BVwG W110 1412124-2

W110 1412124-2Tribunale amministrativo federale10 set 2014

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W110 1412124-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1412124.2.01

Begründung

W110 1412124-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle

Traiskirchen: nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.12.2010, Zl. 09 08.223-BAT, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 22.5.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 13.7.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin am Tag der Antragstellung im Wesentlichen an, seine Heimat ungefähr zweieinhalb Monate zuvor gemeinsam mit seinem Cousin verlassen zu haben und auf unbekannter Route auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, ledig zu sein. Er sei am 12.10.1993 geboren worden und habe zuletzt in der Provinz

XXXX gelebt. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht.

Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer seine Entführung von einem Mann namens XXXX ungefähr ein Jahr zuvor. XXXX habe den Großvater des Beschwerdeführers dafür verantwortlich gemacht gehabt, dass Taliban sein Haus durchsucht hätten. Da XXXX ihn, den Beschwerdeführer, töten wolle, habe er das Land verlassen.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.7.2009 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern verstorben seien. Er leide an Kopfschmerzen aufgrund erlittener Folter in Afghanistan. Auf Nachfrage zu seinem Alter gab der Beschwerdeführer an, er habe zunächst nur ein beliebiges Datum angegeben. Er sei 16 Jahre und neun Monate alt.

Ein auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten vom 17.8.2009 ergab "zum Untersuchungszeitpunkt" ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.11.2009 wurde der Beschwerdeführer (in Anwesenheit eines Vertreters des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter) zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, wobei er angab, er habe in Österreich außer seinem Cousin keine Verwandten. Er sei im XXXX (umgerechnet: XXXX) geboren worden. Seine beiden Brüder würden in Afghanistan bei der Ehefrau seines Onkels leben. Was das Gutachten zur Altersfeststellung anbelangt, erklärten der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin dieses für unschlüssig. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan misshandelt worden, weshalb er jetzt noch immer Beschwerden habe. Er sei von zwei Personen namens XXXX und XXXX, welche einer näher genannten Gruppierung angehören würden, ein Jahr lang gefangen gehalten worden. Sein Vater habe einer anderen (ebenfalls näher genannten) Gruppe angehört.

Ein psychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 10.11.2009 ergab, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung und Verdacht auf Somatisierungsneigung vorliegen würden. Dissoziative Bewältigungsmechanismen seien nicht auszuschließen.

In seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 9.12.2009 und am 8.3.2010 beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Minderjährigkeit.

Ein weiteres, auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten vom 1.4.2010 ("korrigierte Fassung" eines entsprechenden Gutachtens vom 22.1.2010) ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,6 Jahren im Untersuchungszeitpunkt, dem 12.1.2010.

Am 23.4.2010 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.6.2010 wurde der Beschwerdeführer (in Anwesenheit eines Vertreters des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter und einer Vertrauensperson) zunächst neuerlich zu seinem Alter befragt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien

XXXX verstorben, und sein Bruder sei vor fünf oder sechs Monaten ermordet worden. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer aus, es habe unter den Hazara zwei rivalisierende Parteien (Hezb-e Nehzat und Hezb-e Nasr) gegeben, wobei er selbst der Hezb-e Nehzat angehört habe. Bei dieser Partei sei auch sein Großvater Kommandant gewesen. XXXX dagegen sei ein Kommandant der Hezb-e Nasr gewesen. Nachdem die Taliban das Haus von XXXX angegriffen hätten, seien dessen Leute zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, hätten die Tür aufgebrochen und den Beschwerdeführer in Handschellen abgeführt. Er habe dann ein Jahr lang in einem Gefängnis verbringen müssen, wo er zu Arbeiten gezwungen und gefoltert worden sei. Gemeinsam mit seinem ebenfalls inhaftierten Cousin habe er schließlich mit Hilfe von Verwandten fliehen können. Der Grund für seine Inhaftierung seien angebliche Verbindungen seines Vaters zu den Taliban gewesen. Telefonisch er habe von seinem Bruder erfahren, dass sein jüngerer Bruder auf dem Schulweg ermordet worden sei. Zu seinem noch lebenden Bruder habe er seitdem keine Nachricht mehr.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2.12.2010 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Kursbesuchszertifikat und eine Sporturkunde vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

4. Mit (am 22.12.2010 dem Beschwerdeführer zugestellten) Bescheid vom 14.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Als Heimatort stellte das Bundesasylamt einen näher bezeichneten Ort in der Provinz XXXX fest. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Hezb-e Nasr verhaftet worden und ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei. Beweiswürdigend führte es dazu aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich und zu den Aussagen seines mitgereisten Cousins widersprüchlich gewesen und daher nicht glaubwürdig sei. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund des innerstaatlichen Konflikts in seiner Heimat eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

5. Gegen Spruchpunkt I. richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden sowie gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführt wurde, dass die vom Bundesasylamt identifizierten Widersprüche auch aus den langen Zeitspannen zwischen den Einvernahmen resultieren würden. Der Beschwerde war eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses beigefügt.

