüben; sein Bruder habe aber mehr Einfluss bei der Verwaltungsbehörde gehabt.

Da der Beschwerdeführer im ganzen Distrikt XXXX gute Kontakte gepflegt habe, hätten sie gedacht, dass sie ihren illegalen Machenschaften nicht nachgehen könnten, so lange er dort noch präsent sei. Sie hätten ihn fälschlicherweise bei der Polizei angezeigt. Ihm sei vorgeworfen worden, Mitglied der terroristischen Gruppe Sorbohara und an illegalem Waffenschmuggel oder Waffenhandel beteiligt gewesen zu sein.

Am XXXX, dem Todestag seines Vaters, finde alljährlich ein religiöser Gedenktag für diesen statt. Um am XXXX.2009 an der Gedenkfeier teilzunehmen, sei der Beschwerdeführer wieder in sein Dorf gefahren. Aus Angst, von den Mitgliedern der AL angegriffen zu werden, sei er erst bei Beginn der Dunkelheit um 19 Uhr losgefahren. Um 20 Uhr sei er angekommen und habe an der Feier teilgenommen. Nach der Feier habe er im ersten Stock des Hauses gegessen. Vielleicht seien einige Teilnehmer Mitglieder der AL gewesen und hätten seine Gegner und diese die Polizei informiert. Zwei Polizeisubinspektoren seien in Begleitung mehrerer Polizisten in ihr Haus gekommen und hätten seine Mutter gefragt, wo der Beschwerdeführer sei und ihr auf Nachfrage gesagt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen illegalen Waffenhandels und Beteiligung an einer terroristischen Organisation namens Sorbohara erstattet worden sei. Seine Mutter habe dies dementiert und einen Streit, an dem auch seine Geschwister beteiligt gewesen seien, mit ihnen gehabt. Sein Bruder habe alle beruhigt und nachgefragt. Der Polizeibeamte habe mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl vorliege; aus diesem Grund seien sie hier. Der Beschwerdeführer sei von seiner zweiten Schwester mittels SMS informiert worden. Er habe durch das Dach auf das Nachbardach springen und so die Flucht ergreifen können. In der gleichen Nacht sei er nach Dhaka zurück.

Am 06.04.2009 sei er wieder nach Hause. Aus Angst sei er wieder in der Nacht unterwegs gewesen und gegen 22 Uhr im Haus in XXXX angekommen. Er habe mit seinem Motorrad an der Bushaltestelle, die nicht so weit vom Haus entfernt sei, gehalten. Dort gebe es ein Zigarettengeschäft und er habe sich welche gekauft. Er habe nicht gewusst, dass der Verkäufer namens XXXX in Kontakt mit seinen Gegnern gestanden sei. Er sei sich nicht sicher, ob dieser oder jemand anderer ihn verraten habe. Nachdem er zu Hause angekommen sei und am 06.04.2009 gegen Mitternacht neben Kriminalbeamten auch Beamte der RAB (Rapid Action Battalion) gekommen seien, habe er sich aus Sicherheitsgründen bei Nachbarn aufgehalten. Ein Kriminalbeamter und ein Beamter des RAB hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass gegen ihn eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes erstattet worden sei und er in Kontakt mit den Terroristen der Sorbohara stehe. Seine Mutter habe gesagt, dass er niemals mit Terroristen zu tun gehabt habe und gefragt, warum sie ihm Probleme machen würden. Der Sprecher der RAB habe sich dahingehend geäußert, dass sie ihn - wenn sie ihn erwischten - durch ein Crossfire töten würden. Sie hätten seine Mutter aufgefordert, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und mitgeteilt, sie wüssten, dass er sich in der Nähe befinde. So lange sie ihn nicht fänden, würden sie den Auftrag, da dieser von "oben" käme, nicht einstellen. In dieser Nacht habe seine Mutter einen Schlaganfall erlitten und sei gegen vier Uhr in der Früh ins Spital XXXX gebracht worden. Seine Schwestern hätten gesagt, er solle, so lange es noch Dunkel sei, weggefahren. Er sei nach Dhaka zurück und dann - um seine Mutter, deren Gesundheitszustand nicht gut gewesen sei, zu besuchen - wieder einmal nach XXXX gekommen. Sein älterer Bruder habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh nicht mehr sicher sei und er das Land verlassen sollte.

