L509 1429071-2•BVwG L509 1429071-2
L509 1429071-2Tribunale amministrativo federale10 set 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>Festnahme, gesamtes Staatsgebiet, politische Aktivität
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 27.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen.
Dabei gab er an, er habe seit 2002 aufgrund seiner politischen Einstellung immer wieder Probleme im Iran gehabt. Seit Ende 2008 habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Wegen massiver Probleme sei er am 14.07.2010 über die Berge vom Iran in die Türkei geflohen und habe sich dort in der Stadt XXXX an ein UN-Büro gewandt, wo er auch registriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Arbeitsstelle in einem Reisebüro gefunden. Ein Freund seines Chefs habe die Daten des Beschwerdeführers jedoch an die iranischen Behörden weitergegeben und sei der Beschwerdeführer daraufhin am 27.11.2011 von Istanbul nach Wien geflogen.
2. Am 18.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an: Im Iran würden noch die Frau des Beschwerdeführers, sein Sohn, seine Mutter, sowie Tanten und Onkeln leben. Seine Frau und sein Kind habe er im September / Oktober 2011 zum letzten Mal gesehen, da hätten sie ihn für eine Woche in der Türkei besucht. Im April / Mail 2010 sei der Beschwerdeführer im Iran festgenommen worden und etwa einen Monat in Haft gewesen. Auch 2007 sei er für einen Tag in Untersuchungshaft gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2002 politisch aktiv. Er habe für die Monarchisten Berichte geschrieben und sei Mitglied bei dem Verein XXXX gewesen. Von 2005 bis 2008 habe der Beschwerdeführer eine Internetseite (XXXX) betrieben, wo er über den Iran geschrieben habe. Die Seite gebe es immer noch. Wegen dieser Seite sei er im Jahr 2007 festgenommen worden und sei einen Tag lang in Untersuchungshaft gewesen. Die Seite sei dann ein Jahr lang gesperrt gewesen. Ab 2008 habe er auf dieser Seite keine Aktivitäten mehr gesetzt. Danach habe er seine Aktivitäten auf einer anderen Website, XXXX gesetzt. Dies sei nicht die Seite des Beschwerdeführers, sondern werde diese von Deutschland aus betrieben.
2009 habe ihm sein Freund, XXXX, der während seines Militärdienstes Arzt im Kahrizak Gefängnis gewesen sei, mitgeteilt, dass dort die Gefangenen vergewaltigt und gefoltert würden. Er habe etwas dagegen unternehmen wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei einem Arzt gearbeitet, der Kontakte ins Ausland gehabt habe. Der Freund des Beschwerdeführers habe über die Vorkommnisse im Kahrizak Gefängnis einen Film aufgenommen, den der Beschwerdeführer dem Arzt übergeben hätte, der wiederum den Film nach Frankreich gebracht hätte. Dieser Film sei überall gezeigt und auch ins Internet gestellt worden. Der Freund des Beschwerdeführers und der Arzt seien in weiterer Folge umgebracht worden, dies sei im Sommer 2009 geschehen. Der Beschwerdeführer habe davon erst erfahren, als er selbst vom Geheimdienst im April / Mai 2010 festgenommen worden sei. Man habe geglaubt, dass er mit den Ärzten zusammengearbeitet habe und von ihm verlangt, eine CD von dem Film vorzulegen. Man habe ihn auch über seine Kontakte und politischen Tätigkeiten befragt. Nach einem Monat sei er dann freigelassen worden und danach sofort in die Türkei ausgereist.
In Österreich schreibe der Beschwerdeführer fast jeden Tag einen Bericht im Facebook oder auf www.pyknet.net. In seinen Berichten kritisiere der Beschwerdeführer, dass es keine Freiheit, keine Gesetze gebe und er schreibe über allgemeine Gesellschaftsprobleme und Ungerechtigkeiten im Iran.
3. Am 19.01.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an das UNHCR-Büro betreffend die Person des Beschwerdeführers gestellt und langte am 13.02.2012 ein entsprechendes Antwortschreiben ein.
4. Am 13.03.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei ergänzte er seine bisherigen Angaben und führte aus: Die Facebookseite der "Chashm"-Organisation in Österreich werde vom Beschwerdeführer betreut und wolle er in Österreich eine Außenstelle dieser Organisation errichten. Seine politischen Aktivitäten würden sich hauptsächlich im Internet abspielen, dies sei auch im Iran bereits so gewesen.