6. Am 22.5.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und XXXX als länderkundiger Sachverständiger für Afghanistan teilnahmen. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert: Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen und erklärte, er verfüge in Afghanistan über Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Seine Eltern seien XXXX verstorben. Sein noch lebender Bruder habe sich zuletzt in Pakistan aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer aus, seine Familie gehöre dem Stamm der Nehzat an. Sein Großvater mütterlicherseits sei ein Kommandant gewesen. Zur Zeit des Talibanregimes sei sein Stamm mächtiger gewesen als der Stamm der Nasr. Sein Großvater habe mit seinen Leuten u.a. das Haus des XXXX durchsucht. Nach der Vertreibung der Taliban habe der Stamm des Beschwerdeführers an Einfluss verloren, und die Mitglieder seien geflohen oder inhaftiert worden. Ungefähr im Jahr XXXX sei dann XXXX in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen und habe ihn mitgenommen, da er davon ausgegangen sei, dass auch der Vater des Beschwerdeführers in der Gruppierung des Großvaters aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe erst im Gefängnis von seiner Tante Näheres über die verfeindeten Stämme und darüber, welchem er angehöre, erfahren. Von der Tante habe er auch gehört, dass XXXX ihn töten wolle.

Der länderkundige Sachverständige erklärte in seinem mündlich erstatteten Gutachten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht der Realität in Afghanistan entsprechen würden: Im Falle von "Todfeindschaften" in Afghanistan die betroffene Familie trachte danach, der Täterfamilie möglichst viel Schaden zuzufügen, wobei an sich auch Frauen und Kinder Ziele von Übergriffen sein könnten. Was die vom Beschwerdeführer angesprochenen "Stämme" anbelangt, gebe es solche in seinem Heimatdistrikt XXXX nicht. Es handle sich dabei vielmehr um zwei der Hezb-e Wahdat zuzurechnenden Parteien, die sich während der Bürgerkriegsjahre (1993 - 1998) bekämpft hätten. Die Hezb-e Nasr habe sich den Taliban angeschlossen und sich 1999 an der Machtübernahme in XXXX beteiligt. Nach dem Sturz der Taliban 2001 habe sich die Hezb-e Nezat nach Kabul zurückgezogen. Mittlerweile sei es zu einer Aussöhnung der beiden Parteien gekommen. XXXX sei von XXXX bis XXXX Polizeikommandant in XXXX gewesen. Heute seien die Bezeichnungen "Nezat" und "Nasr" nicht mehr gebräuchlich, die einzelnen Gruppierungen würden sich der Hezb-e Wahdat zugehörig fühlen. Es würden in XXXX keine von staatlichen Beamten zum Zwecke der Ausschaltung ihrer Feinde geführten Privatgefängnisse existieren.

7. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die von ihm vorgelegten Beweismittel sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelte Unterlagen eingesehen wurden:

Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014;

INSO-Report vom Jänner 2014;

Länderberichtszusammenfassung vom 21.5.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1. 1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1. 1 Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), XXXX, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und XXXX erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten XXXX, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXX führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte XXXX und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1. 4 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.1. 5 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz XXXX errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 7 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.1. 8 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stammt aus XXXX und trägt den im Spruch genannten Namen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von Mitgliedern der Hezb-e Nasr festgenommen und ein Jahr lang gefangen gehalten wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Inhaftierung oder Tötung durch Mitglieder dieser Partei (oder einer anderen, wie immer gearteten Verfolgung) ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2. 2 Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind.

2. 3 Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

2.3. 1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.

2.3. 2 Die - mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten - Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat erwiesen sich als widersprüchlich, unplausibel und insgesamt als nicht geeignet, die behauptete Verfolgung durch Mitglieder der Hezb-e Nasr als glaubwürdig feststellen zu können:

Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer lediglich sehr oberflächliche Angaben zu seinen Verfolgern und den beiden rivalisierenden Gruppen machen konnte. Die Frage, welche Ziele die Hezb-e Nehzat genau verfolge bzw. verfolgt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht annähernd überzeugend vor der belangten Behörde zu beantworten (AS 823). Charakteristisch für seinen geringen Kenntnisstand erscheint der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar von "Stämmen" sprach, obwohl es sich um (politische) Parteien handelte (siehe S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens im Nachhinein - schon allein aus dem nahe liegenden Eigeninteresse aufgrund der ihn so massiv betreffenden Umstände - über die Parteien informiert hätte, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprochen hätte (deshalb vermag auch das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Geschehnisse bzw. der Antragstellung nicht zu seinen Gunsten ins Treffen geführt werden). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erklärte, er habe erst im Gefängnis von seiner Tante erfahren, welchem "Stamm" er selbst angehöre und dass er deswegen inhaftiert sei, erscheint dies ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Abgesehen von seinen vagen Angaben zu den rivalisierenden Parteien verwickelte sich der Beschwerdeführer auch bei seiner Schilderung der Flucht aus der Gefangenschaft, die sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (AS 821) als auch in der Verhandlung (S. 7 f. der Verhandlungsniederschrift) trotz Nachfrage äußerst rudimentär blieb, im Vergleich zu den diesbezüglichen Angaben seines Cousins in Widersprüche, wobei der Beschwerdeführer diese Aussagendivergenz auch in der Beschwerdeverhandlung nicht überzeugend aufzulösen vermochte (S. 7 f. der Verhandlungsniederschrift: "BF: Möglicherweise hat mein Cousin einen Fehler gemacht."), da nicht einsichtig ist, aus welchem Grund der Cousin den Sachverhalt hinsichtlich der gemeinsamen Flucht anders darstellen sollte, als er tatsächlich vorgefallen ist. Unplausibel erschien ferner eine ganze Reihe von Aspekten des Verfolgungsszenarios, wie etwa der vom Beschwerdeführer als solcher dargelegte Umstand, dass die Verfolger eine bestimmte Altersgrenze abgewartet hätten, bevor sie den Beschwerdeführer verfolgen wollten, dass der Beschwerdeführer so lange festgehalten werden sollte, bis er alt genug gewesen wäre, um getötet zu werden (S. 5 der Verhandlungsniederschrift), oder dass der Gefängnisaufenthalt vor einer angeblich beabsichtigten Tötung als "Bestrafung" des Beschwerdeführers gedient habe, obwohl sich der Beschwerdeführer selbst überhaupt nichts zuschulden kommen ließ (S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit im Gefängnis (mit einem Polizisten) für einen Besuch zu seiner Tante geschickt worden sein soll, da er "unbedingt" seine Brüder sehen und sich über die Gründe seiner Festnahme informieren habe wollen (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), erscheint in Zusammenschau mit den anderen Schilderungen höchst unrealistisch und unstimmig. Der lange Zeitraum zwischen dem Tod des Vaters und der wegen ihm einsetzenden Verfolgung des Beschwerdeführers drängt den Eindruck, dass es sich bei dem vorgebrachten Verfolgungsszenario um eine fiktive Begebenheit handeln muss, geradezu auf.

Gegen die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe spricht aber vor allem auch der Inhalt der gutachterlichen Äußerungen des länderkundigen Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wirklichkeit in Afghanistan entsprechen würden und nicht nur die Abfolge der Ereignisse aufgrund der behaupteten "Todfeindschaft", sondern auch die geschilderte Existenz von (polizeilich unterstützten) Privatgefängnissen mit Jugendlichen in der Heimatgegend des Beschwerdeführers als nicht realistisch zu bewerten seien (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Sachverständigen nicht überzeugend entgegen getreten (S. 10 der Verhandlungsniederschrift), weshalb von der Richtigkeit des - in sich schlüssigen und plausiblen - Gutachtens des Sachverständigen ausgegangen wird: Der länderkundige Sachverständige, der in Afghanistan geboren wurde und dort aufwuchs sowie in den 1990er Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt war, wurde aufgrund seiner Sachkenntnis in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen und hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten erstattet, wobei auch zu betonen ist, dass der Sachverständige überdies im Falle eines Falschgutachtens mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte und - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein persönliches Interesse an einem bestimmten Ausgang des gegenständlichen Verfahrens hat.

Auch aus dem Verfahren seines Cousins, der in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof seine Beschwerde gegen einen gänzlich abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. zurück zog und dem vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 8.8.2012, C2 412770-1/2010, wegen der allgemeinen Sicherheitslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, lassen sich keine Anhaltspunkte zugunsten der Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohung gewinnen. Da die Angaben des Beschwerdeführers als vage, unplausibel, widersprüchlich und gemäß dem Gutachten des Sachverständigen als nicht lebensnah und vielmehr unrealistisch anzusehen waren, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe. Mangels sonstiger Indizien konnte keine wie immer geartete Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden.

3. Rechtlich folgt daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. 2 zu A.)

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

3.2. 3 Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara bzw. wegen seines schiitischen Glaubens scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage - zieht man die asylgerichtliche Spruchpraxis in dieser Hinsicht heran - (mangels besonderer konkreter Anhaltspunkte im vorliegenden Fall) aus (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter 1.1.5; vgl. AsylGH 04.08.2010, C2 413686-1/2010; 08.08.2011, C5 314794-1/2008; 18.08.2011, C13 420219-1/2011; 29.09.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.01.2012, C4 422208-1/2010; 15.02.2012, C1 414903-1/2010; 27.09.2013, C15 411876-1/2010).

3.2. 4 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3.2. 5 Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da im gegenständlichen Fall die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens im Vordergrund stand, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

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