I408 1420863-3•BVwG I408 1420863-3
I408 1420863-3Tribunale amministrativo federale10 set 2014
Bescheidbehebung, Beschneidung, Familienverfahren, geänderte<br/>Verhältnisse
I408 1420864-3/4E
I408 1420863-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria und 2. des XXXX, geboren am XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, zu den Zahlen (1.) 13
10. 423 EAST-Ost und (2.) 13 10.424 EAST-Ost beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zlen. (1.) 13 10.423 EAST Ost und
(2.) 13 10.424 EAST Ost wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin, nach eigenen Angaben am XXXX in Nigeria geboren, reiste am 03.10.2010 illegal in Österreich ein und stellte am 05.10.2010 einen Asylantrag. Sie war zu diesem Zeitpunkt schwanger.
Am XXXX kam die Zweitbeschwerdeführerin auf die Welt und am 15.11.2010 stellte die Erstbeschwerdeführerin unter Hinweis auf die für sie geltenden Fluchtgründe für ihr Kind ebenfalls einen Asylantrag.
In diesem (ersten) Verfahren brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie ihr Herkunftsland am 20.05.2008 verlassen hätte, weil ihre Familie arm wäre. Eine Frau namens XXXX hätte ihr in Italien einen Job als Frisörin versprochen, weswegen sie mit XXXX nach Italien gereist wäre. Aus Italien wäre sie nach Österreich geflüchtet, weil sie in Italien zur Prostitution gezwungen und ungewollt schwanger geworden wäre. Sie möchte aber nicht nach Nigeria zurückkehren, weil bereits ihre Familie von der Frau XXXX telefonisch bedroht werde. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass XXXX sie töten werde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 09.03.2012, GZ A13 420.864-2/2011/2E und A13 420.863-2/2011/2E wurde dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, beiden Beschwerdeführerinnen der Status eines Asylberichtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.
Begründend wurde dabei ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass die Erstbeschwerdeführerin, von einer Frau namens XXXX durch die Zusage auf bessere Lebensumstände zur Ausreise aus Nigeria bewogen und in weiterer Folge in Italien zur Zwangsprostitution gezwungen worden sei. Die von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Bedrohungssituation könne nicht als Sachverhalt festgestellt werden, weil ihren diesbezüglichen Aussagen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Zudem könne auch nicht festgestellt werden, dass ihr im Falle einer konkreten Gefährdung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt werden würde.
Die Behandlung eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss desselben vom 13. März 2013. Zl. U372/373/13, abgelehnt.
Mit dem Vorbringen, dass ihr Vater XXXX am XXXX durch Mittelsmänner des Frauenhandelsringes umgebracht worden wäre, wobei sie Kopien einer Sterbeurkunde, eines Protokolls der Nigerianischen Polizei vom XXXX ,einer beglaubigten Erklärung des High Courts of Justice Edo State vom XXXX sowie eines Medical Reports des Hospital Managements Board of Edo vom XXXX zur Vorlage brachte, stellten beide Beschwerdeführerinnen am 6. Mai 2013 Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2013, GZ A13 420.864-2/2013/3E und A13 420.863-2/2013/3E, abgewiesen wurde.
Am 19.07.2014 stellten beide Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf ihr Vorbringen im Wiederaufnahmeverfahren einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin brachte dabei zusammengefasst vor, dass jene Person, die sie nach Italien gebrachte habe, um als Prostituierte zu arbeiten, jemanden beauftragt habe, ihren Vater zu töten. Sie habe noch nicht ihre ganzen "Schulden" abgearbeitet und deswegen würde sie den Frauenhändlern noch € 55.000,-- schulden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, dass diese Frauenhändler sie finden und aufgrund der ausstehenden Schulden umbringen bzw. unmenschlich behandelt würde. In Nigeria wären sie, ihre Tochter und ihre Familie in Gefahr, weil ja bereits ihr Vater umgebracht worden wäre. In Nigeria habe sie als alleinstehende, mittellose Frau keinen Schutz und sie habe auch Angst dort wieder als Prostituierte arbeiten zu müssen. Ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, habe in Nigeria ebenfalls keinen Schutz, weil sie als Tochter einer ehemaligen Zwangsprostituierten besonders schutzlos sei. Zudem sei es in Nigeria üblich, dass Mädchen der Volksgruppe Edo beschnitten würden. Sie würde das nicht akzeptieren, jedoch würde eine Beschneidung per Zwang erfolgen. Sie stehe außerdem in medizinischer Behandlung wegen Beschwerden im Unterleib und werde psychologisch betreut, weil sie unter Schlafstörungen und Depressionen leide.