5. Am 02.05.2012 wurde eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Teheran gestellt, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen, welche am 07.05.2012 beantwortet wurde.
6. Am 26.06.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und ihm die Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht sowie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Er nahm wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer sei auch 2005/2006 verhaftet worden. Dies sei wegen der Monarchiebewegung gewesen. Sonntags von 18 bis 21 Uhr spreche er überdies per Skype mit dem Moderator des Radiosenders "Sadaye Iran", dessen Sitz in Kanada sei. Dies werde im Internet (www.krsi.com, www.pishgaman.com) übertragen. Dabei spreche der Beschwerdeführer in seinem Namen über die Oppositionspolitik und die tägliche Politik im Iran. Er sei auch aktiv in der Oppositionsbewegung "Iranian Monarchist Movement". In Wien etwa habe er an einer Demonstration am 22.06.2012 teilgenommen. Diese sei im Internet zu sehen und in der Zeitung "Standard" sei darüber berichtet worden. Diese Demonstration sei vom Iranischen Frauennetzwerk in Österreich organisiert worden und sei es dabei um die Beschneidung der Rechte im Iran gegangen.
7. Am 09.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den ihm im Zuge der Einvernahme am 26.06.2012 übergebenen Länderfeststellungen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2012, FZ. 11 14.323-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe deshalb kein Glauben habe geschenkt werden können, da seine Angaben massivst widersprüchlich, unglaubwürdig steigernd, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar gewesen wären und auch eindeutig dem Ermittlungsergebnis im Iran widersprechen würden.
9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.09.2012 Beschwerde ein, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte richtet. In der Beschwerdeschrift ist ausgeführt, seinem Fluchtvorbringen sei zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden. Seinen politischen Tätigkeiten auch außerhalb der Heimat werde von der Erstbehörde zu wenig Bedeutung geschenkt. Die Behörde lasse außer Acht, dass er bereits in seiner Heimat aufgefallen sei, nämlich inhaftiert wurde und schlussendlich habe fliehen müssen. Seine Aktivitäten seien im Iran bekannt. Unverständlich sei, wie er, auch angesichts der Länderfeststellungen, nicht als exponiert zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer sei auch noch jetzt in Österreich (exil)politisch tätig.
Mit der Beschwerde wurden noch zwei Schreiben der Organisation "Green Experts of Iran", ein Schreiben der "Green Activists for a Democratic Iran" sowie ein Schreiben von XXXX betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, vorgelegt.
10. Am 10.09., 13.09. und 21.09.2012 brachte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof weitere Ergänzungen zu seiner Beschwerde ein.
11. In der Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen; dies insbesondere aufgrund der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Unterlassen erforderlicher Ermittlungen.
12. Am 14.11.2012 brachte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seiner Integration in Österreich in Vorlage.
13. Am 06.02.2013 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers statt, um ihn erneut zu seinen politischen Aktivitäten zu befragen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er derzeit den Blog unter der Internetadresse XXXX betreibe, jedoch seit 4 Monaten nichts mehr geschrieben habe, weil ihm das Geld für das Betreiben des Internets fehle. Zudem habe der Beschwerdeführer an einigen Demonstrationen in Wien teilgenommen. Wegen seiner politischen Tätigkeit sei er gezwungen gewesen, sein Facebookprofil zu ändern und seine Familie seinetwegen telefonisch bedroht worden. Man habe seiner Mutter gesagt, dass sie keine Pension mehr erhalte, wenn der Beschwerdeführer nicht mit seiner politischen Tätigkeit aufhöre.
Zudem wurden vom Beschwerdeführer Fotos, welche ihn als Teilnehmer einer Demonstration zeigen, in Vorlage gebracht.