In Dhaka habe er sich nicht immer am gleichen Ort aufgehalten. Er sei bei seiner Schwester und einem Freund gewesen. Als er das erste Mal nach Dhaka gegangen sei, habe er fünf Monate bei seinem Freund XXXX gewohnt. Er sei auch bei anderen Freunden und Verwandten gewesen. Er habe immer irgendwo bleiben können; er habe nie auf der Straße übernachten müssen.

Weiters gab er an, ein sehr enger Freund namens XXXX habe ihn immer informiert, wer etwas gegen ihn plane und wo. XXXX habe ein Geschäft in XXXX betrieben und habe guten Kontakt zu Funktionären der AL gehabt; diese hätten aber nichts von ihrer engen Freundschaft gewusst. Auch habe er noch einen Informanten namens XXXX gehabt. Informationen habe er seit Dezember 2006 bekommen; seitdem sei er sehr vorsichtig. Mit XXXX habe er täglichen Kontakt gehabt. Der Kontakt mit XXXX sei am 30.01.2008 zustande gekommen.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei Sympathisant der BNP gewesen und es wurden ihm konkrete Fragen zur BNP gestellt.

Sein Bruder habe eine Klage wegen des Vorfalles, bei dem der Beschwerdeführer verletzt worden sei, beim XXXX in Munshigonj eingebracht. Eine Anzeige bei der Polizei sei nicht entgegengenommen worden.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zuerst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Heimatland Verfolgung seitens der heimischen Behörden drohe und auch nicht, dass er bei einer Rückkehr Schwierigkeiten zu erwarten hätte. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh.

Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer seine Verbindung zur BNP widersprüchlich dargestellt habe. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, als Mitglied der BNP verfolgt worden zu sein, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er davon gesprochen, dass er lediglich Sympathisant der BNP gewesen sei. Zur BNP habe er keine genauen Angaben machen können, sondern habe bei konkreten Nachfragen falsche Angaben bzw. oberflächliche Ausführungen gemacht. Auch habe er ein falsches Datum bezüglich der letzten Wahlen angegeben. Bezüglich der Schwierigkeiten mit Anhängern der AL sei ihm die Glaubwürdigkeit aus mehreren Gründen abzusprechen gewesen: So habe er angegeben, diese Probleme aufgrund seiner Tätigkeit als Grundstücksvermittler gehabt zu haben, habe aber nach eigenen Angaben seit dem XXXX.2006 keine Tätigkeiten mehr in diesem Bereich durchgeführt und es sei in der Folge auch kein Grund mehr ersichtlich, warum die Mitglieder der AL dann noch Interesse an ihm gehabt hätten. Selbst wenn man ihm betreffend den Vorfall an der Bushaltestelle Glauben schenken würde, sei es keinesfalls nachvollziehbar, dass er sich immer wieder an den unmittelbaren Gefahrenort begebe, wie um an der Gedenkfeier des Todestags seines Vaters teilzunehmen und dann noch ein Geschäft im Heimatort, also im "Gefahrenort" besuche, wenn er im Vorhinein auch noch betont habe, in der Nacht gefahren zu sein, um dadurch besser unerkannt zu bleiben. Die Schilderungen bezüglich des Vorfalls bei einem Treffen der BNP-Anhänger seien widersprüchlich, vage und ohne jegliche Details gewesen, die Ausführungen zu den angeblichen Informanten, welche dem Beschwerdeführer sämtliche Informationen über irgendwelche Aktivitäten der AL gegen seine Person berichtet haben sollen, seien völlig unplausibel gewesen.

Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2010 persönlich zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 04.03.2010.

In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (ärztliche Atteste, Deutschkursbestätigung, Todesurkunde der Mutter).

1.4. Mit Schreiben vom 16.10.2012 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesh zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008, Stand April 2008, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 23 December 2011

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. April 2012

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh (24. Mai 2012)

Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Bangladesh außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten, die insoweit teilweise referiert wurden. Der Asylgerichtshof stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).

Das Bundesasylamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 19.11.2012 eine Stellungnahme ab, in der er eigene Länderberichte übermittelte und anführte, dass seine Eltern bereits verstorben seien und seine Geschwister ihn für die Probleme und den Tod seiner Mutter verantwortlich machen würden, er also über kein familiäres Netzwerk in Bangladesch verfüge. Neben der Sterbebescheinigung seiner Mutter übermittelte er die Kopie einer Meldebestätigung, mehrere Deutschkursbestätigungen (bis zur Stufe B1), eine Rechnung/Kurskarte der VHS XXXX in Kopie (Deutsch als Zweitsprache), die Kopie eines ÖSD-Sprachdiploms Referenzniveau A2, diverse Unterstützungserklärungen, einen Kulturpass, die Kopie einer Einstellungszusage eines Restaurants sowie die Kopie eines Konsiliarbefundes, nach dem er an einer Abgangsstenose leide.

In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Deutschzertifikat sowie ein weiteres ÖSD-Diplom (Niveau B1), zusätzliche Deutschkursbestätigungen (Niveau B2), die Kopie eines Werkvertrages mit der XXXX, eine weitere Einstellungszusage eines Restaurants sowie die Bestätigung für die Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung und die Anmeldebestätigung zur Externistenprüfung bei einer polytechnischen Schule, weiters einen ärztlichen Befund.

1.5. Am 13.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.

Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Bangladesh das SSC-Programm besucht, aber aufgrund einer Erkrankung mit 16 oder 17 Jahren nicht alle Prüfungen bestehen können und den Abschluss nicht gemacht. Danach habe er sich mit seinem Vater um die Familienlandwirtschaft gekümmert. In Österreich setze er nun seine Ausbildung fort. Seine Mutter sei ca. fünf Monate nachdem der Beschwerdeführer in Österreich eingereist sei verstorben, sein Vater lebe seit März 2000 nicht mehr. In Bangladesh habe der Beschwerdeführer noch zwei Schwestern und zwei Brüder, alle seien verheiratet und lebten in eigenen Haushalten.

Zu seinem Fluchtgrund sagte er aus, einer seiner Brüder sei beim Grundbuchamt des Distriktes tätig gewesen. Von dort aus seien viele staatliche Gründe auf Leasingbasis vergeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich um Obdachlose gekümmert, diesen Leuten habe er über Vermittlung seines Bruders solche Grundstücke zukommen lassen. Deshalb sei er zu einem "Dorn im Auge" für einflussreiche Menschen in ihrer Gegend geworden. Es sei zu einem Konflikt gekommen. Diese Leute seien in seinem Ort auf lokaler Ebene sehr einflussreich und hätten mit diesen Grundstücken handeln und sie teuer vermitteln wollen, seien durch seine Tätigkeiten aber nicht an diese Grundstücke herangekommen und hätten massive Einbußen erlitten. Im Jahr 2006 sei er einmal von diesen Leuten attackiert worden. Einer dieser Leute sei der Vorsitzende des Polizeiverwaltungsbezirks namens XXXX. Der Obmann der Chattra League des Polizeibezirkes XXXX namens XXXX sei auch einer von ihnen gewesen, außerdem XXXX und XXXX. Nicht nur der Bruder des Beschwerdeführers sondern andere engere Verwandte seien in diesem Bereich als Staatsbedienstete tätig gewesen. Deshalb hätten diese Leute in der Zeit der Übergangsregierung geplant, den Beschwerdeführer zu töten. Eines Tages hätten ihn vor einem Geschäft in seiner Gegend - ca. 10-15 km von XXXX Stadt entfernt, dort, wo sein Bruder lebe - mit Eisenstöcken bewaffnete Täter angegriffen. Im Zuge dieses Angriffes sei er verletzt worden und habe sein Bewusstsein verloren. Später habe er erfahren, dass er von einem Autorikschafahrer aus einem Kanal gerettet und in das öffentliche Spital in XXXX gebracht worden sei. Dann sei er in das Spital XXXX in XXXX überstellt worden. Ein Arzt, der ihn in XXXX behandelt habe, habe Kontakte zu seinem Bruder gehabt und gesagt, es sei besser, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt behandelt würde, weil es um eine Kopf- und Handverletzung ginge, darüber habe der Beschwerdeführer auch Unterlagen vorgelegt.