Dieses Vorbringen bekräftigte die Erstbeschwerdeführerin über einen Schriftsatz der Caritas vom 19.07.2013 sowie in den weiteren Befragungen am 25.07.2013 und 20.08.2013. Insbesondere vertrat sie darin den Standpunkt, dass sich für sie und ihrer Tochter neue asylrelevante Fluchtgründe ergeben haben, weil es aufgrund der Ermordung ihres Vaters evident sei, dass sie und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Nigeria einer konkreten Bedrohungssituation durch Mitglieder des MädchenhändlerDie BF inges ausgesetzt und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der mittellosen, alleinstehenden, ehemaligen Zwangsprostituierten/Opfern von Frauenhandel in Nigeria schutzlos wären. Für ihre Tochter sehe sie zudem die reale Gefahr, dass sie aufgrund der gesellschaftlichen Zwänge gegen ihren Willen beschnitten werde.
Laut gutachterlicher Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, auf Basis einer Untersuchung vom 13.08.2013 bestehen bei der Erstbeschwerdeführerin Symptome einer Anpassungsstörung F 43.21 aufgrund des Todes des Vaters sowie Belastungen durch das Asylverfahren bzw. der Erlebnisse in Italien. Ein unmittelbarer Bedarf für therapeutische oder medizinische Maßnahmen wird aber nicht gesehen.
Mit Bescheiden vom 11.12.2013, Zl. 13.10.423 EAST und Zl. 13.10.424 EAST Ost wies das Bundesasylamt diesen neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte die Ausweisung nach Nigeria.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Das nunmehrige Verfahren beruhe ausschließlich auf dem ursprünglichen Fluchtgrund, einer Bedrohung durch Dritte. Darüber sei aber bereits im ersten Verfahren rechtskräftig entschieden worden. Der in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Befürchtung, ihr drohe bei einer Rückkehr die zwangsweise Beschneidung bzw. sie könne als Mutter eine derartige Maßnahme nicht verhindern, sei einer Behandlung in einem neune Verfahren verwehrt, weil diese Bedrohungssituation bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen sein müsse.
Gegen diese Bescheide erhoben beide Beschwerdeführerinnen mit 17.12.2013 Beschwerde in vollem Umfang und stellten unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Aufgrund der Ermordung des Vaters der Erstbeschwerdeführerin durch Gefolgsleute des international operierenden Prostitutionshandelsringes sei ein neues Bedrohungsszenario entstanden, das als eigenständiger Fluchtgrund zu werten sei. Ebenso sei im Hinblick auf die drohende zwangsweise Beschneidung der Zweitbeschwerdeführerin ein eigenständiger Fluchtgrund gegeben. In Nigeria sei diese als außereheliche Tochter einer alleinerziehenden Mütter völlig schutzlos und einer massiver Kindeswohlgefährdung ausgesetzt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Familienverfahren.
Bei den bekämpften Bescheiden handelt es sich um Zurückweisungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte im nunmehrigen Verfahren u.a. vor, dass Sie befürchte, dass ihre minderjährige, in Österreich geborene Tochter bei einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer (zwangsweisen) Beschneidung ausgesetzt sei.
Darüber kann nur auf Basis des vorliegenden Akteninhaltes nicht zweifelsfrei abgesprochen worden.
Der Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 lg.cit zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt neben § 28 Abs. leg. cit einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG)
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Auch wenn den Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Fluchtgründe der BF1 nichts entgegenzuhalten ist, liegt die Sachlage in Bezug des subsidiären Schutzes der BF2 wegen der Gefahr einer zwangsweisen Beschneidung bei einer Rückkehr anders. In diesem Zusammenhang hat eine Prüfung zu erfolgen, ob ein reales Risiko für die Zweitbeschwerdeführerin besteht. Aus den vorliegenden Länderfeststellungen kann diese Gefahr per se nicht ausgeschlossen werden, zumal aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob nicht auch bei der Erstbeschwerdeführerin aus ihrem familiären und kulturellen Umfeld heraus einer Beschneidung vorgenommen worden ist.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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