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013,
FZ. 11 14.323-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid erneut zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe deshalb kein Glauben habe geschenkt werden können, da seine Angaben massiv widersprüchlich, unglaubwürdig, steigernd, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar gewesen wären und auch eindeutig den über die österreichische Botschaft im Iran durchgeführten Erhebungen widersprechen würden.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.03.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Die Beschwerdeschrift verweist darauf, dass keine Ermittlungen zu den Gruppierungen "Green Experts of Iran" und "Green Activists for a Democratic Iran" gemacht worden seien, obwohl diese bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer wichtige Informationen an sie weitergeleitet habe, welche ihn im Falle seiner Rückkehr in Lebensgefahr bringen würden. Frau Dr. XXXX habe sich zudem bereit erklärt, bei einer mündlichen Verhandlung nähere Angaben zu tätigen. Aus den vorgelegten Berichten gehe außerdem hervor, dass der Beschwerdeführer sehr wohl als gefährdet zu betrachten sei. Die Blogger, die gegen das Regime im Iran schreiben würden, seien Druck und Folter ausgesetzt und würden sogar ohne Gerichtsverhandlung verurteilt.
Der Beschwerde wurden Unterlagen beigelegt, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.
16. Am 16.04.2013 wurden vom Beschwerdeführer weitere Dokumente im Original vorgelegt (Abschlusszeugnis von einem Gymnasium, Universitätsdiplom samt Übersetzung, Zulassungsbestätigung für Masterstudium, Arbeitsbestätigung samt Übersetzung).
17. Am 05.06.2013 wurde beim Asylgerichtshof eine CD in Vorlage gebracht, auf welcher der Beschwerdeführer bei einem Interview mit einem iranischen Fernsehsender zu sehen sein soll.
18. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde die Angelegenheit nach dessen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
19. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 16.07.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen - mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde - durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie durch persönliche Befragung des Beschwerdeführers in einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland Iran wurden folgende Länderberichte herangezogen und mit dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erörtert:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die Islamische Republik Iran vom 11.02.2014
Bericht Amnesty International an das Sächsische Oberverwaltungsgericht vom 18.06.2012 zu einer spezifischen Anfrage betreffend Rückkehrgefährdung eines im Exil politisch tätigen Iraners.
Zusammenstellung des irländischen Flüchtlingsdokumentationszentrums vom 27. und 28.06.2012
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angegebenen Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 27.11.2011 mit dem Flugzeug aus der Türkei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezeichnet sich als Perser ohne Religionsbekenntnis, ist verheiratet, Vater eines minderjährigen Kindes und spricht die Sprachen Farsi (als Muttersprache), Türkisch und Englisch. In der Heimat besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule, eine mittlere und höhere Schule sowie 4 Jahre die Universität und ist Agraringenieur.
Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Ehegattin und sein Kind leben nach wie vor im Iran. Zuletzt vor der Ausreise aus dem Herkunftsland lebte der Beschwerdeführer in T.
Die Ausreise nach I. erfolgte illegal und wurde von Schleppern unterstützt (AS 15). Bei der Flugreise war der Beschwerdeführer im Besitze eines auf einen französischen Staatsbürger ausgestellten französischen Reisepasses, eines gefälschten türkischen Personalausweises (Nüfus), eines nicht auf den Beschwerdeführer ausgestellten, gefälschten iranischen Reisepasses, eines auf den Beschwerdeführer ausgestellten, iranischen Agrarausweises und eines Armeeausweises sowie einer auf den Beschwerdeführer ausgestellten iranischen Geburtsurkunde und einer iranischen Identitätskarte. Der Beschwerdeführer führte außerdem eine Bestätigung einer iranischen Universität, eine ausgefüllte Garantieerklärung eines norwegischen Staatsangehörigen für die norwegische Einwanderungsbehörde (nach dem Akteninhalt offensichtlich vom Schwager des Beschwerdeführers erstellt) sowie die Kopie von Teilen eines auf seine Ehegattin ausgestellten Reisepasses, die die Seite des miteingetragenen Kindes enthält, mit sich (AS 53-109). Für die Buchung des Fluges von der Türkei nach Österreich benutzte der Beschwerdeführer die auf dem französischen Reisepass angegebene Identität (AS 127).
Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise nach Österreich 1 Jahr und 7 Monate in der Türkei aufgehalten (AS 15).
1.2. Der Beschwerdeführer ist im Internet aktiv, Mitglied von Social Media Organisationen wie Facebook, Google+ u.a., postet, kommentiert und schreibt Web-Blogs. Der Großteil der Inhalte beschäftigt sich mit Musik und Unterhaltung, einige davon haben jedoch auch politische Themen zum Gegenstand, die den Iran und die iranische Regierung kritisieren. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer darin enthaltene Kritik positiv bewertet und kommentiert. Er tritt dort mit vollem Namen auf und Rückschlüsse auf seine Person sind daher ohne große Schwierigkeiten möglich.