im Jahre 2008 sei die AL an die Macht gekommen und die Gegner des Beschwerdeführers hätten dadurch auch mehr Macht erlangt. Wenn man in solchen Bereichen - mit Grundstücken usw. - tätig sei, sei man im Distrikt sehr bekannt. Zuletzt sei es um ein teureres Grundstück neben dem Marktplatz in XXXX gegangen. Die Gegner des Beschwerdeführers hätten gewusst, dass sie beim Gericht kaum Chancen hätten, weil sein Bruder sehr gute Kontakte dorthin gehabt habe. Deshalb hätten sie die Unterstützung der Polizei in Anspruch genommen. Es sei so getan worden, als ob der Beschwerdeführer angezeigt worden sei, aber tatsächlich habe es keine Anzeige gegeben. Eines Tages sei die Polizei zu ihnen gekommen und sie hätten ihn gesucht. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er der Gruppierung Sorbohara illegale Waffen geliefert hätte. Damals habe er sich im 1. Stock aufgehalten und seine Schwester habe ihn per SMS gewarnt. Der Beschwerdeführer sei dann von ihrem Dach aufs Nachbardach gesprungen und habe die Flucht ergriffen. Danach sei er nach Dhaka und dort wohnhaft gewesen.

Er habe Kontakt mit dem Obmann der BNP ihres Polizeiverwaltungsbezirkes namens XXXX und zu einem Nafiz, der ebenfalls bei der BNP gewesen sei, gehabt. Eines Tages - er glaube, nachdem die Polizei ihn zu Hause gesucht habe - sei er zu einem Treffen bei XXXX zu Hause eingeladen worden. Es habe auch ein Mittagessen gegeben. Sie seien von 15 - 20 bewaffneten AL-Mitgliedern attackiert worden, der Beschwerdeführer habe auch von dort flüchten können, XXXX habe ihm dann bei der Flucht geholfen.

Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, sei Staatsbediensteter und habe sehr gute Kontakte zur Verwaltung. Er sei der Sache nachgegangen und es habe sich herausgestellt, dass es gar keine Anzeige gegen den Beschwerdeführer gegeben, die Polizei geblufft habe und gegen Bestechungsgeld gegen ihn vorgegangen sei. Wenn in Bangladesh eine Anzeige erstattet werde, müsse man eine Meldung bei Gericht vorlegen, eine solche Meldung habe sein Bruder nicht gefunden. Einmal hätten ihre Gegner sogar RAB-Beamte zum Beschwerdeführer geschickt, diese Beamten hätten seine Mutter gestoßen. Sie sei dann später krank geworfen und habe einen Herzinfarkt erlitten. In der gleichen Nacht, gegen 4 Uhr, sei sie ins Spital XXXX gebracht worden, am XXXX 2009 an Herzversagen gestorben.