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsland Iran u.a. unter Benützung des Internet politisch aktiv war und sich kritisch über die staatliche Macht im Iran geäußert hat. Diese Aktivitäten verstärkte der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise im Ausland. Er hat glaubhaft gemacht, im Iran einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt zu sein und es besteht vor dem Hintergrund der u. a. Länderberichte hinreichend Grund zur Annahme, dass er im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer solchen erneut ausgesetzt wäre.
1.3. Aus den Länderberichten sind betreffend Internetaktivitäten von Iranern im In- und/oder Ausland folgende Feststellungen zu treffen:
Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Ereignisse, wie z.B. der Präsidentschaftswahl im Juni 2013, wird gezielt gegen oppositionelle Print- und elektronische Medien gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Zu Beginn des Jahres 2013 wurden viele regimekritische Journalisten und Blogger verhaftet, mehrere sind noch immer in Haft. Die notwendigen Genehmigungen für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst. In letzter Zeit wird verstärkt Druck auf Netzbürger ausgeübt und die Kontrolle des Internets ausgebaut. (Bericht des AA 2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Iran, vom 11.02.2014, S 5).
Neben einem "Hohen Rat für den Cyber Space" wurde Ende 2008 innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army" - FATAH). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Oppositionsbewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Die Einheit dürfte auch für mehrere Hacker-Angriffe auf oppositionelle und westliche, regierungskritische Webseiten, z.B. das zur News Corp. gehörende Farsi 1 verantwortlich sein. Bassij-Kommandeur General Ali Fasli verkündete am 14. März 2011, es seien mehrere Cyber- Angriffe gegen Websites von Feinden des Irans durchgeführt worden. Zu den Angreifern gehörten Professoren, Studenten und Geistliche (Bericht des AA 2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Iran, vom 11.02.2014, S 12).
Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien konzentriert sich zunehmend auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Seit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 ist u.a. "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" im Internet strafbar. Zudem wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kommunikation im Internet von der Regierung überwacht werden kann. Seit 2011 wurden bereits mehrere Aktivisten auf Grundlage ihrer Facebook-Einträge verhaftet, z.B. der Student Mostafa Akhavan, der wegen seiner Facebook-postings im Juni 2011 vom Revolutionsgericht Teheran zu neun Jahren Haft verurteilt worden ist. Im April 2012 wurde zudem das Verbot des Quellenschutzes auf Nachrichtenagenturen und sonstige Onlinemedien ausgeweitet. Es bleibt abzuwarten, ob die Forderungen von Präsident Ruhani und Regierungsmitgliedern nach einer Liberalisierung des Internets bzw. Freischaltung sozialer Netzwerke umgesetzt werden.
Blogger, Homepagebetreiber und sonstige Netzbürger werden zunehmend systematisch verfolgt und müssen mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe rechnen. Im Januar 2012 wurde das Todesurteil gegen die Blogger Vahid Asgari und Saeed Malekpour wegen der Erstellung einer "pornografischen Homepage gegen Iran" in letzter Instanz bestätigt. Der Blogger Mehdi Khazali, Sohn des Mitglieds des Expertenrates Ayatollah Khazali, wurde Berichten zufolge im Februar 2012 wegen "Propaganda gegen das Regime, Veröffentlichung von Lügen und Stören der öffentlichen Meinung" zu 14 Jahren Haft und anschließend 10 Jahren Exil in der Stadt Borazjan verurteilt. Im November 2012 wurde der Blogger Sattar Beheshti festgenommen. Er starb nach wenigen Tagen in einem irregulären Gefängnis der FATAH (Internetpolizei), vermutlich wegen starker Misshandlungen. ( s. III.2.)
Im November 2011 wurde eine "Sondereinheit für Verbrechensbekämpfung zur Überwachung von Beleidigung, illegaler Werbung, Betrug und falschen Behauptungen im Netz" gegründet. Bei der Einheit handelt es sich wahrscheinlich um eine neu gegründete Einheit der Pasdaran (vgl. I 5.). Im Fadenkreuz stehen sämtliche oppositionellen Seiten und Blogs. Praktisch alle oppositionellen Webseiten werden durch die Behörden "gefiltert", so dass der Zugang zu diesen nur unter Benutzung eines Proxy-Servers oder VPN möglich ist. Politische Seiten werden gezielt gesperrt. Verboten sind außerdem alle Seiten, deren Inhalte sich gegen "die soziale Moral, religiöse Werte und den sozialen Frieden" richten oder die als "regierungsfeindlich" einzustufen sind. Eine Umgehung der Sperrungen mit Hilfe von Proxy und VPN kann strafrechtlich verfolgt werden (Art. 1 und 24 des Gesetzes über Computerkriminalität).
Seit dem Amtsantritt von Ex-Präsident Ahmadinedschad im Jahr 2005 gibt es Pläne für die Einrichtung eines landesweiten iranischen Intranet ("National Internet Project" - "halal Internet"). Zuletzt wurde die Einführung des "halal Internets" im September/Oktober 2012 bis auf weiteres verschoben. In den letzten Monaten wurde es still um das Projekt des nationalen Internets. Ohne technische Unterstützung aus dem Ausland dürfte die Umsetzung sehr schwierig werden. In jedem Fall wird das "halal-Internet" das globale Internet nicht vollständig verdrängen, sondern parallel, wahrscheinlich zu für Iraner günstigeren Konditionen, angeboten werden. Ob das nationale Internet tatsächlich eingeführt wird, ist zweifelhaft (Bericht des AA 2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Iran, vom 11.02.2014, S 17f).
Zusammenstellung des Refugee Documentation Center (Ireland) am 27. und 28.06.2012 betreffend Behandlung von regierungskritischen Aktivisten:
Demonstration von oppositionellen Gruppen, Universitätsstudenten und anderen haben in den ersten Monaten des Jahres 2011 zugenommen. Sie wurden teilweise von den Ereignissen des Arabischen Frühlings beeinflusst. .....Die Regierung trat den Demonstranten und Kritikern mit harten Maßnahmen wie Festnahmen, Folter und weitere Verfolgung wegen abweichender Meinung entgegen (US-DOS, 24. Mai 2012, Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Indroduction).
Die Unterdrückung durch die Regierung und Verfolgung der Stimmen der Opposition wurde gegen Jahresende im großen Stil fortgesetzt.
Sicherheitskräfte unter der Kontrolle der Regierung setzten politisch motivierte Gewalt und Unterdrückung ein, einschließlich Folter, Schläge und Vergewaltigung.
Statistische Daten über Inhaftierte aufgrund ihrer politischen Einstellung stehen nicht zur Verfügung, Menschenrechtsaktivisten schätzen diese Zahl auf Hunderte, vielleicht sogar an die 900. Nach ICHRI wird die Zahl der wegen ihres friedlichen Protests oder Ausübung der Meinungsfreiheit ohne Rechtsgrundlage Festgenommen auf 500 geschätzt und weitere 500 Häftlinge wegen ihrer Überzeugung wurden zu langen Freiheitsstrafen in unfairen Prozessen verurteilt.
Mitglieder von politischen Parteien und Personen mit politischen Ansichten, die die Regierung als inakzeptabel sieht, haben mit Verfolgung, Gewalt und manchmal Verhaftung zu rechnen.
Human Rights Watch berichtete im März 2012:
In den letzten Jahren haben die Behörden einige Reformparteien verboten und die Aktivitäten anderer sehr stark eingeschränkt. Am 27.09.2010 haben der Generalstaatsanwalt und ein Mediensprecher der Justiz eine Gerichtsanweisung verkündet, die zwei Reformparteien, die "Islam Iran Participation Front" und die "Mojahedin of the Islamic Revolution" auflöste. Die Behörden haben auch Mitglieder von anderen Pro-Reform-Gruppen, wie die "Freedom Movement Party" von Versammlungen abgehalten.
Die Behörden halten den Hausarrest von Mir Hossein Mousavi und Zahra Rahnavard sowie Karroubi schon länger als ein Jahr aufrecht, nachdem diese zu Demonstrationen zur Unterstützung der weit verbreiteten Proteste nach der Wahl im Juni 2009 aufgerufen hatten. Dutzende anderer Personen befinden sich im Gefängnis, nachdem sie in unfairen Prozessen wegen Delikte wie "Handeln gegen die nationale Sicherheit" und Propaganda gegen das Regime" verurteilt wurden.