Ende 2008 sei die AL an die Macht gekommen, der Beschwerdeführer habe das Land im April oder im Mai 2009 verlassen. In der Heimat habe er entweder im Distrikt XXXX oder in Dhaka gelebt, woanders habe er keine Verwandten. In Dhaka habe er einmal eine Auseinandersetzung gehabt, die aber mit seinem Fluchtgrund nichts zu tun gehabt habe. Dort habe er sich aber mich nicht immer ständig bei einem Freund aufgehalten, sondern immer den Wohnsitz gewechselt.

Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mit seiner Heimat. Nachdem seine Mutter verstorben gewesen sei, habe er sogar mit seinen Brüdern wegen der Aufteilung ihrer Grundstücke Streitereien gehabt.

Er habe ständig Fieber und brauche demnächst eine Operation. Er sei krankenversichert und könne sich auch heute operieren lassen. Es handle sich um eine Abgangsstenose, falls die Beschwerden akut würden, müsse er operiert werden. Zur Kontrolle gehe er etwa alle sechs Monate.

Er habe bis vor fünf Monaten bei der XXXX gearbeitet, jetzt konzentriere er sich auf seine Ausbildung, für die er auch Geld gespart habe, davon lebe er jetzt. Er habe auch einige Prüfungen (Mathematik, Englisch und Naturkunde) positiv absolviert, die anderen wolle er demnächst machen. Er beziehe weder vom Staat noch von "der Caritas" Geld. Weiters wolle er in jenem Bereich tätig zu sein, in dem dringend Menschen benötigt würden und könnte eventuell Teilzeit in der Gastronomie arbeiten, um seine Ausbildung weiter zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Deutschprüfung an seiner Schule sei gleichwertig mit einer B2-Prüfung. Für die Krankenpflegerschule reiche bereits B1-Niveau. Er mache den Schulabschluss am PTS, weil dieser Abschluss für die Krankenpflegeschule erforderlich sei. Sein Hauptziel sei, Krankenpfleger zu werden, die Ausbildung als Heimpfleger würde in die Ausbildung zum Krankenpfleger angerechnet werden. Er wohne mit fünf anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, in der alle in einen Essenstopf einzahlen würden. Sie würden alles teilen und auf diese Weise sparen. Durch seine Schulausbildung habe er auch sehr viele österreichische Freunde gewonnen.

Ergänzend zu seinen bereits im Vorfeld übermittelten Unterlagen legte der Beschwerdeführer noch folgende Dokumente vor: ein Externistenprüfungsprotokoll für die 9. Schulstufe einer Polytechnischen Schule sowie einen Röntgen- und einen Konsiliarbefund.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

die AL und

die BNP.

Andere Parteien sind:

die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

die Jamaat-i-Islami Bangladesh (in der Folge: JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen muss neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal). Seit Juni 2010 wurden sechs JIBund zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das International Crimes Tribunal unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös-fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer JIB-Angehöriger, die angeklagt waren. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter aus Indien und Bhutan waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsieger hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.

Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh und stammt aus dem Distrikt XXXX. Er hat Bangladesh am 10.05.2009 verlassen, ist in Österreich am 29.05.2009 eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesh Eingriffen in asylrechtlich relevante Güter zu befürchten hätte, die insbesondere mit seinem Naheverhältnis zur BNP oder seinen Tätigkeiten als Grundstücksvermittler in Verbindung stünden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer Abgangsstenose leidet.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er lebt seit Mai 2009, also seit mehr als fünf Jahren, im österreichischen Bundesgebiet, ist arbeitswillig und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er beherrscht bereits Deutsch auf B1-Niveau und besucht zurzeit einen Deutschkurs zur Erreichung des Niveaus B2. Er absolviert - auf eigene Kosten und aus Ersparnissen aus seinen früheren Tätigkeiten - die Externistenprüfung einer Polytechnischen Schule. Um die weitere Ausbildung und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren kann er Teilzeit in der Gastronomie arbeiten.

Festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesh einen unzulässigen Eingriff in Art 8 EMRK darstellen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.08.2013 und des U.S. Department of State vom 19.04.2013; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngeren Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 05.01.2014 und vom 06.01.2014) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 19.4.2013 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Bangladesh keine asylrelevante Verfolgung droht, basiert auf den folgenden Überlegungen:

Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass gegen ihn weder ein Haftbefehl vorliegt, noch sonst einen Form staatlicher Verfolgung zu befürchten ist. Der Beschwerdeführer hat selbst ausdrücklich erklärt, dass sein Bruder, der Staatsbediensteter sei, der Sache nachgegangen sei und herausgefunden habe, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege.

Zudem hat der Beschwerdeführer auch geschildert, dass es ihm nach den Vorfällen in seinem Heimatort, sollte man sie als wahr unterstellen, problemlos gelungen sei, in Dhaka Aufenthalt zu nehmen. Es habe zwar eine Auseinandersetzung gegeben; diese habe aber nichts mit den Vorfällen in seinem Heimatort zu tun gehabt.

Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesh ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Blickfeld staatlicher Organe stehen würde und somit einer - unter Umständen - landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre. Folgt man seinem Vorbringen, so handelt es sich bei der von ihm geschilderten Fluchtgeschichte um einen durch lokale Vorkommnisse motivierten Konflikt, der ihm jedenfalls die Aufenthaltnahme in einem anderen Gebiet als seiner Herkunftsregion nicht verunmöglichen würde.

Zudem ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch sein Naheverhältnis zur BNP eine derart exponierte Persönlichkeit wäre, dass er nach wie vor im Fokus der machthabenden AL stünde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Frage, ob er sich jemals parteipolitisch engagiert habe, mit "Nein" geantwortet. Diesbezüglich ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen, die die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner politischen Nähe zur BNP in Zweifel gezogen hat. Auch aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer daher im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesh keine Eingriffe in seine asylrechtliche geschützten Güter zu befürchten (Vgl dazu die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Bangladesh: "Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.)

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt (§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [(VwGbk-ÜG]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

3.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Bangladesh' glaubhaft zu machen. Das erkennende Gericht legt das (anfängliche) Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aus politischen Gründen verfolgt bzw. getötet werden, seiner Entscheidung nicht zu Grunde. Zudem könnte der Beschwerdeführer sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Bangladesh außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen und es steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern.

Zu Spruchpunkt II:

3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

3.2.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.)

Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

3.2.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, sodass daher zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Bangladesh einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 unterworfen zu werden. Das Ermittlungsverfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung unterworfen wäre. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Zu Spruchpunkt III:

3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung. (vgl EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00), sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215); dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.

Nicht zuletzt berücksichtigt der EGMR, mit welchen Schwierigkeiten der Partner (Familienangehörige) der betroffenen Person im Herkunftsstaat/Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert wäre (Putzer, Asylrecht2, Rz 337a), wobei der Umstand, dass eine Person, die ihren Partner in dessen Herkunftsland begleitet, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, für sich allein nicht geeignet ist, ein aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig zu machen.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ob er an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und ihm bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder Sozialhilfe bezogen wurde (vgl VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124, VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 ua).

Aspekte zugunsten des/der Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum sein. (vgl VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zu Ungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2009, also seit mehr als fünf Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Sein daraus resultierender Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier - im Sinne der unter Punkt 3.3.1. angeführten Judikatur - auch der hohe Grad seiner Integration zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer beherrscht bereits Deutsch auf B1-Niveau und besucht zurzeit einen Deutschkurs zur Erreichung des Niveaus B2. Seine Externistenprüfung an einer Polytechnischen Schule hat er sich aus eigenem Einkommen selbst finanziert, er ist selbsterhaltungsfähig und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage. Dass er auch sozial in Österreich verfestigt ist, zeigen die vorliegenden Unterstützungserklärungen.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen.

Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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