Im Jänner 2012 zeigte ein Bericht von "United Kingdom Foreign and Commonwealth Office" auf:
Verhaftungen und Anhaltungen ohne Rechtsgrundlage von politischen Oppositionellen und Menschenrechtsverteidigern wie Journalisten, Filmemacher, Rechtsanwälte und Aktivisten, die sich gegen die Regierung äußern, werden nach wie vor fortgesetzt.
Amnesty International im Mai 2012:
Politische Dissidenten, Frauen und Gruppen von Minderheiten sowie Menschenrechtsaktivisten wurde ohne Rechtsgrundlage festgenommen, in Einzelhaft festgehalten, nach unfairen Prozessen in Haft genommen und an Auslandsreisen gehindert.
Humans Rights Watch, Jänner 2012:
2011 verweigerten die Behörden den Regierungskritikern die Teilnahme an friedlichen Versammlungen.
Financial Times schreibt im Februar 2012:
In diesem Jahr scheint es, dass die Unterstützung der Opposition auf den Straßen zurückgeht und nicht mehr der Regierung gegenübertritt, die nur wenig Toleranz gegenüber einer Bewegung gezeigt hat, die die herrschende Hierarchie angreift.
Amnesty International, Februar 2012:
Von Wellen von Festnahmen waren in den letzten Monaten betroffen:
Rechtsanwälte, Studenten, Journalisten, politischen Aktivisten und ihre Verwandten, Mitglieder von iranischen religiösen und ethnischen Minderheiten, Filmemachern, Arbeitsrechtsaktivisten und Leuten mit internationalen Beziehungen, besonders ausländische Medien wie BBC Persian. Dutzende wurden gefoltert oder in Zellen gesperrt, unter ihnen Häftlinge aus Gewissensgründen. Viele andere wurden verfolgt oder am Reisen ins Ausland gehindert
United Kingdom Foreign and Commonwealth Office, April 2012:
Eine Anzahl politisch Oppositioneller werden seit Februar nach wie vor ohne Anklage angehalten.
Campaign for Human Rights in Iran, März 2012:
Die iranischen Behörden beschleunigten ihr Vorgehen und Verfolgung gegen die Mitglieder der politischen Opposition.
Human Rights Watch April 2012:
Ein 80 Jahre alter Aktivist, der während der islamischen Revolution berühmt war, wurde angewiesen eine 8-jährige Freiheitsstrafe anzutreten. Ebrahim Yazdi, ein Anführer der "Freedom Movement Party" wurde im Dezember 2011 ausschließlich wegen der Ausübung seines Rechts auf Freiheit von Zusammenschluss und Rede verurteilt. Diese Verfolgung sei bezeichnend für das ausgesprochene Fehlen von Toleranz bei der Regierung gegenüber jeglicher Opposition. Human Rights Watch hat die iranische Justiz aufgerufen, Yazdi¿s Urteil aufzuheben und alle Mitglieder der "Freedom Movement Party", die eine Freiheitsstrafe verbüßen, weil sie von ihrem Recht auf freien Zusammenschluss und anderer politischer Rechte Gebrauch gemacht haben.
International Federation of Human Rights, Dezember 2011:
Die Behörden im Iran verfolgen unerbittlich die Unterdrückung jeglicher Form von friedlichen Dissens einschließlich den Protest von der Familien von Opfern und ihre Unterstützer sowie moderaten politischen Aktivismus.
Human Rights Watch, September 2011:
Die Menschenrechtsbedingungen haben sich gravierend verschlechtert seit die Regierung die friedlichen Proteste im Gefolge der umstrittenen Wahl 2009 niedergeschlagen hat. In diesem Jahr haben die Behörden ihre brutalen Kampagnen gegen Dissidenten innerhalb des Landes fortgesetzt, in dem sie lebensgefährliche Gewalt gegen friedliche Demonstranten einsetzte, Hunderte festnahmen und Dutzende umbrachten. Die Behörden haben Oppositionsführer, Rechtsanwälte, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten aufgrund politisch motivierter Anklagen in Haft genommen.
2.1. Die Feststellungen zur Person, Nationalität und Herkunft sind durch die Vorlage von unbedenklichen, im Iran ausgestellten Identitätsdokumenten belegt. Der Beschwerdeführer benutzte zur Aus- und Einreise zwar gefälschte Reisedokumente, er legte jedoch im gegenständlichen Verfahren eine iranische Geburtsurkunde, eine iranische identitätskarte, seinen Führerschein, seinen Armeeausweis und einen Dienstausweis jeweils im Original vor, deren Echtheit und Authentizität nicht anzuzweifeln sind. Die Eintragungen stimmen jeweils mit den Angaben des Beschwerdeführers überein.
2.2. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die seine Aktivitäten im Internet belegen. Es ist daraus auch der Name des Beschwerdeführers ersichtlich und äußert sich der Beschwerdeführer in manchen seiner Beiträge auch kritisch zur politischen Situation im Iran. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wird dadurch glaubhaft gemacht.
2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
4. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft Anhaltspunkte aufzeigen, die annehmen lassen, dass seine Furcht vor staatlicher Verfolgung durch iranische Behörden begründet ist und es können Verfolgungshandlung, die im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention relevant sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er festgenommen und längere Zeit (29 Tage) von staatlichen Organen angehalten wurde, weil er seiner politischen Meinung Ausdruck verlieh. Auch während seines Aufenthaltes in Österreich verleiht der Beschwerdeführer regelmäßig über Internetforen seiner politischen Meinung Ausdruck und legt er dabei seine Identität offen. Es sind daher im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe erkennbar, die gegen eine erneute politische Verfolgung sprechen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden bereits registriert ist und dass ein Interesse an seiner Person besteht, zumal er im Iran festgenommen war und für die Dauer von 29 Tagen angehalten wurde. Damit erlangt das von ihm erstattete Vorbringen, er befürchte wegen seiner regimekritischen Aktivitäten im Internet mit staatlichen Organen seines Heimatlandes Schwierigkeiten zu bekommen und es seien deswegen auch bereits Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt worden - auch wenn dieses nicht vollständig konsistent dargebracht wurde - an Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat bei der Rückkehr mit staatlichen Ermittlungen zu rechnen, die seine politischen Aktivitäten außerhalb des Landes offenlegen würden. In Anbetracht der gegenwärtig noch immer desolaten Menschenrechtssituation im Iran könnten solche Ermittlungen die Gefahr von neuerlichen Verfolgungshandlungen zur Folge haben. Abgeschobene Asylwerber werden bei der Rückkehr in den Iran meist einer Befragung unterzogen, die zum einen mit einer einige Tage dauernden Anhaltung verbunden sein kann und vor allem seine frühere Tätigkeit im Inland und seine Aktivitäten und Kontakte im Ausland zum Gegenstand haben. Im gegebenen Zusammenhang sind die früheren politischen Meinungsäußerungen des Beschwerdeführers vor der Ausreise in Betracht zu ziehen und ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bei der Polizeibehörde bereits registriert ist, was im Iran nicht unerhebliche Verfolgungshandlungen auch in Form der Anwendung unangemessener Gewalt nach ziehen kann. Asylrelevanz könnte insbesondere auch die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers erlangen, die über das Internet der Öffentlichkeit - und damit auch iranischen Staatsorganen, welche den Länderinformationen zufolge ihre Überwachungstätigkeit im Internet verstärkt haben - zugänglich ist. Ein wirksames Reglement zur Durchsetzung eines fairen Verfahrens oder zur Hintanhaltung rechtswidriger staatlicher Gewalt steht im Iran gerade, wenn es um politisch relevante Vorhalte geht, nicht zur Verfügung. Ebenso wenig steht dem Beschwerdeführer innerhalb des Staatsgebietes des Iran eine Möglichkeit offen, frei von Verfolgungsgefahr Aufenthalt zu nehmen, da die iranischen Behörden über das gesamte Staatsgebiet Macht ausüben.
5.4. Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor staatlicher Verfolgung durch Organe seines Heimatstaates Asylrelevanz zukommt. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
6. Hinweise dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur zur Begründetheit der Furcht vor Verfolgung und deren Relevanz gemessen an den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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